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Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.


Freitag, 13. März 2020

Betriebliche Pandemieplanung (2)

Grafik 1
Die WHO spricht jetzt von einer Pandemie. Amerika verweigert die Einreise aus Europa. In Deutschland wird noch eine Eindämmungsstrategie verfolgt, bei der die Schutzmaßnahmen aus der Quarantäne und Isolierung der Infizierten bestehen. Immer mehr wird allerdings auch von der „sozialen Distanzierung“ gesprochen, was aber in vielen Fällen, gerade in der Behindertenhilfe und in der pflegerischen Betreuung von Menschen mit besonderen Bedarfen eigentlich nicht geht.

Weil jetzt eine Flut an Informationen auf uns einprasselt, wird es wohl (fast) jeder kapieren, dass es diesmal sehr ernst wird. Hier ein paar Grafiken und ein paar weitere Informationen, die die Runde machen.


+++ Nachtrag vom 13.3.2020 +++

Die Hamburger Gesundheitsbehörde hatte nun für die Wohnstätten, die dem hamburgischen Wohn- und Betreuungsgesetz (HmbWBG) unterliegen und mit Hinweis auf Landesrahmenverträge nach dem SGB XI (Pflege), etwas zum Personaleinsatz klargestellt. Dies wäre analog anwendbar für die Wohnstätten der Behindertenhilfe.

Ausgangspunkt für die Vorschrift zur Einhaltung einer Fachkraftquote (Personalrichtwerte) wären neben §§ 4 und 5 WBPersVO-HH (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung der Stadt Hamburg) auch die jeweiligen Landesrahmenverträge nach SGB XI (Pflege) oder Eingliederungshilfe (vormals SGB XII, jetzt SGB IX). Grundsätzlich sind die vorhandenen Personalressourcen so einzusetzen, dass der Betreuungsbedarf abgedeckt wird und die Betreuungsqualität eingehalten wird (§ 4 Abs. 3). Der Anteil der Fachkräfte an den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten muss nach der Verordnung mindestens die Hälfte betragen; also 50 % (§ 5 Abs. 3). Weitere Vorgaben würden sich gem. § 4 Abs. 5 aus den Landesrahmenverträgen ergeben.

Die Behörde stellt nun fest, dass die Grundlage für diese Berechnung sich aus den „vereinbarten Arbeitszeiten“ ergibt. Und sie sagt: „Beschäftigte werden also auch dann in die Berechnung der Personalkennzahlen berücksichtigt, wenn sie erkrankt sind und sich in der Lohnfortzahlung befinden oder sich auf Anordnung des Gesundheitsamtes in häuslicher Quarantäne befinden.“ (Schreiben vom 10.3.2020).

Einrichtungsfremdes Personal, wie z.B. Leiharbeitnehmer, dürfen nur begrenzt gem. § 9 WBPersVO-HH eingesetzt werden.

+++ Nachtrag vom 14.3.2020 +++

Durch die Schulschließungen wird auch der Einsatz der Schulbegleitungen / Integrationshelfer beendet werden – beendet vor Ort in den Schulräumen. Das bedeutet jetzt aber nicht, dass der Bedarf an Begleitung „beendet“ ist. Der Bedarf an Begleitung verlagert sich nun lediglich an einen anderen Ort.

Aber es geht nicht mehr um Hilfen zur angemessenen Schulbildung – und das ist kritisch! Von daher sollten alle, ganz besonders diejenigen Eltern, die über ein Persönliches Budget zum Arbeitgeber geworden sind, schnellstens eine Klärung mit dem bewilligenden Leistungsträger (Fachdienst oder Fachamt Eingliederungshilfe / Soziales) unternehmen. Vermutlich wird man in dieser Situation seitens der Kommunen keine Sperenzchen machen; aber man erinnert auch andere Zeiten. Die Regierungen haben zwar schon finanzielle Hilfen für alle (!) Unternehmer angekündigt, weil es eben ganz besondere Zeiten sind. Es fehlt allerdings derzeit an behördlichen Richtlinien, um akut helfen zu können.

Solidarität.

Oder anders gesprochen: Der Sozialraum wird gebraucht, um zu schützen.

+++ Nachtrag vom 16.3.2020 +++

Es finden derzeit Beratungen auf Landesebene für Schleswig-Holstein statt, die darauf hinzielen, sämtliche Ausfälle an Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe zu decken. Darunter fallen I-Kitas, WfbMs und Tagesförderstätten bzw. Beschäftigungsprojekte. Schulbegleitungen (Integrationshelfer) werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch darunter fallen, wobei aber an diesem Punkt noch unklar ist, ob es auch Leistungen der Jugendhilfe umfasst (man könnte es aber vermuten).

Die Weiterzahlung der Entgelte ist zwar noch nicht garantiert, aber das Land und die Kommunen möchten die vorhandenen Strukturen sichern (Strukturbildungsgebot?). Von daher wird empfohlen, dass alle Ausfallzeiten oder die Mehrbetreuungszeiten dokumentiert werden.

+++ Nachtrag vom 16.3.2020 +++

Gewerkschaften und Arbeitgeberverband pausieren mit den Verhandlungen zur neuen Tarifrunde 2020.

+++

Dienstag, 25. Februar 2020

Weitere Notizen zum Thema Schulbegleitung

Aufgrund eines BSG-Urteils vom 6.12.2018 gab es kürzlich eine Diskussion über die Bindungswirkung für den Träger der Eingliederungshilfe, bei einem Gutachten über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Verantwortlich für das Gutachten ist die Schulverwaltung. Aber wie es zustande kommen kann, das sollte man sich noch einmal vergegenwärtigen. Immerhin wird in dem Gutachten das Potential für eine angemessene Schulbildung bestimmt.

Wichtig ist allerdings, dass die Wünsche der leistungsberechtigten Person bzw. der eigentliche Sinn und Zweck einer begehrten Leistung im Antrag für die Eingliederungshilfe gut formuliert ist. Oder anders gesagt: Es muss klar bestimmt werden, welche Ziele mit den gewünschten Leistungen verfolgt werden.

Aber es geht noch weiter. Die Leistungen könnten zeitlich befristet sein; man sieht sich womöglich mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot konfrontiert. Auch sowas muss man kennen, um dem begegnen zu können. Denn wie sich erst neulich in einem Artikel zeigte, scheint im Hintergrund wieder eine Politik verfolgt zu werden, die auf die Einhaltung von Budgetvorgaben abzielt und nicht so sehr auf das hehre Ziel einer inklusiven Bildungslandschaft.

