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Freitag, 20. Dezember 2019

Plan C, weil es Probleme gibt

Der Systemumbruch kommt, aber es wird ganz schön holprig.

Die Hamburger Sozialbehörde hat jetzt mit Verbänden und einigen Leistungserbringern darüber beraten, was mit einer noch beträchtlichen Anzahl an unbearbeiteten Fällen geschehen soll; beträchtlich deshalb, weil wohl fast jede vierte leistungsberechtigte Person formal nicht umgestellt worden ist auf den SGB IX-Bereich. Die Leistungserbringung ist effektiv davon nicht betroffen, auch wenn man im schlimmsten Fall von einem relativ hohen Zahlungsausfall ausgehen kann. Aber das bezieht sich natürlich nicht auf alle Bewohner eines Einrichtungsträgers.

Im Ergebnis gab es die Verständigung, dass zur Abwendung eines finanziellen Risikos die Hamburger noch im Januar 2020 das bezahlen, was im Dezember 2019 vergütet wurde. Über eine spätere Rückrechnung würde man mögliche Differenzen getilgt bekommen, so dass die Belastungen recht gering ausfallen würden.

Das alles klingt nach einem guten Plan.

Und dann gibt es noch das Thema „Mehrbedarf“, was viele Leistungserbringer offenbar nicht auf dem „Plan“ haben. Ein gemeinschaftliches Mittagessen in einer WfbM, einer Tagesförderstätte oder einem anderen Anbieter tagesstrukturierender Leistungen sollte vorher in einem Nachtrag geregelt sein, damit die Kosten auch übernommen werden können. Stattdessen werden aber ganz andere Themen bearbeitet, die so gar nichts mit der aktuell anstehenden Umstellung zu tun haben.

Freitag, 6. Dezember 2019

BTHG: Es geht jetzt ohne Barbeträge weiter

Zum 1.1.2020 wird es einen bedeutenden Systembruch geben. Die Vollversorgung wird dann abgeschafft. Alle Menschen, die in den (umbenannten) besonderen Wohnformen leben, sollen sich aus eigenen Mitteln, die ihnen dann zustehen selbst versorgen.

Damit wird es aber nun einiges an Arbeit geben für die rechtlichen Betreuer. Gerade weil die Versorgung in der Übergangsphase nicht sichergestellt sein muss, sollten Anträge bei den Grundsicherungsämtern vorsichtshalber gestellt werden.

+++ Nachtrag vom 16.2.2020 +++

Wie sich zeigt, ist bei einigen Personen wider Erwarten ein Barbetrag an Leistungserbringer gezahlt worden. Die Größenordnung liegt aber vermutlich bei einem von hundert Leistungsberechtigten. 

Da sich diese Beträge aber vermutlich in einer "Gesamt"-Zahlung befinden, ist die Entdeckung sehr zweifelhaft. 

+++ Nachtrag vom 12.12.2019 +++

Leistungserbringer, die schon in den ersten Januar-Tagen einen Bankeinzug vornehmen wollen, sollten sich gedulden. Es muss damit gerechnet werden, dass die Gelder vom Grundsicherungsamt noch nicht bei den Klienten eingegangen sind. 

+++

Donnerstag, 26. September 2019

Regelbedarfsätze steigen in 2020












Das Bundeskabinett nun eine Steigerung der Regelsätze beschlossen, was sich auf die Empfänger von Barbeträgen nach § 27 b SGB XII nur noch dann auswirkt, wenn sie in 2020 weiterhin in einer vollstationären Wohneinrichtung leben. Wird die Wohneinrichtung umgewandelt in eine „besondere Wohnform“, wird es dies nicht mehr geben. Stattdessen erhalten diese Leistungsempfänger im Bedarfsfall eine Grundsicherung (oder Hilfen zum Lebensunterhalt). 

Der Bedarf muss allerdings vorher beantragt werden und wird das – neuerdings – direkt ausgezahlte Einkommen berücksichtigen. 


Donnerstag, 1. August 2019

BTHG: Was jetzt zu beantragen ist für Menschen in vollstationären Einrichtungen

Die Zeit läuft.

Ab dem 1.1.2020 gibt es die Komplexleistung „Eingliederungshilfe“ in der altbekannten Form nicht mehr. Man trennt sie auf in eine Fachleistung „Eingliederungshilfe“ (und verschiebt die rechtlichen Grundlagen in das Rehabilitationsrecht im SGB IX) und eine existenzsichernde Leistung; letztere wird über die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII abgedeckt bzw. sie soll abgedeckt werden. Wer in Zukunft aufgrund einer Behinderung bestimmte Leistungen braucht, wird sich mit einem Antrag an seine wohnortnahe Behörde wenden, die den Antrag prüft und bearbeitet, vielleicht auch an andere Behörden weitergeben muss.

Diejenigen, die jetzt schon diese Leistungen brauchen, stehen vor dem Dilemma, an wen sie sich richten müssen, damit die Leistungen auch nach dem 1.1.2020 erbracht werden. Mit einem Antrag alleine ist es dabei noch nicht getan. Was genau zu tun ist, muss jetzt besprochen werden; und in die Pflicht genommen sind dabei einfach alle: Behörden, Einrichtungsträger und – ganz besonders – die rechtlichen Betreuer.

Dienstag, 21. Mai 2019

BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen

Mit der Reform der Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.

Und damit ergibt sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte: der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.


+++ Nachtrag vom 6.6.2019 +++

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein Fachamt in Süddeutschland.

Vorsichtshalber sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige Stelle weitergeleitet werden soll“.

+++

Samstag, 20. April 2019

Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)

Bisher wurde an die Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung lebten, ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (vgl. § 27b SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII) ausgezahlt. Dieser orientierte sich bereits am Regelbedarfssatz RBS 1 und betrug 27 % davon. Für das Jahr 2019 kommen somit 114,48 Euro zur Auszahlung (RBS 1 = 424,00 Euro).

