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Donnerstag, 28. September 2023

Das könnten Hamburgensien sein

Wenn etwas für Hamburg einzigartig, unverwechselbar, ein typisches Hamburger Ding ist, dann kann man es als „Hamburgensie“ bezeichnen. So etwas gibt es nur in der Freien und Hansestadt.

Der folgende Beitrag ist so eine Geschichte, die irgendwie an etwas erinnert, was es schon mal vor ein paar Jahren speziell in Hamburg gab. Zuerst kommt man da gar nicht so drauf, weil es um ein scheinbar sehr allgemeines Problem geht, was in anderen Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung und überhaupt ebenfalls so gibt. Probleme spricht man an, damit Lösungen gefunden werden – soweit ist auch alles richtig gemacht worden.

Es geht in diesem Beitrag jedenfalls nicht um eine Erklärung oder einen Lösungsvorschlag. Ich will einfach nur mal so eine Banalität loswerden…

 

Dienstag, 4. Dezember 2018

Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe auf 266 Euro begrenzt


In einem früheren Beitrag ging es noch um die Begrifflichkeiten rund um Behandlungspflege, insbesondere ging es um solche Pflegeleistungen, die in vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (besondere Wohnformen) erbracht werden könnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte vor einiger Zeit zu seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) einen neuen Beschluss gefasst und damit die Verantwortlichkeiten, die es zwischen den verschiedenen Leistungsbereichen gibt, etwas geklärt.

In stationären Wohneinrichtungen gibt es auch eine Behandlungspflege, zu der die Leistungserbringer verpflichtet sein können – es muss nicht zwingend so sein, dennoch ist es sehr wahrscheinlich, weil pflegerische Aktivitäten ebenfalls zum Tätigkeitsbild von Fachkräften in diesem Leistungsbereich gehören. Wenn in den Leistungsvereinbarungen dies mit aufgeführt ist, muss eine solche Hilfe, die so nicht der Kernkompetenz der Leistungserbringer entspricht, trotzdem geleistet werden.

Leistungsträger können die Pflegekassen nur bis zu einem Höchstbetrag von 266 Euro (Stand 2018) mit einbeziehen – egal wie hoch der Pflegebedarf ist. Doch mit steigendem Pflegebedarf könnten sich die Fachleistungen verteuern. Für Leistungsberechtigte, die vollstationär versorgt werden sollen, von daher ein weiterer Aspekt, der zu hinterfragen ist – ganz einfach, um die Konzepte besser zu verstehen.

Mittwoch, 31. Oktober 2018

Behandlungspflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe


eingeliedert.blogspot.com / 2018-10
Leistungsverantwortung bei Pflege
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeitete an seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) weiter hinsichtlich der Erbringung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen. Dieses Thema ist ein besonderes Thema für Träger von Stationären Wohneinrichtungen, in denen Menschen mit Behinderung wohnen, leben und versorgt werden (nunmehr auch als besondere Wohnformen bekannt).

Wenn Bewohner dieser Einrichtungen mal krank sind, müssen sie ja nicht nur für die Zeit des Daheimbleibens betreut werden, es muss unter Umständen auch eine pflegerische Leistung erbracht werden. Und das verlangt ggf. eine besondere personelle Ausstattung bei den Leistungserbringern.

Mittwoch, 28. Dezember 2016

Eine Liste zur Verbesserung der Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung

Das Thema „Schnittstellen“ kennt man im Bereich der Sozialleistungen sehr gut. Gerade weil Sozialleistungen viel Geld kosten, versuchen viele Akteure, die Verantwortung bzw. die Kosten- und Leistungsträgerschaft zulasten anderer hin und her zu schieben. Und weil das Gesetz in manchen Fällen nicht klar geschrieben oder der einzelne Bereich sehr komplex ist, finden sich eben sehr viele „Schnittstellen“. Von daher müssen sich die Beteiligten zusammenfinden und ihre Zusammenarbeit oder Kooperation beschreiben, damit Unklarheiten beseitigt und die Hilfeleistung effektiver gestaltet werden.

Vor kurzem veröffentlichten die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen (dazu gehören Caritas, Lebenshilfe, BVKM u.a.) eine Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen, mit der die Schnittstelle zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits verdeutlicht und besser kontrolliert werden kann.

Oberstes Ziel ist es, den behinderten Menschen mit seinem Assistenzbedarf bestmöglich zu unterstützen und dabei die Versorgung vor, während und nach dem Krankenhausaufenthalt zu gewährleisten. Beteiligte an der Erbringung dieser Versorgungsleistung wären der jeweilige Dienst oder die Einrichtung der Eingliederungshilfe wie auch das Krankenhaus, manchmal vor- und nachbereitend, manchmal auch überlappend und indirekt. Weiterer Beteiligter wären zwar die gesetzlichen Betreuer, doch weil vermutlich die Umsetzbarkeit in der Praxis schwierig ausfällt, wären diese nur am Rande involviert. In jedem Fall soll diese Liste dabei helfen, den Assistenzbedarf des behinderten Menschen (und gleichzeitig dann Patienten) wie auch die jeweiligen Interessen und Anliegen der Beteiligten ausreichend zu berücksichtigen und zu systematisieren.

In der Unterlage wird herausgestellt, dass es eine Vielzahl von konkreten Gegebenheiten vor Ort geben kann. Statt einer detaillierten Musterkooperationsvereinbarung soll diese Liste allerdings verstanden werden als ein Leitfaden für den Dialog zwischen den (beiden) Leistungserbringern. Und somit kann diese Liste auch nicht als Prüfungsrichtlinie verstanden werden, wohl aber als Grundlage für bilaterale Aushandlungen.

Doch es ist nur eine einseitig erstellte Liste von den Fachverbänden. Was jetzt fehlt, ist die breite Akzeptanz und Zustimmung der Krankenhausverbände, so dass man sich im ersten Kontakt auf diese Grundlage beziehen könnte. Die Liste ist trotzdem wertvoll und wichtig, denn sie berücksichtigt Hinweise und Verbesserungsvorschläge verschiedener Krankenhausverbände in Deutschland.

Ob Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe diese Liste in ihre Arbeit übernehmen können, ist allerdings differenziert zu betrachten. Grundsätzlich sollte dies der Fall sein, ganz aus fachlichen und qualitätsorientierten Gründen, doch nicht jedes Krankenhaus wird dem Anliegen zum Abschluss einer bilateralen Kooperationsvereinbarung aufgeschlossen begegnen. Wahrscheinlich bestehen Annahmen über die „Leistungspflicht“ der anderen Seite und Erwartungshaltungen, die schlichtweg unzutreffend sind. Was wirklich benötigt wird, müsste anhand dieser Liste herausgearbeitet werden, damit auch im Notfall die Betreuungsleistenden die richtigen Informationen weitergeben und Maßnahmen einleiten können.

