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Montag, 2. Juni 2025

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 5)

Die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Vereins hängt maßgeblich von der Ausgestaltung seiner Satzung und der Zusammensetzung des Vorstands ab. § 26 BGB regelt die Vertretung des Vereins durch den Vorstand und betont die Bedeutung der Satzung. Kommt es zu Rücktritten, ist entscheidend, ob die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes weiterhin beschlussfähig sind. In vielen Fällen kann eine kommissarische Übernahme von Aufgaben die Funktionsfähigkeit des Vereins bis zur Neuwahl sichern – allerdings ohne eine ordentliche Vertretungsbefugnis. Reicht dies nicht aus, kann auf Antrag das Amtsgericht einen Notvorstand gemäß § 29 BGB bestellen.

Wenn sich jedoch keine neuen Vorstandsmitglieder finden, stehen dem Verein andere Optionen offen: eine Geschäftsbesorgung durch Dritte, eine Verschmelzung mit einem anderen Verein oder – als letzter Schritt – die Vereinsauflösung. Letztere zieht umfangreiche rechtliche und steuerliche Pflichten nach sich, darunter die Einhaltung des Sperrjahres, die Erstellung einer Schlussbilanz und die satzungsgemäße Verwendung des verbleibenden Vermögens. In jedem Fall sind eine sorgfältige Prüfung der Satzung und eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt wie auch dem Vereinsregister unerlässlich, um Risiken zu vermeiden.


Freitag, 28. März 2025

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 4)

Die Eintragung im Vereinsregister brauchte ebenfalls sehr lange, was allerdings auch sein Gutes haben konnte, da man im letzten Moment die eingereichten Unterlagen durch eine Lesefassung tauschen konnte.

Doch weil es mit der Eintragung gleich an die Arbeit ging, sollte man sich auch damit befassen, wie über die Betätigungen eine Rechenschaft abgelegt werden muss. Zwar sind die handelsrechtlichen Vorschriften teils sehr weitreichend, aber als ein (nicht-wirtschaftlicher) Verein unterliegt man trotzdem vielen Wirtschafts- und Steuer-Vorschriften. Das interessante daran ist an der Stelle, dass es sich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein handelt, weil ein Ideal als Hauptzweck eingetragen ist, obwohl eine wirtschaftliche Betätigung erfolgt.


Montag, 23. Dezember 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 3)

Die Kerngruppe bzw. der Gründungsausschuss hatte die ersten Klärungen erreichen können, so dass nun eine Gründungsversammlung mit den erforderlichen sieben Mitgliedern stattfinden konnte. Die Gründungsversammlung orientierte sich dabei an einem Musterprotokoll, welches das Bundesjustizministerium (BMJ) entworfen hatte. Es musste nur an wenigen Stellen eine Anpassung erfolgen.

In der Gründungsversammlung wurde nicht nur die endgültige Satzung einstimmig angenommen, es wurde der Vorstand berufen und das weitere Vorgehen beschlossen. Zum weiteren Vorgehen gehörten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung in das Vereinsregister. Weil es schon andauern konnte, wurde der Vorstand befugt, gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen. Die Anerkennung des Finanzamts wurde als wichtiger Meilenstein angesehen, da der Verein ausschließlich und unmittelbar für das Gemeinwohl tätig sein wollte. Was das wiederum alles bedeutete, deutete sich im Feststellungsbescheid an.

Sonntag, 6. Oktober 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 2)

Von der Idee zur Kerngruppe (oder auch Gründungsausschuss), vom Namen zur Satzung, von der ersten Abstimmung zur ersten Mitgliederversammlung. Es kann schon recht schnell gehen mit diesen "Trippelschritten".

Ein zentraler Punkt ist die Satzung, die oft nach dem Muster des Bundesjustizministeriums erstellt und an die Anforderungen der Gemeinnützigkeit angepasst werden muss. Dies beinhaltet eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt, insbesondere bei der Formulierung des Vereinszwecks und der Regelungen zur Vermögensverwendung. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann der Verein von öffentlichen Förderungen profitieren. Der Text beleuchtet ein paar einzelne Schritte und Herausforderungen dieses Prozesses.


