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Mittwoch, 14. Februar 2024

Persönliche Zukunftsplanung - Der Weg ist das Ziel

In diesem Beitrag geht es darum, wie der erste Schritt in Richtung Selbstbestimmung erfolgen kann. Die Frage nach dem Ziel steht im Vordergrund, und die Persönliche Zukunftsplanung wird als Instrument vorgeschlagen, um kreative Antworten und Vorstellungen in einer vertrauensvollen Umgebung zu entwickeln. Der Text beleuchtet auch die Eingliederungshilfe als soziale Leistung für Menschen mit Behinderungen. Ein Online-Tool wird kurz erwähnt, das bei der Antragstellung genutzt werden kann, jedoch aufgrund seiner Detailverliebtheit nicht für jedermann geeignet ist.

Der zweite Abschnitt des Textes behandelt die Kostenübernahme für ein Seminar zur Persönlichen Zukunftsplanung. Es wird betont, dass die Kostenübernahme nicht garantiert werden kann, und es werden Fragen zu Sinn und Notwendigkeit des Seminars gestellt. Schließlich wird ein Antragsmuster für die Kostenübernahme vorgestellt, mit der Hoffnung, dass der Weg der Selbstbestimmung bereits einen Wert hat, unabhängig von der Garantie für die Kostenübernahme.

 

Freitag, 6. Dezember 2019

BTHG: Es geht jetzt ohne Barbeträge weiter

Zum 1.1.2020 wird es einen bedeutenden Systembruch geben. Die Vollversorgung wird dann abgeschafft. Alle Menschen, die in den (umbenannten) besonderen Wohnformen leben, sollen sich aus eigenen Mitteln, die ihnen dann zustehen selbst versorgen.

Damit wird es aber nun einiges an Arbeit geben für die rechtlichen Betreuer. Gerade weil die Versorgung in der Übergangsphase nicht sichergestellt sein muss, sollten Anträge bei den Grundsicherungsämtern vorsichtshalber gestellt werden.

+++ Nachtrag vom 16.2.2020 +++

Wie sich zeigt, ist bei einigen Personen wider Erwarten ein Barbetrag an Leistungserbringer gezahlt worden. Die Größenordnung liegt aber vermutlich bei einem von hundert Leistungsberechtigten. 

Da sich diese Beträge aber vermutlich in einer "Gesamt"-Zahlung befinden, ist die Entdeckung sehr zweifelhaft. 

+++ Nachtrag vom 12.12.2019 +++

Leistungserbringer, die schon in den ersten Januar-Tagen einen Bankeinzug vornehmen wollen, sollten sich gedulden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Gelder vom Grundsicherungsamt noch nicht bei den Klienten eingegangen sind. 

+++

Freitag, 23. November 2018

Berechnung des Eigenanteils zur Zuzahlung an die Krankenversicherung (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)


Es werden jetzt wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 % des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.

Montag, 25. Juni 2018

„Dieselgate“ und die Behindertenhilfe


Es ist schon bedrückend, dass eine Vorzeige-Branche, Staat, Gesellschaft und Kunden so hinters Licht geführt hat. Dass es sogar hierzulande nach dem Mrd.-Bußgeld nun zu der Verhaftung eines Top-Managers gekommen ist, zeigt die Größe des Problems. Eine Schonung der Verantwortlichen, wie man es noch aus dem letzten Jahr her kennt, gibt es nicht mehr.

Aber das war es dann, was man so hört. In den Medien wird allerhöchstens, so scheint es, über die sehr spektakulären Ereignisse und Entscheidungen berichtet. Was im Hintergrund abläuft oder wie verschiedene Gewerbe und Anlieger mit Fahrverboten umgehen müssen, davon ist nichts zu lesen. Die  „Mainstream“-Berichterstatter schenken ihre Aufmerksamkeit ganz anderen Themen. Von daher werden Leistungsträger, Leistungserbringer und leistungsberechtigte Menschen in dem Glauben gelassen, dass es alles nicht so schlimm ist.

