Dienstag, 23. Dezember 2014

Die Arbeit am Bundesteilhabegesetz feiert „Bergfest“

Zuletzt hatte ich darüber nachgedacht, was die Arbeit am Bundesteilhabegesetz zum Erliegen bringen könnte (mein Beitrag vom 6.10.2014). Ich sehe im neuen Bundesteilhabegesetz vorrangig den Versuch, die Finanzierung der Sozialleistung Eingliederungshilfe auf den Bund bzw. den Steuerzahler abzuwälzen. Meine Annahme rührt daher, dass im Vorfeld dieses Gesetzes-Vorhabens viel Aufsehen darum gemacht wurde, dass die öffentlichen Haushalte enorm belastet seien durch diese Form der Sozialleistung. Wenn aber nun andere Effekte dazu führen, dass die Eingliederungshilfe doch nicht so teuer wird, wie befürchtet (vgl. auch meinen Beitrag vom 21.8.2014), dann könnte das Interesse seitens der Länder und Kommunen deutlich erlahmen.

Doch soweit muss es nicht kommen. Die bisherigen 5 Sitzungen der Arbeitsgruppe haben eine gewisse Dynamik entfaltet. Es wird sich in jedem Fall etwas ändern. Für mich interessant sind folgende Ergebnisse aus der Arbeitsgruppe:

-          Behinderungsbegriff (2. Sitzung)
-          Bedarfsermittlung und Bedarfserhebung (2. Sitzung)
-          Soziale Teilhabe und Assistenzleistungen (4. Sitzung)

Dagegen fehlt es an weiteren Unterlagen aus der 5. Sitzung, in der es um mögliche Änderungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Aufgaben und Verantwortung der Länder und Träger sowie das Leistungserbringungs- und Vertragsrecht ging.

Auf dem Plan stehen dann noch 5 weitere Sitzungen der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz mit den folgenden Themen:

6. Sitzung
am 20. Januar 2015
1. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Große Lösung SGB VIII
2. Kultusbereich: inklusive Bildung (einschließlich Hochschule)

7. Sitzung
am 19. Februar 2015
1. Krankenversicherung (SGB V), insbesondere häusliche Krankenpflege und Soziotherapie
2. Pflegeversicherung (SGB XI), insbesondere Pflegebedürftigkeitsbegriff neu - § 43a SGB XI - § 55 SGB XII
3. Hilfe zur Pflege
4. Medizinische Rehabilitation

8. Sitzung
am 12. März 2015
1. Finanzielle Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen
2. Kommunale Entlastung (z. B. Bundesteilhabegeld, Aufgabenverlagerung)
3. Gegenfinanzierung Leistungsverbesserungen
4. Finanzierungstableau

9. Sitzung
am 14. April 2015
1. Übergangsregelungen - Inkrafttreten
2. Abschluss


Für mich wird das Ergebnis der 7. Sitzung und 8. Sitzung interessant werden, da hier ein „neuer“ Pflegebedürftigkeitsbegriff erarbeitet werden soll, eine Abgrenzung zwischen Pflege und Eingliederungshilfe (vgl. auch meinen Beitrag vom 28.10.2014) zu erwarten ist und ganz besonders die Ideen zur Gegenfinanzierung erarbeitet werden (denn es wird teuer!).


CGS


Quelle:


Freitag, 5. Dezember 2014

Inklusion an Schulen in Schleswig-Holstein – Stellungnahme der LAG Wohlfahrt vom 27.11.2014

Fortsetzung des Beitrags vom 21.10.2014 über den Ressourcenvorbehalt im Landesschulgesetz.

In Schleswig-Holstein, wie auch in (allen?) anderen Bundesländern, haben sich die Verbände der freien Wohlfahrt zusammengeschlossen zu einer Landesarbeitsgemeinschaft. Aufgabe der LAG Wohlfahrt ist es, als „tragende Säule der sozialen Infrastruktur im Land“ bestimmte Themenfelder im Bereich des Sozialwesens wahrzunehmen. Diese Themenfelder reichen von „der frühkindlichen Förderung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Pflege alter Menschen, der Betreuung von Menschen mit Behinderung bis hin zu der Beratung von Menschen in Not“ (Quelle: http://www.lag-sh.de/)

Nun hat diese LAG Wohlfahrt eine Stellungnahme veröffentlicht zum Bericht der Landesregierung über die Inklusion an Schulen.

Hier ist der Link:


Auf Seite 5, Ziffer 3, geht es um die „schulischen Assistenten“ und „Schulbegleitung“ – über beides hatte ich in der Vergangenheit berichtet. Es wird in diesem Abschnitt auch Bezug genommen zu einem Rechtsgutachten, mit dem ich mich schon beschäftigt, aber hier an dieser Stelle noch nicht besprochen habe. Da das Rechtsgutachten im Wesentlichen bestätigt, dass eine „trennscharfe“ Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialhilfe und der Schule nicht möglich ist, sehe ich meine Überlegungen, die ich in einem Beitrag über den LSG Beschluss schon ausgeführt hatte, bestätigt.

Kurzum: Die Sozialhilfe kann sich nicht ihrer Leistungspflicht entziehen, indem sie auf § 4 SchulG-SH verweist.

Die LAG fordert, dass die Wohlfahrtsverbände nicht außen vor gelassen werden bei den Beratungen der Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine angestrebte, schulische Unterstützungsstruktur.

Die LAG schlägt darüber hinaus unter Ziffer 2 vor, dass die Einschränkungen des § 5 SchulG-SH (Stichwort „Ressourcenvorbehalt“) endlich aufgegeben werden müssen. Eine solche Norm passt einfach nicht in das Leitbild einer inklusiven Schule.

Wer sich mit der Problematik auseinandersetzen will, sollte sich mit diesem Katalog an Forderungen und Ideen befassen, denn hier werden die Grenzen in der Praxis angesprochen und Bedürfnisse derjenigen Menschen, die ganz direkt davon betroffen sind, ausgesprochen.

CGS


PS: Das Thema Ressourcenvorbehalt wird mit Sicherheit noch einmal angesprochen werden müssen, denn es gibt ein anderes Rechtsgutachten, was hierzu eine ganz interessante Sichtweise einbringt.



Samstag, 22. November 2014

Ist der Einrichtungsträger zur Verwahrung von Bewohnergeldern verpflichtet? (Fortsetzung des Themas Barbeträge)

Leistungsberechtigte erhalten, insbesondere diejenigen, welche in stationären Wohneinrichtungen leben und nicht in der Lage sind über eigene Mittel (§ 27 SGB XII) die Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII) zu decken, einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27 b SGB XII, vgl. auch meinen Beitrag vom 30.9.2014). Dieser Barbetrag steht nicht den Leistungserbringern zu, sondern er gehört den jeweiligen Bewohnern der Einrichtung.

Zum einen wird dem Leistungsberechtigten der Umgang mit Geld nahe gebracht, zum anderen ermöglicht die freie und uneingeschränkte Verfügung und Verwendung von „eigenem“ Geld die Führung eines selbstbestimmten Lebens. Erst mit der Verschaffung eines solchen Maßes an Verantwortung und Freiheit wird ein Leben in Würde ermöglicht, was ja auch ein geschütztes Grundrecht darstellt (§ 1 Abs. 1 SGB I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Wenn nun dieser Barbetrag nicht an den Bewohner persönlich ausgezahlt werden kann, z.B. weil dieser aus welchen Gründen auch immer nicht über ein eigenes Konto verfügt, sondern an die Einrichtung, ist die Einrichtung zur Verwahrung bzw. zur Weiterleitung verpflichtet?

Andererseits ist zu bedenken, dass die treuhänderische Verwaltung von Bewohnergeldern in stationären Wohneinrichtungen häufig eine administrative Belastung für die Leistungserbringer bedeutet. Zur treuhänderischen Verwaltung zählt eine eigene Rechnungslegung, die Verwahrung der Gelder, Auszahlungen und Empfang der Beträge. Dies alles muss zügig erfolgen, da jede Verzögerung das Recht auf Selbstbestimmung einschränken und (finanzielle) Abhängigkeiten generieren würde. Bei einer solchen Last, kann ein Träger von stationären Wohneinrichtungen diese treuhänderische Verwaltung ablehnen?


(1.)

Der Bundesgerichtshof musste sich in der Vergangenheit mit dieser Fragestellung auseinandersetzen und kam zu folgendem Ergebnis:

BGH-Urteil vom 2. Dezember 2010 · Az. III ZR 19/10

Streitgegenstand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, einer Heimträgerin, die den geistig behinderten Klägern durch den Träger der Sozialhilfe bewilligten monatlichen Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger zu unterlassen.

