Mittwoch, 17. Januar 2018

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, insbesondere für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, hat sich für dieses Jahr erneut erhöht.

 
Die üblichen Vorbemerkungen

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten Leistungsberechtigte, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann übernimmt der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.

Dieser Barbetrag beträgt 27 % der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII. Doch es kann zu einer Kürzung kommen, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Und umgekehrt kann es auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII).

Daneben finden sich häufig genug auch weitere Beträge, die ein Leistungsberechtigter vom Barbetrag zu bezahlen hat (z.B. Zuzahlungen an Krankenkassen, § 37 SGB XII i.V.m. der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V) oder weiterhin erhält (z.B. Besitzstand, § 133 a SGB XII).


Beispiel


Die Tabelle soll nur als ein Beispiel dienen. Gerade was die Zusatzbarbeträge anbelangt, ist hier auf die individuellen Besonderheiten abzustellen – und im konkreten Fall handelt es sich um einen sog. Werkstattgänger, bei dem ein Besitzstand anerkannt wurde. Ebenso kann in bestimmten Fällen statt des „vollen KK-Beitrags“ auch nur ein „halber“ Beitrag angerechnet werden.

Gegenüber diesen prozentualen Anhebungen lag der Anstieg der Verbraucherpreise (allgemein) in Deutschland bei 0,5 % in 2016 und 1,8 % in 2017. Für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (Abteilung 01) lag die Teuerung im November 2017 gegenüber dem Vorjahr bei 3,2 %, für Bekleidung und Schuhe (Abteilung 03) bei 0,3 %, Gesundheitspflege (Abteilung 06) bei 1,8 % und Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 09) bei 2,7 % (alle Angaben hierzu von www.destatis.de – zuletzt abgerufen am 15.1.2018).

CGS




Weitere Quellen:

Eigener Beitrag vom 29.11.2017in dem über die zukünftige Berechnungsweise etwas steht.

Eigener Beitrag vom 29.7.2017, in dem es über die taggenaue Berechnung und einer „bestimmungsgemäßen Verwendung“ geht.

Eigener Beitrag vom 12.11.2016 mit allgemeinen Infos darüber.

Eigener Beitrag vom 30.9.2014 mit einem Vergleich zwischen § 27 a und § 27 b SGB XII.





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