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Mittwoch, 24. Juni 2020

Entwicklung der Löhne und Gehälter

Die Krise ist vorbei, denn es gibt immer mehr „andere“ Nachrichten. Im August 2020 wird es vermutlich einen weiteren Auftakt geben zu neuen Verhandlungen über die Bestimmungen des TVöD. Wenn das dann die Runde macht, werden auch die Leistungserbringer gezwungen sein, vermutete Kostensteigerungen mit den Leistungsträgern zu verhandeln. Schon jetzt weiß man aber, wo es neue Löhne geben wird.

+++ Nachtrag vom 25.6.2020 +++

Für die Rentnerinnen und Rentner soll es eine Nullrunde geben in 2021. Das klingt angesichts der gewerkschaftlichen Beschlüsse wie ein Gegen-Signal.

+++ Nachtrag vom 30.6.2020 +++

Der Mindestlohn soll zum 1.1.2021 auf 9,50 Euro, zum 1.7.2021 auf 9,60 Euro, zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro und schließlich zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro steigen. Das wären dann 1,10 Euro mehr in zwei Jahren oder, in Prozenten ausgedrückt, 2,67 % bis Juli nächsten Jahrs und weitere 8,85 % im folgenden. Das ist "relativ" gesehen eine Menge.

Sonntag, 19. Januar 2020

Notizen zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Wenn ein Verwaltungsakt rechtsgültig geworden ist, die Frist zum Widerspruch ist verstrichen, was soll man tun? – Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (rechtslateinisch: restitutio in integrum) beantragen.

In einer BSG-Entscheidung aus dem Jahr 2013 ging es um die Frage, ob Zeiten einer erwerbsmäßigen Pflege berücksichtigt werden können in der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl die Fristen zur Beantragung versäumt wurden und ein Leistungsberechtigter innerhalb angemessener Fristen nicht nachgefragt hatte bzw. nicht an die Erledigung seines Auskunftsersuchens erinnert hatte.

Warum aber nun ein Thema für diesen Blog? – Weil sich gerade jüngst wieder zeigt, dass viele Angehörige, die als rechtliche / gesetzliche Betreuer fungieren, einige Dinge versäumt haben. Es könnte nun sein, dass man sich genau mit diesem Rechtsinstitut befassen muss.

Mittwoch, 4. Dezember 2019

Mit einem neuen Gesetz für bessere Löhne in der Pflege

Mit dem neuen Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) soll dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Möglichkeit gegeben werden, einheitliche Mindeststandards bei den Löhnen für die gesamte Pflege-Branche per Rechtsverordnung zu erlassen. Um das zu erreichen, soll eine Kommission ins Leben gerufen werden, die über die Arbeitsbedingungen in der gesamten Pflege-Branche berät und einen Antrag für eine bundesweit geltende Rechtsverordnung unterbreitet, welche das Lohnniveau verbessern hilft.

Erste Gespräche finden derzeit wohl schon statt mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP). Wer aber noch fehlt, sind die kirchlichen Arbeitgeber.

Donnerstag, 17. Oktober 2019

Mindestlohn – 12 Euro und Beschäftigungsverluste

Vor einiger Zeit titelte das Handelsblatt: „Ökonomen warnen vor einer Mindestlohnerhöhung auf zwölf Euro“ (26.6.2019). Experten befürchten den Verlust von Arbeitsplätzen, wenn die Lohnuntergrenze angehoben wird. Eine gut klingende Bilanzziehung, wie es der DGB mit seiner Mindestlohnkonferenz zu dieser Zeit beabsichtigte, ist einfach nur verfrüht, so die Kritik. Die in den gesetzlichen Mindestlohn gesetzten Hoffnungen haben sich bisher „nicht komplett erfüllt“.

Im Artikel wird konstatiert: „Dem deutschen Jobwunder hat die staatliche Lohnregulierung jedenfalls nicht merkbar geschadet.“

Wie immer darf man solche Sachen nicht isoliert betrachten.

Montag, 31. Dezember 2018

Entwicklung von Mindestlöhnen

Der Mindestlohn soll ein Arbeiten für einen existenzsicherstellenden Lohn gewähren und den Arbeitnehmer vor Ausbeutung schützen. Ganz im Sinne einer sozialen Marktwirtschaft wird damit ein Mindestmaß an Entlohnung geschaffen, wenn tarifliche Regelungen nicht vorhanden sind. Es kann demzufolge erwartet werden, dass Entgelte, die in Tarifverträgen vereinbart worden sind, über diesen Mindestlöhnen liegen. Ebenso stellt der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz die unterste Grenze dar im Vergleich zu den Mindestlöhnen in bestimmten Branchen.

In den beiden Jahren 2016 und 2018 gab es beim Mindestlohn nach dem MiLoG keine Erhöhung.

Der Mindestlohn nach der PflegeArbbV differenziert noch nach den Neuen und Alten Bundesländern. Die Spreizung dieser Entgelte beläuft sich derzeit auf 0,50 Euro.

Im Jahr 2015 lag das Entgelt nach der PflegeArbbV mit 0,90 Euro (West) bzw. 0,15 Euro (Ost) oberhalb des Mindestlohns nach dem MiLoG, in 2020 wird der Abstand dagegen schon 2,00 Euro (West) bzw. 1,50 Euro (Ost) betragen.