Sonntag, 29. September 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)

 

Die Idee, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, um Jugendlichen in der Region zu helfen, nahm schnell Gestalt an. Mit einem klaren Plan und praktischen Erfahrungen ausgestattet, waren die Initiatoren bereit, sofort loszulegen. Doch bevor der Verein offiziell tätig werden konnte, mussten einige formale Schritte unternommen werden. Dieser Bericht beschreibt den Weg von der Idee über die konstituierende Sitzung bis hin zur Eintragung ins Vereinsregister. Dabei werden die Vorteile einer solchen Eintragung sowie die rechtlichen Anforderungen und Herausforderungen beleuchtet, die es zu meistern galt.


Mittwoch, 28. Februar 2024

Finanzen – nachhaltig Geldanlagen bewerten

Die Bank, die neulich mit der Begründung “Gemeinnützigkeitsrecht” für nachhaltige Investments warb, hatte natürlich auch ein paar Anlageideen im Köcher. Wenn man sich aber nicht täglich mit solchen Vorschlägen auseinandersetzt, was tun?

Im Folgenden gibt es nun ein paar Tipps, wie man aktiv gemanagte Investmentfonds als Anlageideen bewerten kann. Auch wenn Nachhaltigkeit so sehr gewünscht wird, sind nach wie vor Sicherheit und Profitabilität einer Geldanlage entscheidend. Erfahrene schauen sich zudem weitere Eckpunkte an, um die Bewertung ordentlicher und gewissenhafter vorzunehmen - immerhin geht es um das Kundengeld.

[Über die Anlageideen aus dem Köcher der Bank wird an dieser Stelle nicht berichtet. Aber am Ende geht es um eine andere, „grüne“ Geldanlage.]

[Und noch ein Hinweis: Die unten aufgeführten Kennzahlen entstammen meinem Verständnis.]

 

Mittwoch, 21. Februar 2024

Finanzen – Muss man als gemeinnütziges Unternehmen seine freien Mittel unbedingt in nachhaltige Geldanlagen stecken?

Eine Bank warb neulich mit dieser Begründung für nachhaltige Investments:

“Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Abgabenordnung legt fest, dass Mittel einer Körperschaft nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass Investitionen und Ausgaben im Einklang mit den Organisationszielen stehen sollten.”

Ein paar Gedanken dazu, aber vorher geht es um die gesetzlichen Grundlagen zur Gemeinnützigkeit und den Begriffen, mit denen man schließlich zu den Einsichten gelangt.

[In diesem Beitrag geht es nicht um spezielle Geldanlagen, sondern um diese Werbeaussage.]

 

Samstag, 16. Dezember 2023

Wohnprojekt. Gemeinnütziger Verein.

Schnell kommt bei solchen Dingen die Idee auf, man könnte als Verein gemeinnützig tätig sein. Was das bedeutet, soll hier mal umrissen werden. Angesprochen wird folgendes:

Die Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.) umfasst die Verabschiedung einer Satzung in einer Gründungsversammlung, die Bestimmung eines Vorstands und die Anmeldung beim Amtsgericht. Der Vorstand ist verpflichtet, nicht nur über Tätigkeiten, sondern auch über Vermögenstransaktionen Rechenschaft abzulegen, einschließlich einer geordneten Einnahme-Überschuss-Rechnung und einer Vermögensübersicht.

Sozial-tätige Vereine unterliegen steuerlichen Erleichterungen, wenn die Geschäftsführung ausschließlich bestimmten, steuerbegünstigten Zwecken dient. Allerdings ist dabei die zeitnahe Verwendung von erhaltenen Mitteln für diese Zwecke erforderlich, es sei denn, die Bruttoeinnahmen liegen bei höchstens 45 Tsd. Euro oder es handelt sich z.B. um Erbschaften.

 

Montag, 27. September 2021

Gemeinnützigkeit - Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu (Fortsetzung)

Durch diesen einen Satz im Anwendungserlass mit den „Satzungen der Beteiligten“, ist ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit entstanden – auch bei mir. Weil die Tragweite enorm ist, verdient dieser Passus einen zweiten Beitrag.

