Freitag, 28. Februar 2020

Infektionsschutz in Wohnstätten

Schon vor einigen Jahren gab es ein Planspiel des Fraunhofer-Instituts über eine Pandemie in Deutschland im Jahr 2020. Ausgangspunkt dafür war die Erkenntnis, dass durch die zunehmende Globalisierung und Mobilität der Menschen, insbesondere im Zusammenspiel mit dem weltweiten Massentourismus, ein neues Risiko-Potential entstehen würde.

Seitdem wird mehr und mehr von Pandemie-Plänen gesprochen. Und es finden sich tatsächlich sehr viele Empfehlungen und Hinweise dazu, die aktuell herumgereicht werden (so auch hier).

Wie es aber mit den Grundlagen überhaupt aussieht, das soll an dieser Stelle einmal angesprochen werden.

Dienstag, 25. Februar 2020

Weitere Notizen zum Thema Schulbegleitung

Aufgrund eines BSG-Urteils vom 6.12.2018 gab es kürzlich eine Diskussion über die Bindungswirkung für den Träger der Eingliederungshilfe, bei einem Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Verantwortlich für das Gutachten ist die Schulverwaltung. Aber wie es zustande kommen kann, das sollte man sich noch einmal vergegenwärtigen. Immerhin wird in dem Gutachten das Potential für eine angemessene Schulbildung bestimmt.

Wichtig ist allerdings, dass die Wünsche der leistungsberechtigten Person bzw. der eigentliche Sinn und Zweck einer begehrten Leistung im Antrag für die Eingliederungshilfe gut formuliert ist. Oder anders gesagt: Es muss klar bestimmt werden, welche Ziele mit den gewünschten Leistungen verfolgt werden.

Aber es geht noch weiter. Die Leistungen könnten zeitlich befristet sein; man sieht sich womöglich mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot konfrontiert. Auch sowas muss man kennen, um dem begegnen zu können. Denn wie sich erst neulich in einem Artikel zeigte, scheint im Hintergrund wieder eine Politik verfolgt zu werden, die auf die Einhaltung von Budgetvorgaben abzielt und nicht so sehr auf das hehre Ziel einer inklusiven Bildungslandschaft.

Donnerstag, 20. Februar 2020

Update zu: Plan C, weil es Probleme gibt

Am 20.12.2019 schrieb ich über ein Treffen zwischen der Hamburger Sozialbehörde und Verbänden der Leistungserbringer. Es ging damals um eine drohende „Finanzierungslücke“ im Januar 2020, weil man vermuten musste, die leistungsberechtigten Menschen müssten schon am Monatsanfang ihre Mieten und Versorgungsgelder bezahlen, würden aber erst zum Ende des Monats ihre Einkünfte erhalten. Dieses Problem war schon Thema bei der Bundesregierung und hatte im Zuge des neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz dazu geführt, dass für diesen Zeitraum Grundsicherungsleistungen gezahlt werden sollten bei gleichzeitiger „[einmaliger] Nichtanrechnung der Rentenzahlung“ (S. 4 des Gesetzentwurfs).

Zur selben Zeit musste die Behörde mitteilen, dass noch nicht alle Leistungsberechtigten, die in den neuen Besonderen Wohnformen lebten, erfolgreich umgestellt waren auf das neue System. Bei dem neuen System sollte es so sein, dass die Grundsicherung entweder an die Leistungsberechtigten direkt zahlt oder stattdessen an seinen Vermieter-Versorger – dem Leistungserbringer / ehemals Träger einer stationären Wohneinrichtung.

Weil es wohl Leistungserbringer gab, die ihre Klienten zu selbstbestimmten Wirtschaftssubjekten machen wollten und sich selbst nicht zu „Treuhandanstalten“, wurden in den neuen Wohn- und Betreuungsverträgen (nach dem WBVG) die Möglichkeit zum SEPA-Einzug (auch als Lastschrift-Einzugsermächtigungen bekannt) angeboten. Da diese Klienten dann keinen Weiterleitungs-Auftrag an die Behörde richteten, mussten die Grundsicherungsleistungen demzufolge auf das jeweilige Bankkonto der Leistungsberechtigten gezahlt werden.

Aber das klappte nicht. Und was jetzt?

