Donnerstag, 27. März 2014

Bundesteilhabegeld erst in 2018

Voraussichtlich wird es in dieser Legislaturperiode, die bis 2017 noch andauern könnte, kein Bundesleistungsgesetz bzw. Bundesteilhabegesetz geben. 

Das Kabinett beschloss am 12. März 2014 den Bundeshaushalt. Im mittelfristigen Haushaltsplan fehlen demnach die Entlastungen der Kommunen bei den Kosten zur Hilfe von Menschen mit Behinderungen. Im Gespräch war ein Betrag von jährlich 5 Mrd. Euro, wobei allerdings der Gesamtaufwand für diese Hilfen schon insgesamt 47 Mrd. Euro ausmachen (Steigerung von 2,5 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr).


CGS

Samstag, 22. März 2014

Bundesteilhabegeld-Re-Finanzierung (Teil 2, Serie Bundesleistungsgesetz)

In meinem ersten Beitrag zu dem Thema hatte ich die Überlegung geäußert, dass die Haushaltslage aller Ebenen, also nicht alleine nur Kommunen und Länder, dazu zwingen wird, neue Wege zur Finanzierung der Eingliederungshilfe-Leistungen zu finden. Einerseits wird es natürlich darum gehen, dass die Kosten für die Leistungen gedämpft werden. Da aber solche Diskussionen unpopulär sind und den Widerstand der (Betroffenen-) Verbände heraufbeschwören, wird man sich einer anderen Argumentationslinie bedienen müssen – doch dazu an anderer Stelle.

Eine Form der Finanzierung wird sich mit der Einbeziehung von Dritten auseinandersetzen müssen. Zu denken ist dabei aus Sicht der Kommunen und Länder an den Bund. Aber das war klar, denn der Beschluss zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes kommt vom Bundesrat. Und somit ist der Bund auch derjenige, welcher später die „Musik“ bezahlen muss.

Der Bund selber müsste dies aus seinem eigenen Haushalt bestreiten, was verständlicherweise nicht dem Wunschdenken eines jeden Finanzministers entspricht. Von daher wird die Belastung weitergereicht werden an einen wirklichen „Dritten“.

Es kann nur zwei „Dritte“ geben, denen man als Bund „rechtmäßig“ die Kosten weiterbelasten könnte: Leistungsberechtigte und Kranken-Pflege-Rentenversicherungsträger. Da bei den Leistungsberechtigten in der Regel recht wenig zu holen ist, nämlich nur Einkommen und Vermögen, wird man sich wie auch immer schadlos halten an den Kranken-Pflege-Rentenversicherungsträgern – damit werde ich mich ebenfalls an anderer Stelle noch auseinandersetzen müssen.

Von einer Beigeordneten beim Deutschen Landkreistag kam in 2013 der Vorschlag, Einkommen und Vermögen behinderter Menschen heranzuziehen. Zum Einkommen hinzuzurechnen wären Arbeitslohn, Renten, staatliche Sicherungsleistungen, Freibeträge (d.h. Wegfall von Steuervergünstigungen) und das Kindergeld an die Eltern. Hier käme in der Tat ein hoher Betrag zusammen. Eine solche Verrechnung ist allerdings nichts Neues und wird bereits in Teilen so praktiziert. Warum Eltern z.B. noch einen Anspruch auf Freibeträge und Kindergeld geltend machen dürfen, wenn das behinderte Kind kostenintensive Leistungen der Gemeinschaft in Anspruch nimmt, erschließt sich den Gesetzesmachern wohl kaum. Dass aber Eltern trotzdem höhere Belastungen ausgesetzt sind bei der Erziehung behinderter Kinder, wird nicht gesehen.