Montag, 17. Februar 2020

Notizen zum Thema Schulbegleitung und Integrationsassistenz

Eine Diskussion um die Gewinnung von Leistungen im Hinblick auf eine angemessene Schulbildung erbrachte wieder eine Reihe neuer Erkenntnisse und auch „alter Frustrationen“. Man muss leider nach wie vor feststellen, dass das System der sozialen Leistungen als ein unliebsamer Kostenblock verstanden wird und nicht als eine Investition in die Zukunft von Kindern.

Der erste Punkt hat mit einem schlichten Vergleich zwischen den Fristen für die Bearbeitung von Anträgen bei der Jugendhilfe und denen der Ämter für die Eingliederungshilfe bereits eine Diskrepanz aufgezeigt. Das muss jetzt nicht gleich einen Nachteil bedeuten, aber es mangelt an dieser Stelle an der Verlässlichkeit, die so wesentlich ist für ein würdevolles Leben (Art. 1 GG) und den Zuspruch aus der Gesellschaft für die Arbeit der Behörden sichert.

Der zweite Punkt ist zuerst einmal eine Aufzählung von verschiedenen, beobachteten Mängeln im Zusammenspiel zwischen Schule, Leistungserbringung und Leistungsträgerschaft. Und es mündet leider in eine kritische Feststellung zu eineem Papier, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüs) zusammen mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städtetag vor gut einem Jahr herausgebracht hat (Thema: Bildung von Schulbegleiterpools).

Mit alledem lässt sich gar nichts gewinnen.

Freitag, 20. September 2019

Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)

Aufgrund der vielen Anfragen: Hier ein weiteres Update zu früheren Beiträgen.

Berufsanfänger werden der Stufe 1 zugeordnet bzw. der Stufe 2 nach einem Jahr praktischer Tätigkeit. Berufserfahrene kommen mindestens in die Stufe 3, können aber beim Wechsel von einem anderen Arbeitgeber und einem besonderen personellen Bedarf gleich eine höhere Stufe erlangen.

Mittwoch, 5. Juni 2019

Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)

Aufgrund der vielen Anfragen: Hier ein kleines Update zu einem früheren Beitrag.

Freitag, 22. Februar 2019

Trägerbudgets für Schulbegleitungen



Diesem Thema muss man sich von wirklich vielen verschiedenen Seiten nähern, denn eine Lösung braucht es, die alle irgendwie zufrieden stellt.

Im Folgenden geht es noch einmal um eine Wiederauffrischung, was man unter Schulbegleitung und Schulassistenz zu verstehen hat. Es muss sich hier etwas tun, weil die Finanzierung der Schulassistenten an den Grundschulen zeitlich begrenzt ist. Weil aber diese Stellen weiterhin gebraucht werden, hatte man schon überlegt, sie mit dem schulpsychologischen Dienst oder der Schulsozialarbeit zu verbinden. Was man nicht geschafft hatte, war die Schulbegleitung, welche eine Leistung der Eingliederungshilfe darstellt, abzubauen. Der Bedarf ist weiterhin groß, und es werden noch viel mehr Begleitungskräfte gebraucht.

Man sucht nach Einsparungsmöglichkeiten und experimentiert derzeit mit einem „Trägerbudget“ im Landkreis Pinneberg. Zwar hat man noch keine Ergebnisse bekannt gemacht, aber es ist gut möglich, dass mit dem kommenden Schuljahr diese Finanzierungsform zum Tragen kommt. Gleichzeitig wird man sehr verstärkt auf das „Poolmodell“ (engl. pooling) setzen, um wenigstens ein paar Synergie-Effekte zu gewinnen.

Donnerstag, 27. Dezember 2018

An den letzten Tagen des Jahres 2018


Es gab in den letzten Wochen sehr viel zu tun und auch zur Kenntnis zu nehmen. Immer mehr rückt das Ende der „alten“ Eingliederungshilfe in Sicht, und es ist noch so viel zu tun. Die Trennung zwischen den existenzsichernden Grundleistungen und der Fachleistung „Eingliederungshilfe“ ist zwar verstanden worden, doch wie will man das Ganze vertraglich regeln und finanziell ausgestalten? Darüber hinaus muss sich die Leistungserbringung an sich verändern. Schon vor Jahren zeigte sich ein ansteigender Bedarf, der aber nicht durch ein Mehr an vollstationären Wohneinrichtungen gedeckt werden sollte, sondern – ganz schlicht – in eigenen Wohnräumen geleistet werden muss.

Montag, 4. Juni 2018

Statistik - Eingliederungshilfe und SGB XII-Leistungsberechtigte bis 18 Jahre für die Jahre 2010 bis 2015




Ein ablesbarer Trend bei den Empfängern von Eingliederungshilfe-Leistungen (Abb. 1)

Auch wenn die Daten schon recht veraltet vorkommen, es zeigt sich alleine schon für diesen Zeitraum von fünf Jahren ein ansteigender Trend. Und gleichzeitig gibt es einige Bundesländer, bei denen die Zahl der Leistungsempfänger (also diejenigen, die eine Leistung erhalten haben und nicht nur „berechtigt“ waren) in den Jahren abgenommen hat; ganz besonders Bremen, aber auch das Saarland (siehe zudem Tabelle weiter unten).

Sonntag, 19. November 2017

Was verdienen Schulassistenten und Schulbegleiter?

Die Antwort: ...

Ich kann zumindest drei Beispiele aus Schleswig-Holstein nennen und einen Ausblick geben.

+++ Nachtrag vom 26.10.2020 +++

Was mal als ein "Wie geht es weiter" behauptet wurde, ist mittlerweile kein Thema mehr bzw. wird aktuell nicht weiter verfolgt.

+++ Nachtrag vom 12.1.2020 +++

Seit dem 1.1.2020 gibt es einen speziellen Tarifbereich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden. Damit ändern sich die alten Entgeltgruppen und es gibt neue "S-Entgeltgruppen" - wie man es aus dem TVÖD her kennt.

+++ Nachtrag vom 5.7.2019 +++

Aktuelle Werte erhalten Sie über die Tarifparteien: z.B.  
VERDI - Gewerkschaft,
Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (für TVöD),
Tarifgemeinschaft der Länder (für TV-L) 

oder http://oeffentlicher-dienst.info/

Eine andere Übersicht oder Vergleichsmöglichkeit wäre hier. Und ein kleines Update gibt es an dieser Stelle.

+++

Freitag, 17. November 2017

Was könnten Schulassistenten und Schulbegleitungen verdienen?

Die Antwort: Es kommt darauf an.

In diversen Gehaltsvergleichsdiensten werden Durchschnittswerte von z.B. monatlich 1.500 Euro bis 2.100 Euro genannt. Es entsteht dabei der Eindruck, dass es geschlechtsbedingte Besonderheiten gibt. Doch erstens sind es rechnerische Durchschnitte, die regional ganz unterschiedlich ausfallen können, und zweitens finden sich in Tarifverträgen keine geschlechtsbezogenen Differenzierungen (vgl. auch neues Entgelttransparenzgesetz). Darüber hinaus darf man nicht vergessen, dass es Verarbeitungs- und Eingabefehler bei solchen Auswertungen immer geben kann.

