Wie so ein Vertrag
aussehen kann, ist in den Arbeitshilfen jetzt als Muster hinterlegt.
Die Treuhandverwaltung als Fachleistung?
Die Verwaltung eines Treuhandvermögens gehört eigentlich
nicht zu den Fachleistungen. Mit der Vermögenssorge sind die rechtlichen
Betreuer beauftragt.
Der Umgang mit Geld muss dagegen beigebracht werden und wäre
somit ein Bestandteil der sozialpädagogischen Leistungserbringung. Grundlage
dafür wiederum wäre normalerweise die Leistungsvereinbarung, mindestens aber
der vereinbarte Förderplan (IHP) mit dem festgestellten Leistungsbedarf.
Wenn in einer Leistungsvereinbarung zwischen Grund – und
Zielleistungen differenziert wird, müsste man ganz formal prüfen, ob diese
Arbeit jedem zusteht oder als eine besondere Zielleistung benannt werden muss.
Genau an dieser Stelle würde sich zeigen, ob die Treuhandverwaltung eine
Leistung ist, die in den Bereich der Eingliederungshilfe fällt –
zugegebenermaßen eine Spitzfindigkeit. Worum es jedoch wirklich gehen sollte,
ist ein gutes Verständnis dafür zu entwickeln, um besser zweckfremden
Aktivitäten begegnen zu können (z.B. „Parken“ von Geldern, Bankkonten für
Leistungsberechtigte gründen und verwalten, Vermögenssorge betreiben).
Sehr viel wahrscheinlicher wird es dagegen sein, dass in
einer Leistungsvereinbarung darüber nichts geschrieben steht. Und ist das der
Fall, kann die Wahrnehmung eines Prüfungsrechtes (nach heutigem Stand
eigentlich nur die Prüfungsvereinbarung nach § 76 Abs. 3 SGB XII) durch eine
Aufsichtsbehörde hier auch nichts feststellen – es ist ja schließlich nichts
vereinbart worden. Im Gegenteil: Das Vorhandensein einer Treuhandverwaltung
ohne Fachbezug könnte sogar als „unwirtschaftlich“ bezeichnet werden, weil sie
Geld kostet und Ressourcen beansprucht, die dem eigentlichen Zweck der
Leistungserbringung nicht zur Verfügung stehen.
Bald nun kann durch den neuen § 128 SGB IX ein sehr
weitgehendes Prüfrecht entstehen. Weitgehend deswegen, weil nach Abs. 1 S. 1
das Prüfrecht sich schon dann ergibt, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen und gesetzlichen
Pflichten nicht erfüllt…“. Das Nichtvorhandensein einer ordnungsgemäßen
Treuhandverwaltung kann somit dazu führen, dass die Qualität der
Leistungserbringung hinterfragt werden muss.
Ein Treuhandvertrag
Der Umgang mit Geld hat jedoch nichts mit der Aufbewahrung
von Geldern zu tun. Die Aufbewahrung an sich stellt dabei noch kein erhebliches
Problem dar. Sofern dies dauerhaft der Fall ist, sollte eine vertragliche
Grundlage geschaffen werden, damit die Verantwortlichkeiten bewusst gemacht
werden. Gerade diese Bewusstseinsmachung ist notwendig, weil es schließlich um
Geld von anderen geht. Benötigt wird von daher eine Kontrolle
(„4-Augen-Prinzip“, Kassenprüfung, Belege und Verwendungsnachweise), die sich
wiederum auf eine Vereinbarung stützen muss.
Es braucht einen Treuhandvertrag, damit zudem die Frage nach
der Haftung geklärt wird. In der Regel wird die Heimleitung als Treuhänder voll
und ganz für mögliche Fehlbeträge und falsche Abrechnungen gerade stehen. Diese
Arbeit müsste dann natürlich auch vergütet werden. Weil es aber eine Nähe zu
der Fachleistung gibt (siehe oben), wird man keine separate Vergütung
verlangen. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass diese Leistung
unentgeltlich erfolgt.
CGS
P.S.:
Und hier ein Link zu einem Beitrag über das neue Prüfrecht.
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Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen –
Treuhandvertrag