Das ändert sich ab dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.

+++ Nachtrag vom 6.5.2019 +++

Dieser Besitzstand geht unwiederbringlich verloren, wenn der Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1, Selbstzahler-Status).

Ein solcher Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren Besitzstand aus.

+++

Sonntag, 14. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen – Treuhandvertrag

Der Umgang mit Geld muss vielleicht begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den sozialpädagogischen Leistungen gem. der Leistungsvereinbarung oder dem festgestellten Förderplan die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung über das Vermögen des Bewohners zählt. Eine solche Arbeit stellt eine andere Leistungserbringung dar, die mit einem eigenen Vertrag geregelt werden muss.

Wie so ein Vertrag aussehen kann, ist in den Arbeitshilfen jetzt als Muster hinterlegt.

Freitag, 5. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen

Ist der Einrichtungsträger zur Verwahrung von Bewohnergeldern verpflichtet? – Diese Frage hatte ich mir schon vor längerer Zeit gestellt, weil sehr viele Menschen mit Behinderung in einer stationären Wohngruppe leben und dort umfassend betreut werden. Die Leistungserbringung kann (oder wird sogar grundsätzlich) dabei Geldangelegenheiten mit einbeziehen, wenn eine eigenständige Handhabung nicht möglich ist. In derartigen Fällen ist eine treuhänderische Verwahrung der Gelder durch die Leitung der Einrichtung erforderlich.

Das Thema ist überraschend komplex. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) entsteht zusätzliche Bewegung, wobei sich an der Sache selbst nichts ändern wird. Auch wenn die Komplexleistung aus Eingliederungshilfe und Grundsicherung aufgetrennt wird und die Zahlungswege neu sortiert werden, die in den Einrichtungen lebenden Menschen (neudeutsch: „besondere Wohnformen“) brauchen nach wie vor einen Geldbetrag, um den „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“ (§ 27 b Abs. 2 S. 1 SGB XII) bestreiten zu können.

Zugleich muss der Umgang mit Geld begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den vereinbarten Leistungen die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung des Vermögens des Bewohners zählt. Diese Arbeit ist eine andere Leistungserbringung, die mit einem separaten Vertrag geregelt sein muss. Folgerichtig braucht es eine Kontrolle durch eine zweite Ebene, um das 4-Augen-Prinzip einzuhalten für diese (wahrscheinlich unentgeltliche Zusatz-) Leistung.

Passiert an dieser Stelle nichts, ergibt sich ein Haftungsrisiko.

Mittwoch, 9. Januar 2019

Barbeträge zur persönlichen Verfügung

Bestandteile, die zur Auszahlung kommen können:
2016
2017
2018
2019
Grundbarbetrag (§ 27 b SGB XII)
109,08
110,43
112,32
114,48
Zusatzbarbeträge, festgeschrieben (§ 133a SGB XII)
35,29
35,29
35,29
35,29
halber Abzugsbetrag für KK-Beiträge (§ 61 SGB V)
-4,04
-4,09
-4,16
-4,24
Bekleidungspauschale
27,22
28,66
29,09
29,71


Freitag, 23. November 2018

Berechnung des Eigenanteils zur Zuzahlung an die Krankenversicherung (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)


Es werden jetzt wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 % des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.

Mittwoch, 17. Januar 2018

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, insbesondere für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, hat sich für dieses Jahr erneut erhöht.

Mittwoch, 29. November 2017

BTHG - Notizen aus einer Arbeitsgruppe rund um das Thema Vergütungskalkulation

Mit dem BTHG wird es eine Trennung geben zwischen den reinen Leistungen der Eingliederungshilfe, sogenannte Fachleistungen, und den grund- bzw. existenzsichernden Leistungen, die dann nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe sein werden.

Bisher bestand die Vergütung eines Leistungserbringers aus den Bestandteilen Maßnahmepauschale, Grundpauschale und Investitionsbetrag (vgl. § 76 SGB XII). Dahinter verbargen sich Personalkosten (insbesondere Leitung und Verwaltung, Sozialpädagogen, Assistenzkräfte, Wirtschaft und Technische Dienste), die Kosten des Lebensunterhaltes (dazu zählen unter anderem Lebensmittel und Sachbedarf, Grundsicherungsleistungen, Reinigung der Flächen) und auch die Kosten der Unterkunft (vielfach nur die Nettokaltmiete plus Instandhaltungspauschalen).

Doch weil jetzt eine Trennung zwischen den Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (oder andere Leistungsbereiche) erfolgt, müssen alle Kostenbestandteile untersucht und umverteilt werden.

Samstag, 29. Juli 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Austritt oder Eintritt in eine Wohneinrichtung

Wenn ein Bewohner innerhalb eines Monats ein- oder auszieht, wie hoch darf der Barbetrag ausfallen bzw. auf welchen Betrag kommt man?

Leben anspruchsberechtigte Personen in einer stationären Wohneinrichtung, dann sorgt der Betreiber der Wohneinrichtung für den üblichen Lebensunterhalt. Damit dies gelingt, zahlt der Sozialhilfeträger eine Vergütung, in der die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Nicht enthalten ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII – auch Barbetrag zur persönlichen Verfügung genannt.

Taggenaue Berechnung möglich

Wenn nun die leistungsberechtigte Person in die Einrichtung einzieht, wird häufig nur ein Anteil des Monatsbetrags ausgezahlt. Dies ist nachvollziehbar, weil der „anerkannte“ Bedarf nicht für einen ganzen Monat besteht, sondern nur für ein paar Tage. Maßgeblich hierfür ist die Auslegung dieser beiden Bestimmungen im Gesetz:

„Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen.“ (§27 a Abs. 3 S. 3 SGB XII)

„Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.“ (§ 27 b Abs. 2 S. 5 SGB XII)

Wenn die leistungsberechtigte Person aber nun auszieht, dann ist es etwas komplizierter.