Die Gehaltsspanne ist jedoch immens. Wer für sich also herausfinden möchte, was drin ist, der muss sich leider erst einmal mit dem zugrunde liegenden System befassen. Und das hat es in sich. Aber auch wenn es „formale, nicht überschreitbare“ Grenzen gibt, man kann bis an diese Grenzen gehen.

+++ Nachtrag vom 26.10.2020 +++

Mittlerweile gibt es eine neue Tarifeinigung. Die untenstehenden Tabellen sind mittlerweile sehr veraltet.

+++ Nachtrag vom 12.1.2020 +++

Seit dem 1.1.2020 gibt es einen speziellen Tarifbereich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden. Damit ändern sich die alten Entgeltgruppen und es gibt neue "S-Entgeltgruppen" - wie man es aus dem TVÖD her kennt.

+++

Mittwoch, 4. Oktober 2017

Notizen aus Diskussionen rund um Inklusion an Schulen

Kommt man mit Eltern von Kindern mit einem Begleitungsbedarf ins Diskutieren über das Thema „Inklusion“, ergeben sich manchmal ganz neue Einsichten. Inklusion soll zwar an Schulen stattfinden, doch viele Eltern scheinen da ganz andere Erfahrungen gemacht zu haben. Man berichtet manchmal jedenfalls von sehr eigenartigen Gesprächen.

Was sich aber auch jetzt vermehrt zeigt, ist ein Bewusstsein für dieses Thema. Es hat sich da etwas entwickelt und das kann vielleicht sogar mit der Diskussion um das Bundesteilhabegesetz zu tun haben.

Im Folgenden eine Sammlung meiner Notizen zu allerlei Stichworten.

Samstag, 9. September 2017

Über eine Studie zu den Rahmenbedingungen von Schulbegleitungen

In der Zeitschrift für Heilpädagogik, Ausgabe 6-2016, wurde das Ergebnis einer Befragung von Lehrkräften und Schulbegleitungen an Oldenburger Schulen vorgestellt (Quellenangabe siehe unten). 

Sich mit einer solchen Arbeit auseinanderzusetzen, kann zu einigen sehr interessanten Einsichten führen. In diesem Fall gefiel mir der Aufbau der Studie, auch wenn ich manche Punkte gerne noch zusätzlich gesehen hätte. Sehr gut gefiel mir dabei, dass man die Antworten von Betreuern und Lehrern getrennt aufführte und somit ein Vergleich ermöglicht wurde. Inhaltlich empfand ich die Darstellung der Tätigkeits-Bandbreite, also was zu leisten ist, hilfreich und förderlich für ein besseres Verständnis für diese Betreuungsarbeit. Es wird zudem sogar „quantifiziert“, wie hoch ein möglicher Anteil am viel beschworenen „Kernbereich pädagogischer Arbeit“ ausfallen kann. Was sich da zeigt ist, dass diese Leistungserbringung fachlich viel herausfordernder und keinesfalls eine pädagogische Assistenzleistung ist.

Der folgende Text soll jetzt keine Wiederholung dieser Studie sein, sondern es geht um das, was ich daraus für mich gelernt habe.

Samstag, 19. August 2017

Eine (lange) Chronologie des Streits um Schulbegleitungen

Man sollte eigentlich das Thema längst ad acta gelegt haben. Doch noch immer gibt es so viele Fragen und Probleme, Vereinbarungen und Verständnisschwierigkeiten, dass man sich trotz allem weiterhin damit auseinandersetzen muss.

In Schleswig-Holstein hatte es jetzt zum Ende des letzten Jahres erneut Verhandlungen zwischen dem Land und seinen Kommunen gegeben, weil die einen eine Sicherstellung erreichen wollten und die anderen – boshaft gesprochen – die Gunst der Stunde nutzten. Das für sich genommen, ist auch recht interessant, zeigt es doch eine Auseinandersetzung in der Politik und Verwaltung, die es in sich hat.

Was nun kommt, ist zugegebener Maßen recht lang geworden. Die wirklich wesentlichen Punkte finden sich dort, wo es um die beiden BSG-Urteile geht. Alles andere ist nur Chronologie.

Donnerstag, 10. August 2017

Der K(r)ampf um gute Schulbegleitungen

Es gibt Fragen, die wohl in vielen Familien sehr viel Zeit beanspruchen und Ressourcen binden. Damit meinte ich zuletzt eigentlich nur die Fragen um die Beschulung: Regelschule oder Förderschule. Doch es gibt noch weitere Problemfelder, mit denen sich Eltern behinderter Schulkinder „quälen“ müssen – ausgerechnet die leistungserbringenden Dienste, also diejenigen, die eigentlich unterstützen sollen, haben manchmal ganz komische Ansichten.

Für alles gibt es eine Lösung.

Eine große Hilfe für behinderte Kinder und ihre Eltern sind Schulbegleiter, manchmal auch bekannt als Integrationsassistenten, Schulhelfer oder Integrationshelfer. Im folgenden Beitrag geht es aber nicht um Assistenzkräfte an Förderschulen und auch nicht um Schulassistenten an Regelschulen (diese sollen z.B. nicht für ein einzelnes Kind zuständig sein).

Finanziert wird der Einsatz von Schulbegleitern aus Mitteln der Eingliederungshilfe, wobei die Kosten je nach Zuständigkeit von der Jugendhilfe (§ 35 a SGB VIII) oder der Sozialhilfe (§ 53 SGB XII) getragen werden.

Die Voraussetzungen für ein Gelingen

Schulbegleiter sollen mindestens sozial erfahrene Personen sein. Das bedeutet, eine besondere, berufliche Ausbildung wird in der Regel nicht benötigt. Grund dafür ist, auf Seiten der öffentlichen Verwaltung bzw. der Kommunen als Träger der Eingliederungshilfe (Leistungsträger) erwartet man fast nie einen hohen Hilfebedarf. Kinder, die einen hohen Bedarf hätten, würden sowieso auf die Förderschule gehen und keine Regelschule besuchen. Demzufolge geht man von sehr geringen Anforderungen aus. Im Einzelfall kann es aber dagegen so sein, dass tatsächlich ein erhöhter Bedarf vorliegt, so dass dann eine bestimmte fachliche Eignung benötigt wird – z.B. bei einem bestimmten Pflegebedarf.

