Dienstag, 23. Dezember 2014

Die Arbeit am Bundesteilhabegesetz feiert „Bergfest“

Zuletzt hatte ich darüber nachgedacht, was die Arbeit am Bundesteilhabegesetz zum Erliegen bringen könnte (mein Beitrag vom 6.10.2014). Ich sehe im neuen Bundesteilhabegesetz vorrangig den Versuch, die Finanzierung der Sozialleistung Eingliederungshilfe auf den Bund bzw. den Steuerzahler abzuwälzen. Meine Annahme rührt daher, dass im Vorfeld dieses Gesetzes-Vorhabens viel Aufsehen darum gemacht wurde, dass die öffentlichen Haushalte enorm belastet seien durch diese Form der Sozialleistung. Wenn aber nun andere Effekte dazu führen, dass die Eingliederungshilfe doch nicht so teuer wird, wie befürchtet (vgl. auch meinen Beitrag vom 21.8.2014), dann könnte das Interesse seitens der Länder und Kommunen deutlich erlahmen.

Doch soweit muss es nicht kommen. Die bisherigen 5 Sitzungen der Arbeitsgruppe haben eine gewisse Dynamik entfaltet. Es wird sich in jedem Fall etwas ändern. Für mich interessant sind folgende Ergebnisse aus der Arbeitsgruppe:

-          Behinderungsbegriff (2. Sitzung)
-          Bedarfsermittlung und Bedarfserhebung (2. Sitzung)
-          Soziale Teilhabe und Assistenzleistungen (4. Sitzung)

Dagegen fehlt es an weiteren Unterlagen aus der 5. Sitzung, in der es um mögliche Änderungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Aufgaben und Verantwortung der Länder und Träger sowie das Leistungserbringungs- und Vertragsrecht ging.

Auf dem Plan stehen dann noch 5 weitere Sitzungen der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz mit den folgenden Themen:

6. Sitzung
am 20. Januar 2015
1. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Große Lösung SGB VIII
2. Kultusbereich: inklusive Bildung (einschließlich Hochschule)

7. Sitzung
am 19. Februar 2015
1. Krankenversicherung (SGB V), insbesondere häusliche Krankenpflege und Soziotherapie
2. Pflegeversicherung (SGB XI), insbesondere Pflegebedürftigkeitsbegriff neu - § 43a SGB XI - § 55 SGB XII
3. Hilfe zur Pflege
4. Medizinische Rehabilitation

8. Sitzung
am 12. März 2015
1. Finanzielle Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen
2. Kommunale Entlastung (z. B. Bundesteilhabegeld, Aufgabenverlagerung)
3. Gegenfinanzierung Leistungsverbesserungen
4. Finanzierungstableau

9. Sitzung
am 14. April 2015
1. Übergangsregelungen - Inkrafttreten
2. Abschluss


Für mich wird das Ergebnis der 7. Sitzung und 8. Sitzung interessant werden, da hier ein „neuer“ Pflegebedürftigkeitsbegriff erarbeitet werden soll, eine Abgrenzung zwischen Pflege und Eingliederungshilfe (vgl. auch meinen Beitrag vom 28.10.2014) zu erwarten ist und ganz besonders die Ideen zur Gegenfinanzierung erarbeitet werden (denn es wird teuer!).


CGS


Quelle:


Freitag, 5. Dezember 2014

Inklusion an Schulen in Schleswig-Holstein – Stellungnahme der LAG Wohlfahrt vom 27.11.2014

Fortsetzung des Beitrags vom 21.10.2014 über den Ressourcenvorbehalt im Landesschulgesetz.

In Schleswig-Holstein, wie auch in (allen?) anderen Bundesländern, haben sich die Verbände der freien Wohlfahrt zusammengeschlossen zu einer Landesarbeitsgemeinschaft. Aufgabe der LAG Wohlfahrt ist es, als „tragende Säule der sozialen Infrastruktur im Land“ bestimmte Themenfelder im Bereich des Sozialwesens wahrzunehmen. Diese Themenfelder reichen von „der frühkindlichen Förderung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege alter Menschen, der Betreuung von Menschen mit Behinderung bis hin zu der Beratung von Menschen in Not“ (Quelle: http://www.lag-sh.de/)

Nun hat diese LAG Wohlfahrt eine Stellungnahme veröffentlicht zum Bericht der Landesregierung über die Inklusion an Schulen.

Hier ist der Link:


Auf Seite 5, Ziffer 3, geht es um die „schulischen Assistenten“ und „Schulbegleitung“ – über beides hatte ich in der Vergangenheit berichtet. Es wird in diesem Abschnitt auch Bezug genommen zu einem Rechtsgutachten, mit dem ich mich schon beschäftigt, aber hier an dieser Stelle noch nicht besprochen habe. Da das Rechtsgutachten im Wesentlichen bestätigt, dass eine „trennscharfe“ Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialhilfe und der Schule nicht möglich ist, sehe ich meine Überlegungen, die ich in einem Beitrag über den LSG Beschluss schon ausgeführt hatte, bestätigt.

Kurzum: Die Sozialhilfe kann sich nicht ihrer Leistungspflicht entziehen, indem sie auf § 4 SchulG-SH verweist.

Die LAG fordert, dass die Wohlfahrtsverbände nicht außen vor gelassen werden bei den Beratungen der Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine angestrebte, schulische Unterstützungsstruktur.

Die LAG schlägt darüber hinaus unter Ziffer 2 vor, dass die Einschränkungen des § 5 SchulG-SH (Stichwort „Ressourcenvorbehalt“) endlich aufgegeben werden müssen. Eine solche Norm passt einfach nicht in das Leitbild einer inklusiven Schule.

Wer sich mit der Problematik auseinandersetzen will, sollte sich mit diesem Katalog an Forderungen und Ideen befassen, denn hier werden die Grenzen in der Praxis angesprochen und Bedürfnisse derjenigen Menschen, die ganz direkt davon betroffen sind, ausgesprochen.

CGS


PS: Das Thema Ressourcenvorbehalt wird mit Sicherheit noch einmal angesprochen werden müssen, denn es gibt ein anderes Rechtsgutachten, was hierzu eine ganz interessante Sichtweise einbringt.