Bestimmungsgemäßes Verwenden 

Fall 1:

Damit eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist, wird der Barbetrag zum Monatsanfang von der leistenden Behörde ausgezahlt. Würde das Geld auf das Girokonto des Bewohners eingehen, könnte dieser quasi sofort darüber verfügen und eben „bestimmungsgemäß“ verwenden.

Kommt es dann auch noch zum Auszug und der Barbetrag wurde „bestimmungsgemäß“ und vollständig verwendet, dann würde ein Rückverlangen der Behörde bei einem dauerhaften Empfänger von Sozialhilfemitteln ins Leere führen.

Fall 2:

Anders sieht es dagegen aus, wenn das Geld beim Träger der Wohneinrichtung landet und dieser es an den Bewohner weiterleiten muss. Man spricht hier auch von einer treuhänderischen Verwaltung von Geldern.

Solange die Weiterleitung nicht stattgefunden hat, kann eine bestimmungsgemäße Verwendung auch nicht erfolgen. Und von daher würde ein jederzeitiges Rückverlangen der Behörde tatsächlich zu einer Rückzahlung führen müssen (findet nun eine Weiterleitung trotz dieses berechtigten Rückverlangens statt, ist der weiterleitende Leistungserbringer zum Schadensersatz gegenüber der Behörde verpflichtet!).

Als Weiterleitung ist dabei anzuerkennen nicht nur die giromäßige Auszahlung, sondern auch die Auszahlung in eine (Bewohner-) Kasse, selbst wenn diese im Büro der Einrichtungsleitung aufbewahrt wird. Alles, was darauf hindeutet, dass der Träger der Wohneinrichtung nun keinen Zugriff mehr auf das Geld hat, ohne dabei die Rechte des bei ihm lebenden Menschen zu verletzen, ist als eine qualifizierende Auszahlung bzw. Geldmittel-Weiterleitung anzusehen.

Verfügungsgewalt ist maßgeblich

Die Verfügungsgewalt, selbst wenn nur vorstellbar, ist maßgeblich. Wichtig ist, dass die leistungsberechtigte Person über das Geld frei verfügen und alles komplett verbrauchen kann – auch lange vor Monatsende. Würde der Sozialhilfeträger nun eine anteilige Rückzahlung verlangen, wäre der Träger der Wohneinrichtung hierzu ja gar nicht in der Lage, da über das Geld bereits verfügt wurde von der Person mit dem rechtlichen Anspruch auf bestimmungsgemäßes Verwenden.

Und selbst wenn es nicht verbraucht wäre, und selbst wenn sich noch genügend Geld in der Kasse des Bewohners befinden würde, es geht nicht!

Die Aufbewahrung des Geldes in einer Treuhandkasse ändert nichts, weil diese Form der Verwahrung im Vertrauen für den Bewohner geschieht. Würde der Träger der Einrichtung nun auf diese Kasse jederzeit zugreifen, um ein Verlangen eines Dritten zu erfüllen, könnte man hierin eine Wegnahme sehen, die vergleichbar wäre mit einem Diebstahl. Vielmehr müssen diejenigen, welche als Treuhänder für den Bewohner die Verwahrung ausüben, eine Vollstreckungsunterwerfung / Pfändungsurkunde präsentiert bekommen. Ohne eine solche, kann selbst eine rechtssicher festgestellte Forderung mit dem treuhänderisch verwahrten Vermögen nicht befriedigt werden.

Die Wohneinrichtung ist nur Treuhänder

Das Rückverlangen der Behörde richtet sich zwar an denjenigen, der für den Leistungsberechtigten die Geldmittel erhalten hat, doch dieser ist nur Treuhänder. Der Leistungsanspruch des Bewohners kann nicht auf den Träger der Wohneinrichtung übergehen (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII), und demzufolge kann sich ein Rückverlangen effektiv auch nur gegen den Bewohner richten. Erst wenn dieser dann die Forderung anerkennt und die Geldmittel zurückgibt, kann eine Rückzahlung – wieder über den Träger der Wohneinrichtung als Treuhänder – getätigt werden.

Ein Rückverlangen der Behörde kann auch nicht auf den Träger der Wohneinrichtung übergehen. Denkbar wäre, dass der Leistungserbringer für den Bewohner die Zahlung vornimmt und dann die dadurch entstandene Forderung vom Bewohner verlangt. Oder die Behörde wünscht, eine Forderungsabtretung vorzunehmen (also eine Zession im Sinne des § 398 BGB). Alles das geht nicht, weil dann das Ausfallrisiko bzw. die Gefahr der Nichtanerkennung und Rückzahlungsverweigerung durch den Bewohner / rechtlichen Betreuer auf den Träger der Wohneinrichtung übergeht – und dafür wird dieser mit seinen Vergütungen nach § 76 SGB XII nicht bezahlt.

CGS



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Montag, 15. Mai 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird zusammengefasst - ein Problem?

Ist dieses Problem überhaupt ein Problem? Seit einiger Zeit finden sich Leistungsbescheide, in denen der Barbetrag nicht mehr differenziert dargestellt wird in seinen einzelnen Bestandteilen. Es wird vereinfacht im Text, und dann nur noch darauf hingewiesen, dass z.B. ein Abzugsbetrag als „Darlehen“ enthalten ist. Alles andere muss man sich denken. Dies kann später dazu einladen, Zusatzbarbeträge einfach zu „vergessen“. Also: Worum geht es genau und Was kann man dagegen tun?   

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann erbringt der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.

Was auch immer dieser ganz genau sein mag, und darum geht es an dieser Stelle nicht, es handelt sich im Endeffekt um einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, manchmal auch als Grundbarbetrag tituliert, und beläuft sich auf 27 % Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Dieser Geldbetrag kann gekürzt werden, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Hiervon zu unterscheiden sind solche Abzugsbeträge, die der Sozialhilfeträger für bestimmte Leistungen übernimmt (z.B. Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII). Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht übrigens sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet, in der Praxis könnte, aber es kommt eigentlich nicht vor.