Der Verweis auf § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheint mir hier irreführend, da nicht die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Kosten zum Streit führten (siehe Fußnote 1), sondern es ging in erster Linie um die Verwaltung der Gelder. Dass dann auch noch in diesem speziellen Fall eine Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger stattgefunden hatte, erscheint eher von untergeordneter Bedeutung.

(1.1.)

Ausgangspunkt ist nach Ansicht der mit diesem Fall befassten Gerichte das, was in den Heimverträgen bzw. den Wohnstättenverträgen steht. Zum Beispiel:

Die Hilfe-, Förder- und Betreuungsangebote umfassen insbesondere folgende Leistungsbereiche und beinhalten Leistungen, die sich am individuellen Hilfebedarf orientieren: … (abschließende Aufzählung, eig. Anm.)…  im Bereich „Alltagskompetenzen, lebenspraktischer Bereich“ gibt es die Leistung „Geld verwalten und Geld verwenden“.

Ziel ist es, den Leistungsberechtigten zur Selbständigkeit hinzuführen in Form von Beratung, Assistenz, Unterstützung und / oder Hilfestellung bis hin zur stellvertretenden Ausführung.

Der BGH kritisiert allerdings, dass eine solche Regelung in Heim- oder Wohnstättenverträgen nicht zwingend eine alleinige Verpflichtung des Einrichtungsträgers darstellt. Vielmehr ist nach Ansicht des BGH darauf abzustellen, ob es nach den Besonderheiten des Einzelfalls gem. § 9 SGB XII einen entsprechenden Hilfebedarf gibt (vgl. auch vorgenannte Regelung!).

Der Bedarf ergibt sich einerseits aus der jeweiligen aktuellen Lebenssituation des Leistungsberechtigten. Andererseits wird der Hilfebedarf im Gesamtplanverfahren nach § 58 SGB XII festgestellt und im individuellen Hilfeplan verbindlich festgeschrieben. Aus beiden zusammen entsteht die Leistungsschuld, welche vom Leistungserbringer übernommen wird.

Folgerichtig schreibt der BGH:

„Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch eines Berechtigten auf Leistungen, die sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richten (vgl. §Ÿ9 SGB XII), seinem Umfang nach gegenüber dem Leistungsberechtigten festgestellt wird. Hierdurch wird die im Allgemeinen bleibende Zielbeschreibung (d.h. individueller Hilfeplan, eig. Anm.), nach der dem Bewohner im Sinne der Normalisierung eine größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglicht werden und sich die Lebensgestaltung an seiner aktuellen Lebenssituation und an seinen Bedürfnissen orientieren soll, auf die im Einzelfall geschuldeten Leistungen konkretisiert und eine Grundlage für den Vergütungsanspruch des Heimträgers geschaffen, hinsichtlich dessen der Sozialleistungsträger ein Kostenanerkenntnis erklärt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII).“ (Rz. 14)

(1.2.)

Der BGH sieht auch im (vorliegenden) Landesrahmenvertrag eine mögliche Verpflichtung zur Verwaltung und Verwahrung von Barbeträgen für die Bewohner. Da Landesrahmenverträge je nach Bundesland unterschiedlich formuliert sein können, kommt es allerdings auf den Einzelfall an.

Angesprochen wurde dabei vom BGH, ob nicht doch im allgemeinen Leistungskatalog, welcher dem Landesrahmenvertrag zugrunde liegt, eine Leistung über den „sachgerechten Umgang mit Geld“ vereinbart worden ist. „Gemessen an diesen Bestimmungen ist eine Pflicht der Beklagten, die Barbeträge der Kläger zu verwalten, in Betracht zu ziehen.“ (Rz. 18)

(1.3.)

Der hat auch untersucht, ob nicht der rechtliche Betreuer, sofern bestellt, in der Pflicht wäre.

Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. …“ (Rz. 24)

Es geht also um die „rechtliche Besorgung“ und nicht um eine tatsächliche „Hilfeleistung“. Der BGH hatte schon vorher erkannt, dass es sich bei der Verwaltung und Verwahrung von Barbeträgen um eine sonstige Betreuungsleistung handelt. Darum folgert er:

Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die Sozialhilfe - geregelt ist. Die faktische Führung des Betroffenen durch Heimpersonal stellt eine andere Hilfe im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht notwendig ist.“ (Rz. 24)

Der rechtliche Betreuer gerät deswegen nicht in die Pflicht, weil der Leistungsberechtigte „faktisch geführt“ wird durch das Personal der Einrichtung. Aber Ausgangspunkt für die Überlegungen des BGH ist, dass es sich nicht um eine Hilfeleistung handelt, sondern um eine rechtliche Besorgung. Nach meiner Lesart erfolgt hier ein logischer Zirkelschluss.

Die Vermögenssorge ist eine der Aufgaben des rechtlichen Betreuers. Da es sich in diesem Fall um die Frage der Barbetragsverwaltung handelt, würde ich die thematische Nähe zur Vermögenssorge sehen und nicht zur Betreuungsleistung. Denn hätte der BGH diese Annahme nicht getroffen, würde nur das Argument der „faktischen Führung“ alleine stehen; und es gibt noch andere Bereiche, in denen das Heimpersonal bestimmend auf die Lebensführung einwirkt.

(1.4.)

Der BGH stellte sich dann noch die Frage, ob die Barbetragsverwaltung nicht dem Ziel des § 1 SGB XII entgegenläuft. Doch genau weil manche Leistungsberechtigte nicht in der Lage sind, eine eigene Verwaltung der Geldmittel zu organisieren und vorzunehmen, hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik es zugelassen, dass auch Fremde, wie z.B. die Einrichtungen, Bargelder der Bewohner verwalten dürfen (vgl. Rz. 26).

Von daher bestimmt der BGH abschließend, dass über die Erforderlichkeit der Verwaltung der Barbeträge der Sozialhilfeträger zu bestimmen hat, da dieser den individuellen Hilfebedarf feststellt. In Rz. 27 steht somit:

Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu klären haben, ob die Annahme und Verwaltung der Barbeträge durch die Beklagte vom überörtlichen Sozialhilfeträger individuell als erforderlich festgestellt worden ist (Ÿ3 Nr. 1 Satz 3 der Heimverträge).


(2.)

Hiervon abgesehen bestimmt § 13 HeimG, dass der Träger der Einrichtungen „… nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
10.
die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen. …


(3.)

Gänzlich losgelöst von den vorgenannten Überlegungen ergibt sich noch eine weitere Perspektive im Falle einer unverlangten Auszahlung von Barbeträgen an den Leistungserbringer.

§ 812 BGB, Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Zu beachten ist, dass die Einrichtung nach diesem Gesetz nur gegenüber dem leistenden Sozialhilfeträger zur Herausgabe verpflichtet ist. Nicht gegenüber dem eigentlichen Empfänger der Leistung – dem Leistungsberechtigten.

Wenn im individuellen Hilfeplan die Barbetragsverwaltung nicht vereinbart ist und die aktuelle Lebenssituation des Bewohners eine solche Betreuungsleistung nicht rechtfertigt, dann könnte die Einrichtung auf die Aufforderung zur Herausgabe warten; sie muss m.E. nicht von sich aus tätig werden, da es sich bei der unverlangten Auszahlung des Barbetrages an die Einrichtung um eine „aufgedrängte Bereicherung“ handelt. Allerdings steht dem wahrscheinlich entgegen, dass durch die Auszahlung an den Leistungserbringer ein Bedarf seitens des Leistungsberechtigten angenommen werden kann.


Als Fazit bleibt festzuhalten, dass es immer auf den individuellen Hilfebedarf ankommt. Nur dieser entscheidet, ob eine Barbetragsverwaltung durch die Einrichtung gerechtfertigt ist. Liegen Zweifel darüber vor, muss eine Klärung seitens des Leistungsträgers erfolgen.

Es kommt vor, dass rechtliche Betreuer kein eigenes Konto für ihre Betreuten einrichten wollen, weil sie einen Hilfebedarf bei der Barbetragsverwaltung vermuten. Eine solche Begründung reicht m.E. nicht aus, stellt aber ein Problem dar für die Einrichtungen. Von daher muss auch hier wieder in der Gesamtplankonferenz der tatsächliche individuelle Hilfebedarf festgestellt werden, um dann ggf. im Wege der verzögerten Herausgabe der unverlangt ausgezahlten Barbeträge eine gemeinsame Linie zu erreichen.

Von daher kann ein Einrichtungsträger lediglich den Versuch unternehmen, die treuhänderische Barbetragsverwaltung abzulehnen, doch argumentiert werden muss immer mit dem individuellen Hilfebedarf des Leistungsberechtigten.