Von den herausgebenden Fachverbänden wird empfohlen, dass die Fragestellungen der Kooperation und der Kommunikation zwischen den beiden Beteiligten möglichst verbindlich geregelt und schriftlich fixiert werden sollten. Zu beachten wäre dabei, dass bestehende gesetzliche Vorschriften zum Datenschutz, Rechtsanspruch auf Krankenhausbehandlung oder den ärztlichen Behandlungs- und Beratungspflichten u.a. durch diese Kooperationsvereinbarung nur ergänzt werden. Doch ganz besonders wichtig ist es, dass die gesetzlichen Leistungspflichten des Krankenhauses klar beschrieben sind, damit die Bedarfslücke zu den Leistungspflichten des Dienstes oder der Einrichtung der Eingliederungshilfe deutlicher wird – dann zeigt sich ein erhöhter Hilfebedarf, der aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden muss.

CGS



Quelle:

„Bessere Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung!“

Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen zur Verbesserung der Kooperation zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.
Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderter Menschen e.V.

Erarbeitet vom AK Gesundheitspolitik der Fachverbände für Menschen mit Behinderung unter Leitung von Prof. Michael Seide und verabschiedet von der Konferenz der Fachverbände in Berlin am 1.11.2016.




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Freitag, 29. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt – Teil 2

So viel Normalität wie möglich, aber auch so viel Rücksichtnahme wie nötig.

Dies sollte der Leitspruch sein, den die erstangegangenen Leistungsträgern bei der Prüfung von Anträgen auf Schulbegleitung und anderen Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben berücksichtigen müssten. Doch offenbar gilt ein anderer: Ich bin nicht zuständig.

Weil im schleswig-holsteinischen Landesschulgesetz es heißt: „Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund“ (§ 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH), sehen sich die Leistungsträger nicht mehr in der Pflicht, irgendwelche Kosten zu übernehmen. Dabei hätten Sie die Möglichkeit, sich bei den tatsächlich Verantwortlichen für die Kostenübernahme sozusagen schadlos zu halten.

Natürlich muss zuerst einmal abgeklärt werden, ob eine antragstellende Person überhaupt leistungsberechtigt ist. Für geistig behinderte Menschen wird dies in § 53 SGB XII beschrieben, für Kinder mit einer seelischen Einschränkung dagegen in § 35 a SGB VIII.

§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII
§ 35 a Abs. 1 und Abs. 1 a SGB VIII
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2.
eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

Sobald die Leistungsberechtigung nämlich feststeht (vgl. auch § 40 SGB I), prüfen die erstangegangenen Leistungsträger zwar die Anträge auf ihre eigene sachliche Zuständigkeit, doch sie müssen auf Antrag des Leistungsberechtigten ggf. vorläufige Leistungen erbringen (vgl. § 43 SGB I). Leider wird letzteres vielfach nicht beantragt, so dass die Leistungspflicht auch in streitigen Anspruchsverfahren nicht umgesetzt wird.

In den Landkreisen Stormarn und Herzogtum-Lauenburg wird zudem abgelehnt, weil man sich grundsätzlich nicht zuständig sieht, obwohl die Leistungspflicht besteht. Bislang wurde meiner Kenntnis nach von den Sozialhilfeträgern nicht unter Verweis auf § 2 SGB XII die Ablehnung ausgesprochen, aber es könnte sein, dass hier doch ein Bezug irgendwie hergestellt wird – ganz nach der Überlegung, Sozialhilfe erhält nicht, „wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere … von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält“ (§ 2 Abs. 1 letzter Teilsatz SGB XII).

Sozialhilfe ist nachrangig, wenn ausreichend Einkommen und Vermögen vorhanden ist oder wenn man die Leistung anderweitig „erhält“. Doch genau dies ist das Problem der anspruchsberechtigten Kinder. Sie würden trotz Vorhandensein von Schulassistenten ihren Bedarf nicht abgedeckt bekommen, weil die Schulassistenten nicht für sie persönlich da sind. Die Schulassistenten arbeiten für die Klasse und unterstützen die Lehrkräfte, aber sie sind nicht ausschließlich für die Bedarfsdeckung der behinderten Kinder zuständig.

Im Bereich der Jugendhilfe gibt § 10 SGB VIII das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen vor. Demnach bleiben die Verpflichtungen anderer aufgrund der Leistungspflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unberührt (Abs. 1). Es wird zudem klargestellt, dass die Jugendhilfe den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII vorgehen (Abs. 3 und Abs. 4) mit Ausnahme der Eingliederungshilfe (Abs. 4 S. 2). Doch eine Leistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen, selbst wenn in anderen Gesetzen die Zuständigkeiten anders bzw. näher bestimmt sind.

Wenn also die Zuständigkeiten bei anderen liegen, aber diese nicht zahlen wollen oder leisten können, gibt es dann gar nichts?

Weil der Schutzgedanke allem anderen vorgeht, muss die Leistung wie auch immer erbracht werden. Doch die leistenden Träger der Jugend- oder Eingliederungshilfe könnten sich ihre Kosten erstatten lassen von denjenigen, die letztlich zuständig sind. In § 93 SGB XII heißt es z.B., dass bei einer leistungsberechtigten Person, bei der ein „Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches [SGB I] ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht“ (Abs. 1). Und weiter heißt es, dass die schriftliche Anzeige „den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird“, bewirkt (Abs. 2). Den Hinweis auf § 12 SGB I kann man getrost überspringen, weil sich aus dieser Regelung eine grundsätzliche Kostenerstattungspflicht ergibt.

Konkret würde dies bedeuten, dass die Sozialhilfeträger zuerst einmal die Schulbegleitung stellen und bezahlen, sich aber dann einen Teil der Kosten durch die Schulverwaltungen bzw. die Schulträger gem. § 93 SGB XII zurückerstatten lassen (vgl. auch Rz. 17 zu § 93, S. 733, aus Münder et al in LPK-SGB XII, 8. Auflage).

Familien mit schwerbehinderten Kindern sind in einer besonderen Art und Weise hoch belastet. Zwar gibt es Hilfenetze und verschiedene Angebote, doch sie müssen sich alles selbst erarbeiten und, wie man sieht, nun auch noch erstreiten. Es ist leider sehr bedauerlich, dass die Landkreise hier nicht unterstützend eingreifen.

CGS


PS:

Am 7.9.2016 findet eine Veranstaltung der schleswig-holsteinischen Wohlfahrts- und Fachverbände sowie der Diakonie zum Thema „Familien am Limit“ im Landeshaus in Kiel statt. Die Veranstalter wollen mit dieser Veranstaltung ein besonderes Augenmerk auf die Bedarfslagen von Kindern mit Behinderung im Alter von 0 bis 6 Jahren sowie ihre Familien richten. Es geht ganz besonders auch um die Diskrepanz zwischen Anspruch und erlebter Wirklichkeit. Geklärt werden sollen die Fragen, welche Angebotsstrukturen es gibt, wo sich Lücken im System aufzeigen und wie man Weiterentwicklung anstößt.