Es kann auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Häufig findet sich aber schlichtweg ein Zusatzbarbetrag, der noch aus einer Übergangsregelung resultiert für diejenigen Leistungsberechtigten, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wurde bisher unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag (vgl. § 133 a SGB XII). Damit ist dieser Geldbetrag wie ein Besitzstand anzusehen, und er wurde seinerzeit von Amtswegen ohne weiteres gezahlt.

Dieser Barbetrag an Leistungsberechtigte, die in stationären Wohneinrichtungen leben, muss also nicht zwingend „nur“ in Höhe dieser 27 % der RBS 1 gezahlt werden, sondern es kann insgesamt auch ein anderer Betrag sein. Was sich neuerdings zeigt, ist die Zusammenlegung aller dieser Einzelbeträge zu einem einzigen Geldbetrag – dies passiert nicht nur in der Zahlung, sondern findet sich – bisher noch in sehr wenigen - Leistungsbescheiden. Damit schafft man gewiss eine Vereinfachung. Gerade darin besteht dann wiederum die Gefahr, dass Besitzstände, wie oben ausgeführt, schlichtweg „vergessen“ werden. Sollte es nämlich mal zu einer Prüfung der Erforderlichkeit kommen, oder anders gesprochen, wenn sich Sozialhilfeträger daran machen, die bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, könnten solche Besitzstände verloren gehen.

Was tun?

Leistungserbringer sind hier in keiner Pflicht, außer sie möchten ihre Kunden und Angehörigen beraten. Eine gute Gelegenheit wäre es nämlich, um sich als kompetenter Ansprechpartner und Begleiter zu profilieren. Gerade der Einsatz von Geldern ermöglicht eine Form der Teilhabe, die erlernt und ausprobiert werden muss – was schließlich auch Bestandteil der Begleitungsarbeit ist.

Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten gegenüber den Leistungsträgern einmal klar stellen, aus welchen Teilen der nun zusammengefasste Barbetrag sich zusammensetzt. Sollte es dann später doch einmal zu einer Verwendungs-Prüfung kommen, muss aufgepasst und ggf. vorsorglich widersprochen werden. Es würde sich auch anbieten, eine kleine Tabelle für den Vergleich zukünftiger Entwicklungen anzufertigen (siehe Beispiel unten).

Leistungsträger werden – aller Voraussicht – nach schon eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen. Und vielleicht handelt es sich um „Einzelfälle“. In Zeiten von EDV-basierten Abrechnungen sind allen ausgezahlten Beträgen ohnehin bestimmte Merkmale zugeordnet, so dass eine spätere Abfrage zielgenau durchgeführt werden kann. Und die bisherige Arbeit zeigt, dass eine Verwendungs-Prüfung in den seltensten Fällen vorgenommen wird; meistens bezieht sich dann eher die Frage darauf, welches Vermögen vorhanden ist.

Wenn aber die öffentlichen Kassen doch mal wieder klamm werden, und in einigen Kommunen gab es noch vor gar nicht so langer Zeit einige „bürgerunfreundliche“ Versuche, Leistungen abzubügeln, dann sind solche Verwendungs-Prüfungen denkbar.

CGS



Ein Beispiel:







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Samstag, 12. November 2016

Barbeträge zur persönlichen Verfügung für behinderte Menschen in stationären Wohneinrichtungen

Vor längerer Zeit hatte ich bereits zum Thema „Barbeträge“ einiges zusammengeschrieben. Doch auch wenn es sich um ein nicht besonders aktuelles Thema handelt, es gibt dennoch immer wieder Entwicklungen oder Ereignisse, die zeigen, dass alle Beteiligten ihre Schwierigkeiten damit haben.

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhält nur die Person, welche leistungsberechtigt ist gem. § 19 Abs. 1 SGB XII / § 27 Abs. 1 SGB XII. Der Barbetrag gehört zu den Hilfen zum Lebensunterhalt, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII nur an solche Personen gezahlt wird, die „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (Abs. 1).

Wenn solche Menschen allerdings in einer vollstationären Wohneinrichtung leben, wird der Lebensunterhalt vom Betreiber der Einrichtung erbracht. Die an den Betreiber gezahlte Vergütung enthält u.a. Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung, welche in etwa die Grundsicherungs-Leistungen abdecken sollen (vgl. auch § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII. Darin enthalten ist z.B. die Bekleidung eines behinderten Menschen, aber auch der eingangs genannte Barbetrag zur persönlichen Verfügung in angemessener Höhe.

Dieser Barbetrag entspricht 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und wird häufig auch als Grundbarbetrag tituliert, um zwischen weiteren Barbeträgen zu differenzieren.

Zusätzlich zum Barbetrag wird nämlich in einigen Fällen auch ein Zusatzbarbetrag gezahlt, der als eine Art Besitzstand anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um eine Übergangsregelung für Leistungsberechtigte gem. § 133 a SGB XII, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wird heute unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag. Voraussetzung für die Fortgewährung ist das Anspruchsbestehen im Dezember 2004. Hatte der Leistungsberechtigte (damals noch Hilfeempfänger) einen Teil der Kosten seines Aufenthaltes in der Einrichtung selbst getragen, erhielt er diesen Zusatzbarbetrag.

Normalerweise wird ein Barbetrag nur dann unvermindert ausgezahlt, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Dies könnte sich auch auf andere Barbeträge erstrecken, da über allem der Grundsatz der Erforderlichkeit schwebt. Dass der Zusatzbarbetrag bislang unverändert fortgeschrieben wird, lässt vermuten, dass eine Prüfung im Einzelfall (noch?) nicht unternommen wurde.