CGS


Fußnote 1:

§ 35 SGB XII, Unterkunft und Heizung
(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. …


§ 27 SGB XII, Leistungsberechtigte
 (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. …

Das bedeutet schlichtweg, dass die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Kosten anzuerkennen ist bei Leistungsberechtigten. Eine Berechtigung zum Erhalt von Sozialleistungen ergibt sich u.a. aus § 27 Abs. 1 SGB XII, wonach Personen, die aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, solche zu gewähren sind.




Quelle:





Freitag, 21. November 2014

Verständigung zum Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe und der Finanzierung der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein

Nicht jede „Nachricht“ muss beachtet werden. Doch bei dieser bin ich hellhörig geworden, weil ich die Diskussion um die Finanzierung der Integrationsassistenz bzw. Schulbegleitung in Schleswig-Holstein mittlerweile aus persönlichen Gründen verfolge.

Am 13.11.2014 informierte das Sozialministerium in Schleswig-Holstein über eine Verständigung mit den Kommunen des Landes über die Eingliederungshilfe. Dies wurde als „Planungssicherheit“ für Land und Kommunen angepriesen – und solche Lobhudeleien erregen immer mein Misstrauen.

Es geht um ein Ausführungsgesetz zur Sozialhilfe (AG-SGB XII-SH). In diesem Gesetz ist geregelt, wer in Schleswig-Holstein örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist (§ 1), wer wofür sachlich zuständig ist (§ 2), dass ein Ausschuss für die fachliche Weiterentwicklung und Kostensteuerung der Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, vgl. auch Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) sowie ein Teilhabebeirat mit Leistungserbringern gebildet wird (§§ 3 f., § 13), Übernahme bzw. Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 5 f., § 11, § 15), Erfassung von Daten (§ 10), vorläufige Hilfeleistung (§ 12, vgl. auch § 43 SGB I und § 93 SGB XII), Aufsicht und Ermächtigungen (§ 14, § 15 a) sowie die Evaluation der Auswirkungen von bereitgestellten und verteilten Landesmitteln im Rahmen der Finanzierung der Sozialhilfe (§§ 7, 8 und 16).

Ganz besonders diese Arbeit der in § 16 genannten Stelle hat wohl dazu geführt, dass die Landesmittel neu verteilt werden. Was in 2013 verteilt wurde, steht in der noch aktuellen Version des Gesetzes in der Anlage zu § 8 Abs. 1 AG-SGB XII-SH; z.B. hat von den 15 Kreisen und kreisfreien Städten die Stadt Neumünster mit 22.650.710 Euro den niedrigsten Betrag erhalten, Lübeck erhielt dagegen mit  71.385.690 Euro den höchsten Betrag, der Kreis Pinneberg lag dagegen mit 60.782.985 Euro im gehobenen Mittelfeld.

Nach § 7 AG-SGB XII-SH wurden insgesamt 683.003.600 Euro als Landesmittel in 2013 kalkuliert, wobei die anteiligen Nettoausgaben für Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen, und dazu würde ich die Schulbegleitung rechnen, mit 17.000.000 Euro lediglich einen relativen Anteil von 2,5 % ausmacht. Diese Gelder werden aber zusätzlich zu den Bundesmitteln nach § 46 a SGB XII zur Finanzierung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe geleistet. Von daher kann man jetzt nicht schlussfolgern, dass die Schulbegleitung „nur“ 17 Mio. Euro kostet.

Was aber nun als „wesentliche Änderung“ in der Pressemitteilung herausgestellt worden war, bezieht sich auf den Verteilungsmechanismus der vorgenannten Landesmittel; dazu heißt es: „Wesentliche Änderung im neuen AG-SGB XII ist die Neuregelung des Finanzierungs-systems. Nach der bisherigen Regelung finanzierte das Land vorwiegend stationäre Leistungen, die Kommunen ambulante Leistungen der Sozialhilfe. Künftig beteiligt sich das Land an allen Ausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe. …“

Nach meinem Verständnis ändert sich lediglich die Höhe der Beteiligung des Landes in „prozentualer Höhe“, aber nicht mehr nach einem eindeutig sächlichen Kriterium (nicht zu verwechseln mit der sächlichen Zuständigkeit in § 2; hier müsste man die beabsichtigte Änderung des Gesetzes kennen).

Weiter heißt es: „Den örtlichen Trägern werden mit dem Entwurf des AG-SGB XII, der jetzt zügig ins Gesetzgebungsverfahren gehen soll, 2015 somit rund 652 Mio. Euro zur Verfügung stehen.“ Das erscheint mir nun deutlich weniger als noch in 2013 an Landesmitteln bereitgestellt wurden!

Auch hier sollte man nicht voreilig eine Kürzung unterstellen, sondern die Gesetzesänderung prüfen und sehen, ob tatsächlich weniger Landesmittel an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt werden. Immerhin wurden in 2013 die Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Teilhabeplanung (9 Mio. Euro) und der Koordinierungsaufwand (2 Mio. Euro) nicht dazu gezählt, so dass die Abweichung zu 2013 nicht mehr 31 Mio. Euro sondern „nur“ 20 Mio. Euro ausmacht.

Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass man lt. Pressemitteilung noch einen „gemeinsamen Steuerungskreis Sozialhilfe“ einrichten will, der dann eine „landesweit einheitliche Umsetzung der Leistungsgewährung im Interesse der Menschen mit Behinderungen gewähren“ soll. Befürchtet man, dass die Kreise und kreisfreien Städte uneinheitlich bei der Leistungsgewährung vorgehen? So etwas gab es in der Tat, als nach dem LSG-Beschluss zur Schulbegleitung einige Kreise die Leistungsgewährung ablehnten und andere das Verfahren der Vorjahre wenigstens um ein weiteres Schuljahr verlängerten.

CGS


Quelle:

 „Sozialministerin Alheit: Verständigung zur Eingliederungshilfe mit Kommunen erzielt – wichtiger Schritt für Planungssicherheit der Kommunen und Land“ (Medieninformation vom 13.11.2014)


Freitag, 14. November 2014

Zum Kurzgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Fragestellung, welche Umsatzrendite erzielt werden sollte um nachhaltig wirtschaften zu können

Rendite und Sozialhilfe? Wie kann das gehen? Dürfen gemeinnützige Unternehmen überhaupt einen Gewinn erwirtschaften?

Häufig genug wird sozialen Unternehmen in Vergütungsverhandlungen der Vorwurf gemacht, sie würden auf Kosten der Sozialhilfe Gewinne machen. In der Tat weisen einige Kapitalgesellschaften in ihren jährlichen Rechnungslegungsberichten einen Jahresüberschuss aus, der, wenn sie gemeinnützig sind, regelmäßig den Gewinnrücklagen zugeführt wird. Wenn dieselben Unternehmen dann höhere Vergütungen fordern, weil die prospektiven Gestehungskosten gestiegen sind, fühlen sich Sozialhilfeträger „an der Nase“ geführt und verweigern die Verhandlungen. Stattdessen verlangt man, dass Gewinnrücklagen eingesetzt werden, bis eine Verlustsituation eintritt – jetzt schon höhere Vergütungen zu fordern, sei unangemessen.


(1)

Vergütungen müssen immer für die Zukunft verhandelt werden, da nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „nachträgliche Ausgleiche“ nicht zulässig sind. Einrichtungsträger müssen von daher immer so kalkulieren, dass sie voraussichtlich mit den erzielten Einnahmen auskommen. Ist dies nicht der Fall, geht dies zu ihren Lasten – Unternehmerrisiko!

Umgekehrt erlaubt diese Regelung, dass Einrichtungsträger Überschüsse behalten dürfen: § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sagt nichts über die Unzulässigkeit von Ausgleichen nur bei Verlusten aber doch wiederum bei Überschüssen. Das steht dort nicht!

Die Vertragsparteien verhandeln und können auf Basis der vorgebrachten Argumente abwägen, ob eine Vergütungsanhebung plausibel begründet worden ist. Zum Problem wird es allerdings, wenn sich aufgrund vorjähriger positiver Jahresergebnisse offenkundig ständige Einnahmeüberschüsse herausbilden. Dann muss ein Sozialhilfeträger durchaus skeptisch reagieren, dies gibt ihm aber nicht das Recht, Verhandlungen gänzlich zu verweigern; im Gegenteil: Verhandlungen sind zu führen, weil eine Vertragspartei die andere zu Verhandlungen auffordert (vgl. auch die Bestimmungen in den jeweiligen Landesrahmenverträgen nach § 79 SGB XII). Vielmehr muss die angegangene Vertragspartei kritisch die vorgebrachten Argumente prüfen und dann auf die einzelnen Forderungen inhaltlich eingehen.