Die Erhöhung der Stundenentgelte nach der PflegeArbbV (Ost) lag bei beachtlichen 5,8 % in 2018 zu 2017, und in 2017 zu 2016 bei 5,6 %. Mit diesen Schritten sollte eine deutliche Angleichung in Richtung West-Niveau erreicht werden. In den kommenden Jahren liegen die Steigerungsraten aber nur bei 5,0 % und 2,8 % (Ost) bzw. 4,7 % und 2,7 % (West). Im Vergleich dazu liegt die Erhöhung beim Mindestlohn nach dem MiLoG bei 4,0 % und 1,7 %.

Die Durchschnittserhöhungen in Euro belaufen sich in allen Jahren auf 0,28 Euro für die Mindestlöhne, bei den beiden anderen Stundenentgelten in der Pflegebranche betragen sie immerhin 0,39 Euro (West) bzw. 0,44 Euro (Ost).

CGS
























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Entwicklung von Mindestlöhnen


Dienstag, 4. Dezember 2018

Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe auf 266 Euro begrenzt


In einem früheren Beitrag ging es noch um die Begrifflichkeiten rund um Behandlungspflege, insbesondere ging es um solche Pflegeleistungen, die in vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe (besondere Wohnformen) erbracht werden könnten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte vor einiger Zeit zu seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) einen neuen Beschluss gefasst und damit die Verantwortlichkeiten, die es zwischen den verschiedenen Leistungsbereichen gibt, etwas geklärt.

In stationären Wohneinrichtungen gibt es auch eine Behandlungspflege, zu der die Leistungserbringer verpflichtet sein können – es muss nicht zwingend so sein, dennoch ist es sehr wahrscheinlich, weil pflegerische Aktivitäten ebenfalls zum Tätigkeitsbild von Fachkräften in diesem Leistungsbereich gehören. Wenn in den Leistungsvereinbarungen dies mit aufgeführt ist, muss eine solche Hilfe, die so nicht der Kernkompetenz der Leistungserbringer entspricht, trotzdem geleistet werden.

Leistungsträger können die Pflegekassen nur bis zu einem Höchstbetrag von 266 Euro (Stand 2018) mit einbeziehen – egal wie hoch der Pflegebedarf ist. Doch mit steigendem Pflegebedarf könnten sich die Fachleistungen verteuern. Für Leistungsberechtigte, die vollstationär versorgt werden sollen, von daher ein weiterer Aspekt, der zu hinterfragen ist – ganz einfach, um die Konzepte besser zu verstehen.

Mittwoch, 31. Oktober 2018

Behandlungspflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe


eingeliedert.blogspot.com / 2018-10
Leistungsverantwortung bei Pflege
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) arbeitete an seiner Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP) weiter hinsichtlich der Erbringung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen. Dieses Thema ist ein besonderes Thema für Träger von Stationären Wohneinrichtungen, in denen Menschen mit Behinderung wohnen, leben und versorgt werden (nunmehr auch als besondere Wohnformen bekannt).

Wenn Bewohner dieser Einrichtungen mal krank sind, müssen sie ja nicht nur für die Zeit des Daheimbleibens betreut werden, es muss unter Umständen auch eine pflegerische Leistung erbracht werden. Und das verlangt ggf. eine besondere personelle Ausstattung bei den Leistungserbringern.

Donnerstag, 8. Februar 2018

Tarifbindung ist endlich gesetzlich wirtschaftlich angemessen

Das Bundessozialgericht hatte in mehreren Fällen entschieden, dass die Einhaltung einer Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter immer als wirtschaftlich angemessen zu werten ist (BSG-Urteil vom 29.1.2009). Damit wurde geklärt, dass hohe Vergütungen selbst dann noch anzuerkennen sind und nicht als „Wucher“ in Verhandlungen mit den Leistungsträgern abgetan werden können, wenn sie weit über dem ortsüblichen Durchschnitt liegen.

Der Gesetzgeber brauchte aber noch einige Zeit, bis er diesen Grundsatz in die jeweiligen Normen für Pflegeversicherung, Sozialhilfe und die Eingliederungshilfe übernahm. Man kann sagen, dass es „endlich gesetzlich“ wurde, damit für die Leistungserbringer ein leistungsgerechtes Arbeiten möglich wurde.

Doch die entsprechende Anwendung führt nun zu einigen Absurditäten, die ganz und gar nicht gewollt sein können. Die Betroffenen sind aber keine öffentlichen Stellen, sondern Heimbewohner!

Mittwoch, 10. Januar 2018

GKV und BAGüS - Zusammentreffen von EGH und PV-Leistungen

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die Partizipationsrechte der leistungsberechtigten Menschen zwar gestärkt, doch auch die Trennung von Leistungen wurde vorangebracht, so dass jetzt ein erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen den verschiedenen Leistungsträgern entstanden ist. Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz überlegte man sich, wie Leistungen der Pflege von denen der Eingliederungshilfe besser abgegrenzt werden können – bisher konnten Sozialhilfeträger ihre EGH-Leistungen nur bei Vorliegen einer Pflegestufe / Pflegegrad pauschal mit einem sehr geringen Betrag von den Pflegekassen erstattet bekommen.