Das obige Thema Schulassistenten und Schulbegleiter betrifft allerdings nur diejenigen Kinder, die sich im (Grund-) Schulalter befinden. Dennoch ist eine solche Veranstaltung wichtig und führt zu einer Aufmerksamkeit, die dann auch diejenigen begünstigt, die schon älter sind.




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Mittwoch, 27. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt

Das Thema Schulassistenz und Schulbegleitung (Integrationsassistenz) nimmt rechtzeitig zu Beginn der Schulferien wieder an Fahrt auf. In den schleswig-holsteinischen Landkreisen Herzogtum-Lauenburg und Stormarn werden jetzt Anträge auf Schulbegleitungen negativ beschieden. Die Kreise verweisen auf die neu eingeführten Schulassistenten, sehen somit die Schulverwaltungen in der Pflicht und nicht mehr die Kreise als Träger der Jugend- oder Eingliederungshilfe.

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein bekennt sich zur Umsetzung der UN-BRK und hat einen Landesaktionsplan erstellt, an dem sich jedes Ressort beteiligen soll. Chancengleichheit, Akzeptanz, Respekt und Teilhabe müssen sich Schritt für Schritt entwickeln, so die Landesregierung in ihrem Landesaktionsplan 2016. Vielfach bestehen noch „unreflektierte Vorstellungen über Menschen mit Behinderungen“ in den Köpfen der Bürgerinnen und Bürger, wie auch in den Köpfen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen. Nachhaltige Veränderung gelingt nur durch Veränderungen in der Gesamtgesellschaft.

Alle schön und gut, doch die Bürokratie orientiert sich nach „klaren“ Richtlinien und nicht nach Bekenntnissen.

Am 20.7.2016 teilte der Bürgerbeauftragte in einer Pressemitteilung mit, dass die beiden o.g. Kreise die Schulbegleitung (Integrationsassistenz) für Kinder mit Behinderung ablehnen, soweit sich der Bedarf auf Selbst- / Fremdaggression, Schutz vor Eigengefährdung durch mangelndes Gefahrenbewusstsein oder zum Beispiel auch Weglaufen bezieht. Diese Bedarfe müssen nach Ansicht der Kreise durch die Schulverwaltungen abgedeckt werden. Grund dafür sei einerseits die Entscheidung des Landessozialgerichts aus 2014 (Az. L9 SO 222/13 B ER; siehe auch meinen Beitrag vom 27.5.2014) und andererseits die Aufgabenbeschreibung für die Schulischen Assistenten der Landesregierung (Quellenangaben weiter unten).

Hintergrund ist der, dass im Landesschulgesetz von Schleswig-Holstein bestimmt ist, dass zu den „pädagogischen Zielen“ der Schule auch die Unterstützung von Schülerinnen und Schüler mit Behinderung gehört. In § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH heißt es: „Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund“.

Das LSG hatte damals im Gesetz eine Aufgabe der Schule gesehen, die über die reine Wissensvermittlung hinausging. Die Schule sollte erziehen, fördern und „insbesondere behinderungsbedingte Defizite ausgleichen“, so das LSG in seiner damaligen Begründung. Und weiter erklärte das Gericht: „Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BB 421/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 6 S 9/97)“. Zwar gibt es im Landesschulgesetz einen Ressourcenvorbehalt in § 5 Abs. 2, doch das Gericht erklärte, dass die Inklusion ein übergeordnetes Ziel darstellt und somit dieser Ressourcenvorbehalt nicht gilt.

Während viele Fachleute diesen Beschluss des Gerichtes als fehlerhaft und nicht kongruent mit dem Bundesgesetz sahen, erarbeitete die Landesregierung das Konzept der schulischen Assistenten, um wenigstens eine personelle Unterstützung an den Schulen zu etablieren. In einer Stellungnahme vom 12.5.2015 beschrieb das Bildungsministerium die „Eckpunkte zur Zielsetzung zu den Aufgaben Schulischer Assistenz“. Darin steht, dass die Assistenzkräfte „für alle Kinder in einer Klasse die Lernbedingungen“ verbessern und dadurch die Lehrkräfte entlasten sollten (Ziffer 1, S. 1). Diese Zielsetzung richtet sich an die Gesamtheit aller Schülerinnen und Schüler, aber sie ist nicht, wie bei den Schulbegleitungen, einzelnen behinderten Kindern vorbehalten.

In der Stellungnahme wurden dann auch einzelne Aufgaben- und Einsatzfelder aufgelistet und beispielhaft aufgeführt. Darin heißt es u.a., dass eine Unterstützung erfolgen soll „in Konfliktsituationen (z.B. bei Selbst- und Fremdaggression, Verweigerungen, Weglaufsituationen oder Rückzugserfordernissen) durch Kontakt-, Gesprächs- und Handlungsangebote“ (Ziffer 3, S. 1). Bei manchen Kindern mit Behinderung entsteht in Überforderungssituationen ein solches selbst- oder fremdaggressives Reaktionsverhalten. Bisher konnten Schulbegleiter, weil sie sich permanent in der Nähe dieser Kinder aufhalten oder sie im Blick haben, dann steuernd eingreifen. Nun sollen, nach Ansicht der Kreise, die Schulassistenten diese Tätigkeit ausführen.

Damit entsteht wieder ein klassisches Schnittstellenproblem, was aber auch in anderen Bereichen immer wieder vorkommt. Aus Gründen der Ressourcenknappheit oder weil bislang noch gar kein Bedarf von den öffentlichen Stellen festgestellt worden ist, werden Maßnahmen zur Inklusion und Integration behinderter Menschen seitens der primär verantwortlichen Leistungsträger nicht in ausreichendem Maß bereitgestellt. Doch weil der Bedarf bei einem behinderten Menschen vorhanden ist, hat er das Recht auf fachliche Assistenzleistungen (z.B. §§ 53, 54 SGB XII); und dann muss der Sozialhilfeträger (bzw. der Jugendhilfeträger) einspringen und die Kosten übernehmen.

Wenn also die Ressourcen in den Schulen zu knapp bemessen sind, der Bedarf aber unstrittig vorhanden ist, dürfen die Kreise sich nicht aus der Verantwortung stehlen. Sie sind kraft Gesetzes dazu sogar ausdrücklich verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe (und dazu gehört auch der Besuch an einer Schule) „unabhängig von der Ursache der Behinderung“ zu erbringen (§ 4 SGB IX). Denn wenn die Ressourcen nicht ausreichend vorhanden sind, könnten Menschen mit Behinderung am Leben nicht teilhaben – sie wären ausgegliedert.