Wenn also z.B. der Einrichtungsträger konkrete Forderungen stellt, der Sozialhilfeträger mit Blick auf den vorjährigen Jahresabschluss die Angemessenheit pauschal in Frage stellt und die Verhandlungen nicht führen möchte, dann bleibt nur noch die Anrufung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII. Mangels vorgebrachter konkretisierter Streitpunkte seitens des Sozialhilfeträgers, müsste das Votum eindeutig zugunsten des vortragenden Einrichtungsträgers ausgehen (das sieht in der Praxis manchmal ganz anders aus, aber es gibt wieder ein – für mich – neueres Schiedsstellenurteil, welches nach Umweg über das LSG, seine Entscheidung zugunsten des antragsstellenden Einrichtungsträgers änderte. Der Entscheidungsgegenstand war seinerzeit nicht Bestandteil des eingereichten Schiedsstellenantrags war und somit nicht Befassungsgegenstand. Die Schiedsstelle hätte nur über solche Gegenstände entscheiden müssen, die konkret strittig und im Schiedsstellenantrag als Streitgegenstand benannt worden waren).

Dreh- und Angelpunkt für Fehlbeträge oder Überschüsse waren bislang die Vergütungen, welche die Aufwendungen des Unternehmens überdeckten oder auch nicht. Hinzu kam dann noch eine Auslastungsquote, mit der die Unternehmen mögliche Auslastungsschwankungen kompensiert haben wollten. Während Sozialhilfeträger immer in Richtung einer 100 %igen Auslastung verhandeln wollen, argumentieren Einrichtungsträger damit, dass die Vorhaltung von 100 % der Ressourcen (d.h. Personal, Räumlichkeiten, usw. = Fixkosten) im Jahresdurchschnitt mit einer z.B. 97 %igen Belegung erreicht werden muss. Von daher wurden die Vergütungen um den Faktor 100/97 = 1,03 angehoben. Wenn dann im Jahresverlauf tatsächlich 100 % Auslastung erreicht werden, erzielt der Einrichtungsträger i.d.R. einen Überschuss. Würde die Auslastung z.B. auf 90 % zurückgehen, dann würde diese Verlustsituation aufgrund der o.g. Vorschrift nach § 77 SGB XII zum Unternehmerrisiko zählen: „nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig“!

Als Zwischenfazit bleibt vorerst festzustellen, dass ein soziales Unternehmen durchaus Gewinne erzielen kann und darf!


(2)

Das Gutachten beginnt seine Analyse damit, dass es eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16.5.2013 (Az. B 3 P 2/12 R) heranzieht. Dort heißt es im zweiten Leitsatz:

 „Soll der mit der Pflegevergütung zu erzielende Gewinn einer Pflegeeinrichtung über die Auslastungsquote gesteuert werden, muss die Quote so realistisch angesetzt sein, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Überschuss führen kann.“

Es geht zwar vordringlich um ein Unternehmen der Altenpflege, die Systematik der Vergütungsverhandlungen und Kalkulation sind sich so ähnlich, dass viele Fachleute eine Übertragbarkeit auf den Bereich der Eingliederungshilfe für möglich halten.

Bemerkenswert ist nun der Denkansatz, dass ein Gewinn erzielt werden soll, und zwar „angemessen“ mit Hilfe der „Auslastungsquote gesteuert“ bei „ordnungsgemäßer Betriebsführung“. Die letztgenannten Begriffe sind klar und müssen nicht weiter ausgelegt werden. Was nun zu prüfen gilt ist die Frage der „Angemessenheit“; oder anders die Frage gestellt: Wenn ein Gewinn (wie auch immer) eingeplant werden kann, wie hoch darf dieser Gewinn ausfallen, um als angemessen zu gelten?

Das Gutachten hat nun diese Frage versucht zu klären. Da die Unterlagen vermutlich nur für einen kleinen Leserkreis gedacht sind, wird nachfolgend auf eine passagenweise Wiedergabe verzichtet. Es sollte reichen, wenn man sich die Schlussfolgerung im Ergebnis ansieht und von dort ausgehend verschiedene Überlegungen anstellt.

Im Gutachten wird geschlussfolgert, dass eine Umsatzrendite von „4 %“ als angemessen erachtet werden kann (vgl. Ziff. 10, S. 12 des Gutachtens). Die Umsatzrendite ist eine Kennziffer, die sich aus dem Verhältnis des Jahresüberschusses zu den Umsatzerlösen ergibt. Die Prozentzahl wiederum ergibt sich aus den Überlegungen, dass auch ein gemeinnütziges Unternehmen nachhaltig wirtschaften muss und andere Unternehmen (Branchenfremde Unternehmen wie auch andere Pflegeeinrichtungen) eine entsprechende Rentabilität erzielen. Leider wird der Begriff „nachhaltiges Wirtschaften“ nicht weiter erläutert im Gutachten, wo doch das Fortführungsprinzip („Going Concern“) gemeint ist. Daraus folgt, dass ein auf Dauer ausgerichtetes Überleben des Unternehmens am Markt eine positive Prozentzahl erforderlich macht. Der verwendete Begriff der Nachhaltigkeit wie auch das Fortführungsprinzip korrelieren ganz stark mit dem im Sozialrecht verankerten Begriff der Leistungsfähigkeit (vgl. § 75 Abs. 2 SGB XII).

Problematisch erscheint dagegen die Höhe der als angemessen erachteten Umsatzrendite. Ein soziales Unternehmen wird in der Regel mit einem hohen Anteil an Eigenkapital ausgestattet sein (durchaus 70 bis 80 % der Bilanzsumme). Würde man hier den Vergleich zu privatwirtschaftlichen Banken führen, hätte man die Endpunkte zweier Extreme gegenübergestellt, da Banken notorisch unterkapitalisiert sind mit Eigenkapital (derzeit wird eine Mindestkernkapitalrate von 4,5 % bis 2019 nach Basel III angestrebt).

Wenn man die Annahme trifft, dass soziale Unternehmen lediglich das zwei- oder dreifache der Bilanzsumme als Umsatzerlöse erreichen, dann bedeutet dies bei einer Umsatzrendite von 4 % bei dreifachen Umsatzerlösen und einer EK-Quote von 80 % eine EK-Rentabilität von à 100 * 3 * 4 % / 80 % = 15 %.

Die Deutsche Bank AG erreichte in 2013 mit einem bilanziellen Eigenkapital von 54.719 Mio. EUR bei einer Bilanzsumme von 1.611.400 Mio. EUR in 2013 eine EK-Quote von 3,4 %. Der Jahresüberschuss lag dagegen bei „mageren“ 666 Mio. EUR, was einer EK-Rentabilität von 1,2 % entsprach (Quelle: FWB, Kennzahlenübersicht)

Die Allianz SE schaffte dagegen mit einem bilanziellen Eigenkapital von 50.084 Mio. EUR und einer Bilanzsumme von 711.530 Mio. EUR eine EK-Quote von 7,0 %. Der Jahresüberschuss betrug 5.996 Mio. EUR und das entsprach einer EK-Rentabilität von 11,9 % (Quelle: FWB, Kennzahlenübersicht).

Können gemeinnützige Unternehmen wirklich auf eine Stufe gestellt werden mit profitorientierten, börsennotierten Kapitalgesellschaften? Die propagierte Angemessenheit von „4 % Umsatzrendite“ erscheint im Vergleich zu den beiden o.g. DAX-Schwergewichten eher unangemessen, zumal diese sehr danach bestrebt sind, einen Leverage-Effekt zu erzielen, indem die EK-Quote nach Möglichkeit optimiert wird. Soziale Unternehmen streben dies nicht an.

Darum kann man nicht ohne weiteres schlussfolgern, dass eine Umsatzrendite eine bestimmte Höhe haben darf. Wollte man dann daraus weiter folgern, dass Vergütungen mit einem Umsatzzuschlag von „4 %“ oder einer Auslastungsquote von 96 statt 100 % kalkuliert werden müssen, dann geht dies m.E. auch am BSG-Urteil vorbei.


(3)

Das BSG bejaht die Steuerungsmöglichkeit über die Auslastungsquote und verneint die Kalkulation einer Eigenkapitalverzinsung. Beides zusammen wäre auch verkehrt, denn die aktiv vorgenommene EK-Verzinsungskalkulation würde bei einer höheren tatsächlichen im Vergleich zur kalkulierten Auslastungsquote einen sehr hohen „Gewinnzuschlag“ bedeuten. Doch erst einmal die Begründung im Einzelnen:

In Randziffer 26 heißt es:

„…Umgekehrt muss die Pflegevergütung dem Pflegeheim aber auch die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm iS von § 84 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB XI als Überschuss verbleiben können. Wie diese Gewinnchance zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgezeichnet, sondern der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 85 Abs 5 S 1 SGB XI überlassen. …“

Zum Glücke für Pflegeheime gibt es tatsächlich in § 84 Abs. 2 SGB XI einen Passus, wonach es Pflegeheimen gestattet ist, Überschüsse zu erzielen. Warum dies im Bereich der Eingliederungshilfe ausgelassen wurde, bleibt unverständlich.