Auch wenn das alles den Eindruck des Spiels „Linke Tasche – Rechte Tasche“ vermittelt, es geht nunmehr um eine bessere Leistungsbestimmung und eine korrekte Leistungsabgrenzung, die nach wie vor „aus einer Hand“ erfolgen soll. Der leistungsberechtigte Mensch soll mit diesen Problemen nicht viel zu tun haben, außer dass jetzt eine ausdrückliche Zustimmung abgefordert wird.

Für die Leistungserbringer wird es dagegen aufwändiger, weil sie ihre Leistungen nun mit einer Pflegekasse abrechnen müssen.

Montag, 11. Dezember 2017

In anderer Sache - Fehlerquoten bei Pflegekassen

Das Bundesversicherungsamt hat nach Prüfung bei zwölf Pflegekassen hinsichtlich der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade ein paar Feststellungen treffen müssen, die nicht so schön sind. In seiner Pressemitteilung Nr. 6 vom 2.10.2017 weist es auf eine teilweise sehr mangelhafte Arbeit hin, welche ganz besonders die pflegenden Angehörigen betreffen.
  

Mittwoch, 14. Juni 2017

Die Beratungspflicht für Pflegebedürftige mit einem Ausschlusskriterium

Im letzten Beitrag ging es um eine Klarstellung es BMAS. Das BMAS hatte zur Frage der Notwendigkeit von Führungszeugnissen für Mitarbeiter von Pflegediensten seine Rechtsauffassung vertreten, die meiner Meinung nach etwas "schieflagig" ausfiel. In meinem vorletzten Beitrag ging es dagegen um die Beratungspflicht, der seit kurzem die Pflegebedürftigen unterliegen. Beides zusammen könnte in einer gewissen Konstellation zu einem Ausschlusskriterium führen.

Wieso "schieflagig"?

Eine Altenpflegekraft benötigt in ihrer Tätigkeit für einen Pflegedienst kein Führungszeugnis. Die Leistungsempfänger können dabei Menschen jeder Altersgruppe sein, die allerdings einen Pflegebedarf haben. In gewisser Weise sind diese Menschen hilfebedürftig und benötigen eine die Würde nicht verletzende Leistungserbringung. In vielen Fällen sind diese Menschen allerdings sehr hilflos und verletzlich.

Ein Erzieher und eine Erzieherin benötigen für ihre Tätigkeit in einem Dienst oder einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe (Leistungen der Eingliederungshilfe) ein Führungszeugnis. Leistungsempfänger sind Kinder, Jugendliche und / oder Menschen mit einer wesentlichen Behinderung. Auch hier gibt es hilfebedürftige Menschen, die schnell zu Opfern von entwürdigen Handlungen Anderer werden können (man erinnere nur an die Veröffentlichung des Wallraff-Teams).

In beiden Konstellationen geht es um die Leistungserbringung an Menschen, die sehr schutzbedürftig sind. Doch ein Führungszeugnis, in dem steht, ob die Fachkraft wegen einer Straftat nach diversen Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, wird für Pflegedienste nicht verlangt - es gibt natürlich einige Besonderheiten bei den jeweiligen Vorschriften, doch in vielen Punkten halt identisch.

§ 44 AsylG:
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs

§ 72a SGB VIII:
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs

§ 75 SGB XII:
Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs

Im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung gibt es eine solche Vorschrift nicht (vgl. § 71 SGB XI).

Man kann jetzt argumentieren, dass ein Krankenhaus-Patient ebenfalls schutzbedürftig und hilflos ist, aber die Krankenpflegekraft deswegen kein Führungszeugnis benötigt, weil die Leistungserbringung nicht in einer Atmosphäre der Entwürdigung und Abhängigkeit passieren wird. Zudem ist die Dauer der Leistungserbringung recht kurz, so dass hier eine erhöhte Dauer-Gefährdung kaum anzunehmen ist.

Andererseits erhalten Kinder, Jugendliche und auch wesentlich behinderte Menschen andere "Leistungen" von Dritten, die keineswegs über ein Führungszeugnis verfügen: Pädagogen, Therapeuten, Busfahrer. Wenn dies akzeptabel ist, warum soll man dann für Pflegedienste eine solche Nachweispflicht einführen?

Zu einem solchen Fall zählt auch die Pflicht der Pflegebedürftigen, sich halb- oder vierteiljährlich beraten zu lassen. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollen „Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, … eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit … durch eine von der Pflegekasse [beauftragten], jedoch von ihr nicht [beschäftigten] Pflegefachkraft [abrufen].“

Die beratende Pflegefachkraft soll über eine „besondere Beratungskompetenz“ und ein „spezifisches Wissen“ verfügen (Abs. 4), damit eine zielführende Beratung in Bezug auf das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild erfolgen kann. Da sich die Beratungsleistung auf den pflegebedürftigen Menschen bezieht, entsteht ein enger Kontakt. Doch gerade beim Kontakt zu Kindern und Menschen mit geistiger Behinderung, die zum Kreis der Leistungsberechtigten nach  § 35 a SGB VIII oder § 53 SGB XII gehören, sind ein ganz besonderes Wissen und eine sehr besondere Kompetenz gefordert. Es handelt sich hier um Menschen, die eine hohe Schutzbedürftigkeit aufweisen.