Beim Vermögen wird ganz klar auf den zukünftigen Erbfall abgezielt, welcher als „nicht unbedeutender Faktor“ herausgestellt wird. Das reicht allerdings nicht, denn ein solcher Erbfall, wenn überhaupt, kann sich  noch lange hinziehen. Außerdem wird nur 1 % der bundesdeutschen Bevölkerung als vermögend angesehen. Da aber der bundesdeutsche Geburtendurchschnitt bei 1,6 Kindern pro Frau liegt (Statistisches Bundesamt, 2012), erscheint es mir sehr wahrscheinlich, dass ein behinderter Mensch Alleinerben-Status einnehmen wird. Die Unterhaltspflicht von Eltern behinderter Menschen ist aus Sicht der Beigeordneten beim Deutschen Landkreistag ohnehin „nicht sachgerecht“. Offenbar werden die Eltern als Erst-Verantwortliche angesehen. Wenn Eltern zudem „Leistungsträger“ sind, könnten sie „mit Leichtigkeit“ finanziellen Unterhalt gewähren. Immerhin lag die Sparquote in 2008 bei rd. 11 % (Statistisches Bundesamt). Das Argument für die Unterhaltsverpflichtung der Eltern holen sich die Befürworter in jedem Fall aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

§ 1601 BGB
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Im Elften Kapitel des SGB XII (§§ 82 ff.) gibt es bereits Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen – diese Vorschriften sind für mich ehrlich gesagt noch Neuland! Zwar gehe ich derzeit noch davon aus, dass die Regelungen im Wesentlichen übernommen werden, aber die Forderungen des Deutschen Landkreistags werden nicht ungehört bleiben.

Diesen Forderungen treten die Fachverbände entgegen. Ob sie mit ihrer Argumentation punkten werden, steht noch aus. Teilhabe, heißt es, kann nur dann gelingen, wenn nicht der Einzelne die finanzielle Last des Nachteilsausgleichs trägt, sondern die Gemeinschaft. Die Forderungen der Beigeordneten beim Deutschen Landkreistag würden die Last auf die Betroffenen und deren Familie vorrangig verteilen, so wie es in früheren Zeiten Gang und Gäbe war. Familienpolitisch ein Desaster, meines Erachtens, da Familien finanziell „bestraft“ werden sollen für ein behindertes Familienmitglied. Stattdessen wird die Gemeinschaft vorrangig geschont. Erst wenn Dritte nicht herangezogen werden können, erfolgen Unterstützungsleistungen durch den Bund. Die Kommunen und Länder sind in jedem Fall fein raus.

CGS

Quelle:



Freitag, 21. März 2014

Beschluss des Bundesrates zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes (Teil 1, Serie Bundesleistungsgesetz)

Am 22.3.2013 wurde vom Bundesrat in seiner 908. Sitzung der Beschluss gefasst, ein „Bundesleistungsgesetz“ zu schaffen (Dokumentennummer 282/12). Dies geschah vor dem Hintergrund eines stetig anwachsenden Anteils behinderter Menschen in den sozialen Sicherungssystemen sowie den sich daraus ergebenden finanziellen Folgen für die Kommunen. 

Als weitere Ziele wurden genannt die Stärkung der Rechte und Selbstbestimmungsmöglichkeiten behinderter Menschen, es sollte aber auch ein „wesentlicher Schritt“ gemacht werden hin zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie des Inklusionsgedankens.

Letzteres kann man durchaus als eine Abschwächung empfinden, da ein Schritt hin zu etwas noch nicht einem erreichten Ziel gleichkommt. Streng genommen beinhaltet diese Formulierung nur eine Absichtserklärung. Wollte man die UN-BRK tatsächlich umsetzen, dann würde man nicht mehr den Weg dahin zum Ziel machen.

Was sich der Bundesrat so vorgestellt hat, muss man allerdings den weiteren Anforderungen entnehmen, die vom Bundesrat an die Bundesregierung gestellt worden sind. Nachfolgend gebe ich diese Liste der Anforderungen etwas verkürzt und mit meinen Worten wider:

-          Lastenverteilung von den Ländern und Kommunen auf den Bund.

-          Stärkung der Rechte behinderter Menschen.

-          Ausgliederung der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe.

-          Übergang von der einrichtungsorientierten zur personenzentrierten Leistungsfinanzierung 

-          Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung in allen Lebenslagen des Menschen mit Behinderungen.

-          Erstattung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen und Berücksichtigung des individuellen Leistungsvermögens.

-          Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit stärkerer Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt.

-          Verrechnung der Leistungen aus der Eingliederungshilfe mit der (sozialen) Pflegeversicherung.

In weiteren Beiträgen werde ich mich dann mit den einzelnen Punkten näher befassen. 

