Mittwoch, 29. November 2017

BTHG - Notizen aus einer Arbeitsgruppe rund um das Thema Vergütungskalkulation

Mit dem BTHG wird es eine Trennung geben zwischen den reinen Leistungen der Eingliederungshilfe, sogenannte Fachleistungen, und den grund- bzw. existenzsichernden Leistungen, die dann nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe sein werden.

Bisher bestand die Vergütung eines Leistungserbringers aus den Bestandteilen Maßnahmepauschale, Grundpauschale und Investitionsbetrag (vgl. § 76 SGB XII). Dahinter verbargen sich Personalkosten (insbesondere Leitung und Verwaltung, Sozialpädagogen, Assistenzkräfte, Wirtschaft und Technische Dienste), die Kosten des Lebensunterhaltes (dazu zählen unter anderem Lebensmittel und Sachbedarf, Grundsicherungsleistungen, Reinigung der Flächen) und auch die Kosten der Unterkunft (vielfach nur die Nettokaltmiete plus Instandhaltungspauschalen).

Doch weil jetzt eine Trennung zwischen den Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (oder andere Leistungsbereiche) erfolgt, müssen alle Kostenbestandteile untersucht und umverteilt werden.

Was genau zu tun ist, darüber wird nun in verschiedenen Arbeitsgruppen beraten und diskutiert, wobei das Thema so neu nicht wirklich ist. Vor Jahren versuchte man noch in Arbeitskreisen und Fachgruppen mit Betriebswirten sogenannte „Benchmarks“ zu erarbeiten, an denen man sich vergleichen konnte. Am Schluss sollte es dann einen Katalog geben, aus dem sich „Best-Practice“-Handlungsempfehlungen ablesen ließen. Doch schon damals zeigten sich im Vergleich zwischen den verschiedenen Leistungserbringern erhebliche Abweichungen, die häufig nicht erklärt werden konnten.

Dies wird es wieder geben, nur müssen nicht strukturelle Besonderheiten verhandelt werden, sondern Leistungserbringer sind dann mit Kosten-Deckelungen konfrontiert.


Fachleistung und Grundsicherung mit Kosten der Unterkunft

Die Vorgaben sind also jetzt ein wenig anders, doch weil durch diese Neuverteilung der Kostensätze auch ein gewisser Pauschalierungsansatz verfolgt wird, sollten die Verhandler ihre „Kosten“ gut kennen. In einer Arbeitsgruppe wurden folgende BTHG-Bedingungen und Überlegungen angesprochen:

Die Fachleistung wird zwar wie bisher von Fachassistenz- und Hilfsassistenzkräften erbracht, doch es wird nun ein „Poolen“ von Leistungen in Betracht gezogen. Damit aber weiterhin diese Leistung sich am Bedarf richtet, die Vergütung aber nicht standardisiert oder vereinheitlicht wird, benötigt man ein Zeit- oder Punktkontingent für diese Assistenzleistungen.

Weil es aber noch viele Diskussionen gibt hinsichtlich eines vernünftigen Bedarfsbemessungssystems (man erinnere „Metzler“-System), wird dieser Punkt noch offen bleiben müssen. Denkbar ist ein Stunden-Modell mit Pauschalen und / oder einem Sockel.

Die existenzsichernden Leistungen werden vergütet in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 zuzüglich eines Mehrbedarfs-Zuschlags in Höhe von 35 %. Es wird hier auf die Ermittlung der Regelbedarfssätze besonders ankommen, wobei schon jetzt eben dieser Zuschlag feststeht (vgl. § 30 Abs. 4 SGB XII).

Die Wohnraumbezogenen Aufwendungen (Kosten der Unterkunft) werden dagegen gezahlt in Höhe einer ortsüblichen Miete, wiederum zuzüglich Mehrbedarfs-Zuschlags von 25 % (vgl. §§ 35 und 42 a SGB XII), und den Kosten für Heizung.