Der Gesetzgeber hatte mit seinem Bundesteilhabegesetz diese Sache mit dem Führungszeugnis eingeführt, um dem hohen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen. Doch jetzt wird die Sonderregelung aus § 75 Abs. 5 SGB XII dazu verwendet, Pflegedienste von dieser "Geeignetheit" nach Abs. 2 zu befreien.

Zwar handelt es sich bei dieser Beratung um eine Leistung der Sozialen Pflegeversicherung. Doch Leistungsempfänger können Kinder, Jugendliche und / oder Menschen mit einer wesentlichen Einschränkung sein, die einfach nur pflegebedürftig sind. Müsste man nicht annehmen, dass ein solches Führungszeugnis für einen solchen Personenkreis Bedingung ist, wenn eine sehr persönliche, u.U. die Schamgrenze betreffende Leistung erbracht wird? Es geht um ein grundgesetzliches Recht auf körperliche Unversehrtheit und Sicherung eines menschenwürdigen Daseins.

Fehlt ein Führungszeugnis, ist die „besondere Beratungskompetenz“ schlichtweg nicht vorhanden. Und damit würde ein Ausschlusskriterium vorliegen, was aber nicht viel nützen wird. Dank dieser Beratungspflicht aus § 37 SGB XI liegt nun eine Konfrontation mit dem "höheren" Schutzbedürfnis nach § 1 SGB I vor, die erst durch Urteil neu verstanden werden kann.

Schade.

CGS






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Samstag, 10. Juni 2017

Eine (schieflagige) Klarstellung des BMAS zu Führungszeugnissen

In dieser Sache hat es kürzlich eine „Klarstellung“ gegeben. Verbände der Leistungserbringer diskutierten untereinander anscheinend sehr kontrovers, inwieweit Mitarbeiter von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen ein Führungszeugnis benötigen. Die Diskussion kam nun auf in Folge der neuen Vorschrift in § 75 Abs. 2 SGB XII und weil die Hilfen zur Pflege gem. SGB XII von Pflegediensten erbracht und von Sozialhilfeträgern (nicht Pflegekassen) gezahlt werden. Da eine gleichlautende Vorschrift im SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) fehlt, wandte man sich an das BMAS und bat um Klarstellung.

(Das Folgende ist leider sehr §-lastig geworden. Ich bedaure, wenn sich dadurch das Lesen erschwert.)

Für den Rechtsbereich der Sozialhilfe hatte der Gesetzgeber mit dem Bundesteilhabegesetz den § 75 Abs. 2 SGB XII erweitert um den Anspruch eines Führungszeugnisses für Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige bei Leistungserbringern. Damit sollte der hohen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit geistiger Behinderung, die zum Personenkreis nach § 53 SGB XII gehören, ausreichend Rechnung getragen werden; man erinnere sich nur an die Veröffentlichungen vom „Team Wallraff“.

Seitdem gibt es viel Verwaltungsaufwand, weil alle Beschäftigten, die irgendwie Kontakt zu diesen Menschen haben, sei es Mitarbeiter im Betreuungsdienst, Hauswirtschafter, Hausmeister oder sogar Ehrenamtliche, ein solches Führungszeugnis einholen müssen (vgl. auch meinen Beitrag vom 19.4.2017). Im Rechtsbereich der Pflegeversicherung fehlt dagegen eine solche Vorschrift (vgl. § 71 SGB XI).

Das BMAS hat jetzt ausgeführt, dass zugelassene Pflegedienste und andere Einrichtungen mit Vereinbarungen gem. § 72 SGB XI nicht von dieser Neuregelung betroffen sind. In der „Klarstellung“ des BMAS bezieht man sich auf die sogenannte Hilfen zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII), welche von Pflegediensten erbracht werden. Zu diesen Hilfen gehören u.a. die häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Hilfsmittel und Verbesserungen des Wohnumfeldes, Kurzzeitpflege, Teil- und Stationäre Pflege wie auch div. Geldleistungen, mit denen man sich solche Leistungen quasi „einkaufen“ kann. Leistungsträger sind die Kommunen als Träger der Sozialhilfe, soweit für die vorgenannten Leistungen kein Anspruch aufgrund von anderen Rechtsvorschriften (z.B. der Sozialen Pflegeversicherung, SGB XI) gegen andere Leistungsträger (z.B. Pflegekassen) besteht - Sozialhilfe ist schließlich nachrangig.

Was dagegen die Pflegekassen übernehmen, findet sich in § 28 XI. Vieles erscheint in Bezug auf die vorgenannten Hilfen zur Pflege „doppelt“. Man muss jetzt allerdings vorausschicken, dass die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung eine Art Grundsicherung darstellen, während die Hilfen zur Pflege gem. SGB XII „bedarfsdeckend“ zu leisten sind. Zudem gab es in früheren Zeiten eine „Pflegestufe 0“ insbesondere für Menschen mit besonderen und dauerhaften Einschränkungen, die vielleicht noch zusätzlich Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen konnten.

