Endlich geschieht eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im
Bundesland Schleswig-Holstein – Überfällig!
Am 22.2.2017 wurde in einer
Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Landtags mitgeteilt, dass in
einer Entscheidung des Landessozialgerichts von Schleswig-Holstein vom
13.1.2017 sich dieses abgekehrt hat von seiner früheren Rechtsauffassung (L 9
SO 185/16 B ER – Urteilsbegründung liegt derzeit nicht vor).
Das LSG erkennt nun an, dass
die schulrechtlichen Vorschriften nicht die Auslegung des SGB XII bestimmen
können. Es gibt zwar in § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH die Bestimmung, dass das
Ziel einer inklusiven Beschulung im Vordergrund zu stehen hat, doch diese sei
nicht „deckungsgleich“ mit dem vom Bundessozialgericht einstmals bestimmten
„Kernbereich der pädagogischen Arbeit“. Damit können sich die kommunalen Träger
der Eingliederungshilfe nicht mehr als unzuständig ansehen. Und somit ergibt
sich hier keine Schnittstelle, sondern eine Art Schnittmenge, die aber aus
unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden muss.
In Schleswig-Holstein gibt es
Schulassistenten, deren Aufgabe aber nicht primär die Unterstützung von
behinderten Schulkindern ist. Wenn diese es allerdings tun, erübrigt sich vielleicht
und nur an dieser Stelle der Einsatz einer Schulbegleitung
(Integrationsassistenz). Doch sobald ein nicht gedeckter Hilfebedarf beim
behinderten Schulkind entsteht, muss eine Schulbegleitung vom Träger der
Eingliederungshilfe beigestellt werden – Begründung: gem. § 2 SGB XII erhält
derjenige Sozialhilfe, d.h. Eingliederung, wer die erforderliche Leistung von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, nicht erhält. Selbst
wenn diese anderen (z.B. die Schulen) zur Kostenübernahme oder
Leistungsträgerschaft (wie z.B. die Ermöglichung / Schaffung einer inklusiven
Beschulung) verpflichtet sind, die benötigten Leistungen dürfen deshalb
nicht versagt werden.
Auch wenn es sich jetzt nur um
eine Kehrtwende in der Rechtauffassung in Schleswig-Holstein handelt, in
anderen Bundesländern können ähnliche Konstellationen vorherrschen. Im Umgang
mit den örtlichen Sozialhilfeträgern (noch, weil bald wären es
Eingliederungshilfeträgern) muss seitens der beantragenden Eltern im Falle der
Ablehnung und Verweis auf Pflichten der einzelnen Schulen auf die Vorschrift im
§ 2 SGB XII hingewiesen werden – man muss einem Ablehnungsbescheid
(schnellstens) widersprechen, weil das Nachrangprinzip nicht greift, weil die
benötigten Unterstützungshandlungen von Schulassistenten nicht erbracht werden,
weil ein lebenswichtiger Bedarf nicht abgedeckt wird.
CGS
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Schulassistenten und Schulbegleitungen - Kehrtwende in
der Rechtsauffassung beim Landessozialgericht - eingegliedert.blogspot.de