Mit dem BTHG wird
es eine Trennung geben zwischen den reinen Leistungen der Eingliederungshilfe,
sogenannte Fachleistungen, und den grund- bzw. existenzsichernden Leistungen,
die dann nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe sein werden.
Bisher bestand die
Vergütung eines Leistungserbringers aus den Bestandteilen Maßnahmepauschale,
Grundpauschale und Investitionsbetrag (vgl. § 76 SGB XII). Dahinter verbargen
sich Personalkosten (insbesondere Leitung und Verwaltung, Sozialpädagogen,
Assistenzkräfte, Wirtschaft und Technische Dienste), die Kosten des
Lebensunterhaltes (dazu zählen unter anderem Lebensmittel und Sachbedarf,
Grundsicherungsleistungen, Reinigung der Flächen) und auch die Kosten der
Unterkunft (vielfach nur die Nettokaltmiete plus Instandhaltungspauschalen).
Doch weil jetzt
eine Trennung zwischen den Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der
Sozialhilfe (oder andere Leistungsbereiche) erfolgt, müssen alle
Kostenbestandteile untersucht und umverteilt werden.
Dies wird es wieder geben, nur müssen nicht strukturelle
Besonderheiten verhandelt werden, sondern Leistungserbringer sind dann mit
Kosten-Deckelungen konfrontiert.
Fachleistung und Grundsicherung mit Kosten der
Unterkunft
Die Vorgaben sind also jetzt ein wenig anders, doch weil
durch diese Neuverteilung der Kostensätze auch ein gewisser Pauschalierungsansatz
verfolgt wird, sollten die Verhandler ihre „Kosten“ gut kennen. In einer
Arbeitsgruppe wurden folgende BTHG-Bedingungen und Überlegungen angesprochen:
Die Fachleistung wird zwar wie bisher von Fachassistenz-
und Hilfsassistenzkräften erbracht, doch es wird nun ein „Poolen“ von
Leistungen in Betracht gezogen. Damit aber weiterhin diese Leistung sich am
Bedarf richtet, die Vergütung aber nicht standardisiert oder vereinheitlicht
wird, benötigt man ein Zeit- oder Punktkontingent für diese Assistenzleistungen.
Weil es aber noch viele Diskussionen gibt hinsichtlich
eines vernünftigen Bedarfsbemessungssystems (man erinnere „Metzler“-System),
wird dieser Punkt noch offen bleiben müssen. Denkbar ist ein Stunden-Modell mit
Pauschalen und / oder einem Sockel.
Die existenzsichernden Leistungen werden vergütet in Höhe
der Regelbedarfsstufe 2 zuzüglich eines Mehrbedarfs-Zuschlags in Höhe von 35 %.
Es wird hier auf die Ermittlung der Regelbedarfssätze besonders ankommen, wobei
schon jetzt eben dieser Zuschlag feststeht (vgl. § 30 Abs. 4 SGB XII).
Die Wohnraumbezogenen Aufwendungen (Kosten der
Unterkunft) werden dagegen gezahlt in Höhe einer ortsüblichen Miete, wiederum zuzüglich
Mehrbedarfs-Zuschlags von 25 % (vgl. §§ 35 und 42 a SGB XII), und den Kosten
für Heizung.
Im neuen Gesamtplanverfahren wird der Barbetrag ermittelt
und bestimmt
Im Gesamtplanverfahren (bisher § 58 SGB XII, bald aber §
121 SGB IX n.F.) müssen die Bedarfe benannt und dann auch dokumentiert werden,
damit die Leistungsträgerschaft gesichert wird. Es wird sehr wahrscheinlich
dazu kommen, dass Kostenbestandteile auf andere Leistungsträger übertragen
werden, weil diese „zuständig“ geworden sind. Zwar wird es weiterhin Leistungen
aus „einer Hand“ geben, die Kosten werden aber nun auf verschiedene
Leistungsträger (d.h. Eingliederungshilfeträger, Sozialhilfeträger, Pflegekasse
usw.) verteilt.