Es gibt aber Analysten, die sich sehr intensiv mit dem Thema auseinandersetzen. Hier nun eine ganz andere Sicht der Dinge (aus der Sicht des Kapitals).

Dienstag, 6. März 2018

Fahrverbote drohen für Fahrdienste der Behindertenhilfe


Diesel-Fahrverbote drohen. Davon betroffen wären aber nicht nur die vielen Taxi-Dienste und Klein-Handwerker. Auch ganze Rettungswagen-Flotten und sogar Behindertenfahrdienste müssten jetzt aktiv werden und ihr Problem den Kommunen und sonstigen Leistungsträgern klar machen.

Es ist gut möglich, dass dann diesen Flotten eine Befreiung von einem möglichen Verkehrsverbot erteilt wird. Doch was ist mit behinderten Menschen, die als Privatpersonen ein Diesel-Fahrzeug führen?


Donnerstag, 8. Februar 2018

Tarifbindung ist endlich gesetzlich wirtschaftlich angemessen

Das Bundessozialgericht hatte in mehreren Fällen entschieden, dass die Einhaltung einer Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter immer als wirtschaftlich angemessen zu werten ist (BSG-Urteil vom 29.1.2009). Damit wurde geklärt, dass hohe Vergütungen selbst dann noch anzuerkennen sind und nicht als „Wucher“ in Verhandlungen mit den Leistungsträgern abgetan werden können, wenn sie weit über dem ortsüblichen Durchschnitt liegen.

Der Gesetzgeber brauchte aber noch einige Zeit, bis er diesen Grundsatz in die jeweiligen Normen für Pflegeversicherung, Sozialhilfe und die Eingliederungshilfe übernahm. Man kann sagen, dass es „endlich gesetzlich“ wurde, damit für die Leistungserbringer ein leistungsgerechtes Arbeiten möglich wurde.

Doch die entsprechende Anwendung führt nun zu einigen Absurditäten, die ganz und gar nicht gewollt sein können. Die Betroffenen sind aber keine öffentlichen Stellen, sondern Heimbewohner!

Sonntag, 26. Juli 2015

Nachzahlungen von Grundsicherungsbeträgen wg. einer Weisung des Bundessozialministeriums vom 31. März 2015

Der Bundesverband der Lebenshilfe informierte über die Auswirkungen aufgrund der Nachzahlung von Grundsicherungsbeträgen in Folge einer Entscheidung beim Bundessozialgericht (BSG). Die aus der Entscheidung des BSG resultierende Weisung des Bundessozialministeriums an die obersten Landessozialbehörden hat nun teilweise erheblichen Nachzahlungen zugunsten der Leistungsberechtigten geführt. Die betrifft allerdings nicht diejenigen Leistungsberechtigten, welche in einer stationären Einrichtung leben. Sie erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 mit den im Gesetz ausgewiesenen Beträgen (vgl. auch § 28 SGB XII).

Interessant ist hier der Hinweis, dass lt. Weisung 2015/1 die Schonvermögensgrenze nach § 90 SGB XII für eine Dauer von 24 Monaten um den Nachzahlungsbetrag angehoben wird. Dies betrifft nicht nur die Gerichtskosten, deren Freibetrag bei 25.000 Euro liegen, sondern auch die Kostentragung für die Betreuervergütung bzw. Aufwendungsersatz. Der Bundesverband kommt zu dem Ergebnis, dass „die geänderte Schonvermögensgrenze auch für die Beteiligung an den Kosten einer rechtlichen Betreuung“ gelten.



CGS




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Freitag, 24. April 2015

Wer übernimmt die Kosten für einen Integrationsassistenten in einer Offenen Ganztagesschule?

Der Paritätische Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein informierte am 5.1.2015 über ein neues Sozialgerichtsurteil zum Einsatz eines Integrationsassistenten (Integrationshelfer oder Schulbegleitung) in der Nachmittagsbetreuung an einer Offenen Ganztagesschule (SG Detmold, Urteil vom 28.10.2014 – SO 285/12). Im Wesentlichen ging es weniger darum, ob es eine Leistungsberechtigung gab, der Kläger gehörte unzweifelhaft zum Personenkreis nach §§ 53 ff. SGB XII, sondern vielmehr um die Kostenbeteiligung nach § 92 Abs. 2 SGB XII.