Schulbegleiter sollen stets dabei sein, wenn das Kind sich durch den Schulalltag bewegen muss. In manchen Leistungsvereinbarungen zwischen dem Dienst (Leistungserbringer) und dem Träger der Eingliederungshilfe steht, dass die Leistungserbringung „in Absprache mit der Schule“ erfolgen soll. Damit ist jetzt aber nicht gemeint, dass die Schule über die Inhalte der eigentlichen Leistungen des Schulbegleiters bestimmen kann. Es geht hier vielmehr um die Arbeit vor Ort, also in der Klasse und was zu tun ist, wenn sich andere Kinder mit Hilfeersuchen an die erwachsene Begleitungskraft wenden. Weiterhin kann sich die Regelung darin finden, dass die Leistungserbringung „ohne zeitliche Unterbrechung“ vorgenommen wird. Natürlich dürfen und müssen Schulbegleiter Pausen einlegen, doch man wünscht sich, dass die Begleitungsarbeit nicht unterbrochen wird wegen einer Pause.

Bei der Leistungsvereinbarung handelt es sich um eine vertragsähnliche Grundlage, welche die zu leistende Arbeit konkretisiert. Darin sind die „wesentlichen Leistungsmerkmale“ der Tätigkeit für einen bestimmten Personenkreis festgelegt. Es geht aber nicht um eine Auflistung aller Leistungen einer Schulbegleitung für ein bestimmtes Kind, sondern es geht um die Einzelleistungen von Schulbegleitungen des jeweiligen Leistungserbringers (vgl. § 76 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 54 SGB XII).

Im Wesentlichen geht es um folgende Einzelleistungen (Inhalte):

- Schulbegleitung im Unterricht
- Pausenbegleitung
- Schulwegbegleitung / -abholung
- Unterstützung bei pflegerischem Bedarf
- Hilfen bei fremd- und eigengefährdendem Verhalten
- Hilfen bei sozialen Interaktionen und Interpretationen

Es kann dann auch noch die Aufteilung geben in einen Teil „Grundleistung“ und einen weiteren Teil „Zielleistungen / Zielvereinbarungen“. Mit letzterem wären individuelle Teilhabeziele gemeint, mit denen eine zielgerichtete Entwicklung und Förderung stattfinden soll. Doch weil es sich hier um eine Leistung handelt, die in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit fällt, muss sie klar ausgeklammert werden.

Schulbegleiter sind in jedem Fall keine zweiten Lehrkräfte. Sie unterstützen in manchen Fällen bei der Kommunikation zwischen Lehrer und Kind. Und manchmal ist es hilfreich, wenn die Aufmerksamkeit des Kindes sozusagen „gelenkt“ wird, damit eine Konzentration möglich ist und Störungen, die zu einer Reizüberflutung führen, vermieden werden. Was aber ganz wichtig ist, ist die Entwicklung einer Vertrauensstellung, so dass sich für das Kind eine Schutzzone in Stresssituationen ergibt.

Eine besondere Vertrauensstellung

Gute Schulbegleiter müssen dennoch eine professionelle Distanz zum Kind bewahren. Es soll zwar eine Einflussnahme möglich sein, doch diese findet eben nur zielgerichtet statt. Hin und wieder berichten Eltern allerdings von Ereignissen, die beunruhigen können – zwei Beispiele:

Eine Begleitung versuchte dem Kind einen Schulwechsel einzureden. Nachdem die Eltern ein solches Verhalten rügten und sogar einen Trägerwechsel überlegten, wendete sich die Schulbegleitung an die Schulleitung.

Eine andere Begleitungskraft wollte in der Schulpause nicht gestört werden und verweigerte die Begleitungsarbeit.

Schulbegleiter müssen viel Verständnis und Geduld aufbringen, damit sich die Kinder mit ihren Besonderheiten nicht unterdrückt, heraus- und überfordert fühlen. Sie müssen Abstand halten und doch ansprechbar bleiben, damit das Kind aus dem Randbereich der Gemeinschaft abgeholt wird. Nur so kann eine Inklusion im Sozialraum Schule entstehen und andere Kinder könnten dem Kind benötigte Hilfen geben.

Wie auch in sehr vielen anderen Berufen: Gutes Personal ist zuverlässig, vertrauensvoll und verhält sich wertschätzend – aber nicht nur gegenüber Erwachsenen, sondern ganz besonders gegenüber den Kindern. Gutes Personal zu finden, ist aber nicht ganz einfach. Gerade dann, wenn die großen Sommerferien sich dem Ende zuneigen, kann die Auswahl an Bewerbern für diese Tätigkeit sehr mager ausfallen. Man nimmt, was verfügbar ist – und muss notfalls seitens der übergeordneten Leitungsebene (Bereichsleitung) mit Qualifizierungsmaßnahmen steuern.

Ebenso wichtig sind neben einer guten Einarbeitung, Planungs- und Konzeptionsgesprächen (Konzeptarbeit), Fall- und Dienstbesprechungen und sogar die Supervision.

Unterschiedliche Interessen

Während für die Eltern das Wohlbefinden des Kindes im Vordergrund steht (manchmal vielleicht ein wenig „überbetont“), sehen Schulbegleiter ihren Erziehungs- und Begleitungsauftrag. Sie werden Teil des Schulalltags, dürfen aber jetzt nicht zu Lehrkräften mutieren.

Die den Schulbegleitern übergeordnete Ebene, die Bereichsleitungen, sehen dagegen häufig nur die eigenen Strukturen, Ressourcen und Prozesse. Als Organisation und Leistungserbringer unterliegen sie in erster Linie einer Leistungsvereinbarung, welche Grundlage ist für die zu zahlende Vergütung. In Koordinierungsgesprächen zwischen Schulträgern, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe ergeben sich vielfach weitere „Rahmenbedingungen“, die den Eltern aber völlig unbekannt sind.

Das alles bedeutet noch lange keine Personenzentrierung bzw. Zentrierung auf die individuellen Bedarfe des Kindes. Hilfreich wäre es, hierüber Gespräche insbesondere mit den Eltern zu führen, damit sich auch bei diesen ein Verständnis entwickeln kann und so alle Beteiligten vertrauensvoll und zusammen zum Wohl des Kindes arbeiten. Fehlt dagegen eine solche Grundlage, sollte es nicht überraschen, dass Eltern sich irritiert zeigen bei einem Wechsel in der begleitenden Person.

Für den Wechsel gibt es meistens einen dieser Gründe:

Persönliche Gründe, z.B. die Schulbegleitung wünscht eine Veränderung. In diesen Fällen erübrigt sich jeglicher Interventionsversuch. Gegen den freien Willen kann man nicht argumentieren – man muss den Wechsel einfach hinnehmen.

Fachliche Gründe, z.B. das Kind erhält nicht die Leistungen, die es wirklich braucht. In diesen Fällen muss nicht nur eingegriffen und sofort Abhilfe geschaffen werden, es sind unter Umständen sogar die Aufsichtsführenden Stellen zu benachrichtigen und ein Trägerwechsel anzustreben.