Dann gibt es noch Abzugsbeträge, bei denen es sich, wie der Name vermuten lässt, um negative Barbeträge handelt. Sie mindern die Leistungen, weil der Sozialhilfeträger für den Leistungsberechtigten einen Aufwand übernimmt, der normalerweise von den Regelbedarfssätzen abgedeckt wird, aber nicht ist (vgl. § 37 Abs. 1 SGB XII). Bei Menschen, die in stationären Wohneinrichtungen leben und Leistung nach § 27 b SGB XII erhalten, übernimmt der Sozialhilfeträger z.B. die Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens (vgl. § 37 Abs. 2 SGB XII). Ein solches Darlehen wird im Wege des Abzugs vom Grundbarbetrag „in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr“ zurückgezahlt. Damit entfällt die Zuzahlungspflicht für den Leistungsberechtigten, da diese pauschal vom Sozialhilfeträger einbehalten wird.

Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet.

Weil in vielen Fällen die Leistungsberechtigten über kein eigenes Bankkonto verfügen, zahlen die Sozialhilfeträger die Gelder an die Leistungserbringer oder Betreiber der Wohneinrichtungen aus. Diese sollen die Barbeträge an die Bewohner dann weiterleiten (an ein Girokonto überweisen, welches vom rechtlichen Betreuer verwaltet wird) oder über die Hauskasse / Kasse vor Ort direkt auszahlen (siehe hierzu auch meinen Beitrag vom 28.11.2014 zur Pflicht des Einrichtungsträgers über die Verwahrung von Bewohnergeldern).

Dieses Geld soll den Leistungsberechtigten zum Monatsanfang bzw. zu Perioden-Beginn zur Verfügung stehen, doch das ist nur dann möglich, wenn der Leistungserbringer sofort bei Zahlungseingang die Mittel auszahlt. Dies ist in der Regel nicht möglich, weil der Leistungserbringer zuerst einmal prüfen muss, was vom Sozialhilfeträger überhaupt ausgezahlt wurde. Damit es allerdings zu keiner Verzögerung kommt, werden Barbeträge zur Auszahlung gebracht, selbst wenn noch keine Klarheit über die eingegangenen Gelder besteht. Mit anderen Worten: Die Auszahlung erfolgt auf die Gefahr hin, dass der Leistungsträger die Zahlungen eingestellt hat.

Dass die Barbeträge nicht ausgezahlt werden, kann z.B. dann vorkommen, wenn eine Frist zur Antragstellung für eine Weiterbewilligung überschritten wurde. Ob eine solche Einstellung rechtlich überhaupt gestattet ist, darf angezweifelt werden. Auch wenn die Mitwirkungspflicht seitens der Einrichtung oder des rechtlichen Betreuers verletzt wird, so bleibt die Notlage des Leistungsberechtigten dennoch bestehen und es muss Abhilfe geschaffen werden – an den Grundvoraussetzungen hat sich ja nichts verändert.

CGS




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Notizen:
  
Leistungen der Sozialhilfe
2. Kapitel SGB XII

§ 19 Abs. 1 SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt
3. Kapitel SGB XII

§ 27 Abs. 1 SGB XII
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.



Samstag, 22. November 2014

Ist der Einrichtungsträger zur Verwahrung von Bewohnergeldern verpflichtet? (Fortsetzung des Themas Barbeträge)

Leistungsberechtigte erhalten, insbesondere diejenigen, welche in stationären Wohneinrichtungen leben und nicht in der Lage sind über eigene Mittel (§ 27 SGB XII) die Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII) zu decken, einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27 b SGB XII, vgl. auch meinen Beitrag vom 30.9.2014). Dieser Barbetrag steht nicht den Leistungserbringern zu, sondern er gehört den jeweiligen Bewohnern der Einrichtung.

Zum einen wird dem Leistungsberechtigten der Umgang mit Geld nahe gebracht, zum anderen ermöglicht die freie und uneingeschränkte Verfügung und Verwendung von „eigenem“ Geld die Führung eines selbstbestimmten Lebens. Erst mit der Verschaffung eines solchen Maßes an Verantwortung und Freiheit wird ein Leben in Würde ermöglicht, was ja auch ein geschütztes Grundrecht darstellt (§ 1 Abs. 1 SGB I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Wenn nun dieser Barbetrag nicht an den Bewohner persönlich ausgezahlt werden kann, z.B. weil dieser aus welchen Gründen auch immer nicht über ein eigenes Konto verfügt, sondern an die Einrichtung, ist die Einrichtung zur Verwahrung bzw. zur Weiterleitung verpflichtet?

Andererseits ist zu bedenken, dass die treuhänderische Verwaltung von Bewohnergeldern in stationären Wohneinrichtungen häufig eine administrative Belastung für die Leistungserbringer bedeutet. Zur treuhänderischen Verwaltung zählt eine eigene Rechnungslegung, die Verwahrung der Gelder, Auszahlungen und Empfang der Beträge. Dies alles muss zügig erfolgen, da jede Verzögerung das Recht auf Selbstbestimmung einschränken und (finanzielle) Abhängigkeiten generieren würde. Bei einer solchen Last, kann ein Träger von stationären Wohneinrichtungen diese treuhänderische Verwaltung ablehnen?


(1.)

Der Bundesgerichtshof musste sich in der Vergangenheit mit dieser Fragestellung auseinandersetzen und kam zu folgendem Ergebnis:

BGH-Urteil vom 2. Dezember 2010 · Az. III ZR 19/10

Streitgegenstand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, einer Heimträgerin, die den geistig behinderten Klägern durch den Träger der Sozialhilfe bewilligten monatlichen Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger zu unterlassen.

Der Verweis auf § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheint mir hier irreführend, da nicht die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Kosten zum Streit führten (siehe Fußnote 1), sondern es ging in erster Linie um die Verwaltung der Gelder. Dass dann auch noch in diesem speziellen Fall eine Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger stattgefunden hatte, erscheint eher von untergeordneter Bedeutung.

(1.1.)