Die Richtlinien der beiden Landkreise basieren also noch auf dem Gedanken des Ressourcenvorbehalts, der Unterstützung und Teilhabe erst dann ermöglicht, wenn entsprechende Mittel bereitgestellt worden sind. Damit erzielt man aber keine soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit. Ein menschenwürdiges Dasein wird damit überhaupt nicht gesichert und die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, wird nicht geschaffen (§ 1 Abs. 1 SGB I).

Ich hoffe, dass der Widerstand gegen diese Entscheidungen der Landkreise wächst und endlich zu dem führt, was die Landesregierung in ihrem Landesaktionsplan zum Ziel gemacht hat: Chancengleichheit, Akzeptanz, Respekt und Teilhabe.

CGS



Quellen:







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Freitag, 27. November 2015

Aufgaben der Schulischen Assistenzkräfte an schleswig-holsteinischen Schulen

Im Juli veröffentlichte das schleswig-holsteinische Ministerium für Schule und Berufsbildung seine Ausschreibung für Schulische Assistenzkräfte (w/m). Im Kreis Pinneberg werden derzeit die Einstellungslisten mit Namen befüllt, aber noch sind nicht alle Einstellungsgespräche abschließend geführt worden. Geplant war die Stellenbesetzung für August oder September, nun wird es auf den Dezember oder gar Januar 2016 hinauslaufen. Was darüber hinaus noch interessant sein könnte, folgt ab hier.

Zur Anwendung kommt der TV-L, wobei mir noch nicht klar ist, nach welcher Entgeltordnung die Eingruppierung erfolgt. In jedem Fall wird bei der Einstellung beachtet, welchen Ausbildungsstand die Kandidaten mitbringen. Dreijährige Fachausbildungen, d.h. im Bereich der Pädagogik bzw. im Sozial- und Erziehungsdienst, werden entsprechend hoch eingruppiert. Sofern einschlägige Berufserfahrung vorliegt, wird diese in den Entwicklungsstufen wiederzugeben sein. Woran aber die wenigsten denken werden, ist das Stufenlaufzeitjahr.

Mit der Anwendung des TV-L erledigt sich damit auch das Thema Mindestlohn. Es gab an einigen Stellen die Befürchtung, dass die Bezahlung unterhalb der 8,50 Euro Stundenlohn liegen könnte.

Die Ausschreibung der Stellen für Schulische Assistenzkräfte soll folgende Aufgaben benennen:

Schulische Assistenzkräfte sollen die Arbeit von Grundschulen unterstützen, indem sie unter Anleitung von Lehrkräften vor allem:

1. Hilfestellung bei der Umsetzung von Arbeitsaufträgen oder der Verwendung von Arbeitsmaterial leisten sowie zur Motivation und Aufmerksamkeitslenkung der Schülerinnen und Schüler beitragen,

2. an spezifischen Fördermaßnahmen für Gruppen oder einzelne Schülerinnen und Schüler mitwirken, bei Konfliktsituationen von Schülerinnen und Schülern assistieren, und

3. pädagogische Angebote auch außerhalb des Unterrichts (zum Beispiel in Pausen oder vor Beginn des Unterrichts, Projekt- und Sporttage, Schul- und Klassenfeste) mitgestalten.

Die Aufgaben entstammen der Unterlage „Eckpunkte zur Zielsetzung und zu den Aufgaben Schulischer Assistenz“ vom 12.05.2015. Sie wurde seinerzeit in Kommission Schulbegleitung erarbeitet.

In der Unterlage werden die möglichen Aufgaben und Einsatzfelder mit Beispielen unterlegt:

Unterstützung von Schülerinnen und Schülern im sozialen und emotionalen Bereich mit dem Ziel der Förderung des sozialen Verhaltens und der besseren Integration in den Klassenverband sowie einer dauerhaften schulischen Teilhabe. Beispiele sind:

Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Umsetzung bzw. Einhaltung von vereinbarten Regel- und Ordnungsprinzipien,

Regelmäßige Kontakt- und Gesprächsangebote zur Unterstützung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter (Einzel- , Kleingruppengespräche, Begleitung von Klassenratsstunden…),

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern in Konfliktsituationen (z.B. bei Selbst- und Fremdaggression, Verweigerungen, Weglaufsituationen oder Rückzugserfordernissen) durch Kontakt-, Gesprächs- und Handlungsangebote,

Mit der Klassenlehrkraft abgestimmte Interventionen wie die Begleitung von befristeten Auszeiten, usw.,

Angeleitete Unterstützung/Begleitung/Umsetzung von spezifischen Fördermaßnahmen und Lernprogrammen für Gruppen oder einzelne Schülerinnen und Schüler im Schwerpunkt ihrer emotionalen bzw. sozialen Entwicklung,

Die Unterstützung von befristeten Maßnahmen der schulischen Erziehungshilfe innerhalb und außerhalb der Lerngruppe

Unterstützung von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts.  Beispiele sind:

Angeleitete Unterstützung einer Schülergruppe oder einzelner Schüler im Klassenverband,

Hilfestellungen bei der Umsetzung von Arbeitsaufträgen,

Hilfestellungen bei Handlungsplanung und Selbstorganisation oder der Verwendung von Arbeitsmaterialien

Ermutigung, Motivation von Schülerinnen und Schülern,

Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei dem Einüben von Methoden, dem Einsatz von (technischen) Hilfsmitteln wie speziellen Computer- oder Lernprogrammen oder der Anwendung von Arbeitstechniken, usw.,

Angeleitete Unterstützung einer Schülergruppe oder einzelner Schüler außerhalb des Klassenverbandes, z.B. bei befristeten räumlichen Aufteilungen,

Begleitung und Unterstützung von angeleiteten Differenzierungsangeboten.

Die Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern bei der Gestaltung des gesamten Schulvormittags einschließlich der Pausen. Beispiele sind:

Gestaltung von pädagogischen Pausen- oder Frühstücksangeboten,

Begleitung angeleiteter Kleingruppenangebote (Spielen, Bewegung, Lesen...),

Begleitung von Schülerinnen und Schülern in Ruhe- und Rückzugszonen.

Die Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern bei besonderen Projekten, Ausflügen bzw. Klassenfahrten, Sporttagen, Schul- und Klassenfesten sowie generell beim Lernen am anderen Ort. Beispiele sind:

Begleitung von Ausflügen und Klassenfahrten,

Unterstützung bei der Durchführung von Projekt- und Sporttagen, Schul- und Klassenfesten, usw.,

Begleitung von Aktivitäten „Lernen am anderen Ort“.

Die Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler bei unterrichtsergänzenden Angeboten, um deren Teilnahme zu ermöglichen (z.B. Ganztag, Betreuung, Hausaufgabenhilfe, Arbeitsgemeinschaften). Beispiele sind:

Hausaufgabenhilfe und Arbeitsgemeinschaften,

Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf in Betreuungs- oder Ganztagsangeboten.

