Schema zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Sozialleistungen gem. §§ 18 ff. SGB I (Stand 28.7.2014) / Irrtum vorbehalten / Änderungen nach diesem Datum nicht berücksichtigt.
Die Zuständigkeit für Leistungen
der Sozialhilfe kann sich ändern, wenn ein anderer Leistungsträger vorhanden
ist. Zum Beispiel geht die Zuständigkeit für Leistungen nach § 70 SGB XII,
Hilfen zur Weiterführung des Haushalts, über auf eine Pflegekasse, wenn
eine Pflegestufe vorliegt. Liegt dagegen eine Pflegestufe „0“ vor, verbleibt
die Zuständigkeit beim Träger der Sozialhilfe. Reichen die von der Pflegekasse übernommenen Pflegesachleistungen zur Sicherstellung der häuslichen Pflege nicht aus, tritt die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit mit ergänzenden Leistungen bis zur vollen Höhe des Bedarfs ein.
SGB I |
Einzelne Sozialleistungen |
zuständige Leistungsträger |
§ 18
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Leistungen der
Ausbildungsförderung
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Ämter und Landesämter für
Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
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§ 19
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Leistungen der Arbeitsförderung
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Agenturen für Arbeit und die
sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit
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§ 19 a
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Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
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Agenturen für Arbeit und die
sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien
Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt
sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der
zugelassene kommunale Träger zuständig
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§ 19 b
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Leistungen bei gleitendem
Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
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Agenturen für Arbeit und die
sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit
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§ 20
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(Weggefallen)
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§ 21
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Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung
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Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen
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§ 21 a
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Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung
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Die bei den Krankenkassen
errichteten Pflegekassen
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§ 21 b
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Leistungen bei
Schwangerschaftsabbrüchen
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Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen
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§ 22
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Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung
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Gewerbliche
Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände,
die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post
und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen
Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des
Bundes
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§ 23
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Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
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1.
in der allgemeinen
Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund
und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
in der knappschaftlichen
Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3.
in der Alterssicherung der
Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
als landwirtschaftliche Alterskasse.
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§ 24
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Versorgungsleistungen bei
Gesundheitsschäden
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Versorgungsämter, die
Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen, für die
besonderen Hilfen im Einzelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie die
Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung
wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit
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§ 25
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Kindergeld, Kinderzuschlag,
Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld
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1.
Die Bundesagentur für Arbeit
(Bundesagentur) als „Familienkasse“ gem. § 7 oder die Länder bei Leistungen
für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz.
2.
Die Landesregierungen oder die
von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden
gem. § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
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§ 26
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Wohngeld
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Die durch Landesrecht
bestimmten Behörden
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§ 27
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Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe
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Die Kreise und die kreisfreien
Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden
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§ 28
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Leistungen der Sozialhilfe
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Die Kreise und kreisfreien
Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben
die Gesundheitsämter
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§ 28 a
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(Weggefallen)
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§ 29
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Leistungen zur Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen
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Die in den §§ 19 bis 24, 27 und
28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
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