Ausgangspunkt ist nach Ansicht der mit diesem Fall befassten Gerichte das, was in den Heimverträgen bzw. den Wohnstättenverträgen steht. Zum Beispiel:

Die Hilfe-, Förder- und Betreuungsangebote umfassen insbesondere folgende Leistungsbereiche und beinhalten Leistungen, die sich am individuellen Hilfebedarf orientieren: … (abschließende Aufzählung, eig. Anm.)…  im Bereich „Alltagskompetenzen, lebenspraktischer Bereich“ gibt es die Leistung „Geld verwalten und Geld verwenden“.

Ziel ist es, den Leistungsberechtigten zur Selbständigkeit hinzuführen in Form von Beratung, Assistenz, Unterstützung und / oder Hilfestellung bis hin zur stellvertretenden Ausführung.

Der BGH kritisiert allerdings, dass eine solche Regelung in Heim- oder Wohnstättenverträgen nicht zwingend eine alleinige Verpflichtung des Einrichtungsträgers darstellt. Vielmehr ist nach Ansicht des BGH darauf abzustellen, ob es nach den Besonderheiten des Einzelfalls gem. § 9 SGB XII einen entsprechenden Hilfebedarf gibt (vgl. auch vorgenannte Regelung!).

Der Bedarf ergibt sich einerseits aus der jeweiligen aktuellen Lebenssituation des Leistungsberechtigten. Andererseits wird der Hilfebedarf im Gesamtplanverfahren nach § 58 SGB XII festgestellt und im individuellen Hilfeplan verbindlich festgeschrieben. Aus beiden zusammen entsteht die Leistungsschuld, welche vom Leistungserbringer übernommen wird.

Folgerichtig schreibt der BGH:

„Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch eines Berechtigten auf Leistungen, die sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richten (vgl. §Ÿ9 SGB XII), seinem Umfang nach gegenüber dem Leistungsberechtigten festgestellt wird. Hierdurch wird die im Allgemeinen bleibende Zielbeschreibung (d.h. individueller Hilfeplan, eig. Anm.), nach der dem Bewohner im Sinne der Normalisierung eine größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglicht werden und sich die Lebensgestaltung an seiner aktuellen Lebenssituation und an seinen Bedürfnissen orientieren soll, auf die im Einzelfall geschuldeten Leistungen konkretisiert und eine Grundlage für den Vergütungsanspruch des Heimträgers geschaffen, hinsichtlich dessen der Sozialleistungsträger ein Kostenanerkenntnis erklärt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII).“ (Rz. 14)

(1.2.)

Der BGH sieht auch im (vorliegenden) Landesrahmenvertrag eine mögliche Verpflichtung zur Verwaltung und Verwahrung von Barbeträgen für die Bewohner. Da Landesrahmenverträge je nach Bundesland unterschiedlich formuliert sein können, kommt es allerdings auf den Einzelfall an.

Angesprochen wurde dabei vom BGH, ob nicht doch im allgemeinen Leistungskatalog, welcher dem Landesrahmenvertrag zugrunde liegt, eine Leistung über den „sachgerechten Umgang mit Geld“ vereinbart worden ist. „Gemessen an diesen Bestimmungen ist eine Pflicht der Beklagten, die Barbeträge der Kläger zu verwalten, in Betracht zu ziehen.“ (Rz. 18)

(1.3.)

Der hat auch untersucht, ob nicht der rechtliche Betreuer, sofern bestellt, in der Pflicht wäre.

Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. …“ (Rz. 24)

Es geht also um die „rechtliche Besorgung“ und nicht um eine tatsächliche „Hilfeleistung“. Der BGH hatte schon vorher erkannt, dass es sich bei der Verwaltung und Verwahrung von Barbeträgen um eine sonstige Betreuungsleistung handelt. Darum folgert er:

Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die Sozialhilfe - geregelt ist. Die faktische Führung des Betroffenen durch Heimpersonal stellt eine andere Hilfe im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht notwendig ist.“ (Rz. 24)

Der rechtliche Betreuer gerät deswegen nicht in die Pflicht, weil der Leistungsberechtigte „faktisch geführt“ wird durch das Personal der Einrichtung. Aber Ausgangspunkt für die Überlegungen des BGH ist, dass es sich nicht um eine Hilfeleistung handelt, sondern um eine rechtliche Besorgung. Nach meiner Lesart erfolgt hier ein logischer Zirkelschluss.

Die Vermögenssorge ist eine der Aufgaben des rechtlichen Betreuers. Da es sich in diesem Fall um die Frage der Barbetragsverwaltung handelt, würde ich die thematische Nähe zur Vermögenssorge sehen und nicht zur Betreuungsleistung. Denn hätte der BGH diese Annahme nicht getroffen, würde nur das Argument der „faktischen Führung“ alleine stehen; und es gibt noch andere Bereiche, in denen das Heimpersonal bestimmend auf die Lebensführung einwirkt.

(1.4.)

Der BGH stellte sich dann noch die Frage, ob die Barbetragsverwaltung nicht dem Ziel des § 1 SGB XII entgegenläuft. Doch genau weil manche Leistungsberechtigte nicht in der Lage sind, eine eigene Verwaltung der Geldmittel zu organisieren und vorzunehmen, hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik es zugelassen, dass auch Fremde, wie z.B. die Einrichtungen, Bargelder der Bewohner verwalten dürfen (vgl. Rz. 26).

Von daher bestimmt der BGH abschließend, dass über die Erforderlichkeit der Verwaltung der Barbeträge der Sozialhilfeträger zu bestimmen hat, da dieser den individuellen Hilfebedarf feststellt. In Rz. 27 steht somit:

Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu klären haben, ob die Annahme und Verwaltung der Barbeträge durch die Beklagte vom überörtlichen Sozialhilfeträger individuell als erforderlich festgestellt worden ist (Ÿ3 Nr. 1 Satz 3 der Heimverträge).


(2.)