Weiter heißt es:

„…Dies kann entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch - wie
hier - über die Auslastungsquote gesteuert werden; das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. …“

Auf keinen Fall kann es sich um einen Zuschlag handeln. In Randziffer 27 wird entschieden:

„…  Damit hat der Senat - anders als die Klägerin möglicherweise meint - keine besonders zu ermittelnde Rechnungsposition umschrieben, die wie die Gestehungskosten einer Einrichtung zu behandeln wären. Schon mit der Bezeichnung als "Vergütung" ist vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass dieser Zuschlag dem Vergütungsinteresse der Einrichtung und damit ihrer Gewinnchance zuzurechnen ist. Das folgt auch aus der Sache selbst, weil der Unternehmergewinn die Kehrseite der unternehmerischen Wagnisse eines Pflegeheimträgers ist: Realisiert sich keines der allgemeinen unternehmerischen Risiken etwa infolge der gesamtwirtschaftlichen Lage, der Nachfrageentwicklung oder von unternehmerischen (Fehl-)Entscheidungen, kann die Einrichtung bei ausreichend
bemessener Pflegevergütung einen ihr verbleibenden Überschuss erzielen (§ 84 Abs 2 S 5 Halbs 1 SGB XI); andernfalls hat sie den Verlust zu tragen (§ 84 Abs 2 S 5 Halbs 2 SGB XI). Muss in der Pflegevergütung schon nach den allgemeinen Grundsätzen Raum sein für die Realisierung von Unternehmensgewinnen, besteht deshalb für weitere Zuschläge zur Abgeltung der mit dem Betrieb von Pflegeeinrichtungen getragenen allgemeinen unternehmerischen Risiken kein Anlass. “

In Randziffer 29 wird dann noch einmal klar gestellt, dass auch etwaige Eigenkapital-Verzinsungen nicht zulässig sind.

Dass das BSG dennoch weiter oben einen „festen umsatzbezogenen Prozentsatz“ als Gewinn anerkannt hat, erscheint m.E. irreführend. Wie sollte so ein Prozentsatz Berücksichtigung finden? Es bleibt nach meinem Dafürhalten nur die Aushandlung einer kalkulatorischen Auslastungsquote unter 100 %, die der Unternehmer dann nach bestem Unternehmertum bis 100 % ausfüllen darf.  

CGS



PS:

Eine interessante Diskussion über dieses Urteil findet sich im Rechtsdienst der Lebenshilfe, Ausgabe 4/2013, S. 179 f.



Dienstag, 28. Oktober 2014

Pflegebedürftigkeit als Problem von Einrichtungsträgern

Am 17.9.2014 veröffentlichte die Bundesvereinigung Lebenshilfe das Ergebnis einer Umfrage zum Thema „Eingliederungshilfe / Pflege und Interne Tagesstruktur“ (Fußnote 1). Antworten von 149 der insgesamt 1.082 angeschriebenen ambulante und stationäre Wohneinrichtungen (darunter befanden sich auch Träger mit mehreren Einrichtungen), wie auch ambulante Pflegedienste und andere ambulante Dienste der Lebenshilfe wurden ausgewertet. Damit lag die Beteiligung bei rd. 14 %, was m.E. eine gewisse Aussagekraft bietet. Auch wenn die Befragung nur unter Einrichtungsträgern der Lebenshilfe stattgefunden hatte, Einrichtungsträger mit anderer Verbandszugehörigkeit werden höchstwahrscheinlich ähnliche Erfahrungen machen.

Das Ergebnis der Umfrage soll hier allerdings nicht zum Thema gemacht werden, sondern das Problem von Einrichtungsträgern mit der steigenden Pflegebedürftigkeit von Bewohnern. Immerhin bieten Wohneinrichtungen keine Pflegeleistungen an, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe. Oder drastischer gesagt: Pflegeleistungen werden nicht vergütet!

„Doch!“, könnte an dieser Stelle eingeworfen werden, denn es findet sich folgende Vorschrift (Fettdruck von mir):

§ 43a SGB XI, Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Bei den in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen handelt es sich um sogenannte „pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege“ für „Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen“.

Damit werden nur für solche Bewohner, die eine Pflegebedürftigkeit in Form einer Pflegestufe aufweisen können, von der Pflegekasse maximal 256 EUR pro Monat vergütet. Die Auszahlung erfolgt allerdings nicht automatisch an den Einrichtungsträger, sondern an denjenigen, der mit der Pflegekasse abrechnen kann. Einrichtungsträger erbringen zwar die Leistungen, wie man anhand der Umfrage der Bundesvereinigung Lebenshilfe erkennen kann, doch sie haben keine Leistungsvereinbarung mit den Pflegekassen. Der Hinweis auf das Heimentgelt nach § 75 Abs. 3 SGB XII hilft insofern nicht weiter. Tatsächlich nutzen Sozialhilfeträger diese Regelung, um einen Teil der an die Einrichtungsträger gezahlten Vergütungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII refinanziert zu bekommen. Es stellt sich hier die Frage: Wieso?

Bewohner mit einer anerkannten Pflegestufe, die zusätzlich dem Personenkreis nach § 53 SGB XII angehören, haben einen zweifachen Anspruch: gegenüber der Pflegekasse und gleichzeitig gegenüber dem Sozialhilfeträger. Dieser Anspruch ist allerdings begrenzt auf die in § 43 a i.V.m. § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Leistungen bzw. Aufwendungen. Normalerweise tritt gem. § 2 SGB XII die Sozialhilfe zurück (Nachrangprinzip), da vorranging ein Dritter zu Leistungen verpflichtet ist. Weil aber die Leistungen im Interesse des Leistungsberechtigten nicht zersplittert werden sollen, übernimmt getreu dem Motto „Hilfe aus einer Hand“ nur ein Leistungsträger, und in diesem Fall ist es generell der Sozialhilfeträger, die Bedarfsdeckung. Dass das dann so passiert, wird z.B. in einer Vereinbarung zwischen den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern geregelt (Fußnote 2), wobei der Sozialhilfeträger die Geltendmachung kraft Gesetzes vornimmt.

§ 95 SGB XII, Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Interessanterweise benötigen Pflegekassen sogenannte „Institutskennzeichen“ der an diesem Verfahren beteiligten abrechnenden Stellen; und dies sind dann die Sozialhilfeträger.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Leistungserbringung durch den Einrichtungsträger erfolgt, dieser aber keine andere, als die nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Vergütung abrechnen kann. Wenn zwischenzeitlich der Bedarf aufgrund einer erhöhten Pflegebedürftigkeit für den Einrichtungsträger gestiegenen ist, bekommt dieser deswegen keine höhere Vergütung. Erst in Neuverhandlungen mit dem Sozialhilfeträger könnte ein besserer Personalschlüssel vereinbart werden, der dann mit einer höheren Vergütung entgolten wird (die Betonung liegt hier auf „könnte“).

Aber auch der Sozialhilfeträger erzielt keinen Vorteil, da sein Refinanzierungspotential gem. § 43 a SGB XI auf 256 EUR pro Monat und Pflegebedürftigen begrenzt ist. Im Vergleich zu den üblichen Heimentgelten erscheint ein solcher Betrag eher gering. Doch wie teuer Pflegeleistungen sind, lässt sich nur mit einer Modellrechnung erahnen:

Beispiel 1: nur Waschen 20 Minuten täglich.
Bei einem Pflegebedarf von etwa 20 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 10,15 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen (siehe Fußnote 3). Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man Kosten von insgesamt 203 bis 304 EUR im Monat; in etwa ein ausgeglichenes Geschäft, doch kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an und die Personalkosten des Einrichtungsträgers.

Beispiel 2: Waschen 20 Min., Rasieren 10 Min. tgl. sowie 3-mal täglich Toilettengang á 7 Minuten.
Bei einem Pflegebedarf von 20 + 10 + (3 x 7) = 51 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 26 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen. Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man nunmehr Kosten von 517 bis 776 EUR im Monat (gerundet); kein ausgeglichenes Geschäft mehr.

In der von der Bundesvereinigung vorgelegten Umfrage gaben nur 9,5 % der Teilnehmer an, dass der Pflegebedarf in den letzten fünf Jahren „gleich geblieben“ ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Pflegebedarf durch die Bank angestiegen ist, wobei mehrere Teilnehmer aussagten, dass sich der Pflegebedarf zwar erhöht habe, aber eine „offizielle Höherstufung“ nicht stattfand (S. 2 der Umfrageergebnisse). Somit ist der reale Aufwand noch viel höher anzunehmen, als es jede einrichtungsinterne Statistik über die Bewohnerschaft nach Pflegestufen darstellt.

