Sonntag, 14. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen – Treuhandvertrag

Der Umgang mit Geld muss vielleicht begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den sozialpädagogischen Leistungen gem. der Leistungsvereinbarung oder dem festgestellten Förderplan die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung über das Vermögen des Bewohners zählt. Eine solche Arbeit stellt eine andere Leistungserbringung dar, die mit einem eigenen Vertrag geregelt werden muss.

Wie so ein Vertrag aussehen kann, ist in den Arbeitshilfen jetzt als Muster hinterlegt.


Die Treuhandverwaltung als Fachleistung?

Die Verwaltung eines Treuhandvermögens gehört eigentlich nicht zu den Fachleistungen. Mit der Vermögenssorge sind die rechtlichen Betreuer beauftragt.

Der Umgang mit Geld muss dagegen beigebracht werden und wäre somit ein Bestandteil der sozialpädagogischen Leistungserbringung. Grundlage dafür wiederum wäre normalerweise die Leistungsvereinbarung, mindestens aber der vereinbarte Förderplan (IHP) mit dem festgestellten Leistungsbedarf.

Wenn in einer Leistungsvereinbarung zwischen Grund – und Zielleistungen differenziert wird, müsste man ganz formal prüfen, ob diese Arbeit jedem zusteht oder als eine besondere Zielleistung benannt werden muss. Genau an dieser Stelle würde sich zeigen, ob die Treuhandverwaltung eine Leistung ist, die in den Bereich der Eingliederungshilfe fällt – zugegebenermaßen eine Spitzfindigkeit. Worum es jedoch wirklich gehen sollte, ist ein gutes Verständnis dafür zu entwickeln, um besser zweckfremden Aktivitäten begegnen zu können (z.B. „Parken“ von Geldern, Bankkonten für Leistungsberechtigte gründen und verwalten, Vermögenssorge betreiben).

Sehr viel wahrscheinlicher wird es dagegen sein, dass in einer Leistungsvereinbarung darüber nichts geschrieben steht. Und ist das der Fall, kann die Wahrnehmung eines Prüfungsrechtes (nach heutigem Stand eigentlich nur die Prüfungsvereinbarung nach § 76 Abs. 3 SGB XII) durch eine Aufsichtsbehörde hier auch nichts feststellen – es ist ja schließlich nichts vereinbart worden. Im Gegenteil: Das Vorhandensein einer Treuhandverwaltung ohne Fachbezug könnte sogar als „unwirtschaftlich“ bezeichnet werden, weil sie Geld kostet und Ressourcen beansprucht, die dem eigentlichen Zweck der Leistungserbringung nicht zur Verfügung stehen.

Bald nun kann durch den neuen § 128 SGB IX ein sehr weitgehendes Prüfrecht entstehen. Weitgehend deswegen, weil nach Abs. 1 S. 1 das Prüfrecht sich schon dann ergibt, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt…“. Das Nichtvorhandensein einer ordnungsgemäßen Treuhandverwaltung kann somit dazu führen, dass die Qualität der Leistungserbringung hinterfragt werden muss.


Ein Treuhandvertrag

Der Umgang mit Geld hat jedoch nichts mit der Aufbewahrung von Geldern zu tun. Die Aufbewahrung an sich stellt dabei noch kein erhebliches Problem dar. Sofern dies dauerhaft der Fall ist, sollte eine vertragliche Grundlage geschaffen werden, damit die Verantwortlichkeiten bewusst gemacht werden. Gerade diese Bewusstseinsmachung ist notwendig, weil es schließlich um Geld von anderen geht. Benötigt wird von daher eine Kontrolle („4-Augen-Prinzip“, Kassenprüfung, Belege und Verwendungsnachweise), die sich wiederum auf eine Vereinbarung stützen muss.

Es braucht einen Treuhandvertrag, damit zudem die Frage nach der Haftung geklärt wird. In der Regel wird die Heimleitung als Treuhänder voll und ganz für mögliche Fehlbeträge und falsche Abrechnungen gerade stehen. Diese Arbeit müsste dann natürlich auch vergütet werden. Weil es aber eine Nähe zu der Fachleistung gibt (siehe oben), wird man keine separate Vergütung verlangen. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass diese Leistung unentgeltlich erfolgt.

CGS


P.S.:
Hier ein Muster für einen solchen Treuhandvertrag (allerdings nicht in „Leichter Sprache“).

Und hier ein Link zu einem Beitrag über das neue Prüfrecht.





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