Hiervon abgesehen bestimmt § 13 HeimG, dass der Träger der Einrichtungen „… nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
10.
die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen. …


(3.)

Gänzlich losgelöst von den vorgenannten Überlegungen ergibt sich noch eine weitere Perspektive im Falle einer unverlangten Auszahlung von Barbeträgen an den Leistungserbringer.

§ 812 BGB, Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Zu beachten ist, dass die Einrichtung nach diesem Gesetz nur gegenüber dem leistenden Sozialhilfeträger zur Herausgabe verpflichtet ist. Nicht gegenüber dem eigentlichen Empfänger der Leistung – dem Leistungsberechtigten.

Wenn im individuellen Hilfeplan die Barbetragsverwaltung nicht vereinbart ist und die aktuelle Lebenssituation des Bewohners eine solche Betreuungsleistung nicht rechtfertigt, dann könnte die Einrichtung auf die Aufforderung zur Herausgabe warten; sie muss m.E. nicht von sich aus tätig werden, da es sich bei der unverlangten Auszahlung des Barbetrages an die Einrichtung um eine „aufgedrängte Bereicherung“ handelt. Allerdings steht dem wahrscheinlich entgegen, dass durch die Auszahlung an den Leistungserbringer ein Bedarf seitens des Leistungsberechtigten angenommen werden kann.


Als Fazit bleibt festzuhalten, dass es immer auf den individuellen Hilfebedarf ankommt. Nur dieser entscheidet, ob eine Barbetragsverwaltung durch die Einrichtung gerechtfertigt ist. Liegen Zweifel darüber vor, muss eine Klärung seitens des Leistungsträgers erfolgen.

Es kommt vor, dass rechtliche Betreuer kein eigenes Konto für ihre Betreuten einrichten wollen, weil sie einen Hilfebedarf bei der Barbetragsverwaltung vermuten. Eine solche Begründung reicht m.E. nicht aus, stellt aber ein Problem dar für die Einrichtungen. Von daher muss auch hier wieder in der Gesamtplankonferenz der tatsächliche individuelle Hilfebedarf festgestellt werden, um dann ggf. im Wege der verzögerten Herausgabe der unverlangt ausgezahlten Barbeträge eine gemeinsame Linie zu erreichen.

Von daher kann ein Einrichtungsträger lediglich den Versuch unternehmen, die treuhänderische Barbetragsverwaltung abzulehnen, doch argumentiert werden muss immer mit dem individuellen Hilfebedarf des Leistungsberechtigten.


CGS


Fußnote 1:

§ 35 SGB XII, Unterkunft und Heizung
(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. …


§ 27 SGB XII, Leistungsberechtigte
 (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen. …

Das bedeutet schlichtweg, dass die Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Kosten anzuerkennen ist bei Leistungsberechtigten. Eine Berechtigung zum Erhalt von Sozialleistungen ergibt sich u.a. aus § 27 Abs. 1 SGB XII, wonach Personen, die aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, solche zu gewähren sind.




Quelle:





Dienstag, 30. September 2014

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Bekanntermaßen wird der Lebensunterhalt von Menschen, die aus eigener Kraft heraus nicht mehr in der Lage sind, diesen zu bestreiten, aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt. Es wird auf der Basis eines regelhaften Bedarfes (= Regelbedarf) dann ein Betrag (= Regelsatz) gezahlt.

Die Sozialhilfe übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt eines Leistungsberechtigten. Was diesen notwendigen Lebensunterhalt ausmacht, ist ständig in der Diskussion, denn es handelt sich um nicht weniger als den Maßstab für das Existenzminimum. Hierzu gehören „…insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung“ (§ 27 a Abs. 1 S. 1 SGB XII).

Unter dem Begriff „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“ versteht man „… eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche“ (§ 27 a Abs. 1 S. 2 SGB XII). Der Umfang soll dabei „vertretbar“ sein, wobei hier Leistungsberechtigter und Leistungsträger ganz unterschiedliche Ansichten haben werden.

Die vorgenannte Aufzählung schließt die Liste nicht ab. Je nach den persönlichen Lebensumständen können Besonderheiten vorkommen, welche dann ebenfalls angemessen zu berücksichtigen wären. Diese Lebensumstände können zum Beispiel das Bewohnen einer eigenen Wohnung sein wie auch das Leben in einer stationären Wohneinrichtung. Obwohl der Bedarf in beiden Umgebungen in etwa als gleichartig angenommen wird (!), zahlt im ersten Fall der Sozialhilfeträger einen Regelsatz aus, im zweiten Fall wird dagegen eine Sachleistung verschafft.

Nochmal: Während Leistungsberechtigte, die als Selbstversorger im eigenen Wohnraum leben, einen Anspruch nach § 27 a SGB XII geltend machen können, haben Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen einen Anspruch nach § 27 b SGB XII. Diese Differenzierung erscheint zuerst einmal nicht nachvollziehbar:

§ 27 a SGB XII
§ 27 b SGB XII
Vergleich
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. [betrifft: Einmalige Bedarf]  …
In § 27 b Abs. 1 wird lediglich auf den in der Einrichtung „erbrachten“ Lebensunterhalt verwiesen. Eine Aufzählung, wie sie in § 27 a Abs. 1 stattfindet, entfällt. Grund wird sein, dass die Sozialhilfeträger Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Wohneinrichtungen abschließen, in denen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen beschrieben sind.

Die Herausstellung, dass ein weiterer notwendiger Lebensunterhalt darüber hinaus gewährt wird, erfolgt, weil diese Posten eben nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarungen sind.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.


In Wohneinrichtungen gibt es keine weiteren Haushalte, was es erforderlich macht, hier differenzierte Regelsätze zur Auszahlung zu bringen. Von daher muss in § 27 b eine entsprechende Regelung fehlen.

(3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(2) … Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Hier gibt es eine Unterscheidung in der Höhe des auszuzahlenden Regelsatzes bei Leistungsberechtigten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, aber keine Unterscheidung bei der eigenverantwortlichen Verwendung.