Im Hinblick darauf, dass die Haushaltslage nicht nur auf der Ebene der Kommunen und Länder klamm ist, wird mit dem neuen Gesetz sehr wahrscheinlich auch der Weg bereitet, neue Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen. Außerdem wird versucht, über den Umweg der „Stärkung von Rechten“ eine gewisse Form der Selbstbeteiligung zu fördern und das bisherige Fürsorge-System abzuschaffen (oder weiter zu verkleinern).

CGS


Quelle:



+++ Nachtrag vom 27.3.2014 +++

Ergebnisprotokoll der 89. Konferenz 
der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder 

Seite 4 des Dokuments
Seite 27 im Gesamtdokument

Top 5.10
Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und Vorarbeiten für ein Bundesleistungsgesetz

Quelle:
http://www.lag-wfbm-niedersachsen.de/Aktuelles/121219_Art113-12ASMK89-ProtokollauszugEinGlHi.pdf

Montag, 10. März 2014

Bundesteilhabegeld vs. Eingliederungshilfe

Die Neuerungen, die derzeit diskutiert werden im Rahmen des bald kommenden Bundesleistungsgesetzes, befördern auch interessante Einsichten zutage.

Doch zuerst einmal soll ein Bundesteilhabegeld (vom Bund gezahlt) eingeführt werden als eine sogenannte „vorgelagerte Leistung“. Damit ist wohl gemeint, dass das Bundesteilhabegeld grundsätzlich jedem zusteht, aber eben nicht als eine zusätzliche Leistung. Das Bundesteilhabegeld soll verrechnet werden mit anderen, spezifischeren Leistungen. Erhält z.B. ein Leistungsberechtigter Eingliederungshilfe gem. § 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges), wird der Anspruch aus dem Bundesleistungsgesetz verrechnet; noch nicht klar ist dabei, ob dann der Anspruch verschwindet (Sachleistung) oder in der Höhe entsprechend reduziert wird (Geldleistung). In jedem Fall wird es m.E. keine Ausweitung des Anspruches geben. Für die Kommunen ergeben sich nach Feststellung des Deutschen Landkreistags (Drucksache vom Februar 2014, Berlin) dagegen erhebliche Einsparungen in Höhe von „ca. 3,6 bis 4,4 Mrd. Euro“.

Dass es zu keiner Leistungsausweitungen kommt, wird von Wohlfahrts- und Behindertenverbänden kritisiert. Hinzu kommt dann noch, dass das Bundesteilhabegeld zwar unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird, nichtsdestotrotz ist ein „anrechnungsfreier Selbstbehalt“ vorgesehen. Wie das dann aussehen soll, muss man sehen.

Alles in allem deutet sich an, dass das Bundesteilhabegeld eine Geldleistung sein wird. Die Eingliederungshilfe stellt dagegen eine Sachleistung dar (nach BSG-Urteil sogar ein „Sachleistungsverschaffungsanspruch“). Ein scheinbar unüberbrückbarer Gegensatz, den die Texter in den Ausschüssen zum neuen Gesetz sicherlich im besten Bürokraten-Deutsch formulieren werden.


CGS

Samstag, 8. März 2014

Trägerbudgets kommen

Vor vielen Jahren begann ich diesen Blog mit diesem Beitrag – meine Nummer 1.

Es hat sich seitdem sehr viel weiterentwickelt in Hamburg und in Deutschland. Was das Thema anbelangt, sind Trägerbudgets jetzt nicht mehr so sehr „am kommen“, wie es mal aussah. Zwei Leistungserbringer hatten sich entschlossen, ihre Rahmenvereinbarungen (in einem Fall sogar mit dem viel zitierten Trägerbudget) zu veröffentlichen. Das war notwendig und auch richtig, da man mit dieser Form der Transparenz jeglicher Spekulation begegnen konnte (auch meiner).

Der folgende Beitrag gibt diese Entwicklung somit nicht wieder.

Es wird derzeit eine „neue Idee“ zum Thema Vergütungen diskutiert, nachdem bereits einige große Träger von Einrichtungen und Diensten im Bereich der Eingliederungshilfe entsprechende Vereinbarungen mit der Stadt Hamburg abgeschlossen haben. Es handelt sich hierbei um sogenannte Trägerbudgets, bei der anstelle von einzelnen Vergütungssätzen pro Hilfebedarfsgruppe und Leistungsberechtigten (m.a.W. die Empfänger von Hilfeleistungen) ein trägerspezifisches und fixes Budget gezahlt wird.