Organisatorische Gründe, z.B. wird an anderer Stelle dieser Schulbegleiter „dringender“ benötigt. Hier muss eine Aussprache stattfinden, damit auf Seiten der Eltern ein Verständnis entsteht und beim Leistungserbringer eine stärkere Berücksichtigung der Hilfebedarfe erfolgt. Leidtragender ist ansonsten das Kind.

Bei dem Letztgenannten handelt es sich um institutsorientierte, einrichtungsbezogene Interessen, die nichts mit dem Bedarf des Kindes zu tun haben. Solche Interessen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gelten. Maßgebend sind die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 9 Abs. 1 SGB XII), was bedeutet, dass sich die Menschen mit Einschränkungen nicht dem Angebot anpassen, sondern sich das Angebot auf die Bedarfe der Menschen ausrichtet. 

Ein Beispiel:

Die Bereichsleitung wünscht sich vielleicht ein Team für den Grundschulbereich und ein zweites Team für die Sekundarstufe. Innerhalb der jeweiligen Teams kann effektiver eine Stellvertretung gelingen, so dass die Arbeit zuverlässiger und sicherer erfolgen kann. Darüber hinaus sieht man in einer guten Strukturierung der Ressourcen eine Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 75 Abs. 3 SGB XII, weil die Leistungserbringung nicht mehr von einer bestimmten, einzelnen Person übernommen wird.

Was nun fehlt, ist eine (instituts-) neutrale Interessen-Abwägung aus Sicht des Kindes.

Eine Arbeitsverteilung auf mehrere Personen begegnet allerdings möglichen Beziehungs-Fallen. Gerade wenn durch die Beziehungsarbeit eine besondere Vertrauensstellung entstanden ist, können sich Abhängigkeiten ergeben, die wiederum zu weiteren Problemen führen würden (siehe nochmal oben). Was also benötigt wird, ist eine „personenunabhängige“ Leistungserbringung.

Eltern und Leistungserbringer missverstehen einander  – und was ist mit dem Kind?

Häufig wird die Begleitung durch eine gut bekannte und als besonders vertrauensvoll erachtete Person gewünscht. Dieses Vertrauensverhältnis bietet dem Kind eine Schutzzone. Besonders wenn sich das vertraute Umfeld ändert, wie z.B. eine neue Klasse und der damit einhergehende Verlust von Kontakten, entsteht Stress, der zu Unsicherheiten und Ängsten führt. Erfolgt nun ein Wechsel der Begleitung, fehlt es an dieser Schutzzone, so dass dann das Kind blockiert, vielleicht sogar ein aggressives Verhalten zeigt, und sich zurückzieht, bis hin zur Isolation und Abschottung.

Stressfaktoren behindern ein freies Lernen. Damit kein „Absturz“ passiert, klammern sich Eltern an das Bekannte und Leistungserbringer sehen darin wiederum eine „Personenabhängigkeit“.

Wenn so ein Wechsel in der Person der Schulbegleitung „von oben herab“ veranlasst wird, fühlen sich besonders die Eltern eines Kindes mit (lebenslangen) Einschränkungen missachtet. Statt nun auf der Sachebene über die Chancen, Risiken, Stärken und Schwächen zu sprechen (SWOT-Analyse), die mit dem Wechsel für das Kind verbunden sind, wird eine Ausweichstrategie im Gespräch mit den Eltern verfolgt – dies passiert unreflektiert und wirft kein gutes Licht auf die Fachlichkeit.

Wenn dann auch noch vom Leistungserbringer selbst ein Trägerwechsel / Anbieterwechsel oder die Inanspruchnahme des Persönliches Budget (§ 57 SGB XII) eingeworfen wird, muss man von einem sehr gestörten Verhältnis ausgehen. Jeder Leistungserbringer ist aufgrund der Leistungsvereinbarung verpflichtet, eine sicherstellende Leistung zu erbringen im Auftrag des Staates (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII). Einen Trägerwechsel anzusprechen, lässt an die Leistungsfähigkeit zweifeln.

Bei allem scheint eins völlig vergessen worden zu sein: Was ist mit dem Kind?

Eltern / Sorgeberechtigte und Leistungserbringer müssen zusammenfinden und eine gemeinsame Lösung erarbeiten. Es geht nur um das Kind und seine Bedarfe. Gerade was die Erarbeitung einer Vertrauensstellung anbelangt, muss die Bereichsleitung frühzeitig eine zweite Person mit dem Kind bekannt machen, damit eine „Personenunabhängigkeit“ in der Leistungserbringung geschehen kann. Über die Elternarbeit (Angehörigenarbeit), die leider eine unbezahlte Nebenleistung darstellt, müssen die fachlichen Aspekte und die im Gesetz verankerten Wirtschaftlichkeitsgebote mitgeteilt werden, damit sich ein gemeinsames Verständnis und Anerkennung für die schwierige Arbeit entwickeln kann.

Es muss aber eingesehen werden, dass Eltern manchmal etwas überfordert sind und nicht wissen, was genau und wie zu beantragen ist. Die Elternarbeit stellt also auch eine Form der Beratung und Schulung dar, damit Eltern mehr über die Einschränkungen und Fähigkeiten des Kindes erfahren.

CGS



P.S.

Am 27.9.2017 findet in Hannover eine Fachtagung zum Thema "Kinder verantwortungsbewusst begleiten und fördern – Wie Kooperation zwischen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Schule am Beispiel der Schulbegleitung gelingen kann!?"

Veranstaltet wird diese von verschiedenen Fachverbänden und Hochschulen. Dazu eingeladen werden aber nicht nur Leistungserbringer bzw. diejenigen Dienste, welche die Schulbegleitungen stellen. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an die verschiedenen Leistungsträger (u.a. Jugendhilfe, Eingliederungshilfe als Teil der Sozialhilfe), Schulträger, Schulverwaltungen und staatliche Aufsichten, aber auch an Wissenschaft und Eltern.

Man möchte verschiedene Fragen klären und stellt dabei die bereits gemachten Erfahrungen in der Praxis mit dem Pooling-Konzept bzw. der gemeinsamen Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen von mehreren Leistungsberechtigten im Bereich Bildung in den Mittelpunkt der Diskussionen und Fachbeiträgen (§ 112 Abs. 4 SGB IX-E aus Bundesteilhabegesetz). Die Praxisbeiträge kommen dabei aus Lübeck (Lübecker Modell), Hamburg und Hannover; vorgestellt wird eine AFET-Expertise der Uni Bielefeld. Gerade weil die Schule Zentrum eines Inklusiven Lernens sein soll, muss eine individuelle Förderung gelingen, die innerhalb eines Gruppenangebots (Klasse) stattfinden soll.