Als Ursache für den gestiegenen Pflegebedarf werden Erhöhtes Alter (95,6 %) und eine gestiegene Anzahl an schwerst-mehrfach behinderten Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, (62,5 %) in den Ergebnissen der Umfrage genannt (S. 4).

Der erhöhte Pflegebedarf findet sich dagegen zumeist bei der Grundpflege (97,2 %) und Behandlungspflege (68,7 %) wieder (S. 5). Inkontinenz, Nahrungsaufnahme und Körperpflege werden im Fall der Grundpflege als die Tätigkeiten identifiziert, die als Ursache für den gestiegenen Bedarf angesehen werden. Dagegen sind es im Fall der Behandlungspflege Wundversorgung und Medikamentengabe durch Injektion (S. 6 und 7).

Einrichtungsträger müssen hier reagieren und ihren Personalmix entsprechend ausrichten. Wo noch in früheren Jahren Erzieher gesucht wurden, werden es heute mehr und mehr Pflegefachkräfte und Altenpfleger sein. Dem entgegen wirkt aber der stete Fachkräftemangel, so dass soziale Unternehmen wieder gefordert sind, attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen. Und das kann nur geschehen, wenn auskömmliche Vergütungen gezahlt werden, was bei chronisch knappen Haushalten gar nicht erst diskutiert werden kann.

Einrichtungsträger können aber insofern agieren, indem sie beständig Verhandlungen mit Sozialhilfeträger führen und ihr Leistungsangebot entsprechend dem Hilfebedarf ausrichten – sprich: altert die Bewohnerschaft und ändern sich die Pflegestufen, muss auch das Personal neu ausgerichtet werden und es entsteht ein erhöhter Fortbildungsaufwand. Zur Not müssen Interessenten mit hohen Einschränkungen abgewiesen bzw. stark pflegebedürftige Bewohner zum Auszug bewegt werden.

Da der Erstattungsbetrag der Pflegekassen auf die 256 EUR begrenzt ist, fehlt es den Sozialhilfeträgern am Interesse, die Pflegestufen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kontinuierlich überprüfen zu lassen. Erst wenn die Politik die Schranke des § 43 a SGB XI fällt, wird mehr Bewegung in die Sache kommen.

CGS



Fußnote 1:
Bezug über die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., www.lebenshilfe.de

Fußnote 2:

Fußnote 3:



Dienstag, 21. Oktober 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein - Schafft den Ressourcenvorbehalt ab!

Weil es noch immer Barrieren gibt, welche den Menschen mit Behinderung benachteiligen, darum muss sich etwas tun. Weil in vielen Köpfen behinderte Menschen ihren Platz woanders haben sollen, darum muss sich etwas ändern. Weil Menschen nach ihrem Nutzen für eine angeblich moderne und auf Effizienz getrimmte Leistungsträgergesellschaft bewertet werden, darum muss ein neues Denken her.

(Der nachfolgende Aufsatz bezieht sich auf meinen Beitrag vom 22.9.2014.)

Der erste Schritt ist eigentlich schon getan: Man hat, zumindest in Schleswig-Holstein, die inklusive Bildung ins Landesschulgesetz aufgenommen. Ein Mindestmaß an rechtlichen, verpflichtenden Rahmenbedingungen ist damit gegeben.

Der zweite Schritt wäre jetzt die praktische Umsetzung. Daran wird zwar derzeit gearbeitet, und so lange bleibt das bisherige Verfahren noch in Kraft, aber zum Ende des jetzigen Schuljahres 2014 / 2015 soll ein Ergebnis vorliegen.

Auslöser war bekanntermaßen ein Beschluss des Landessozialgerichtes. In der Folge lehnten die Sozialen Dienste bei den Kreisen und kreisfreien Städten die Kostenübernahme von Integrationsassistenzen bzw. Schulbegleitungen ab. Erst zum Sommer konnte eine Einigung zwischen Bildungsministerium und Landkreistag erzielt werden, was aber im Endeffekt eine Änderung des bestehenden Verfahrens zur Folge haben wird.

Bisher machen die Erziehungsberechtigten den Anspruch auf Integrationsassistenz geltend bei den jeweiligen Fachdiensten der Kreise und kreisfreien Städten. Dies setzt natürlich voraus, dass bei den Antragstellern der rechtliche Anspruch bekannt ist. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus den Bundesgesetzen zur Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe (Sozialhilfe). Die somit erstangegangenen Leistungsträger prüfen vorab natürlich ihre Zuständigkeit und leiten ggf. Anträge weiter an die aus ihrer Sicht zuständigen Leistungsträger. Trotzdem erfolgt eine fachliche Bearbeitung, an deren Ende   Leistungsberechtigte und Leistungsträger benannt sind – also das Wer und Was.

Die Fachdienste prüfen dann den Antrag und holen ggf. weitere Stellungnahmen z.B. durch einen Fachdienst Gesundheit ein, in dem der tatsächliche Hilfebedarf beschrieben ist. Beachtet wird dabei insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, so dass dann eine individualisierte Maßnahme zur Bedarfsdeckung geplant werden kann.

Aus einer Anbieterliste wird dann der geeignetste Leistungserbringer ausgewählt (es sollte möglichst eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bestehen), so dass schließlich eine personenzentrierte, auf den individuellen Hilfebedarf genauestens abgestimmte Leistung erbracht wird (Leistungserbringung) – also das Wie.

Der Leistungsträger erteilt dann eine Kostenübernahme, die vom Leistungsberechtigten beim Leistungserbringer vorgelegt wird. Der Leistungserbringer erbringt die Leistungen und rechnet mit dem Leistungsträger i.d.R. direkt ab. Zu erwähnen sei noch hier, dass die tatsächliche Leistungserbringung immer in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und der Schule stattfindet, die leistungsgewährenden Fachdienste wirken lediglich im Rahmen der periodischen Hilfeplangespräche bzw. Gesamtplankonferenzen mit.

Dieses Verfahren soll sich nun ändern, oder anders gesagt: Das Verfahren soll nun auf die Schulträger übergehen.

Ein wesentliches Problem liegt schon darin begründet, dass das Landesschulrecht eine Regelung beinhaltet, die effektiv inklusive Bildung aushebelt. Zwar ergibt sich ein Anspruch auf Bildung, weil eine Verpflichtung im Gesetz aufgenommen ist (vgl. § 4 SchulG-SH). Aber gleichzeitig wird diese Verpflichtung begrenzt aufgrund des im Gesetz enthaltenen Ressourcenvorbehalts (vgl. § 5 SchulG-SH). Damit kann zwar ein Anspruch geltend gemacht werden, gleichzeitig können sich Schulträger der Pflicht entziehen, wenn finanzielle Mittel im Haushalt schlichtweg fehlen.

Ein weiteres Manko liegt im Landesschulrecht darin begründet, dass ein Verfahren zur Bedarfsfeststellung fehlt. Dies scheint wohl nach Ansicht des Bildungsministeriums in Schleswig-Holstein nicht nötig zu sein, da doch die Schulträger zukünftig über „schulische Assistenten“ verfügen werden. Problematisch ist hier allerdings weniger die Anzahl der geschaffenen Stellen, sondern vielmehr die Zuweisung dieser Stellen an die hilfebedürftigen Schüler. Die Schule müsste und könnte bestimmen, wo die schulischen Assistenten eingesetzt werden und nach welchem Bedarf sich dieser Einsatz richtet; Bedarf bezieht sich hier nicht auf den individuellen Hilfebedarf des Leistungsberechtigten, sondern bedeutet eher „organisatorischer Bedarf der Schule“.

Hinzu kommt, dass die dann vorgehaltenen schulischen Assistenten ein Leistungsspektrum abdecken sollen, für das sie ggf. nicht qualifiziert genug sind. Zu den Aufgaben kann z.B. eine Kommunikationsassistenz gehören oder einfach nur die Begleitung des Schulkindes auf dem Schulweg. Es gibt Fälle, in denen die Begleitperson heilpädagogische oder sogar pflegerische Hilfen leisten muss. Die Bandbreite des Leistungsspektrums reicht von niedrigschwelligen bis hin zu höchst fachlichen Angeboten.

Das Landesschulrecht kennt nur seinen Bildungsauftrag. Die Bereithaltung von inklusiven Leistungen, die eine Teilhabe behinderter Schüler am Bildungswesen ermöglichen, ist überhaupt nicht vorgesehen.

Was immer an Lösung präsentiert wird, der grundsätzliche Anspruch auf Sozialleistungen bleibt weiterhin bestehen. Die zu erwartenden Änderungen können sich nur auf das Landesschulrecht beziehen, aber nicht auf das Bundesgesetz; hierzu müsste eine großangelegte Reform, wie sie z.B. mit dem Bundesteilhabegesetz angestrebt wird, stattfinden. So etwas kann dann erst in viel späterer Zeit seine Wirkung entfalten, aber niemals schon im kommenden Jahr.