Diese Idee ist nicht ganz so neu, da schon in der Vergangenheit, und nicht nur in Hamburg, sondern auch in anderen Bundesländern, regelmäßig solche Budgets Bestandteil der Haushaltsplanung und Träger-Vergütung gewesen sind und weiterhin sein werden. Neu daran ist allenfalls, dass auch kleinere Träger sich für eine solche Lösung interessieren (das gewusst-wie, also ob sich mehrere kleinere Träger zusammenschließen werden, bleibt noch ungewiss).

Hintergrund ist, die Stadt Hamburg hat (soweit mir bekannt ist) sämtliche Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zum 31.12.2013 gekündigt und versucht nun über ein neues Kalkulationsmodell durchschnittlich niedrigere Vergütungen zu vereinbaren (zum neuen Kalkulationsmodell an späterer Stelle etwas mehr). In welcher Höhe die Reduzierung ausfallen wird, ist derzeit nicht bekannt. Nach meinem Dafürhalten wird man bei den Wirtschaftsaufwendungen, die sich größtenteils in der bisherigen Grundpauschale wiederfinden, den Rotstift ansetzen. Die Personalkosten werden formal nicht abgesenkt, trotzdem wird man Wege suchen und finden, wie man an dieser Stelle ebenfalls einsparen kann.

Wer sich als Träger auf das neue Kalkulationsmodell einlässt, wird also einen Rabatt hinnehmen müssen. Ohne Akzeptanz des neuen Kalkulationsmodells wird es aber auch keine Leistungsvereinbarung geben. Und ohne eine solche Leistungsvereinbarung ist man als Träger von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe schlichtweg nicht schiedsstellenfähig. Was dann bleibt, ist nur noch der beschwerliche Weg über die Gerichte.

Angesichts drohender Verluste und Erlösausfälle ist die Akzeptanz nicht sehr ausgeprägt. Da aber die großen Träger, wie eingangs gesagt, bereits Alternativen gefunden haben, mit denen sie über mehrere Jahre sogar gut leben können, beginnen sich die kleinen Träger dieser Idee eines festen Trägerbudgets zuzuwenden. Es ist so, als ob man ein kleines Übel hinnimmt, um nicht mit dem großen Übel sitzen zu bleiben.

Ein solches Trägerbudget ist zuerst einmal ein feststehender Betrag, der in regelmäßigen Zahlungen an die jeweiligen Träger erfolgt. Dass dabei der bisherige Grundsatz der personenzentrierten Leistungsfinanzierung aufgegeben und ein „Salto (mortale) rückwärts“ geschlagen wird in die tiefste Vergangenheit der Einrichtungsfinanzierung, interessiert offenbar niemanden wirklich. Zumindest die kleinen Träger versuchen auch die Sicht der Leistungsempfänger / Leistungsberechtigten einzunehmen und diskutieren mögliche Szenarien. Letztlich werden die kleinen Träger einknicken müssen, glaube ich, es sei denn, einer traut sich den Weg über die Gerichte (und sowas kann lange dauern!).

Da das Trägerbudget wie eine sehr große Pauschale angesehen werden kann, erscheint der weitere Grundsatz zur Vereinbarung von leistungsgerechten Vergütungen nicht gefährdet zu sein. Vergütungen bzw. die Leistungen müssen getreu dem Motto: „… ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§ 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

Gegen Pauschalen ist nichts einzuwenden, denn sowohl die gesetzlichen Vorgaben wie auch die höchstrichterlichen Rechtsprechungen verweisen immer wieder darauf hin, dass nachträgliche Ausgleiche für Verluste, wie es in der Vergangenheit üblich war, nicht mehr vorkommen. Das früher praktizierte Selbstkostenprinzip besteht seit langem nicht mehr. Die Vergütungen müssen aber „… mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag)“ bestehen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Eine Aufteilung des Trägerbudgets in diese drei Komponenten ist also notwendig, um zumindest formal den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Das bisherige Kalkulationsverfahren, Tages- oder Stundensätze zu ermitteln, wird entfallen, ist aber auch nicht nötig. In § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII heißt es: die „Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden.“ Es handelt sich um eine „Kann“-Vorschrift! Vergütungen müssen nicht nach Gruppen für Leistungsberechtigte kalkuliert werden.