Schulbegleitungen entwickeln sich zu multiprofessionellen Helfern. Sie leisten keineswegs nur noch eine niedrigschwellige Begleitung.

Quelle:





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Der K(r)ampf um gute Schulbegleitungen – eingegliedert.blogspot.com



Sonntag, 23. Juli 2017

Regelschule oder Förderschule - Inklusion oder Exklusion

Es gibt Fragen, die wohl in vielen Familien sehr viel Zeit beanspruchen und Ressourcen binden. Natürlich kann man den Aufwand, der da betrieben wird, als übertrieben abkanzeln und belächeln. Es scheint aber so zu sein, dass heutzutage, mehr denn je, viele Eltern sich intensiv mit den Angeboten an Schulen und in den Schulen auseinandersetzen. Man will schließlich nur das Beste für das eigene Kind.

Doch es handelt sich nicht um eine Besonderheit bei Eltern von behinderten Schulkindern. Es gibt genügend Beispiele von anderen, die sich auf Elternabenden scheinbar endlos über die Gestaltung eines Klassenfestes auslassen können. Solche Diskussionen sind trivial im Vergleich zu den Fragestellungen, die Eltern von behinderten Kindern beantworten müssen. Was denen so begegnet, was andere so manches Mal von sich geben, ist keineswegs trivial, sondern gibt Anlass zur Sorge.

Die Ausgangsfragen lauten:
Förderschule oder Regelschule? Wo soll das schulpflichtige Kind nun hinkommen?

Mit diesen Fragen zermartern sich viele Eltern von behinderten Kindern wirklich den Kopf. Das ist aber auch gut so, denn es zeigt, dass sich diese Eltern um ihre Kinder und deren Zukunft sorgen. Viel schlimmer wäre es, wenn sie sich überhaupt nicht kümmern würden.

Doch es sind dann auch Sorgen, die ausgehalten werden müssen, die ein miteinander sehr schwierig machen. Und weil die berühmte Glaskugel fehlt, wissen die Eltern nicht, ob sie ihrem Kind eine Überforderung zumuten oder ihm schlichtweg seine Zukunft verbauen (denn die Förderschule versucht nur „lebenspraktische Kenntnisse“ zu vermitteln).

Problem im System

Genau hierin liegt ein Problem im System. Wünschenswert wäre es, wenn die Grundschule eine Fortsetzung des Kindergartens wäre und die weiterführenden Schulformen eine Fortsetzung der Grundschulzeit bedeuten würden. Leider ist das aber nicht so. Leider muss man einen Bruch sehen in den jeweiligen Übergängen, an dem viele Kinder erst einmal scheitern. Gerade behinderte Kinder brauchen immer ein wenig mehr Schutzzone und Orientierung, um am neuen Lernort „anzukommen“. Mit Hilfe der Schulbegleiter oder Integrationsassistenten kann dies ganz gut gelingen, wenn diese ein gewisses Maß an Kompetenz und Geduld mitbringen können. Eine weitere Stütze sind Pädagogen und Sonderpädagogen, die gemeinsam die Aufgaben für das Kind besprechen, auswählen, prüfen und erneut besprechen. Ebenfalls wichtig sind die Bemühungen der Schulverwaltung und der Schulbehörde, ein inklusives Lernumfeld zu schaffen, damit eine Motivation zum Lernen entsteht.

In den vergangenen Jahren gab es viel Streit in Schleswig-Holstein um die Bewilligung von Schulbegleitungen. Landkreise sahen die Pflicht hierfür bei den Schulen, die wiederum hatten keine Ahnung von den Teilhabe-Einschränkungen der Kinder. Zwar versuchte man dann auf ministerieller Ebene mit den Schulassistenten eine Notlösung herzustellen, doch eine wirkliche Systemänderung ist damit nicht gelungen. Noch immer müssen Eltern darum kämpfen, dass Schulbegleitungen bereitgestellt werden.

Privat geführte Schulen, sei es Waldorf, Montessori oder sonstige Konzeptformen, scheuen die Aufnahme von Kindern mit Einschränkungen. Und auch bei den staatlichen Schulträgern muss man leider immer wieder erleben, dass ihre Leitungen die Kinder abgeschoben sehen wollen in die Förderschulen. Es scheint, dass man ein Absinken des Leistungsniveaus in den Klassen befürchtet, wenn ein behinderter Mensch dort sitzt und – stört?

Eltern und Lehrer sehen eine Gefahr

Auch viele Eltern sehen die Hochbegabung ihrer Kinder in Gefahr, wenn so ein anderes Kind in der Klasse ist. Natürlich ist man gegen „Diskriminierung“ – das ist schließlich selbstredend. Doch weil es um die Zukunft der „normalen“ Kinder geht, muss man doch eine Ausgrenzung ansprechen dürfen – oder? Man will doch nichts Schlimmes! Immerhin kann so ein andersartiges Kind nicht mit dem hohen Lerntempo der Klasse mithalten – es wäre überfordert!

Gegen die Doppeldeutigkeit so mancher gutgemeinter Ansichten (Ambiguität) kann man schwer angehen – mit Logik ist kaum etwas auszurichten, wenn das Denken sich ausschaltet. Überspitzungen (Pointierungen) können helfen, weil dann die Gut-Menschen sich bewusst werden (können), dass sie gerade spezielle Anstalten für die Konzentration von bestimmten Menschen favorisieren. Ist das eine lebenswerte Gesellschaft?

Überfordert fühlen sich auch viele Lehrer. Wie soll man Kindern mit einem nicht vorhandenen oder stark beeinträchtigten Lernverhalten und gemindertem Konzentrationsvermögen etwas beibringen. Diese Überforderung ist aber eher als eine Hilflosigkeit zu verstehen, weil die Pädagogen selbst in ihrer Arbeit nicht unterstützt werden. Sie bräuchten Fortbildungen, kleinere Klassen und einfach mehr Zeit für jedes Kind.

Ist es zudem nicht gerade die Aufgabe von Staatsbediensteten, ein inklusives Umfeld für alle Menschen zu schaffen?

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Und es darf nicht vergessen werden, dass wir anderen uns bekennen zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.

CGS



PS:


Die Grundschule als Fortsetzung des Kindergartens? – Es gibt auch hier in manchen Regionen und bei einigen Trägern einen Verbesserungsbedarf. In Kiel z.B. soll eine Stelle mit einem Fachberater für die Umsetzung von Inklusion in Kindertageseinrichtungen besetzt werden. Aufgabe ist es, für alle städtischen Einrichtungen ein heilpädagogisches Beratungsangebot mit dem Leitgedanken der Inklusion umzusetzen. Die Beratung richtet sich dabei an alle Mitarbeiter auf allen Ebenen, an Eltern von Kindern mit eingeschränkter, sozialer Teilhabe und an die Verwaltung. Die fachliche Begleitung von der Einarbeitung neuer Kräfte bis hin zur Sicherstellung eines adäquaten Berichtswesens ist ebenso notwendig wie auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Bereich der Eingliederungshilfe.




