Freitag, 27. April 2018

Notizen zum Budget für Arbeit


Im Überblick der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) ging es vorrangig um das Thema Inklusive Bildung im Ländervergleich. Es gibt einige sehr offensichtliche Diskrepanzen zwischen den Bundesländern. Wenn das aber die allgemeine Bildung betrifft, wie wird es dann erst mit der beruflichen Bildung aussehen?

Auch Menschen mit Behinderungen brauchen hier Unterstützung. Und gerade wenn eine berufliche Orientierung denjenigen geboten werden soll, die statt WfbM auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt etwas finden wollen, muss erst recht etwas geschehen. Man könnte auch sagen: Statt Einschränkung, mehr Durchlässigkeit im System.

Selbst wenn es für viele als ein weiter Weg erscheint, es gibt zumindest jetzt eine Leistung, mit der diese Durchlässigkeit besser gelingen soll: dem Budget für Arbeit. Hier nun ein paar Notizen.



Zielgruppen und Leistungsumfang

Das Budget für Arbeit kennt drei Zielgruppen: Werkstattbeschäftigte, welche die Werkstatt verlassen wollen, Jugendliche mit Behinderungen, die im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung für die Zeit nach ihrer beruflichen Bildung ein Budget für Arbeit in Erwägung ziehen, und Menschen mit einer psychischen Behinderung, die bereits heute dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind, aber nicht in einer WfbM arbeiten wollen und deswegen keine Leistungen in Anspruch nehmen (siehe dazu auch die Gesetzesbegründung aus BT 18/9522, S. 255).

Mit dem Budget für Arbeit soll ein Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber gezahlt werden, um die Leistungsminderung des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers mit Behinderung auszugleichen (vgl. § 61 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV, aber mit landesrechtlichen Ausnahmen möglich). Dieser Zuschuss soll höchstens 75 % betragen, aber nicht gewährt werden, wenn dafür ein anderer Arbeitnehmer gekündigt worden ist.

Daneben sollen auch die möglichen Kosten für eine Begleitung und Anleitung durch Dritte am Arbeitsplatz abgedeckt werden. Eine nähere Definition darüber findet sich derzeit nicht, so dass es hier offenbar auf die Antragsstellung beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ankommt.


Den Übergang aus dem WfbM-Umfeld schaffen mit Hilfe der WfbM

Mit Hilfe des Budgets für Arbeit kann das Verlassen der bisherigen Werkstatt-Umgebung gelingen. Doch dafür wiederum muss eine vertrauensvolle Begleitung gesichert werden, damit ein Neustart in der neuen Arbeitsumgebung gelingt. Hierbei ist aber das Wunsch- und Wahlrecht zu beachten, was vielleicht sogar bedeutet, dass übergangsweise eine Begleitung durch WfbM-Leistungserbringer stattfinden kann.

Doch bei sogenannten Nicht-Werkstattgängern, die zwar anspruchsberechtigt wären, aber keinen Bezug zu einer WfbM haben, muss die Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes und die Begleitung bzw. Anleitung von anderen erfolgen. Werden die Leistungsträger hier etwas unternehmen können, oder müssen sich spezielle Integrationshelfer / Inklusionsbegleiter / Jobcoaches herausbilden und beraten, begleiten und betreuen.

CGS




§ 61 SGB IX
Budget für Arbeit


(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 [Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich, d.h. bei denen eine Beschäftigung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen] haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.


(2) 1Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. 2Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches [Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr]. 3Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. 4Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.

(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.

(4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.





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