(Danke an einen Steuer-Fachmenschen)


Montag, 30. August 2021

Gemeinnützigkeit – Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu

Im Bereich der Gemeinnützigkeit gab es viele Neuerungen. Die Experten überschlagen sich schon fast mit den Analysen und Hinweisen, so dass man kaum hinterherkommt. Für die praktische Arbeit in der Eingliederungshilfe wird es kaum Auswirkungen haben. Man kann nunmehr allerdings ein wenig organisatorische Gestaltung vornehmen, woraus sich dann wiederum doch das eine oder andere in der Leistungserbringung ergeben könnte.

Was zum Schluss jedoch etwas „nebelverhangen“ scheint, ist das mögliche Bedürfnis, konkret die Kooperationspartner in der eigenen Satzung zu benennen. Ist das so?

Sonntag, 21. Juni 2020

Mittelverwendungsrechnung (2)

Im Folgenden nun ein weiterer Versuch, sich dem Thema weiter anzunähern. Übergeordnetes Ziel sollte schließlich sein, dass das soziale Unternehmen seine Mittel gemeinwohlorientiert einsetzt, und zwar möglichst zeitnah. Dafür braucht es zum einen eine Rechnungslegung (z.B. GuV), um dann in einer Bestimmung / Rücklagenbildung die Werte zu bilden, die für die begünstigte Arbeit zur Verfügung stehen müssen.

Anhand von Beispielen aus der Praxis soll dies jetzt mal näher untersucht werden.

+++ Nachtrag vom 23.6.2020 +++

Ein weiteres Beispiel, womöglich sogar als Arbeitshilfe, ist in Arbeit.

Donnerstag, 11. Juni 2020

Mittelverwendungsrechnung

Sich mit der Mittelverwendungsrechnung zu beschäftigen, ist schon eine Besonderheit, weil es sich als eine Buchhaltung in einer abgelegenen Sphäre entpuppt. Es geht nämlich nicht nur um die reine Zahlen-Gestaltung, es geht um die Gestaltung eines sozialen Unternehmens und seiner Zweckverwirklichung. Anzuwenden sind neue Begriffe und Einordnungen, die alle dem Ziel dienen, den Status der Gemeinnützigkeit zu verwirklichen.

Hier der Versuch einer Annäherung an das Thema.

Donnerstag, 27. September 2018

Steuerrecht – Gewinne machen dürfen in der Wohlfahrtspflege?

Fegefeuer für die (Steuer-) Sünder
Tafel an einer Hauswand in Lübeck
Selbstlosigkeit ist ein großes Wort. 

Der Duden versteht darunter ein selbstloses Verhalten oder eine selbstlose Art, mit der auch Güte und Wohltätigkeit gemeint sind. Selbstlos heißt, dass man „nicht auf den eigenen Vorteil bedacht“ und „uneigennützig und zu Opfern bereit“ ist. 

Was nicht dazu passt, sind Gewinne. 

Unternehmerisches Handeln setzt aber nun mal voraus, dass Gewinne erzielt werden. Immerhin soll das Unternehmen auf Jahre hinaus überleben können und Arbeitsplätze sichern. Das klingt aber nach einer gehörigen Portion Eigeninteresse, was völlig konträr zu der Selbstlosigkeit steht. Wie selbstlos müssen Betriebe der Wohlfahrtspflege sein – oder anders gefragt: Gibt es da wirklich so ein Schwarz-Weiß-Denken in der (steuerrechtlichen) Gemeinnützigkeit?

Sonntag, 12. August 2018

Steuerrecht – gemeinnützige Vereinsarbeit wird zur bürokratischen Verwaltungsarbeit


Häufig finden sich Leute, die etwas "Soziales" bewerkstelligen wollen. Sie möchten aktiv werden, eine Aufgabe wahrnehmen, die aus ihrer Sicht in der Gesellschaft einfach zu kurz kommt. Bei dieser Aufgabenwahrnehmung suchen oder stoßen sie auf persönliche oder finanzielle Unterstützung von Dritten, so dass sich Einnahmen ergeben. Gleichzeitig müssen diese "Sozial-Werker" Ausgaben schultern, um ihr ideelles Werk zu vollbringen.

Die Leute werden sich vielleicht zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen (§ 705 f. BGB; siehe aber auch § 899a BGB zum weiteren Verständnis der GbR), weil es eine sehr einfache Form einer gemeinschaftlichen Unternehmung darstellt. Da in einer solchen Gesellschaft von Personen (auch bekannt als Personengesellschaft; dagegen zu setzen ist der Begriff der Kapitalgesellschaft) die Außenvertretung durch jeden Gesellschafter erfolgen kann, und viele Mit-Gesellschafter eine Haftung für das Verschulden der anderen fürchten, kann es zur Gründung eines (rechtsfähigen) Vereins kommen.

Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins (e.V.) wiederum beginnt mit einer Gründungsversammlung, in der eine Satzung beschlossen wird. Anschließend ist ein Vorstand zu bestimmen, der die Außenvertretung und Geschäftsführung wahrnimmt. Zusammen mit dem Gründungsprotokoll erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Der Verein kann dann unternehmerisch auftreten.

Und was kommt dann?

Donnerstag, 12. Juli 2018

Handelsrecht und Steuerrecht sind Rahmen und Fundament für die soziale Arbeit


Viele Gesellschaften orientieren sich bei ihrer Arbeit nach einem Ideal. Es gibt zwar sehr viele Betriebswirte, die irgendwie die Zügel in der Hand halten, doch die Erfüllung einer sozialen Aufgabe kann häufig den Blick auf einige Risiken verstellen.

Der Verlust der Gemeinnützigkeit bedeutet nicht zwangsläufig das Ende des Unternehmens. Doch ein solcher Wandel wird nicht gewollt sein und von daher die Gesellschafter, Förderer und Angehörige, die Mitarbeiter und Partner schwer beeinträchtigen. Einem solchen Risiko muss man begegnen und Strukturen schaffen, die so etwas verhindern. Es braucht Leute, die sich mit der Schaffung und dem Ausbau dieser Strukturen (einem Rahmen und einem Fundament) gut auskennen.

Und das findet sich nicht im Sozialrecht. Das sind Strukturen, die sich im Handels- und im Steuerrecht wiederfinden.

Sonntag, 8. Juli 2018

Schwierige Geschäfte bzw. schwerwiegende Geschäfte


Auch wenn ein solches Thema anscheinend nichts mit der Eingliederungshilfe zu tun hat, sehr viele Leistungserbringer sind nun mal „nicht-staatlich“ und müssen einen Jahresabschluss präsentieren nach den Vorschriften des Handelsrechts. Und da findet sich so manches, was immer wieder übersehen oder, ganz einfach, nicht kommuniziert wird.

Geschäfte mit Nahestehenden oder bestimmten Personengruppen müssen hinterfragt werden, weil hier die Möglichkeit einer „Zweckfremden Mittelverwendung“ besteht. Grundlage für die steuerliche Begünstigung im Wege der Gemeinnützigkeit ist nun mal eine ganz bestimmte Satzung. Durch die Anerkennung des Status der Gemeinnützigkeit können soziale Unternehmen mit viel weniger Verwaltungsaufwand und Fokus auf die Gemeinwesen-Arbeit schlanker agieren, als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Man kann aber nur dann als Bilanzbuchhalter oder Controller etwas hinterfragen, wenn man vorab irgendwie informiert worden ist. Wenn erst in der Jahresabschlussprüfung sich solche Sachen offenbaren, offenbart sich ein mangelhaftes, eigentlich nicht vorhandenes Internes Kontrollsystem. Und das wiederum lässt vermuten, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist.

Mittwoch, 27. Dezember 2017

Steuerrecht - Handlungsbedarf für Träger von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)

Das Problem bestand darin, dass es Träger von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gegeben hat, die ihre Arbeit „des Erwerbs wegen“ machten. Die Arbeit am Gemeinwesen folgte anderen Motiven, als man es gemeinhin annahm.

Wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen, und die Wohlfahrtspflege in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist, entsteht ein Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung, urteilten die Richter am Bundesfinanzhof (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2013, I R 17/12). Dementsprechend sah man jetzt bei den Finanzbehörden die Notwendigkeit, hier eine strengere Prüfung vorzunehmen.

Es ergibt sich somit ein Handlungsbedarf für alle Träger von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, weil man nun in genau dieser Frage geprüft werden könnte. Und weil wahrscheinlich die meisten Träger versucht hatten, eine „Brücke“ zu anderen gewerblichen Zweigen zu bauen, ganz im Sinne einer Inklusion und Sozialraumorientierung, vermischten sich viele Bereiche.

Nachfolgend ein Ablaufplan für das, was zu tun wäre.