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Sonntag, 12. März 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Was man als Handlungsempfehlungen sich so ausdachte und warum

Noch im Dezember des letzten Jahres fanden zwischen dem Land und den Kommunen noch weitere Verhandlungen statt, quasi im Hintergrund. Was man vereinbarte kann als völlig übertrieben und abseits jeglicher Vernunft betrachtet werden, weil doch eigentlich die Frage der Kostenübernahme weit vorher geklärt erschien. Der Text der Vereinbarung spiegelt sehr gut das damals vorherrschende Rechtsverständnis wider. Und gleichzeitig gelingt es den Machern, alle Seiten so zu verpflichten, dass jegliche Abkehr von den „Handlungsempfehlungen“ eine moralische Schuld darstellen würde. 

(Achtung - es wird jetzt langatmig. Wer sich doch dafür interessiert, aber nicht noch einmal die Vorgeschichte lesen will, sollte die ersten vier Absätze überspringen)  

Das Landessozialgericht von Schleswig Holstein hatte noch am 17. Februar 2014 in einem Beschluss festgestellt, dass manche Tätigkeiten der Schulbegleitungen den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betreffen und somit nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe fallen. Aufgabe der Schule, so die Begründung des Landessozialgerichts, geht „laut Schulgesetz weit über die reine Wissensvermittlung hinaus“ hin zu einer inklusiven Schule. Daraufhin verweigerten viele Kommunen im Land die Kostenübernahme für Schulbegleitungen.

Damit der Schulbesuch an der Regelschule für Kinder mit Behinderungen nicht gefährdet war, trafen sich Landesregierung und kommunale Landesverbände im April 2015 und verständigten sich auf den Einsatz von Schulischen Assistenzkräften im Grundschulbereich (314 Stellen). Es zog sich allerdings noch weit über den angepeilten 1. August 2015 hin, weil nämlich zuerst die Finanzierung geklärt wie auch die Einstellungsverfahren in Gang gesetzt werden mussten. Was man als Lösung anpries, wurde dagegen von manchen Kommunen als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung angesehen. Nicht die Kommunen als Eingliederungshilfeträger, sondern Schulen wären vorrangig zur Leistungsübernahme verpflichtet. In zwei Landkreisen wurden dann Bewilligungen unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass bei Einsatz der Schulassistenten an den Grundschulen die Leistungsbescheide auslaufen würden bzw. nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres im Januar 2016 gelten.

Dass hier die Kreise gegen geltendes Bundesrecht verstießen, blieb irgendwie unkommentiert. Schon in 2012 stellte das Bundessozialgericht klar, dass das Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII nur dann eintritt, wenn Leistungen tatsächlich von einem anderen Leistungsträger (für Sozialleistungen) erbracht werden. Leistungen müssen tatsächlich „erhalten“ werden, damit ein Sozialhilfeträger sich erfolgreich seiner Leistungspflicht entziehen kann. Die betroffenen Eltern mussten somit Widerspruchsverfahren und sogar Klage erheben.

Am 7. November 2016 vereinbarten das Bundesland Schleswig-Holstein und die kommunalen Landesverbände eine Beteiligung des Bundeslandes an den Kosten der Integration auf kommunaler Ebene sowie weitere finanzielle Entlastungen. Die Vertreter der Kommunen erreichten jetzt, dass ein Teil der Kosten vom Land übernommen wurden für die Schuljahre 2016/2017 und 2017/2018 – man kann auch sagen, dass sich das Land irgendwie „freikaufte“.

Am 15. Dezember 2016 entstand dann ein Schriftstück mit der Überschrift „Empfehlungen des Ministeriums für Schule und Berufsbildung, des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung und den Kommunalen Landesverbänden zum Zusammenwirken von Schulbegleitung / Schulischer Assistenz an den Grundschulen“. Unterzeichner waren Vertreter von zwei Landesministerien wie auch Vertretern der Gemeinden, Städte und Landkreistag von Schleswig-Holstein. Diese Unterlage macht aber eher den Eindruck eines Vertrages, denn die Beteiligten vereinbaren, dass das gemeinsame und übergeordnete Ziel „die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit (drohenden) Behinderungen aus einer Hand“ ist. Die Teilhabe dieser Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ist „zu gewährleisten und zu fördern“ (S. 2). An dieses Ziel sollen sich alle Unterzeichner binden, und dafür werden nun Handlungsschritte vereinbart, mit denen dies erreicht werden kann.

Interessant und kritikwürdig an dieser Unterlage sind eigentlich alle Punkte, die nun als Handlungsempfehlungen betitelt sind:

-        In jedem Kreis soll eine „federführende Stelle als Ansprechpartner“ bestimmt werden, welche die Zusammenarbeit aller Beteiligten im Verfahren (Unterstützung behinderter Schüler zum Besuch an einer Regelschule) koordiniert. Eltern und Schüler sollen dabei umfassend einbezogen werden, damit Transparenz und Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidungen entsteht. Das bedeutet aber nicht, dass sich Eltern direkt an diese Stelle mit einem Antrag oder einer Beschwerde richten können – dazu müssten sie schließlich wissen, wer und wo diese Stelle wäre. Beteiligte sind zudem diejenigen, die über die Leistungsträgerschaft zu entscheiden haben (dazu später mehr).

-        Notwendige gutachterliche Prozesse sind zwischen Schule und Leistungsträger bestmöglich abzustimmen, damit es keine Doppelbegutachtungen gibt. Stellungnahmen von Ärzten, Therapeuten, Klassenlehrkraft und bisherigen Leistungserbringern wie auch den Eltern sollen zudem berücksichtigt werden. Am Ende soll dann ein Teilhabe- oder Förderplan stehen, der  „den Grundsätzen des Rehabilitationsrechts“ entspricht – klingt irgendwie nach einer Gesamtplankonferenz gem. § 58 SGB XII, allerdings ohne Mitspracherecht des behinderten Menschen und somit ohne Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 SGB XII.

-        Hinsichtlich der Leistungserbringung soll die Schulische Assistenz einbezogen werden. Hierzu würden sich die Sozialleistungsträger (!), der Träger der Schulische Assistenz (!) und Schule über ein fachlich orientiertes „Unterstützungssetting“ abstimmen. Mit Sozialleistungsträger sind sehr wahrscheinlich die Eingliederungshilfeträger und Jugendhilfeträger gemeint, nicht aber Krankenkassen als Rehabilitationsträger. Träger der Schulischen Assistenz sind dagegen in der Regel die Schulen selber, auch wenn die Einstellung durch das Land erfolgte. Nicht mit einbezogen bzw. hier nicht benannt ist der Leistungserbringer der Schulbegleitung.