Montag, 17. Februar 2020

Notizen zum Thema Schulbegleitung und Integrationsassistenz

Eine Diskussion um die Gewinnung von Leistungen im Hinblick auf eine angemessene Schulbildung erbrachte wieder eine Reihe neuer Erkenntnisse und auch „alter Frustrationen“. Man muss leider nach wie vor feststellen, dass das System der sozialen Leistungen als ein unliebsamer Kostenblock verstanden wird und nicht als eine Investition in die Zukunft von Kindern.

Der erste Punkt hat mit einem schlichten Vergleich zwischen den Fristen für die Bearbeitung von Anträgen bei der Jugendhilfe und denen der Ämter für die Eingliederungshilfe bereits eine Diskrepanz aufgezeigt. Das muss jetzt nicht gleich einen Nachteil bedeuten, aber es mangelt an dieser Stelle an der Verlässlichkeit, die so wesentlich ist für ein würdevolles Leben (Art. 1 GG) und den Zuspruch aus der Gesellschaft für die Arbeit der Behörden sichert.

Der zweite Punkt ist zuerst einmal eine Aufzählung von verschiedenen, beobachteten Mängeln im Zusammenspiel zwischen Schule, Leistungserbringung und Leistungsträgerschaft. Und es mündet leider in eine kritische Feststellung zu eineem Papier, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüs) zusammen mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag vor gut einem Jahr herausgebracht hat (Thema: Bildung von Schulbegleiterpools).

Mit alledem lässt sich gar nichts gewinnen.

Donnerstag, 13. Februar 2020

Update zu BTHG: Lebensmittelversorgung könnte wie viel kosten

Im letzten halben Jahr beschäftigte ich mich zum Teil mit den Kosten der Lebensmittelversorgung für Menschen mit einem Bedarf an Eingliederungshilfe in Wohnstätten (neu-deutsch: besondere Wohnformen), Tagesförderstätten und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Zuerst ging es noch um die Kritik der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) am Geldbetrag. Für die tägliche Versorgung mit Lebensmitteln sollten lediglich 3,30 Euro zur Verfügung stehen. Viel zu wenig, so die Interessenvertreter.

Im weiteren Verlauf sollte es um darum gehen, was als angemessen gelten könnte. Wie sich anhand von einigen bekannten Beispielen und anderen Referenzpunkten zeigte, ist die mögliche Bandbreite an Kosten für die Lebensmittelversorgung recht hoch. Zur selben Zeit zeigten sich unterschiedliche Versorgungsmodelle in den Wohnstätten, so dass man durchaus sagen kann, mit dem BTHG hat sich (an der Stelle) einiges bewegt.

+++ Nachtrag vom 13.2.2020 +++

Die Werte in den Zeilen 5.1 und 5.2 der Tabelle sind nicht allzu abwegig. Noch in den letzten Jahren wurde in vier anderen Tagesförderstätten ein Verpflegungssatz von etwa 1,70 bis 4,70 Euro pro Betriebstag abgerechnet mit der Behörde. 

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Freitag, 7. Februar 2020

Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung nach § 42 b Abs. 2 SGB XII

Mit der neuen Systematik gibt es an unglaublich vielen Stellen Regelungs- und Erläuterungsbedarf.

An dieser Stelle soll es einmal wieder um WfbM-Beschäftigte gehen, die schließlich auch verpflegt werden müssen, wenn sie arbeiten. Doch auch leistungsberechtigte Menschen, die „nur“ ein tagesstrukturierendes Angebot wie zum Beispiel in einer Tagesförderstätte wahrnehmen, müssen hier eine Besonderheit erfahren. Zwar ist Verpflegung essentiell, doch für diesen Personenkreis wird auch ein sehr hohes Bedürfnis an sozialer Teilhabe gesehen, so dass die Verpflegungs-Leistung untergeordnet wird in zweifacher Hinsicht:

-         Die Mehrkosten in der Beschäftigungsstätte werden als Mehrbedarf anerkannt; das betrifft zum Beispiel die Grundsicherungsleistungen.

-         Die Kosten der Verpflegung ordnen sich der steuerlich begünstigten und i.d.R. gemeinnützigen Leistungserbring unter und werden privilegiert bei der Umsatzsteuer.