Der Sozialhilfeträger verlangte vom Kläger bzw. seinen unterhaltspflichtigen Eltern einen Kostenbeitrag hinsichtlich des Einsatzes einer Integrationsassistenz am Nachmittag und begründete sein Verlangen wie folgt:

„Der Kläger gehöre aufgrund seiner Behinderung unbestritten zum Personenkreis der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Bei der OGS (= Offenen Ganztagesschule, eig. Anm.) handle es sich nicht um eine Maßnahme der angemessenen Schulausbildung, sondern um eine Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.“ (Rz. 7)

Nach Ansicht des beklagten Sozialhilfeträger unterlag der Besuch der Offenen Ganztagesschule am Nachmittag nicht der allgemeinen Schulpflicht. Es handelte sich also um eine freiwillige Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung (vgl. auch Rz. 22). Entsprechend sollten die unterhaltspflichtigen Eltern gem. § 92 Abs. 2 SGB XII eigene Mittel aufbringen, um den Integrationsassistenten zu bezahlen.

Das Gericht hat allerdings den Begriff der „angemessenen Schulbildung“ weiter verstanden. Demzufolge begrenzt sich eine angemessene Schulbildung nicht auf die Schulbesuchszeiten, welche im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht anfallen. Das Gericht sagt:

„Erforderlich ist aber, dass im Rahmen der in Rede stehenden Förderung Maßnahmen erfolgen, die den Schulbesuch erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2008, Az.: L 9 SO 8/08). Ausgangspunkt ist dabei, dass die Betreuung speziell auf die schulischen Maßnahmen abgestimmt ist und zu einer noch zu erreichenden gewissen Schulbildung führt. Es muss ein überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung bestehen. Nicht ausreichend ist dagegen, dass im Rahmen einer Maßnahme positive Nebeneffekte auch für die schulische Entwicklung eintreten können.“ (Rz. 23)

Und weiter:

„Zwar besteht keine schulrechtliche Pflicht zur Teilnahme an der OGS, worauf die Beklagte abstellt, das könnte dagegen sprechen, dass es sich kurz gesagt um "Schule" handelt. Allerdings handelt es sich um eine freiwillige Schulveranstaltung, die letztlich den wesentlichen Schulalltag abbildet, wie heutzutage "Schule" angeboten werden soll. Unter Beachtung des besonderen Sinn und Zwecks der Eingliederungshilfe, gerade dem jungen, behinderten Menschen zu ermöglichen, seinen optimalen Platz im Leben in der Gemeinschaft zu finden, ist die OGS eine regelmäßige schulische Veranstaltung und somit "Schule" im alltäglichen Sinne, wie bereits auch der Alltagsbegriff "Offene Ganztagsschule" deutlich zeigt.“ (Rz. 24)

Und schließlich ganz klar und deutlich:

„Eine enge Auslegung des Begriffs der angemessenen Schulausbildung ist hier nicht geboten.“ (Rz. 29)

Fazit:

Die Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere bezogen auf die Erlangung einer angemessenen Schulbildung, beschränken sich nicht nur auf „Pflichtteil“, sondern können unabhängig von der Schulpflicht auch auf den Besuch einer Offenen Ganztagesschule angewendet werden.

Das Gericht hat hier eine Entkoppelung vorgenommen, die sicherlich auch auf andere Bereiche anzuwenden wäre, die bislang immer mit dem Hinweis auf die Grenzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit ablehnend beschieden worden sind.

Nicht in Frage gestellt wurde seitens des Sozialhilfeträgers, ob die antragstellende Person überhaupt ein Anrecht auf einen Integrationsassistenten hatte oder nicht. Vielmehr ging es hier im Verfahren um die Pflicht der Eltern zur Beteiligung an den Kosten.

CGS








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