-        Die Erbringung der als notwendig erachteten Unterstützungsleistungen soll im Wege der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Schulbegleitung und der Schulische Assistenz „im Benehmen mit der Schulleitung bzw. den Lehrkräften“ erfolgen. Das bedeutet, dass eine Steuerung der Leistungserbringung durch die Schule geschehen soll, was wiederum einer Orientierung nach den vorhandenen Ressourcen darstellt und nicht dem persönlichen, situationsbedingten Bedarf des Menschen mit Behinderung.

-        Ist die Leistungsträgerschaft weiterhin streitig, soll eine „Clearing/Task Force“-Stelle erneut alle möglichen und „vorhandenen Ressourcen einschließlich … Sonderpädagogik und die Schulische Assistenz“ prüfen, damit eine Unterstützung dennoch gewährleistet ist. Diese Stelle setzt sich zusammen aus Vertretern der Sozial- und Jugendhilfe sowie der jeweiligen Schule vor Ort. Wenn zudem dies gewünscht ist, sollen auch Vertreter der beiden  Landesministerien beteiligt sein, damit eine „gütliche Einigung“ gefördert wird. Die Clearing-Stelle soll in Aktion treten, bevor ein Widerspruchsverfahren abschließend entschieden wird.

Nachdem aber am 13. Januar 2017 das Landessozialgericht von Schleswig-Holstein sich nunmehr von seiner früheren Rechtsauffassung verabschiedete und erklärte, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können und die schulrechtlichen Bestimmungen nach einer inklusiven Schule keine Überschneidung mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe entstehen lassen, gibt es meines Erachtens die in den „Empfehlungen“ dargestellte „gemischte Aufgaben- und Zuständigkeitssphäre von Schule und Eingliederungshilfe“ schlichtweg nicht. Und somit müssten sich die oben genannten Punkte erledigt haben.

Dass es zu einer solchen Sammlung von „Empfehlungen“ gekommen ist, kann man nachvollziehen. Wie gesagt, erst durch den Beschluss des Landessozialgerichts sah man die Verantwortlichkeit „insbesondere“ bei einer „anderen“ Stelle (§ 2 Abs. 1 SGB XII), die sich ihrer Pflicht somit nicht durch Verweis auf die Vorschriften der Sozialhilfe entziehen durfte (Abs.2). Doch weil damit die Beschulung behinderter Kinder und somit eine Exklusion drohte, mussten sofort Verhandlungen aufgenommen werden. Die Regelungen zur Kostenübernahme, auch wenn zeitlich befristet und nicht wirklich bedingungslos, waren nur ein Schritt. Man glaubte an eine „Grauzone“ zwischen den Bereichen Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe und dem Auftrag der Schule, für eine inklusive Schule zu sorgen. Von daher war es notwendig, eine Verpflichtung für beide Seiten herzustellen, die man dann in „Handlungsempfehlungen“ einpackte. In diesem Schriftstück ging es nicht ums Geld, sondern um die Pflicht zur Leistung von unterstützenden Maßnahmen für Kinder mit und drohender Behinderung – und das ist ein Kunststück gewesen. Wer von den kommunalen Landesverbänden sich nun davon abkehrt, trägt die Schuld. Das Land hat nun alles getan und wird in jedem Einzelfall für die Findung einer Lösung bereitstehen. Doch auch die Kommunen sind in der Pflicht.

Man kann an der Kompetenz der Höheren Verwaltung des Landes und den Kommunen zweifeln, weil man die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Andererseits schafften die Kommunen es, sich ein wenig mehr Geld vom Land zu erstreiten. Doch dafür geopfert wurden die Eltern und ihre behinderten Kinder.

Wie geht es nun weiter? Werden die Schulassistenten abgeschafft oder weitet man ihren Einsatz sogar auf andere Bereiche aus? Werden notwendige Schulbegleitungen trotzdem nicht weiter bewilligt? Oder war es das – endlich?

CGS



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Freitag, 24. Februar 2017

Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht

Endlich geschieht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im Bundesland Schleswig-Holstein – Überfällig!

Am 22.2.2017 wurde in einer Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Landtags mitgeteilt, dass in einer Entscheidung des Landessozialgerichts von Schleswig-Holstein vom 13.1.2017 sich dieses abgekehrt hat von seiner früheren Rechtsauffassung (L 9 SO 185/16 B ER – Urteilsbegründung liegt derzeit nicht vor).

Das LSG erkennt nun an, dass die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen können. Es gibt zwar in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH die Bestimmung, dass das Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund zu stehen hat, doch diese sei nicht „deckungsgleich“ mit dem vom Bundessozialgericht einstmals bestimmten „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“. Damit können sich die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe nicht mehr als unzuständig ansehen. Und somit ergibt sich hier keine Schnittstelle, sondern eine Art Schnittmenge, die aber aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden muss.

In Schleswig-Holstein gibt es Schulassistenten, deren Aufgabe aber nicht primär die Unterstützung von behinderten Schulkindern ist. Wenn diese es allerdings tun, erübrigt sich vielleicht und nur an dieser Stelle der Einsatz einer Schulbegleitung (Integrationsassistenz). Doch sobald ein nicht gedeckter Hilfebedarf beim behinderten Schulkind entsteht, muss eine Schulbegleitung vom Träger der Eingliederungshilfe beigestellt werden – Begründung: gem. § 2 SGB XII erhält derjenige Sozialhilfe, d.h. Eingliederung, wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, nicht erhält. Selbst wenn diese anderen (z.B. die Schulen) zur Kostenübernahme oder Leistungsträgerschaft (wie z.B. die Ermöglichung / Schaffung einer inklusiven Beschulung)  verpflichtet sind,  die benötigten Leistungen dürfen deshalb nicht versagt werden.

Auch wenn es sich jetzt nur um eine Kehrtwende in der Rechtauffassung in Schleswig-Holstein handelt, in anderen Bundesländern können ähnliche Konstellationen vorherrschen. Im Umgang mit den örtlichen Sozialhilfeträgern (noch, weil bald wären es Eingliederungshilfeträgern) muss seitens der beantragenden Eltern im Falle der Ablehnung und Verweis auf Pflichten der einzelnen Schulen auf die Vorschrift im § 2 SGB XII hingewiesen werden – man muss einem Ablehnungsbescheid (schnellstens) widersprechen, weil das Nachrangprinzip nicht greift, weil die benötigten Unterstützungshandlungen von Schulassistenten nicht erbracht werden, weil ein lebenswichtiger Bedarf nicht abgedeckt wird.

CGS





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