Die punktuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in belastenden Situationen (keine Beispiele genannt).

Keinesfalls dürfen Schulische Assistenzkräfte für eigenständigen Unterricht oder für Vertretungsaufgaben eingesetzt werden. Sie sind aber eingebunden in der Konstellation von schulischer Pädagogik, Sonderpädagogik und Schulsozialarbeit.

Soweit so gut, aber noch immer ein wenig undurchsichtig, was sich wohl erst mit der täglichen Praxis glätten lässt. Gerade bei Schülern mit Unterstützungsbedarf könnte sich eine mögliche Schnittstellenproblematik auftun zur Schulbegleitung (Integrationsassistenz), die aus Mitteln der Jugend- oder Sozialhilfe bezahlt wird.

Andererseits wird mit diesem Aufgabenkatalog klargestellt, welche Aufgaben im Kernbereich der pädagogischen Arbeit liegen und eben nicht (!) von Schulbegleitern zu leisten sind.

CGS


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Sonntag, 11. Oktober 2015

Leistungsstufen sind keine Maßnahmenpauschalen

Zum 1. Juli 2015 wurde in Hamburg ein neues zeitbasiertes Kalkulationsverfahren im Bereich der klassischen Behindertenhilfe (stationäres Wohnen) eingeführt. Im nachfolgenden Beitrag geht es jetzt um die praktischen Aspekte des neuen Verfahrens und seine Umsetzung.

Seit dem 1. Oktober 2015 werden Leistungsbescheide mit der neuen Leistungsstufe ausgestellt. Weggefallen sind die früheren Begriffe wie „Hilfeempfängergruppe HEG“ und „Hilfebedarfsgruppe HBG“; verschiedentlich sprach man auch von „Bedarfsgruppe“. Doch anscheinend ist der Begriff „Maßnahmepauschale“ ebenfalls entfallen, was zuerst einmal verwundert. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII besteht nämlich die Vergütung „… mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). […] Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden.“ Mit „Gruppen“ sind also die Leistungsstufen gemeint.

In den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII findet sich weiterhin die korrekte Benennung der einzelnen Vergütungskomponenten. Allerdings steht auch dort, dass die Maßnahmepauschale durch die vier Leistungsstufen differenziert wird. Das kann jetzt so und so verstanden werden: Einerseits kann man annehmen, dass die Maßnahmepauschale in vier Leistungsstufen weiter aufzuteilen ist, andererseits kann es auch bedeuten, dass die Leistungsstufen unterschiedliche Maßnahmepauschalen verlangen. In der bewilligenden Behörde hat man den Begriff Maßnahmepauschale jedenfalls aufgegeben.

Doch das ist nicht das Einzige. Weil man bei einer früheren Datenerhebung festgestellt hatte, dass es kaum Bewilligungen gab für die damalige Hilfebedarfsgruppe 1 (die niedrigste), entschied man zur Einführung des neuen Systems, diese Gruppe ganz aufzugeben. So wurden aus ehemals fünf Gruppen jetzt nur noch vier: HBG 2 wurde zur LS 1, HBG 3 zur LS 2 usw.

Allerdings hat es in der einen Abteilung bereits eine Umstellung auf Leistungsstufen gegeben, in der anderen Abteilung der zuständigen Behörde dagegen nicht. Wenn Befürwortungen beispielsweise mit einer „Bedarfsgruppe 3“ ausgestellt wurden (gemeint war die alte HEG/HBG 3), konnte es passieren, dass die Leistungsstufe 3 bewilligt wurde (statt der neuen LS 2). Zum Glück hat die Behörde schnell reagiert und zur besseren Kontrolle, gerade auch für die rechtlichen Betreuer und Leistungserbringer, entsprechende Hinweise in den neuen Leistungsbescheiden eingefügt. Darüber hinaus wird man auf Jahresabrechnungen drängen, um mögliche Überzahlungen aufzudecken.

CGS




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Donnerstag, 28. Mai 2015

Schulassistenten und Schulbegleitungen – vorerst wie gehabt?!

Was Schulbegleitungen anbelangt, soll es weitergehen wie bisher, so die zuständige Sozialministerin Frau Kristin Alheit. Zuvor gab es noch einen Offenen Brief der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände vom 21.5.2015, der an die zuständigen Landesministerinnen Kristin Alheit (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung) und Britta Ernst (Ministerium für Schule und Berufsbildung) verschickt und in dem einige Problemfelder angesprochen wurden. In einer Pressemitteilung vom 22.5.2015 wurde dann seitens des Ministeriums für Schule und Berufsbildung endlich das Thema Schulbegleitung und Schulassistenz angesprochen und eine „Lösung“ vorgestellt.

Im besagten Offenen Brief der LAG vom 21.5.2015, wird die jetzige teilweise sehr unterschiedliche Situation an den Schulen des Landes (auf dem Weg zur Inklusiven Schule) wie auch der gestiegene Unterstützungsbedarf für Kinder mit Einschränkungen beschrieben. Es wird zudem bemängelt, dass einzelne Landkreise den Rechtsanspruch auf eine Schulbegleitung in Frage stellen und damit zur Verunsicherung der Eltern beitragen. Bei der Schulsozialarbeit wiederum gibt es wohl endlich Sicherheit bei der Finanzierung, doch die Landesmittel werden den Schulträgern zugewiesen, welche auch die inhaltliche Ausgestaltung bestimmen und somit zu einer uneinheitlichen Handhabung führen. Ein weiteres Thema betrifft die gegenwärtige Diskussion um schulische Assistenz, die zwar eingeführt werden soll, aber es noch immer viele Unklarheiten gibt. Ein anderer Punkt betrifft die unbefriedigende Situation von Schulkinder-Betreuung außerhalb des Unterrichts – für viele vollberufstätige Eltern z.B. eine schwere Belastung. Die freien Wohlfahrtsverbände wünschen sich, dass auch freien Trägern, d.h. Nicht-Schulträgern, die Möglichkeit gegeben wird, entsprechende Leistungsangebote in Kooperation mit den Schulen anzubieten. Hierfür müssen natürlich Rahmenbedingungen ausgearbeitet werden auf Landesebene. Insgesamt betrachtet führt der Aktivismus von Politik und Regierung wohl nicht zum Ziel einer Inklusiven Schule. Die LAG der freien Wohlfahrtsverbände wünscht sich eine kooperative Zusammenarbeit, um dieses Ziel zu erreichen.

Verweigerung von Leistungen, Rechtsunsicherheit, uneinheitliche Ausgestaltung und differierende Konzepte, Schnittstellenprobleme und so weiter und so fort – die Bedarfe steigen, doch die Lösungen erscheinen wie Flickwerk.