Problematisch ist hier nur die Verbindung zwischen dem vom Träger der Einrichtung vorzuhaltenden Leistungsangebot nach Absatz 1 und der darauf eigentlich basierenden Vergütung in Absatz 2. Beides wird so nicht mehr gelingen, es sei denn, das Leistungsangebot wird, wie die Vergütung, pauschaliert.

Die rechtlichen Anforderungen sprechen von Qualität und nicht von Quantität (siehe auch § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Im Wege von Zielvereinbarungen, die ja mit den Förderplänen erfüllt werden, wird die Leistung individuell für jeden Leistungsberechtigten verpflichtend für den Träger der Einrichtung vereinbart. Von daher bestätigt der Träger der Einrichtung, dass mit der Aufnahme eines Leistungsberechtigten der im Förderplan beschriebene Leistungsbedarf erbracht wird – koste es, was es wolle. Von daher kann die Zielvereinbarung gar keine konkreten Ziele beinhalten; dies erfolgt erst auf der darunter liegenden Ebene mit den Förderplänen in der Gesamtplankonferenz. Stattdessen wird eine eher abstrakte Vereinbarung getroffen, die aber umso mehr mit einer ebenfalls vereinbarten Vertragsstrafe sanktioniert werden kann.

Die weiteren Vorgaben in § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass die betriebsnotwendigen Anlagen, personelle und sächliche Ausstattung festgelegt werden, verlangen ebenfalls keine genauen Festlegungen hinsichtlich der jeweiligen Mengen. Es muss zumindest eine Art Beschreibung erfolgen, also wieder in abstrakter Form. Insbesondere beim Personaleinsatz wird der Träger der Einrichtung darauf achten müssen, kein „unqualifiziertes“ Personal einzusetzen. Eine bestimmte Personalmenge in Form von Stellen ist nicht vorgeschrieben. Fehlt also eine Personalmenge in der entsprechenden Leistungsvereinbarung, dann kann der Träger der Einrichtung seine Personalmenge flexibler steuern. Hauptsache ist, dass die Ziele gemäß den Förderplänen erreicht werden.

Wird ein Trägerbudget vereinbart, muss der Einrichtungsträger das volle wirtschaftliche Risiko tragen. Andersherum ist nur die Leistung zu erbringen, die erst auf der Ebene der Leistungsbedarfe der einzelnen Leistungsberechtigten anfallen. Was also notwendig und erforderlich ist, verschiebt sich jetzt in die Beziehung Einrichtungsträger und Leistungsberechtigter. Mögliche Ansprüche zwischen diesen beiden und der Stadt Hamburg wird es zukünftig nicht mehr geben.

Rechtlich sind Trägerbudgets meiner Ansicht nach möglich. Welche praktischen Auswirkungen sie haben werden, muss an anderer Stelle noch einmal beleuchtet werden. Fragt man sich aber, ob es vom Trägerbudget eine Rückkehr zum individuellen Tages- oder Stundensatz geben wird, wird man sich mit alten Problemen konfrontiert sehen.

Ich persönlich glaube, dass eine solche Rückkehr zwar nicht ausgeschlossen ist, aber ohne weiteres nicht gehen wird. Vermutlich wird man dann feststellen, dass die Leistungen mit einer viel niedrigeren Stellenzahl als bisher erbracht werden können. Die Senkung von altbekannten Standards wird damit erfolgreich vollzogen werden können, so dass man tatsächlich in dieser Phase des Übergangs eine dauerhafte Kostensenkung erreichen kann. Ob es dann aber eine heterogene Trägerlandschaft mit vielen kleinen Einrichtungen geben wird, bezweifle ich. Vermutlich könnte hier die Stadt Hamburg ein zweites Ziel verfolgen, nämlich die Trägerlandschaft auszudünnen, um mit wenigen Trägern effiziente Kostensenkung und Umgestaltung der hamburgischen Eingliederungshilfe zu erreichen.

CGS




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