Freitag, 21. März 2014

Beschluss des Bundesrates zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes (Teil 1, Serie Bundesleistungsgesetz)

Am 22.3.2013 wurde vom Bundesrat in seiner 908. Sitzung der Beschluss gefasst, ein „Bundesleistungsgesetz“ zu schaffen (Dokumentennummer 282/12). Dies geschah vor dem Hintergrund eines stetig anwachsenden Anteils behinderter Menschen in den sozialen Sicherungssystemen sowie den sich daraus ergebenden finanziellen Folgen für die Kommunen. 

Als weitere Ziele wurden genannt die Stärkung der Rechte und Selbstbestimmungsmöglichkeiten behinderter Menschen, es sollte aber auch ein „wesentlicher Schritt“ gemacht werden hin zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie des Inklusionsgedankens.

Letzteres kann man durchaus als eine Abschwächung empfinden, da ein Schritt hin zu etwas noch nicht einem erreichten Ziel gleichkommt. Streng genommen beinhaltet diese Formulierung nur eine Absichtserklärung. Wollte man die UN-BRK tatsächlich umsetzen, dann würde man nicht mehr den Weg dahin zum Ziel machen.

Was sich der Bundesrat so vorgestellt hat, muss man allerdings den weiteren Anforderungen entnehmen, die vom Bundesrat an die Bundesregierung gestellt worden sind. Nachfolgend gebe ich diese Liste der Anforderungen etwas verkürzt und mit meinen Worten wider:

-          Lastenverteilung von den Ländern und Kommunen auf den Bund.

-          Stärkung der Rechte behinderter Menschen.

-          Ausgliederung der Eingliederungshilfe aus dem System der Sozialhilfe.

-          Übergang von der einrichtungsorientierten zur personenzentrierten Leistungsfinanzierung 

-          Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung in allen Lebenslagen des Menschen mit Behinderungen.

-          Erstattung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen und Berücksichtigung des individuellen Leistungsvermögens.

-          Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit stärkerer Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt.

-          Verrechnung der Leistungen aus der Eingliederungshilfe mit der (sozialen) Pflegeversicherung.

In weiteren Beiträgen werde ich mich dann mit den einzelnen Punkten näher befassen. 

Im Hinblick darauf, dass die Haushaltslage nicht nur auf der Ebene der Kommunen und Länder klamm ist, wird mit dem neuen Gesetz sehr wahrscheinlich auch der Weg bereitet, neue Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen. Außerdem wird versucht, über den Umweg der „Stärkung von Rechten“ eine gewisse Form der Selbstbeteiligung zu fördern und das bisherige Fürsorge-System abzuschaffen (oder weiter zu verkleinern).

CGS


Quelle:



+++ Nachtrag vom 27.3.2014 +++

Ergebnisprotokoll der 89. Konferenz 
der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder 

Seite 4 des Dokuments
Seite 27 im Gesamtdokument

Top 5.10
Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und Vorarbeiten für ein Bundesleistungsgesetz

Quelle:
http://www.lag-wfbm-niedersachsen.de/Aktuelles/121219_Art113-12ASMK89-ProtokollauszugEinGlHi.pdf