Für diese Leistungserbringung soll der Sozialhilfeträger nun keine eigenen Einrichtungen oder Dienste neu schaffen, sondern Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit Trägern von solchen abschließen. Doch entsprechende Vereinbarungen können nur dann abgeschlossen werden, wenn diese Träger als "geeignet" angesehen werden können; d.h. die Leistungsfähigkeit und die Einhaltung der Leistungsgrundsätze sind gesichert. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde an dieser Stelle die sogenannte Geeignetheit weiter ausgeführt und die Bedingung eines Führungszeugnisses eingeführt. Wenn also ein Pflegedienst Hilfen zur Pflege erbringen und abrechnen will, müsste vorher eine Vereinbarung nach diesen Grundsätze abgeschlossen werden mit dem Sozialhilfeträger.

Weil das jetzt nun eine zusätzliche Belastung darstellen würde, und weil man annehmen sollte, dass die Leistungserbringung wie auch die jeweilige Vergütung an sich identisch sein müssten, hatte man (lange vor dem BTHG) die Vorschrift in § 75 Abs. 5 SGB XII als eine Sonderregelung für Pflegedienste geschaffen. Diese Regelung diente der„Einheitlichkeit der Vergütung“; das heißt, die Vergütungsvereinbarung des Pflegedienstes wird jeweils zur Abrechnung der Leistungen herangezogen, damit man nicht von zwei unterschiedlichen Preisen für ein und dieselbe Leistung auszugehen hat (vgl. Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, Rz. 40 zu § 75).

Doch nun nimmt das BMAS eine etwas andere Position ein, indem gesagt wird:

„Erfolgt die Zulassung und die Vergütung nach den Vorschriften des SGB XI, besteht daher auch keine Notwendigkeit, auf der Grundlage der § 75 Absatz 2 Satz 3 ff. SGB XII die Geeignetheit zu prüfen.“ …

„Soweit dagegen Leistungen der Hilfe zur Pflege durch Leistungserbringer erbracht werden, die nicht nach den Vorschriften des SGB XI zugelassen sind, ist deren Geeignetheit auf der Grundlage der Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB XII zu prüfen, d.h. in diesen Fällen sind die Bestimmungen zum erweiterten Führungszeugnis anzuwenden.“

(Quelle: Wortlaut einer weitergegebenen Email – ohne Datum – BMAS, Leiter Referat Vb 3).

Während alle anderen Leistungserbringer vorab ihre Geeignetheit nachweisen müssen, indem Führungszeugnisse einzuholen sind, kann dies für solche Dienste und Einrichtungen unterlassen werden, die eine Zulassung nach § 72 SGB XI aufweisen. Betroffen sind übrigens auch die Leistungserbringer in anderen Bereichen: z.B. § 72 a SGB VIII für Kinder- und Jugendhilfe,  § 44 AsylG für Asylrecht.

Mein Fazit: Hier ist eine gewisse Schieflage entstanden.

CGS






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Sonntag, 21. Mai 2017

In anderer Sache - Beratung ist Pflicht für privat Pflegende

Seit einiger Zeit verschicken die Pflegekassen Schreiben mit der Aufforderung, sich gem. § 37 Abs. 3 SGB XI beraten zu lassen. Dies sei jetzt so vorgeschrieben und muss alle halbe Jahre, bei sehr hohen Pflegegraden sogar vierteljährlich erfolgen. Was zwar in diesen Schreiben nicht steht ist, dass das Pflegegeld gestrichen werden kann. Von daher sollte man sich mit der Aufforderung durchaus auseinandersetzen; das heißt aber nicht, sich auf alles einzulassen, was die Pflegekassen von einem haben wollen.

Das Risiko besteht darin, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Beratungsleistung die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar völlig entziehen kann.

Die Beratung wird durchgeführt durch unabhängige Pflegefachkräfte. Diese müssen fachlich ausgebildet sein und sich ganz genau mit den Bedarfen des jeweiligen Pflegebedürftigen auskennen. Im Gesetz steht, dass seitens der Beratungsstellen dafür gesorgt wird, nur Fachkräfte mit „spezifischem Wissen“ einzusetzen (Abs. 4 S. 3). Ein solches Wissen umfasst zwar das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild, aber nicht zwingend die mögliche, sonstigen Erfordernisse des Einzelfalls nach § 9 SGB IX und § 9 SGB XII. Man sollte diese Erfordernisse als Pflegender ruhig betonen, damit dann wirklich diejenige Pflegefachkraft zur Beratung erscheint, die eine gute Beratungsleistung erbringen kann; und das schließt auch die „besondere Beratungskompetenz“ mit ein. Es soll zudem sichergestellt werden, dass dauerhaft nur die „selbe“ Pflegekraft diese Beratungsbesuche vornimmt (Abs. 4 S. 4). Ein Wechsel der beratenden Personen kann also nur im Ausnahmefall möglich sein.