(4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zahlen. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(2) … Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
Hier finden sich in beiden Vorschriften Möglichkeiten für Leistungsträger, wie der Barbetrag „abweichend vom Regelsatz“ (§ 27 a) oder „gemindert“ (§ 27 b) festgelegt werden kann.


Als Selbstversorger muss der Leistungsberechtigte es hinnehmen, dass der Regelbedarf durch die monatliche Zahlung des einheitlichen Regelsatzes pauschal abgegolten wird. Dabei ist die weitere Verwendung gem. § 27 a Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht vorgeschrieben. Der Leistungsberechtigte kann „eigenverantwortlich entscheiden“, muss aber selbst darüber wachen, dass „unregelmäßig anfallende Bedarfe“ entsprechend berücksichtigt werden. Dem Leistungsberechtigten, welcher in einer stationären Wohneinrichtung lebt, fehlt diese Eigenständigkeit, denn er wird umfänglich versorgt.

Es ist natürlich denkbar, dass mittels eines Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII auch ein Leistungsberechtigter in stationären Einrichtungen die gleiche Eigenständigkeit erwirbt, doch dies ist eine eher seltene Konstellation in der Praxis.

Bei stationären Wohneinrichtungen schließen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer eine Gesamtvereinbarung nach § 75 SGB XII ab, wonach die Versorgung der in der Wohneinrichtung lebenden Menschen gesichert ist. Dafür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung. Allerdings deckt diese einen eher verallgemeinerten und nicht persönlichen Bedarf von Leistungsberechtigten ab. So kann es durchaus sein, dass ein Leistungserbringer eine Anspruchsgeltendmachung durch Bewohner abwehrt, weil die Leistungsvereinbarung hierüber keine Regelung enthält bzw. der Anspruch außerhalb des Grundbedarfes liegt. Außerdem enthält die Vergütung, die sich aus der Leistungsvereinbarung und den Kalkulationsgrundlagen ableiten lässt, nicht alle Bestandteile, die eine Bedarfsdeckung der Bedarfe ausmacht. Es gibt also durchaus Abgrenzungsprobleme, die wie folgt dargestellt werden können:

Teilbedarfe
(§ 27 a Abs. 1 SGB XII)
Vergütung
(§ 76 Abs. 2 SGB XII)
Leistungserbringer
(Wohneinrichtung)
Leistungsträger
Ernährung
Grundpauschale

Ja (ggf. sogar Diätnahrung)
vergütet
Kleidung


Nein
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Körperpflege
Grundpauschale

Ja (nur Grundwaschmittel)
vergütet
Hausrat
Investitionsbetrag

Teilweise (z.B. Bett, Schrank)
Ja, gem. § 31 SGB XII
Haushaltsenergie
Grundpauschale

Ja
vergütet
Persönliche Bedürfnisse
Maßnahmenpauschale

Nur der Betreuungsanteil
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Unterkunft und Heizung
Investitionsbetrag

Ja
vergütet

Diese Lücke wird durch einen Barbetrag geschlossen, den nur Leistungsberechtigte erhalten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt somit und zahlt aus einen Betrag „insbesondere [für] Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ (§ 27 b Abs. 2 SGB XII). Auch hier wieder ist die Aufzählung nicht abschließend, was nahe legt, dass weitere, darüber hinausgehende persönliche Bedürfnisse zu einer Anhebung führen können.

Hintergrund für einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist der, dass einerseits dem Leistungsberechtigten der Umgang mit Geld nahe gebracht werden soll, andererseits zu einem selbstbestimmten Leben auch die freie und uneingeschränkte Verfügung und Verwendung von „eigenem“ Geld ermöglicht werden soll. Erst mit der Verschaffung eines solchen Maßes an Verantwortung und Freiheit wird ein Leben in Würde ermöglicht, was ja auch ein geschütztes Grundrecht darstellt (§ 1 Abs. 1 SGB I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Andererseits erfolgt die Grundbedarfsdeckung durch den Leistungserbringer, was die Höhe des auszuzahlenden Barbetrages deckelt.

Der Barbetrag wird in Höhe von „mindestens“ 27 % der Regelbedarfsstufe 1, die sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt, gezahlt. Das bedeutet, dass unter Umständen auch ein höherer Betrag gezahlt werden kann, wie es jetzt z.B. das SG Regensburg in einem Beschluss vom 3.4.2014 (Az. S 16 AS 4/14 ER) ausgeführt hat. Wenn nämlich noch weitere notwendige Ausgaben anfallen und ein anderer Leistungsträger nicht vorrangig leisten muss, wird der Betrag entsprechend erhöht. Im zugrunde gelegten Fall ging es um Fahrtkosten zu einer ambulanten Zahnbehandlung. Für solche Fahrten kann dann auch eine Art Beförderungspauschale gewährt werden, mit der sämtliche Kosten in einem Monat ohne weiteren Nachweis durch den Leistungsberechtigten abgedeckt werden. Eine andere denkbare Konstellation könnte sich aus den Eigenanteilen für sicherheitstechnische Prüfungen an Elektro-Geräten (z.B. BGV A3) ergeben – versucht hat es bislang m.W. noch keiner.

Dennoch ist zu beachten, dass der Beschluss des SG Regensburg nicht den bisher „freien“ Anteil von 27 % in Frage stellt und zu einer Anhebung führt, sondern es wird vielmehr auf der Grundlage eines zusätzlichen Bedarfs der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ für den klagenden Leistungsberechtigten neu festgestellt. 

Der Barbetrag muss vom Leistungsberechtigten nicht verwendet werden für Leistungen, die vom Träger der stationären Wohneinrichtung erbracht werden müssen (siehe oben). Hierfür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII. Gehören dann Marken-Cremes oder Seifen zum persönlichen Mehr-Bedarf oder dem vergüteten Grundbedarf?

CGS