Freitag, 21. Juni 2019

Die BGW gibt einen wichtigen Hinweis zur Einstufung in die richtige Gefahrklasse

Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft sollten auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil man ansonsten zu viel bezahlt. Bisher wurden die Beitragsbescheide eher „hingenommen“. Doch wenn man sich mit der Thematik ein wenig mehr auseinandersetzt, ergibt sich vielleicht ein kleines Einsparungspotential – zugegebenermaßen nur für den Moment, weil in späteren Vergütungsverhandlungen die neuen Zahlen wahrscheinlich berücksichtigt werden.

Sich dennoch einmal kritisch mit dieser Frage auseinanderzusetzen, ist eine Aufgabe, die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt. Das, was man als Vergütung haben will, muss schließlich richtig kalkuliert worden sein. Und damit gehört die „korrekte“ Einstufung in die richtigen Gefahrtarifstellen dazu.

Dienstag, 18. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht vielleicht doch nicht

Die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8): „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Das Ganze Thema noch einmal von vorne, weil diese Frage wirklich schwierig zu handhaben ist. Und der Versuch von Lösungen.

Donnerstag, 13. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht für die neuen Leistungen?

Eine neue Form der Leistungserbringung?
„Soweit diese [begünstigten Einrichtungen] im Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (vgl. auch Absatz 8 und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.“ (Abschnitt 4.16.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)

Und genau das wird nun als Problem gesehen, weil die existenzsichernden Leistungen Wohnen und Leben nicht mehr Bestandteil der Eingliederungshilfe-Leistungen sind. Über letztere wird es einen Landesrahmenvertrag und Leistungs-/Vergütungsvereinbarungen mit dem zuständigen Träger dieser Leistungen geben, nicht aber für die anderen Leistungen. Ergo wird es die Begünstigung der Steuerbefreiung für diese anderen Leistungen – vielleicht nicht mehr geben?

Auch die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8). „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Freitag, 7. Juni 2019

BTHG: Wer zahlt was?

Rechnungspositionen / Abrechnungsfaktoren-Tableau
Im neuen Wohn- und/oder Betreuungsvertrag werden diese Positionen entweder getrennt oder in verschiedenen Passagen eindeutig benannt. Da der Klient Vertragspartner des Unternehmens ist, wird von diesem auch die Geldzahlung erwartet. Dies wäre auch folgerichtig, wenn z.B. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII direkt an den Klienten gezahlt werden.

Bei den EGH-Leistungen ist die bewilligende Stelle Auftraggeber und somit zur Zahlung verpflichtet. Es wird derzeit noch darüber beraten, ob die Mehrkosten, die aufgrund der „Kappungsgrenze“ entstehen, als ein separater Zuschlag neben der EGH-Vergütung oder inklusive geleistet werden. Da weiterhin das Erforderlichkeitsprinzip bestimmend ist für die Bewilligung der Leistungen, wird bei einem Eintritt / Austritt innerhalb eines Monats eine anteilige Berechnung in diesem Zeitraum notwendig sein.

Nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld ist höchst wahrscheinlich zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte eine Art „Freihaltegeldabzug“ als zusätzlicher Abrechnungsfaktor verwendet werden. Ein Haushaltsgeld dagegen nicht, wenn beispielsweise Sanitär- und Sanitätsartikel davon bezahlt werden sollen. Beide Positionen könnten umsatzsteuerpflichtig sein.

Mittwoch, 5. Juni 2019

Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)

Aufgrund der vielen Anfragen: Hier ein kleines Update zu einem früheren Beitrag.

Dienstag, 4. Juni 2019

BTHG: Mit der Gleichstellung eine Deckungslücke schaffen und schließen

Leistungsträger-Verbundenheit
„Leistungsrechtlich erfolgt eine Gleichstellung aller erwachsenen Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Wohnform, in der sie leben…“ (S. 4 der Empfehlungen der AG Personenzentrierung, 28.6.2018).

Aufgrund der kurzen Zeit bis zur nächsten Stufe des BTHG, braucht es eine pragmatische Herangehensweise, bis sich tragfähige Grundlagen und Angebote gebildet haben, so das Kalkül. Weil Verlässlichkeit in der Leistungserbringung gegenüber den (jetzt) leistungsberechtigten Menschen wichtig ist, braucht es im § 42a SGB XII eine Regelung, welche die „Kappungsgrenze“ in der Sozialhilfe irgendwie umgeht. Die früher einmal bewilligten und befürworteten Strukturen können schließlich nicht abgeschafft und womöglich die Menschen aus ihren angestammten Heimplätzen vertrieben werden.

(Genau hier entsteht allerdings eine Verbundenheit mit der altbekannten Eingliederungshilfe, die nicht unbeachtet bleiben sollte; dazu später mehr).