Die LAG macht vier Arbeitsbereiche aus (nämlich Schulbegleitung, Schulassistenz, Schulsozialarbeit und außerschulische Betreuungsangebote), die zusammengeführt werden könnten. Und statt dass solche Leistungen vom Schulträger organisiert und bereitgehalten werden müssen, sollen freie Träger mit Erfahrung in der Behindertenhilfe personenzentrierte und bedarfsorientierte Leistungen erbringen. Weil die Leistungen sich auf den jeweiligen, individuellen Bedarf abstellen lassen, müssen die Ressourcen nicht beim Schulträger vorgehalten werden („für den Fall des Falles“), sondern darum kümmern sich die freien Träger – d.h. man bedient sich aus einem Pool von Fach- und Nichtfachkräften, welche ohnehin im Bereich der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) oder Pflege zur Verfügung stehen.

Hierzu sollen konkret Arbeitsgemeinschaften auf Ebene der Schulbezirke gegründet werden, um die regionalen Bedarfe in den vier vorgenannten Arbeitsbereichen auszumachen und Lösungskonzepte zu entwickeln. Die Leistungen sollen somit gebündelt werden und „aus einer Hand“ erfolgen. Wer Teilnehmer an diesen Arbeitsgemeinschaften wird, bleibt noch ungeklärt. Es wären natürlich mindestens die freien Träger als Leistungserbringer, doch was ist mit der Seite der Leistungsträger bzw. Kostenträger? Schulbegleitung gilt als eine Leistung der Jugend- oder Sozialhilfe, so dass eine gewisse Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen zu erwarten wäre. Zudem kann nur dann das Schnittstellenproblem zur pädagogischen Arbeit gelöst werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse der Schulen und Lehrer Rücksicht genommen werden, wenn eine entsprechende Beteiligung erfolgt. Nicht vertreten wären sehr wahrscheinlich die Eltern bzw. Betroffene; sie müssten ihre Wünsche und Bedürfnisse über den Umweg der Leistungsträger oder als Mitglieder von Elternvereinigungen oder Träger der freien Wohlfahrtspflege geltend machen.

Am 22.5.2015 folgte dann eine Medien-Information / Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung. Es gibt nun eine Verständigung mit dem Gemeindetag und dem Städteverband auf ein gemeinsames Vorgehen. Ab dem 1. August 2015 werden  „überall im Land an den Grundschulen Schulische Assistenzkräfte tätig werden“, heißt es. Die Schulen sollen „im Rahmen eines Optionsmodells“ befähigt werden, solche Kräfte „direkt oder über Träger“ einstellen können. Eine solche Lösung stellt nach Ansicht der zuständigen Ministerin auf die regionalen Verhältnisse ab, erlaubt also an die regionalen bzw. schulischen Bedarfe angepasste Lösungen. Die Sozialministerin Frau Kristin Alheit wird zudem zitiert, dass dabei der Unterstützungsbedarf für jedes Kind verlässlich geschaffen wird, sei es als Schulische Assistenz oder Schulbegleitung oder beides kombiniert. Es heißt weiter:

„Für die Zukunft der Schulbegleitung hat es eine Verständigung über die Fortsetzung des Moratoriums gegeben. Diese wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger bewilligt.“

Kurz gesagt: Anträge auf Schulbegleitung dürfen weiterhin gestellt und müssen im Bedarfsfall auch genehmigt werden.

Doch jetzt kommt es darauf an, was als Bedarf anzusetzen ist. Die neuen Schulischen Assistenzen sollen nämlich folgendes leisten:

Unterstützung von Schülern im sozialen und emotionalen Bereich mit dem Ziel der Förderung des sozialen Verhaltens und der besseren Integration in den Klassenverband sowie schulischen Teilhabe;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern während des Unterrichts;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern während des gesamten Schulvormittags einschließlich der Pausen;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern bei besonderen Projekten, Ausflügen oder Klassenfahrten, Sporttagen, Schul- und Klassenfesten sowie generell beim Lernen am anderen Ort;

Unterstützung von einzelnen Schülern bei unterrichtsergänzenden Angeboten, um deren Teilnahme zu ermöglichen (z.B. Ganztag, Betreuung, Hausaufgabenhilfe, Arbeitsgemeinschaften);

Punktuelle Unterstützung von Schülern in belastenden Situationen.

Geplant ist eine Abfrage seitens des Bildungsministeriums bei den Schulen, inwieweit diese entsprechende Vorkehrungen treffen können. Ich vermute, dass hierzu die Schulen Gespräche führen müssen mit ihren eigenen Rechtsträgern, den bezirklichen Aufsichten sowie mit den möglichen Leistungs-Anbietern in der Region. Ob es dann zu Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kommen wird, wie man sie aus dem SGB-XII-Bereich her kennt, ist wahrscheinlich noch gar nicht angedacht worden geschweige denn ausgestaltet.

Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die zuständigen Sozialhilfeträger Kostenübernahmen bescheiden werden, wenn die Schulen keine diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen haben und entsprechende Landesmittel abgerufen haben – man denke an den vorjährigen LSG-Beschluss!

Und letztlich bleibt noch unklar, wie Eltern für ihre Kinder einen Rechtsanspruch geltend machen können. Sollen sie Leistungen der Eingliederungshilfe bei einem unzuständigen Träger, nämlich der Schule, geltend machen? Kann überhaupt ein individueller Leistungsanspruch formuliert werden und muss dieser wie es in § 9 SGB XII heißt „nach der Besonderheit des Einzelfalles“ erbracht werden?

Meiner Ansicht nach reichen die Lösungsansätze überhaupt nicht aus. Die wichtigste Frage, nämlich wie bekommt man Hilfe zu denjenigen gebracht, welche Hilfe bedürfen, bleibt offen. Und dann weiß noch immer niemand, welche Qualifikationsanforderungen an die Schulischen Assistenten gestellt werden – sollen es Erzieher und / oder sozialpädagogische Assistenten sein? Was ist dann mit den bisherigen Schulbegleitungen, die eine entsprechende Ausbildung gar nicht vorweisen können?

Ich will aber nicht nur kritisieren, sondern schlage nun folgende Lösung vor, weil sie mir probat erscheint.

In einer Gesamtplankonferenz (§ 58 SGB XII) werden Sozialhilfeträger und Schulträger für die Seite der Leistungsträger, der freie Träger als Leistungserbringer sowie die Eltern als rechtliche Betreuer und Sorgeberechtigten des Leistungsberechtigten zusammengebracht. Der Gesamtbedarf wird beschrieben, die Leistungen benannt und die Hilfemaßnahmen geplant (z.B. 10 Wochenstunden Assistenzkraft). Anschließend erfolgt eine Kostenverteilung zwischen Sozialhilfe und Schule, ähnlich der Vorschriften gem. § 92 SGB XII.

