Es werden jetzt
wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte
beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen
müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 %
des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und
höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur
Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen
Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.