Was darüber hinaus noch zu bedenken ist, betrifft gerade den Kontakt zu Kindern und Menschen mit geistiger Behinderung. In anderen Gesetzesteilen heißt es, dass das eingesetzte Personal „nicht rechtskräftig wegen einer Straftat“ verurteilt worden sein darf (vgl. auch § 75 Abs. 2 SGB XII). Gerade bei Familien mit Kindern, die zum Personenkreis nach § 53 SGB XII oder § 35 a SGB VIII gehören, sollte man diese Besonderheit beachten. Das bedeutet, in solchen Fällen müsste vorab der beratende Pflegedienst als Arbeitgeber ein entsprechendes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG von beratenden Pflegefachkraft gesehen haben. Dies ist aber meines Wissens nach keine Vorschrift im SGB XI. Und damit hätte man sogar ein Ausschlusskriterium festgestellt.

Die Vergütung für eine solche Beratung liegt beim Pflegegrad 2 und 3 bei 23 Euro, beim Pflegegrad 4 und 5 bei 33 Euro (Stand Mai 2017).

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung des häuslich Pflegenden (Abs. 3 S. 2). Man kann nun davon ausgehen, dass damit auch eine „Besichtigung“ des Pflegebedürftigen gemeint ist, ja sogar notwendig erscheint, doch so steht es nicht im Gesetz. Im Gesetz wird vom „Pflegenden“ gesprochen, also derjenigen Person, welche im häuslichen Umfeld die Pflege leistet. Es muss also nicht begutachtet werden, wie Pflege geleistet wird, auch wenn es hilfreich wäre.

Allerdings heißt es, dass die „Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden“ bei der Beratung auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI (Pflegeberatung) hinzuweisen sind (Abs. 3 S. 3). Dies schließt also die Anwesenheit des Pflegebedürftigen doch irgendwie ein. Weil bei einem Kind solche Angebote nicht ankommen, kann sich die Beratung somit nur auf die Erziehungsberechtigten selbst richten.

Die Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungen zu bestätigen, das heißt aber nicht, dass ein genaues Protokoll geführt werden muss (Abs. 4 S. 1 und S. 2). Es wird hierfür ein einheitliches Formular verwendet. Darin soll auch über die „gewonnen Erkenntnisse“ berichtet werden. Diese beziehen sich auf die „Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation“, doch eine Weitergabe an die Pflegekasse geschieht nur nach Einwilligung. Was allerdings passiert, wenn eine Einwilligung nicht gegeben wird, lässt sich nicht herauslesen. Von daher kann angenommen werden, dass das (Menschen-) Recht auf Datenschutz höher bewertet wird, als das wirtschaftliche Interesse der Pflegekasse. Dieser Wunsch auf Datenschutz sollte zusammen mit der Verweigerung protokolliert werden.

Nochmal: Die Beratung an sich muss durchgeführt werden, wenn man einer Kürzung des Pflegegelds entgehen will. Konsequenzen aus der Verweigerung der Informationsweitergabe an die Pflegekasse wird es nicht geben (dürfen).

CGS






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Mittwoch, 28. Dezember 2016

Eine Liste zur Verbesserung der Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung

Das Thema „Schnittstellen“ kennt man im Bereich der Sozialleistungen sehr gut. Gerade weil Sozialleistungen viel Geld kosten, versuchen viele Akteure, die Verantwortung bzw. die Kosten- und Leistungsträgerschaft zulasten anderer hin und her zu schieben. Und weil das Gesetz in manchen Fällen nicht klar geschrieben oder der einzelne Bereich sehr komplex ist, finden sich eben sehr viele „Schnittstellen“. Von daher müssen sich die Beteiligten zusammenfinden und ihre Zusammenarbeit oder Kooperation beschreiben, damit Unklarheiten beseitigt und die Hilfeleistung effektiver gestaltet werden.

Vor kurzem veröffentlichten die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen (dazu gehören Caritas, Lebenshilfe, BVKM u.a.) eine Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen, mit der die Schnittstelle zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits verdeutlicht und besser kontrolliert werden kann.

Oberstes Ziel ist es, den behinderten Menschen mit seinem Assistenzbedarf bestmöglich zu unterstützen und dabei die Versorgung vor, während und nach dem Krankenhausaufenthalt zu gewährleisten. Beteiligte an der Erbringung dieser Versorgungsleistung wären der jeweilige Dienst oder die Einrichtung der Eingliederungshilfe wie auch das Krankenhaus, manchmal vor- und nachbereitend, manchmal auch überlappend und indirekt. Weiterer Beteiligter wären zwar die gesetzlichen Betreuer, doch weil vermutlich die Umsetzbarkeit in der Praxis schwierig ausfällt, wären diese nur am Rande involviert. In jedem Fall soll diese Liste dabei helfen, den Assistenzbedarf des behinderten Menschen (und gleichzeitig dann Patienten) wie auch die jeweiligen Interessen und Anliegen der Beteiligten ausreichend zu berücksichtigen und zu systematisieren.

In der Unterlage wird herausgestellt, dass es eine Vielzahl von konkreten Gegebenheiten vor Ort geben kann. Statt einer detaillierten Musterkooperationsvereinbarung soll diese Liste allerdings verstanden werden als ein Leitfaden für den Dialog zwischen den (beiden) Leistungserbringern. Und somit kann diese Liste auch nicht als Prüfungsrichtlinie verstanden werden, wohl aber als Grundlage für bilaterale Aushandlungen.