CGS



Quellen:

Offener Brief der LAG vom 21.5.2015

Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 22.5.2015





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Freitag, 6. März 2015

Die Anträge auf Schulbegleitung / Integrationsassistenz müssen jetzt wieder gestellt werden

Es ist wieder soweit: Wenn ein Schüler mit Behinderung eine Schulbegleitung bzw. Integrationsassistenz braucht, dann müssen jetzt seitens der Erziehungsberechtigten oder rechtlichen Betreuern Anträge bei den Sozialhilfeträgern gestellt werden.

Das heißt: Es empfiehlt sich, jetzt schon die Anträge auf den Weg zu bringen, damit einerseits die Ämter und Behörden Zeit haben, fachliche Stellungnahmen einzuholen, andererseits auch bei einer Ablehnung die Eltern ins Widerspruchsverfahren zu gehen. Auch wenn es noch so lange hin scheint bis zum neuen Schuljahr, in der Zeit der Sommerferien passiert in der Regel nicht viel.

Wenn es „lediglich“ um eine Verlängerung der bestehenden Hilfeleistungen geht, dann ist in einigen Landkreisen und Kommunen mit Widerständen der Sozialhilfeträger zu rechnen. Noch immer geistert das Gespenst des Begriffs „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ umher, welcher durch den Sozialhilfeträger immer dann herangezogen wird, wenn Zweifel an der Notwendigkeit einer Schulbegleitung bestehen – „böse Zungen“ behaupten dagegen, dass es grundsätzlich den Sozialhilfeträgern um die Einsparung von Haushaltsmitteln geht.

Um dieses Problem also gar nicht groß aufkommen zu lassen, empfiehlt es sich, in beizufügenden Stellungnahmen und Schulberichten ganz klar eine Abgrenzung vorzunehmen. Es geht also nicht um schulische-pädagogische Hilfen, wie z.B. Nachhilfe, Hausaufgabenhilfe oder Vermittlung von Lerninhalten, sondern es geht um Unterstützungsleistungen, die dem Schüler mit Behinderung die Erlangung einer angemessenen Schulbildung ermöglicht (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).

Darunter fallen gem. § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung:

„1.
heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern,

2.
Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen,

3.
Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen wird.“

Gerade Ziffer 2 wird zu Problemen führen, weil die Auslegung letztlich doch in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit hineinreicht.

Die Sozialhilfeträger müssen prüfen, ob eine Leistungspflicht seitens des Schulträgers besteht. In Schleswig-Holstein ist dies der Fall, da das Schulgesetz die Schulträger zur Inklusion verpflichtet. Nach einem Rechtskommentar kommt in so einem Fall nicht der Sozialhilfeträger für die Schulbegleitung auf, sondern der Schulträger (vgl. S. 421, Rz. 53 zu Nr. 5, § 54 in Bieritz-Harder in „LPK-SGB XII“).

Doch die Schulträger könnten trotz Pflicht zur Inklusion immer auf den Ressourcenvorbehalt, der sich ebenfalls im Schulgesetz wiederfindet, verweisen und damit faktisch die Unterstützungsleistung verweigern. Problematisch ist zudem, dass der persönliche Anspruch eines Hilfeberechtigten im selben Schulgesetz nicht festgeschrieben ist – m.a.W. der Anspruch kann zwar individuell bestehen, aber die Leistungserbringung muss sich nicht konkret auf die Abstellung des Anspruches beziehen. Eine ganz schräge Nummer!

Nochmal: Der Hilfebedarf darf sich nicht auf solche Maßnahmen wie Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung beziehen, denn dann kann der Leistungsträger sofort an den Schulträger verweisen. Es ist nicht Aufgabe der Schulbegleitung, Lerninhalte zu vermitteln!

In einer Entscheidung des LSG Stuttgart wurde ein Landkreis zur Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung verpflichtet (siehe Quellenangabe und Link weiter unten). Darin heißt es:

„…Den Kernbereich der Schule sah das Landessozialgericht durch die für die Klägerin erforderlichen Hilfen nicht als betroffen an, weshalb der Landkreis als für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständiger Träger leistungspflichtig sei. Die Schulbegleiterinnen hätten gerade keine Lehrinhalte vermittelt, sondern lediglich unterrichtsbegleitende unterstützende Leistungen erbracht, wie eine Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen, Unterstützung bei der Auswahl der richtigen Bücher und Hefte und kommunikative Hilfestellungen. Damit hätten sie keine sonderpädagogischen Aufgaben wahrgenommen.“

CGS


Quelle:






Dienstag, 30. September 2014

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Bekanntermaßen wird der Lebensunterhalt von Menschen, die aus eigener Kraft heraus nicht mehr in der Lage sind, diesen zu bestreiten, aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt. Es wird auf der Basis eines regelhaften Bedarfes (= Regelbedarf) dann ein Betrag (= Regelsatz) gezahlt.

Die Sozialhilfe übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt eines Leistungsberechtigten. Was diesen notwendigen Lebensunterhalt ausmacht, ist ständig in der Diskussion, denn es handelt sich um nicht weniger als den Maßstab für das Existenzminimum. Hierzu gehören „…insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung“ (§ 27 a Abs. 1 S. 1 SGB XII).

Unter dem Begriff „persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“ versteht man „… eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche“ (§ 27 a Abs. 1 S. 2 SGB XII). Der Umfang soll dabei „vertretbar“ sein, wobei hier Leistungsberechtigter und Leistungsträger ganz unterschiedliche Ansichten haben werden.

Die vorgenannte Aufzählung schließt die Liste nicht ab. Je nach den persönlichen Lebensumständen können Besonderheiten vorkommen, welche dann ebenfalls angemessen zu berücksichtigen wären. Diese Lebensumstände können zum Beispiel das Bewohnen einer eigenen Wohnung sein wie auch das Leben in einer stationären Wohneinrichtung. Obwohl der Bedarf in beiden Umgebungen in etwa als gleichartig angenommen wird (!), zahlt im ersten Fall der Sozialhilfeträger einen Regelsatz aus, im zweiten Fall wird dagegen eine Sachleistung verschafft.

Nochmal: Während Leistungsberechtigte, die als Selbstversorger im eigenen Wohnraum leben, einen Anspruch nach § 27 a SGB XII geltend machen können, haben Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen einen Anspruch nach § 27 b SGB XII. Diese Differenzierung erscheint zuerst einmal nicht nachvollziehbar:

§ 27 a SGB XII
§ 27 b SGB XII
Vergleich
(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.

(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. [betrifft: Einmalige Bedarf]  …
In § 27 b Abs. 1 wird lediglich auf den in der Einrichtung „erbrachten“ Lebensunterhalt verwiesen. Eine Aufzählung, wie sie in § 27 a Abs. 1 stattfindet, entfällt. Grund wird sein, dass die Sozialhilfeträger Leistungsvereinbarungen mit den Trägern der Wohneinrichtungen abschließen, in denen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen beschrieben sind.

