Der Barbetrag zur
persönlichen Verfügung, insbesondere für Menschen, die in einer stationären
Wohneinrichtung leben, hat sich für dieses Jahr erneut erhöht.
Die üblichen
Vorbemerkungen
Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten Leistungsberechtigte,
welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27
Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann übernimmt
der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der
Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht
in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige
Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.
Dieser Barbetrag beträgt 27 % der Regelbedarfsstufe 1
gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII. Doch es kann zu einer Kürzung kommen, wenn
eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz
4 SGB XII). Und umgekehrt kann es auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein
unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB
XII).
Daneben finden sich häufig genug auch weitere Beträge,
die ein Leistungsberechtigter vom Barbetrag zu bezahlen hat (z.B. Zuzahlungen
an Krankenkassen, § 37 SGB XII i.V.m. der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V)
oder weiterhin erhält (z.B. Besitzstand, § 133 a SGB XII).
Beispiel
Die Tabelle soll nur als ein Beispiel dienen. Gerade was
die Zusatzbarbeträge anbelangt, ist hier auf die individuellen Besonderheiten
abzustellen – und im konkreten Fall handelt es sich um einen sog.
Werkstattgänger, bei dem ein Besitzstand anerkannt wurde. Ebenso kann in
bestimmten Fällen statt des „vollen KK-Beitrags“ auch nur ein „halber“ Beitrag
angerechnet werden.
Gegenüber diesen prozentualen Anhebungen lag der Anstieg
der Verbraucherpreise (allgemein) in Deutschland bei 0,5 % in 2016 und 1,8 % in
2017. Für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (Abteilung 01) lag die
Teuerung im November 2017 gegenüber dem Vorjahr bei 3,2 %, für Bekleidung und
Schuhe (Abteilung 03) bei 0,3 %, Gesundheitspflege (Abteilung 06) bei 1,8 % und
Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 09) bei 2,7 % (alle Angaben hierzu
von www.destatis.de – zuletzt abgerufen am
15.1.2018).
CGS
Weitere Quellen:
Eigener Beitrag vom 29.11.2017, in dem über die zukünftige Berechnungsweise etwas steht.
Eigener Beitrag vom 29.7.2017 , in dem es über die taggenaue Berechnung und einer „bestimmungsgemäßen Verwendung“ geht.
Eigener Beitrag vom 12.11.2016 mit allgemeinen Infos darüber.
Eigener Beitrag vom 30.9.2014 mit einem Vergleich zwischen § 27 a und § 27 b SGB XII.
Bitte lesen Sie die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter.
Wollen Sie Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert
mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber
würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.
Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung –
eingegliedert.blogspot.com