Es muss bestimmt werden, welcher „Barbetrag zur
persönlichen Verfügung“ als Barmittel verbleiben soll beim
Leistungsberechtigten (vgl. § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX n.F.). Mit einer Regelbedarfsaufteilung
zzgl. Mehrbedarfs-Zuschlag wird bestimmt, welcher Anteil von jedem einzelnen
Bestandteil dieser Aufteilung beim Leistungsberechtigten verbleiben soll und
welcher an den Leistungserbringer geht. Zum Beispiel würde der Anteil für den „Friseur-Besuch“
als Barmittel bleiben, der Anteil für „Toilettenpapier, Taschentücher und
ähnliche Hygieneartikel“ an die Einrichtung ausgezahlt werden. Denkbar sind
aber auch eine Pauschalierung (70/30) oder die jetzt bestehenden Beträge (z.B.
110,43 Euro monatlich) – letzteres ist die einfachste Lösung.
An einem Beispiel wurde gezeigt, mit welcher Diskrepanz
zu rechnen ist. Die Grundpauschale beträgt bei einem Leistungserbringer für
einen Monat 609 Euro. Die Mittel der Grundsicherung abzgl. des für den
Leistungsberechtigten benötigten Barbetrags und zzgl. des bewilligten
Mehrbedarfs von 35 % erbringen dagegen nur 347 Euro – es fehlen somit 260 Euro
im Monat. Es kann aber nun sein, dass in der Grundpauschale Kostenbestandteile
enthalten sind, die zur Fachleistung gezählt werden müssen (z.B. Verwaltung).
Deckelungen führen zu Umverteilungen in die
Fachleistung
Die (scheinbare) Deckelung der wohnraumbezogenen
Aufwendungen auf die ortsübliche Miete plus Mehrbedarf von 25 % könnte in
manchen Fällen zu einem Fehlbetrag führen, weil aufgrund besonderer baulicher
Strukturen (z.B. Großraumbäder, Sportplatz, Grünanlagen, „Ponyhof“) ein solcher
Vergleich nicht richtig ist. Immerhin hatte es in der Vergangenheit hierüber
eine Abstimmung gegeben mit dem Sozialhilfeträger. Diese Abweichungen könnten
aber der Fachleistung zugeschlagen werden. Doch würde es dann vielleicht eine
Deckelung an dieser Stelle irgendwann geben (sog. Problem des „unteren Drittels“)?
Wo soll zum Beispiel das Fachpersonal seine Arbeit
verrichten? Handelte es sich bislang noch um Kostenbestandteile, die in einem
Investitionsbetrag zusammengefasst waren, müssen auf einmal Raumflächen neu
bestimmt und den einzelnen Bereichen zugeordnet werden. Die darauf entfallenden
Betriebs- und Heizkosten wären dann ebenfalls neu zu verteilen.
Es zeigen sich noch sehr viele Problemfelder, die zu
lösen sind. Doch viele Fragen wurden schon vor langer Zeit mal gestellt und
Zuordnungstabellen erarbeitet. Vielleicht wird es mal von einem Gesamtverband hierzu
eine Lösung geben, die als Standard verwendet werden kann. Bis dahin allerdings
sind Leistungsträger und Leistungserbringer selbst gefordert und müssen
verhandeln.
CGS
Bitte lesen Sie die Hinweise
zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss
sowie die Datenschutzerklärung.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter.
Wollen Sie Ihre Meinung sagen? Ihre Kritik interessiert
mich. Vielleicht können Sie mir sogar eine neue Perspektive aufzeigen. Darüber
würde ich mich freuen. Meine Email-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich oder
hinterlassen Sie einen anonymen Kommentar.
BTHG - Notizen aus einer Arbeitsgruppe rund um das Thema
Vergütungskalkulation – eingegliedert.blogspot.com