Doch es ist nur eine einseitig erstellte Liste von den Fachverbänden. Was jetzt fehlt, ist die breite Akzeptanz und Zustimmung der Krankenhausverbände, so dass man sich im ersten Kontakt auf diese Grundlage beziehen könnte. Die Liste ist trotzdem wertvoll und wichtig, denn sie berücksichtigt Hinweise und Verbesserungsvorschläge verschiedener Krankenhausverbände in Deutschland.

Ob Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe diese Liste in ihre Arbeit übernehmen können, ist allerdings differenziert zu betrachten. Grundsätzlich sollte dies der Fall sein, ganz aus fachlichen und qualitätsorientierten Gründen, doch nicht jedes Krankenhaus wird dem Anliegen zum Abschluss einer bilateralen Kooperationsvereinbarung aufgeschlossen begegnen. Wahrscheinlich bestehen Annahmen über die „Leistungspflicht“ der anderen Seite und Erwartungshaltungen, die schlichtweg unzutreffend sind. Was wirklich benötigt wird, müsste anhand dieser Liste herausgearbeitet werden, damit auch im Notfall die Betreuungsleistenden die richtigen Informationen weitergeben und Maßnahmen einleiten können.

Von den herausgebenden Fachverbänden wird empfohlen, dass die Fragestellungen der Kooperation und der Kommunikation zwischen den beiden Beteiligten möglichst verbindlich geregelt und schriftlich fixiert werden sollten. Zu beachten wäre dabei, dass bestehende gesetzliche Vorschriften zum Datenschutz, Rechtsanspruch auf Krankenhausbehandlung oder den ärztlichen Behandlungs- und Beratungspflichten u.a. durch diese Kooperationsvereinbarung nur ergänzt werden. Doch ganz besonders wichtig ist es, dass die gesetzlichen Leistungspflichten des Krankenhauses klar beschrieben sind, damit die Bedarfslücke zu den Leistungspflichten des Dienstes oder der Einrichtung der Eingliederungshilfe deutlicher wird – dann zeigt sich ein erhöhter Hilfebedarf, der aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt werden muss.

CGS



Quelle:

„Bessere Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung!“

Liste von Gesichtspunkten für Abstimmung und Absprachen zur Verbesserung der Kooperation zwischen Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung einerseits und Krankenhäusern andererseits

Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V.
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V.
Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V.
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderter Menschen e.V.

Erarbeitet vom AK Gesundheitspolitik der Fachverbände für Menschen mit Behinderung unter Leitung von Prof. Michael Seide und verabschiedet von der Konferenz der Fachverbände in Berlin am 1.11.2016.




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Sonntag, 4. September 2016

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Auswirkungen

Zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber im Rahmen des SGB XI einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert und daraus folgend eine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen durch Pflegekassen beschlossen. Neben der körperlichen Pflegebedürftigkeit gibt es dann auch hinsichtlich der möglichen eingeschränkten Alltagskompetenz eine Berücksichtigung. Welche Auswirkungen sich ergeben, versuche ich nun nach und nach herauszuarbeiten.

Das Wichtigste vorweg: Aus bisher drei Pflegestufen werden nun fünf Pflegegrade.

Wer bisher schon eine Pflegestufe anerkannt bekommen hat, wird automatisch zum 1.1.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet. Doch was in dem Moment fehlt, ist die Würdigung einer möglichen, eingeschränkten Alltagskompetenz, die bisher nicht abgeprüft worden ist. Von daher sollten Betroffene bzw. ihre rechtlichen Betreuer noch einmal ein entsprechendes Verlangen auf Revision bei der Pflegekasse stellen.

Sozialhilfeträger können nach wie vor ein Erstattungsverlangen bei den Pflegekassen für diejenigen Leistungsberechtigten (Bewohner) verlangen, die einen Pflegegrad ab 2 haben. Sie tun dies, weil unterstellt wird, dass im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe pflegerische Leistungen von den Leistungserbringern erbracht werden. Hierfür werden pro Bewohner mit bisheriger Pflegestufe oder mit eingeschränkter Alltagskompetenz (was gleichbedeutend sein wird mit mindestens Pflegegrad 2) und Kalendermonat 266 Euro von der Pflegekasse an den Sozialhilfeträger gezahlt.

Um wirklich sicher zu gehen, dass „niemand“ vergessen wird, sollen nun auf Wunsch der Leistungsträger die Leistungserbringer (als Einrichtungsträger) wie auch die rechtlichen Betreuer bei den Bewohnern nachprüfen, ob sie möglicherweise eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Die Leistungserbringer sollen dann beratend unterstützen, damit entsprechende Anträge auf Überprüfung bei den Pflegekassen gestellt werden können. Doch Nutznießer sind weder die Leistungserbringer noch die Bewohner, sondern ganz allein die Sozialhilfeträger, denn die sparen sich monatliche Kosten von 266 Euro.