Die Herausstellung, dass ein weiterer notwendiger Lebensunterhalt darüber hinaus gewährt wird, erfolgt, weil diese Posten eben nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarungen sind.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen.


In Wohneinrichtungen gibt es keine weiteren Haushalte, was es erforderlich macht, hier differenzierte Regelsätze zur Auszahlung zu bringen. Von daher muss in § 27 b eine entsprechende Regelung fehlen.

(3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewähren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(2) … Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Hier gibt es eine Unterscheidung in der Höhe des auszuzahlenden Regelsatzes bei Leistungsberechtigten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, aber keine Unterscheidung bei der eigenverantwortlichen Verwendung.

(4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zahlen. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(2) … Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
Hier finden sich in beiden Vorschriften Möglichkeiten für Leistungsträger, wie der Barbetrag „abweichend vom Regelsatz“ (§ 27 a) oder „gemindert“ (§ 27 b) festgelegt werden kann.


Als Selbstversorger muss der Leistungsberechtigte es hinnehmen, dass der Regelbedarf durch die monatliche Zahlung des einheitlichen Regelsatzes pauschal abgegolten wird. Dabei ist die weitere Verwendung gem. § 27 a Abs. 3 S. 2 SGB XII nicht vorgeschrieben. Der Leistungsberechtigte kann „eigenverantwortlich entscheiden“, muss aber selbst darüber wachen, dass „unregelmäßig anfallende Bedarfe“ entsprechend berücksichtigt werden. Dem Leistungsberechtigten, welcher in einer stationären Wohneinrichtung lebt, fehlt diese Eigenständigkeit, denn er wird umfänglich versorgt.

Es ist natürlich denkbar, dass mittels eines Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII auch ein Leistungsberechtigter in stationären Einrichtungen die gleiche Eigenständigkeit erwirbt, doch dies ist eine eher seltene Konstellation in der Praxis.

Bei stationären Wohneinrichtungen schließen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer eine Gesamtvereinbarung nach § 75 SGB XII ab, wonach die Versorgung der in der Wohneinrichtung lebenden Menschen gesichert ist. Dafür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung. Allerdings deckt diese einen eher verallgemeinerten und nicht persönlichen Bedarf von Leistungsberechtigten ab. So kann es durchaus sein, dass ein Leistungserbringer eine Anspruchsgeltendmachung durch Bewohner abwehrt, weil die Leistungsvereinbarung hierüber keine Regelung enthält bzw. der Anspruch außerhalb des Grundbedarfes liegt. Außerdem enthält die Vergütung, die sich aus der Leistungsvereinbarung und den Kalkulationsgrundlagen ableiten lässt, nicht alle Bestandteile, die eine Bedarfsdeckung der Bedarfe ausmacht. Es gibt also durchaus Abgrenzungsprobleme, die wie folgt dargestellt werden können:

Teilbedarfe
(§ 27 a Abs. 1 SGB XII)
Vergütung
(§ 76 Abs. 2 SGB XII)
Leistungserbringer
(Wohneinrichtung)
Leistungsträger
Ernährung
Grundpauschale

Ja (ggf. sogar Diätnahrung)
vergütet
Kleidung


Nein
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Körperpflege
Grundpauschale

Ja (nur Grundwaschmittel)
vergütet
Hausrat
Investitionsbetrag

Teilweise (z.B. Bett, Schrank)
Ja, gem. § 31 SGB XII
Haushaltsenergie
Grundpauschale

Ja
vergütet
Persönliche Bedürfnisse
Maßnahmenpauschale

Nur der Betreuungsanteil
Ja, gem. § 27 b SGB XII
Unterkunft und Heizung
Investitionsbetrag

Ja
vergütet

Diese Lücke wird durch einen Barbetrag geschlossen, den nur Leistungsberechtigte erhalten, die in einer stationären Wohneinrichtung leben. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt somit und zahlt aus einen Betrag „insbesondere [für] Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ (§ 27 b Abs. 2 SGB XII). Auch hier wieder ist die Aufzählung nicht abschließend, was nahe legt, dass weitere, darüber hinausgehende persönliche Bedürfnisse zu einer Anhebung führen können.

Hintergrund für einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung ist der, dass einerseits dem Leistungsberechtigten der Umgang mit Geld nahe gebracht werden soll, andererseits zu einem selbstbestimmten Leben auch die freie und uneingeschränkte Verfügung und Verwendung von „eigenem“ Geld ermöglicht werden soll. Erst mit der Verschaffung eines solchen Maßes an Verantwortung und Freiheit wird ein Leben in Würde ermöglicht, was ja auch ein geschütztes Grundrecht darstellt (§ 1 Abs. 1 SGB I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Andererseits erfolgt die Grundbedarfsdeckung durch den Leistungserbringer, was die Höhe des auszuzahlenden Barbetrages deckelt.

Der Barbetrag wird in Höhe von „mindestens“ 27 % der Regelbedarfsstufe 1, die sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt, gezahlt. Das bedeutet, dass unter Umständen auch ein höherer Betrag gezahlt werden kann, wie es jetzt z.B. das SG Regensburg in einem Beschluss vom 3.4.2014 (Az. S 16 AS 4/14 ER) ausgeführt hat. Wenn nämlich noch weitere notwendige Ausgaben anfallen und ein anderer Leistungsträger nicht vorrangig leisten muss, wird der Betrag entsprechend erhöht. Im zugrunde gelegten Fall ging es um Fahrtkosten zu einer ambulanten Zahnbehandlung. Für solche Fahrten kann dann auch eine Art Beförderungspauschale gewährt werden, mit der sämtliche Kosten in einem Monat ohne weiteren Nachweis durch den Leistungsberechtigten abgedeckt werden. Eine andere denkbare Konstellation könnte sich aus den Eigenanteilen für sicherheitstechnische Prüfungen an Elektro-Geräten (z.B. BGV A3) ergeben – versucht hat es bislang m.W. noch keiner.

Dennoch ist zu beachten, dass der Beschluss des SG Regensburg nicht den bisher „freien“ Anteil von 27 % in Frage stellt und zu einer Anhebung führt, sondern es wird vielmehr auf der Grundlage eines zusätzlichen Bedarfs der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ für den klagenden Leistungsberechtigten neu festgestellt. 

Der Barbetrag muss vom Leistungsberechtigten nicht verwendet werden für Leistungen, die vom Träger der stationären Wohneinrichtung erbracht werden müssen (siehe oben). Hierfür erhält der Leistungserbringer eine Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII. Gehören dann Marken-Cremes oder Seifen zum persönlichen Mehr-Bedarf oder dem vergüteten Grundbedarf?

CGS