Von daher sollten die Änderungen, wenn sie denn überhaupt kommen, an anderer Stelle vorgenommen werden:

+ das Bedarfsfeststellungsverfahren verbleibt weiterhin bei der Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfe. Anträge werden wie gehabt entgegengenommen, nach dem bisherigen erprobten Verfahren bearbeitet und schließlich gewährt. Hierzu reicht es, wenn Landkreistag und Bildungsministerium eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen bzw. die bisherige Vereinbarung zurücknehmen.

+ die Hilfeleistung erfolgt weiterhin aus „einer Hand“. Die Fachdienste übernehmen die Verantwortung für die reibungslose Abwicklung. Sie bleiben weiterhin zuständig, wenn auch nicht kostenverantwortlich. Hierzu ist eine Gesetzesänderung nicht nötig.

+ im Wege der Anspruchsüberleitung bzw. Kostenrückgriffs erfolgt dann eine Kostenbeteiligung der Schulträger. Hierzu bedarf es m.E. lediglich der Abschaffung des Ressourcenvorbehalts.

+ Schulträger müssen verpflichtet werden, Barrierefreiheit zu garantieren und nötigenfalls zu schaffen. Hierzu bedarf es wahrscheinlich eine regulatorische Änderung.

Es bietet sich somit an, dass das Verfahren weiterhin beim Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger (als Leistungsträger) beheimatet ist. Dieser stellt mit seinem Sachverstand und unter Beachtung der Rechtslage den individuellen Bedarf fest. Die Befürwortung erlaubt den Bezug der nötigen Leistungen, die Abrechnung der Kosten erfolgt dagegen wie gehabt über den Leistungsträger. Schulträger müssen dann keine Verfahren und Verwaltungsstellen einrichten, die im Grunde genommen das Gleiche machen, wie die jetzigen Leistungsträger.

Schulträger müssen dann auch keine Angebote extra bereitstellen, da auf bewährte und vorhandene Ressourcen zurückgegriffen werden kann. Diese Ressourcen sind zudem gebunden an den festgestellten, individuellen Hilfebedarf, so dass eine personenzentrierte Hilfeleistung ermöglicht wird. Über den Bedarf hinausgehende Maßnahmen würden nicht anfallen, eine Ressourcen-Verdoppelung oder sogar konkurrierende Maßnahmen, wie es jetzt durch die Bereitstellung von schulischen Assistenzen vermutlich der Fall sein wird, wären unwahrscheinlich. Eine exakte Bedarfsdeckung sollte möglich sein.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich bereits dadurch, dass die von manchen Schulträgern geschaffenen strukturellen Nachteile und Barrieren nun im Wege des Kostenrückgriffs (vgl. § 93 SGB XII) doch noch in die Zuständigkeit des Schulträgers zurückkehren. Schulen müssen barrierefrei werden und Zugang zu Bildungsangeboten auch Menschen mit besonderen Bedarfen zu ermöglichen; wenn es sein muss, auch durch neue Regularien.

Es könnte alles so einfach sein, wenn das Verständnis für die sozialhilferechtlichen Verfahren ein wenig mehr ausgeprägter gewesen wäre beim LSG. Denn wäre das LSG in seinem damaligen Beschluss etwas näher auf die Möglichkeiten des Kostenrückgriffs eingegangen, würde es meiner Ansicht nach nicht diesen Regelungsaufwand auf den verschiedenen Ebenen gegeben.

Darum fordere ich nun: Schafft den Ressourcenvorbehalt ab!


CGS

Montag, 6. Oktober 2014

Stoppt das Bundesteilhabegesetz!?

Bisher gab es viel Zuspruch: von Betroffenen, den Interessenvertretungen und Verbänden, sogar die Politik nahm das Thema auf. Bis Mitte 2016 soll es ein Gesetz geben, was die Rechte der Menschen mit Behinderung stärkt, den Behinderungsbegriff neu definiert, Rehabilitationsträger zu Barrierefreiheit und Inklusion verpflichtet, schulische und berufliche Teilhabe ermöglicht, Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen stärkt, ein sog. Bundesteilhabegeld unabhängig von eigenem Vermögen zahlt usw.

Das BMAS hat hierzu sogar einen Flyer erstellt (Stand August 2014), der die wichtigsten Ziele dann so wiederum formuliert:

„Mit dem Bundesteilhabegesetz soll entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert und damit das deutsche Recht im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Konkretisierend sollen mit dem Bundesteilhabegesetz folgende Ziel erreicht werden:

1.       Dem neuen gesellschaftlichen Verständnis nach einer inklusiven Gesellschaft im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention wird Rechnung getragen.

2.       Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung werden dem gewandelten Rollenverständnis von Menschen mit Behinderung entsprechend vollumfänglich unterstützt.

3.       Die Eingliederungshilfe wird zu einem modernen Teilhaberecht entwickelt, in dessen Mittelpunkt der Mensch mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen steht.

4.       Die vorgelagerten Systeme und die mit der Eingliederungshilfe verbundenen Systeme sowie ihre Zusammenarbeit werden verbessert.

5.       Die Koordinierung der Rehabilitationsträger wird verbessert. Dazu wird eine Weiterentwicklung des SGB IX angestrebt. Die Leistungen sollen für den Bürger wie aus einer Hand erbracht werden.“


Doch meiner Ansicht nach gibt es einen ganz anderen, viel gewichtigeren Grund für dieses Gesetz: Abwälzung der Finanzierung der Sozialleistung Eingliederungshilfe auf den Bund bzw. Steuerzahler. Doch davon steht nichts in den Forderungskatalogen der Initiativen und im vorgenannten Flyer. Und auch in der Arbeitsgruppe beim BMAS, welche nun am Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz arbeitet, ist nach wie vor diejenige Gruppe nicht vertreten, die letztlich für die Kosten aufkommen müsste: die Steuerzahler.

Nun wird aber gleichzeitig auf Länder- und kommunaler Ebene an Einsparungsmodellen gearbeitet, um die Kosten der Eingliederungshilfe jetzt und für die Zukunft nachhaltig zu begrenzen (oder zu drücken!). In Hamburg wird derzeit mit Trägerbudgets experimentiert, und bald kommt auch noch die Egalisierung von stationären und ambulanten Leistungen hinzu. Es könnte sein, dass das Hamburger Modell als ein Nonplusultra bundesweit angepriesen wird, was dann natürlich eine gewisse Bremswirkung erzielen könnte auf das jetzige Gesetzgebungsverfahren. Aber: Einerseits sind Trägerbudgets keine Erfindung aus Hamburg, man kann hier z.B. auf die Erfahrungen aus Berlin schauen, andererseits muss die Reform im Bereich des stationären Wohnens zuerst einmal vereinbart werden mit den beteiligten Trägern der jeweiligen Einrichtungen, und daran wird gerade herum verhandelt. Ein Haushaltsjahr später kann man mit Gewissheit davon sprechen, ob diese Maßnahmen erfolgreich waren; und das würde erst Mitte 2016 der Fall sein.

Einen weiteren Einfluss können steigende Steuereinnahmen und zurückgehende Refinanzierungsaufwendungen für Altschulden haben. Noch auf sehr viele Jahre hinaus rechnen Finanzexperten damit, dass die Zinsen auf einem sehr niedrigen Niveau verharren werden, wobei aber die Konjunktur aufgrund der reichlich vorhandenen Liquidität schon wieder (wenn auch moderat) anzieht. Der Wille zu Strukturveränderungen scheint aber bei den Kommunen, Ländern und Bund nicht sehr ausgeprägt zu sein. Gerne wird auf den hohen Reformstau in den südeuropäischen Ländern verwiesen; wahrscheinlich um von den eigenen Schwächen abzulenken. Für den Bund will man schon einen ausgeglichenen Haushalt in 2015 erreichen, in Hamburg ist aufgrund sprudelnder Steuerquellen schon vor 2019 ein Haushalt ohne Neuverschuldung denkbar.

Wenn also Einsparungen und Liquiditätsüberhang die erwarteten Kostensteigerungen bei der Eingliederungshilfe auffangen können, fehlt somit der maßgeblichste Grund für das neue Bundesteilhabegesetz. Es wird also nicht mehr benötigt – warum dann noch forcieren?

Die Antwort:

Weil es noch immer Barrieren gibt, welche den Menschen mit Behinderung benachteiligen. Weil in vielen Köpfen behinderte Menschen woanders hin gehören sollen, da sie keinen Nutzen für die moderne und auf Effizienz getrimmte Leistungsträgergesellschaft haben.



