Bei der mobilen,
ambulanten Betreuung hat es eine erhebliche Neubestimmung gegeben. Die
Gefahrenklasse für eine ambulante Eingliederungshilfe würde sich jetzt im
Vergleich zu früheren Jahren fast halbiert haben – nämlich von zuvor 6,07 auf
3,93 bzw. für das Jahr 2019 von 5,91 auf 3,66.
Der Strukturschlüssel bestimmt die Gefahrtarifstelle
Die richtige Zuordnung zu einer
Gefahrtarifstelle zu finden und damit auch einen angemessenen Faktor einer
Gefahrenklasse zu erhalten für die Aufwendungen der Unfallversicherung, liegt
in der Verantwortung des versicherten Unternehmens. Seit dem 1.1.2019 gibt es
einige Änderungen bei den Strukturschlüsseln, die aber nicht bekannt gemacht
werden. Die Strukturschlüssel sind so etwas, wie eine Untergruppe zu den
Gefahrtarifstellen.
Die Gefahrtarifstelle 11 „Heime
und Wohnheime“ war bis zum 31.12.2018 mit dem Strukturschlüssel 0540 versehen.
Doch seit Jahresanfang zeigt sich eine kleinlichere Einteilung in „stationäre
Wohnformen“ der Familienhilfe (Strukturschlüssel 0540), für Senioren mit
Pflegebedarf (0560), Menschen mit Behinderung (0580) sowie Sonstige Einrichtungen,
z.B. der Obdachlosenhilfe (0590). Bei allen diesen Wohnformen wird die
Gefahrenklasse 3,71 (bis 2018: 3,50) verwendet. Doch in Zukunft kann es eine
Spreizung geben, die dann zu einer differenzierten Eingruppierung führen wird.
Bei den ambulanten
Betriebsteilen gab es bislang nur die Gefahrentarifstelle 15 „Ambulante
Sozialpflegerische Dienste“. Die
entsprechende Gefahrenklasse trägt den Faktor 5,91 (bis 2018: 6,07), was im Vergleich
zu den stationären Wohnformen eine recht deutliche Verteuerung bedeutet. Die
Verteuerung spiegelt aber auch das höhere Risiko wider bei einer solchen
Leistungsform, obwohl die ambulante Fachleistung eigentlich ein viel geringeres
Unfallgefährdungspotential mit sich bringt.
In stationären Wohnformen
findet die Betreuungsleistung rund um die Uhr statt. Und gerade in der Nacht
finden sich teils hohe Belastungssituationen, weil Menschen beispielsweise
nicht zur Ruhe kommen oder sich ängstigen. Menschen in Apartments agieren viel
selbstbestimmter. Sie sind Klienten und entscheiden selber, ob und welche Hilfe
überhaupt sie in Anspruch nehmen wollen („dann wird die Tür einfach nicht
aufgemacht“). Pflegebedürftige Patienten sind dagegen viel stärker auf eine
bestimmte medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen, damit ihre Gesundheit
erhalten bleibt. Eine ambulant tätige Pflegekraft weiß das sehr genau und muss
sich beeilen; ja sie muss teilweise sogar von Termin zu Termin hetzen, um möglichst
viele Patienten zu betreuen.
Zeitdruck bei der Leistungserbringung bestimmt die
potentielle Unfallgefährdung
Einen solchen Zeitdruck hat man
eigentlich nicht in der Leistungserbringung der Eingliederungshilfe. Im
Vordergrund steht der individuelle Bedarf des behinderten Menschen. Statt in
Minuten-Budgets zu denken, können die Fachkräfte sich auf die Begleitung zur sozialen
Teilhabe konzentrieren. Häufig werden sogar „ganze Stunden“ für die Maßnahmen
eingeplant.
Die BGW hat diesen Punkt verstanden.
Die ambulante Betreuungsleistung wird mit einem Risiko gleichgesetzt, welches
dem Gefahrenpotential für Mitarbeiter in einer Tageseinrichtung / Tagesförderstätte
(mit dem Strukturschlüssel 0650; ehemals 0640) sehr ähnlich ist: kein Zeitdruck
in der Leistungserbringung, keine schnellen Fahrten mit einem Kfz.
Für diese Form der
Leistungserbringung gibt es jetzt den Strukturschlüssel 0661, der für „Mobile
Soziale Dienste ohne pflegerische Leistungen“ gedacht ist – das schließt nicht
gänzlich die pflegerische Hilfe aus, denn die kann es noch in einem
geringfügigen Rahmen geben. Das Kriterium ist also die reine Fachleistung, die
ohne den Aspekt des Wohnens oder einer Nachtarbeit / Nachtbereitschaft
auskommt. Die Gefahrentarifstelle für diese beiden Strukturen ist die 14, die
aktuell mit dem Faktor für die Gefahrenklasse von 3,66 gerechnet wird (in 2018:
3,93).
Von daher empfiehlt es sich,
mit der Berufsgenossenschaft ins Gespräch zu kommen, sich also prüfen zu
lassen, damit der richtige Tarif zur Anwendung kommt.
Wenn dagegen weiterhin ein
hohes Maß an pflegerischer Unterstützung die ambulante Arbeit prägt, bleibt es
bei der bisherigen Eingruppierung in der Gefahrentarifstelle 15 für die „Ambulanten
Sozialpflegerischen Dienste“. Die Gefahrenklasse beträgt dann 5,91 (bis 2018:
6,07).
CGS
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Mobile Ambulante Betreuung ist sowas wie Tagesförderung
für die BGW-GFT