Im Überblick der
Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) ging es vorrangig um das Thema Inklusive Bildung
im Ländervergleich. Es gibt einige sehr offensichtliche Diskrepanzen zwischen
den Bundesländern. Wenn das aber die allgemeine Bildung betrifft, wie wird es
dann erst mit der beruflichen Bildung aussehen?
Auch Menschen mit
Behinderungen brauchen hier Unterstützung. Und gerade wenn eine berufliche
Orientierung denjenigen geboten werden soll, die statt WfbM auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt etwas finden wollen, muss erst recht etwas geschehen. Man könnte
auch sagen: Statt Einschränkung, mehr Durchlässigkeit im System.
Selbst wenn es für
viele als ein weiter Weg erscheint, es gibt zumindest jetzt eine Leistung, mit
der diese Durchlässigkeit besser gelingen soll: dem Budget für Arbeit. Hier nun
ein paar Notizen.
Zielgruppen und
Leistungsumfang
Das Budget für Arbeit kennt drei Zielgruppen: Werkstattbeschäftigte,
welche die Werkstatt verlassen wollen, Jugendliche mit Behinderungen,
die im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung für die Zeit nach ihrer beruflichen
Bildung ein Budget für Arbeit in Erwägung ziehen, und Menschen mit einer
psychischen Behinderung, die bereits heute dem Grunde nach
anspruchsberechtigt sind, aber nicht in einer WfbM arbeiten wollen und deswegen
keine Leistungen in Anspruch nehmen (siehe dazu auch die Gesetzesbegründung aus
BT 18/9522, S. 255).
Mit dem Budget für Arbeit soll ein Lohnkostenzuschuss an
Arbeitgeber gezahlt werden, um die Leistungsminderung des anspruchsberechtigten
Arbeitnehmers mit Behinderung auszugleichen (vgl. § 61 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §
18 Abs. 1 SGB IV, aber mit landesrechtlichen Ausnahmen möglich). Dieser Zuschuss
soll höchstens 75 % betragen, aber nicht gewährt werden, wenn dafür ein anderer
Arbeitnehmer gekündigt worden ist.
Daneben sollen auch die möglichen Kosten für eine
Begleitung und Anleitung durch Dritte am Arbeitsplatz abgedeckt werden. Eine
nähere Definition darüber findet sich derzeit nicht, so dass es hier offenbar
auf die Antragsstellung beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe
ankommt.
Den Übergang aus
dem WfbM-Umfeld schaffen mit Hilfe der WfbM
Mit Hilfe des Budgets für Arbeit kann das Verlassen der
bisherigen Werkstatt-Umgebung gelingen. Doch dafür wiederum muss eine
vertrauensvolle Begleitung gesichert werden, damit ein Neustart in der neuen
Arbeitsumgebung gelingt. Hierbei ist aber das Wunsch- und Wahlrecht zu
beachten, was vielleicht sogar bedeutet, dass übergangsweise eine Begleitung
durch WfbM-Leistungserbringer stattfinden kann.
Doch bei sogenannten Nicht-Werkstattgängern, die zwar
anspruchsberechtigt wären, aber keinen Bezug zu einer WfbM haben, muss die
Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes und die Begleitung bzw. Anleitung von
anderen erfolgen. Werden die Leistungsträger hier etwas unternehmen können,
oder müssen sich spezielle Integrationshelfer / Inklusionsbegleiter /
Jobcoaches herausbilden und beraten, begleiten und betreuen.
CGS
§ 61 SGB IX
Budget für Arbeit
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf
Leistungen nach § 58 [Anspruch auf Leistungen
im Arbeitsbereich, d.h. bei denen eine Beschäftigung nicht, noch nicht oder
noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen] haben
und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen
oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses
Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für
Arbeit.
(2) 1Das Budget für Arbeit umfasst einen
Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des
Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche
Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. 2Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis
zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts,
höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches [Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr]. 3Dauer und
Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.
4Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter
Halbsatz nach oben abgewichen werden.
(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu
vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise
Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu
erhalten.
(4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung
erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten
gemeinsam in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen
zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen,
besteht nicht.
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