CGS

Dienstag, 30. September 2014

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Bekanntermaßen wird der Lebensunterhalt von Menschen, die aus eigener Kraft heraus nicht mehr in der Lage sind, diesen zu bestreiten, aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt. Es wird auf der Basis eines regelhaften Bedarfes (= Regelbedarf) dann ein Betrag (= Regelsatz) gezahlt.

Die Sozialhilfe übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt eines Leistungsberechtigten. Was diesen notwendigen Lebensunterhalt ausmacht, ist ständig in der Diskussion, denn es handelt sich um nicht weniger als den Maßstab für das Existenzminimum. Hierzu gehören „…insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung“ (§ 27 a Abs. 1 S. 1 SGB XII).

Unter dem Begriff „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“ versteht man „… eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche“ (§ 27 a Abs. 1 S. 2 SGB XII). Der Umfang soll dabei „vertretbar“ sein, wobei hier Leistungsberechtigter und Leistungsträger ganz unterschiedliche Ansichten haben werden.

Die vorgenannte Aufzählung schließt die Liste nicht ab. Je nach den persönlichen Lebensumständen können Besonderheiten vorkommen, welche dann ebenfalls angemessen zu berücksichtigen wären. Diese Lebensumstände können zum Beispiel das Bewohnen einer eigenen Wohnung sein wie auch das Leben in einer stationären Wohneinrichtung. Obwohl der Bedarf in beiden Umgebungen in etwa als gleichartig angenommen wird (!), zahlt im ersten Fall der Sozialhilfeträger einen Regelsatz aus, im zweiten Fall wird dagegen eine Sachleistung verschafft.

Nochmal: Während Leistungsberechtigte, die als Selbstversorger im eigenen Wohnraum leben, einen Anspruch nach § 27 a SGB XII geltend machen können, haben Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen einen Anspruch nach § 27 b SGB XII. Diese Differenzierung erscheint zuerst einmal nicht nachvollziehbar:

§ 27 a SGB XII
§ 27 b SGB XII
Vergleich
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. [betrifft: Einmalige Bedarf]  …
In § 27 b Abs. 1 wird lediglich auf den in der Einrichtung „erbrachten“ Lebensunterhalt verwiesen. Eine Aufzählung, wie sie in § 27 a Abs. 1 stattfindet, entfällt. Grund wird sein, dass die Sozialhilfeträger Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Wohneinrichtungen abschließen, in denen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen beschrieben sind.

Die Herausstellung, dass ein weiterer notwendiger Lebensunterhalt darüber hinaus gewährt wird, erfolgt, weil diese Posten eben nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarungen sind.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.


In Wohneinrichtungen gibt es keine weiteren Haushalte, was es erforderlich macht, hier differenzierte Regelsätze zur Auszahlung zu bringen. Von daher muss in § 27 b eine entsprechende Regelung fehlen.

(3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(2) … Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Hier gibt es eine Unterscheidung in der Höhe des auszuzahlenden Regelsatzes bei Leistungsberechtigten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, aber keine Unterscheidung bei der eigenverantwortlichen Verwendung.

(4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zahlen. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(2) … Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
Hier finden sich in beiden Vorschriften Möglichkeiten für Leistungsträger, wie der Barbetrag „abweichend vom Regelsatz“ (§ 27 a) oder „gemindert“ (§ 27 b) festgelegt werden kann.


Als Selbstversorger muss der Leistungsberechtigte es hinnehmen, dass der Regelbedarf durch die monatliche Zahlung des einheitlichen Regelsatzes pauschal abgegolten wird. Dabei ist die weitere Verwendung gem. § 27 a Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht vorgeschrieben. Der Leistungsberechtigte kann „eigenverantwortlich entscheiden“, muss aber selbst darüber wachen, dass „unregelmäßig anfallende Bedarfe“ entsprechend berücksichtigt werden. Dem Leistungsberechtigten, welcher in einer stationären Wohneinrichtung lebt, fehlt diese Eigenständigkeit, denn er wird umfänglich versorgt.

Es ist natürlich denkbar, dass mittels eines Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII auch ein Leistungsberechtigter in stationären Einrichtungen die gleiche Eigenständigkeit erwirbt, doch dies ist eine eher seltene Konstellation in der Praxis.

Bei stationären Wohneinrichtungen schließen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer eine Gesamtvereinbarung nach § 75 SGB XII ab, wonach die Versorgung der in der Wohneinrichtung lebenden Menschen gesichert ist. Dafür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung. Allerdings deckt diese einen eher verallgemeinerten und nicht persönlichen Bedarf von Leistungsberechtigten ab. So kann es durchaus sein, dass ein Leistungserbringer eine Anspruchsgeltendmachung durch Bewohner abwehrt, weil die Leistungsvereinbarung hierüber keine Regelung enthält bzw. der Anspruch außerhalb des Grundbedarfes liegt. Außerdem enthält die Vergütung, die sich aus der Leistungsvereinbarung und den Kalkulationsgrundlagen ableiten lässt, nicht alle Bestandteile, die eine Bedarfsdeckung der Bedarfe ausmacht. Es gibt also durchaus Abgrenzungsprobleme, die wie folgt dargestellt werden können:

Teilbedarfe
(§ 27 a Abs. 1 SGB XII)
Vergütung
(§ 76 Abs. 2 SGB XII)
Leistungserbringer
(Wohneinrichtung)
Leistungsträger
Ernährung
Grundpauschale

Ja (ggf. sogar Diätnahrung)
vergütet
Kleidung


Nein
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Körperpflege
Grundpauschale

Ja (nur Grundwaschmittel)
vergütet
Hausrat
Investitionsbetrag

Teilweise (z.B. Bett, Schrank)
Ja, gem. § 31 SGB XII
Haushaltsenergie
Grundpauschale

Ja
vergütet
Persönliche Bedürfnisse
Maßnahmenpauschale

Nur der Betreuungsanteil
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Unterkunft und Heizung
Investitionsbetrag

Ja
vergütet

Diese Lücke wird durch einen Barbetrag geschlossen, den nur Leistungsberechtigte erhalten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt somit und zahlt aus einen Betrag „insbesondere [für] Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ (§ 27 b Abs. 2 SGB XII). Auch hier wieder ist die Aufzählung nicht abschließend, was nahe legt, dass weitere, darüber hinausgehende persönliche Bedürfnisse zu einer Anhebung führen können.

Hintergrund für einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist der, dass einerseits dem Leistungsberechtigten der Umgang mit Geld nahe gebracht werden soll, andererseits zu einem selbstbestimmten Leben auch die freie und uneingeschränkte Verfügung und Verwendung von „eigenem“ Geld ermöglicht werden soll. Erst mit der Verschaffung eines solchen Maßes an Verantwortung und Freiheit wird ein Leben in Würde ermöglicht, was ja auch ein geschütztes Grundrecht darstellt (§ 1 Abs. 1 SGB I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Andererseits erfolgt die Grundbedarfsdeckung durch den Leistungserbringer, was die Höhe des auszuzahlenden Barbetrages deckelt.

Der Barbetrag wird in Höhe von „mindestens“ 27 % der Regelbedarfsstufe 1, die sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt, gezahlt. Das bedeutet, dass unter Umständen auch ein höherer Betrag gezahlt werden kann, wie es jetzt z.B. das SG Regensburg in einem Beschluss vom 3.4.2014 (Az. S 16 AS 4/14 ER) ausgeführt hat. Wenn nämlich noch weitere notwendige Ausgaben anfallen und ein anderer Leistungsträger nicht vorrangig leisten muss, wird der Betrag entsprechend erhöht. Im zugrunde gelegten Fall ging es um Fahrtkosten zu einer ambulanten Zahnbehandlung. Für solche Fahrten kann dann auch eine Art Beförderungspauschale gewährt werden, mit der sämtliche Kosten in einem Monat ohne weiteren Nachweis durch den Leistungsberechtigten abgedeckt werden. Eine andere denkbare Konstellation könnte sich aus den Eigenanteilen für sicherheitstechnische Prüfungen an Elektro-Geräten (z.B. BGV A3) ergeben – versucht hat es bislang m.W. noch keiner.

Dennoch ist zu beachten, dass der Beschluss des SG Regensburg nicht den bisher „freien“ Anteil von 27 % in Frage stellt und zu einer Anhebung führt, sondern es wird vielmehr auf der Grundlage eines zusätzlichen Bedarfs der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ für den klagenden Leistungsberechtigten neu festgestellt. 

Der Barbetrag muss vom Leistungsberechtigten nicht verwendet werden für Leistungen, die vom Träger der stationären Wohneinrichtung erbracht werden müssen (siehe oben). Hierfür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII. Gehören dann Marken-Cremes oder Seifen zum persönlichen Mehr-Bedarf oder dem vergüteten Grundbedarf?

CGS