Im neuen Gesamtplanverfahren wird der Barbetrag ermittelt und bestimmt

Im Gesamtplanverfahren (bisher § 58 SGB XII, bald aber § 121 SGB IX n.F.) müssen die Bedarfe benannt und dann auch dokumentiert werden, damit die Leistungsträgerschaft gesichert wird. Es wird sehr wahrscheinlich dazu kommen, dass Kostenbestandteile auf andere Leistungsträger übertragen werden, weil diese „zuständig“ geworden sind. Zwar wird es weiterhin Leistungen aus „einer Hand“ geben, die Kosten werden aber nun auf verschiedene Leistungsträger (d.h. Eingliederungshilfeträger, Sozialhilfeträger, Pflegekasse usw.) verteilt.

Es muss bestimmt werden, welcher „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ als Barmittel verbleiben soll beim Leistungsberechtigten (vgl. § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX n.F.). Mit einer Regelbedarfsaufteilung zzgl. Mehrbedarfs-Zuschlag wird bestimmt, welcher Anteil von jedem einzelnen Bestandteil dieser Aufteilung beim Leistungsberechtigten verbleiben soll und welcher an den Leistungserbringer geht. Zum Beispiel würde der Anteil für den „Friseur-Besuch“ als Barmittel bleiben, der Anteil für „Toilettenpapier, Taschentücher und ähnliche Hygieneartikel“ an die Einrichtung ausgezahlt werden. Denkbar sind aber auch eine Pauschalierung (70/30) oder die jetzt bestehenden Beträge (z.B. 110,43 Euro monatlich) – letzteres ist die einfachste Lösung.

An einem Beispiel wurde gezeigt, mit welcher Diskrepanz zu rechnen ist. Die Grundpauschale beträgt bei einem Leistungserbringer für einen Monat 609 Euro. Die Mittel der Grundsicherung abzgl. des für den Leistungsberechtigten benötigten Barbetrags und zzgl. des bewilligten Mehrbedarfs von 35 % erbringen dagegen nur 347 Euro – es fehlen somit 260 Euro im Monat. Es kann aber nun sein, dass in der Grundpauschale Kostenbestandteile enthalten sind, die zur Fachleistung gezählt werden müssen (z.B. Verwaltung).


Deckelungen führen zu Umverteilungen in die Fachleistung

Die (scheinbare) Deckelung der wohnraumbezogenen Aufwendungen auf die ortsübliche Miete plus Mehrbedarf von 25 % könnte in manchen Fällen zu einem Fehlbetrag führen, weil aufgrund besonderer baulicher Strukturen (z.B. Großraumbäder, Sportplatz, Grünanlagen, „Ponyhof“) ein solcher Vergleich nicht richtig ist. Immerhin hatte es in der Vergangenheit hierüber eine Abstimmung gegeben mit dem Sozialhilfeträger. Diese Abweichungen könnten aber der Fachleistung zugeschlagen werden. Doch würde es dann vielleicht eine Deckelung an dieser Stelle irgendwann geben (sog. Problem des „unteren Drittels“)?

Wo soll zum Beispiel das Fachpersonal seine Arbeit verrichten? Handelte es sich bislang noch um Kostenbestandteile, die in einem Investitionsbetrag zusammengefasst waren, müssen auf einmal Raumflächen neu bestimmt und den einzelnen Bereichen zugeordnet werden. Die darauf entfallenden Betriebs- und Heizkosten wären dann ebenfalls neu zu verteilen.

Es zeigen sich noch sehr viele Problemfelder, die zu lösen sind. Doch viele Fragen wurden schon vor langer Zeit mal gestellt und Zuordnungstabellen erarbeitet. Vielleicht wird es mal von einem Gesamtverband hierzu eine Lösung geben, die als Standard verwendet werden kann. Bis dahin allerdings sind Leistungsträger und Leistungserbringer selbst gefordert und müssen verhandeln.

CGS 






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