CGS



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Dienstag, 28. Oktober 2014

Pflegebedürftigkeit als Problem von Einrichtungsträgern

Am 17.9.2014 veröffentlichte die Bundesvereinigung Lebenshilfe das Ergebnis einer Umfrage zum Thema „Eingliederungshilfe / Pflege und Interne Tagesstruktur“ (Fußnote 1). Antworten von 149 der insgesamt 1.082 angeschriebenen ambulante und stationäre Wohneinrichtungen (darunter befanden sich auch Träger mit mehreren Einrichtungen), wie auch ambulante Pflegedienste und andere ambulante Dienste der Lebenshilfe wurden ausgewertet. Damit lag die Beteiligung bei rd. 14 %, was m.E. eine gewisse Aussagekraft bietet. Auch wenn die Befragung nur unter Einrichtungsträgern der Lebenshilfe stattgefunden hatte, Einrichtungsträger mit anderer Verbandszugehörigkeit werden höchstwahrscheinlich ähnliche Erfahrungen machen.

Das Ergebnis der Umfrage soll hier allerdings nicht zum Thema gemacht werden, sondern das Problem von Einrichtungsträgern mit der steigenden Pflegebedürftigkeit von Bewohnern. Immerhin bieten Wohneinrichtungen keine Pflegeleistungen an, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe. Oder drastischer gesagt: Pflegeleistungen werden nicht vergütet!

„Doch!“, könnte an dieser Stelle eingeworfen werden, denn es findet sich folgende Vorschrift (Fettdruck von mir):

§ 43a SGB XI, Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

Bei den in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwendungen handelt es sich um sogenannte „pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege“ für „Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen“.

Damit werden nur für solche Bewohner, die eine Pflegebedürftigkeit in Form einer Pflegestufe aufweisen können, von der Pflegekasse maximal 256 EUR pro Monat vergütet. Die Auszahlung erfolgt allerdings nicht automatisch an den Einrichtungsträger, sondern an denjenigen, der mit der Pflegekasse abrechnen kann. Einrichtungsträger erbringen zwar die Leistungen, wie man anhand der Umfrage der Bundesvereinigung Lebenshilfe erkennen kann, doch sie haben keine Leistungsvereinbarung mit den Pflegekassen. Der Hinweis auf das Heimentgelt nach § 75 Abs. 3 SGB XII hilft insofern nicht weiter. Tatsächlich nutzen Sozialhilfeträger diese Regelung, um einen Teil der an die Einrichtungsträger gezahlten Vergütungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII refinanziert zu bekommen. Es stellt sich hier die Frage: Wieso?

Bewohner mit einer anerkannten Pflegestufe, die zusätzlich dem Personenkreis nach § 53 SGB XII angehören, haben einen zweifachen Anspruch: gegenüber der Pflegekasse und gleichzeitig gegenüber dem Sozialhilfeträger. Dieser Anspruch ist allerdings begrenzt auf die in § 43 a i.V.m. § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Leistungen bzw. Aufwendungen. Normalerweise tritt gem. § 2 SGB XII die Sozialhilfe zurück (Nachrangprinzip), da vorranging ein Dritter zu Leistungen verpflichtet ist. Weil aber die Leistungen im Interesse des Leistungsberechtigten nicht zersplittert werden sollen, übernimmt getreu dem Motto „Hilfe aus einer Hand“ nur ein Leistungsträger, und in diesem Fall ist es generell der Sozialhilfeträger, die Bedarfsdeckung. Dass das dann so passiert, wird z.B. in einer Vereinbarung zwischen den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern geregelt (Fußnote 2), wobei der Sozialhilfeträger die Geltendmachung kraft Gesetzes vornimmt.

§ 95 SGB XII, Feststellung der Sozialleistungen

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Interessanterweise benötigen Pflegekassen sogenannte „Institutskennzeichen“ der an diesem Verfahren beteiligten abrechnenden Stellen; und dies sind dann die Sozialhilfeträger.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Leistungserbringung durch den Einrichtungsträger erfolgt, dieser aber keine andere, als die nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarte Vergütung abrechnen kann. Wenn zwischenzeitlich der Bedarf aufgrund einer erhöhten Pflegebedürftigkeit für den Einrichtungsträger gestiegenen ist, bekommt dieser deswegen keine höhere Vergütung. Erst in Neuverhandlungen mit dem Sozialhilfeträger könnte ein besserer Personalschlüssel vereinbart werden, der dann mit einer höheren Vergütung entgolten wird (die Betonung liegt hier auf „könnte“).

Aber auch der Sozialhilfeträger erzielt keinen Vorteil, da sein Refinanzierungspotential gem. § 43 a SGB XI auf 256 EUR pro Monat und Pflegebedürftigen begrenzt ist. Im Vergleich zu den üblichen Heimentgelten erscheint ein solcher Betrag eher gering. Doch wie teuer Pflegeleistungen sind, lässt sich nur mit einer Modellrechnung erahnen:

Beispiel 1: nur Waschen 20 Minuten täglich.
Bei einem Pflegebedarf von etwa 20 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 10,15 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen (siehe Fußnote 3). Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man Kosten von insgesamt 203 bis 304 EUR im Monat; in etwa ein ausgeglichenes Geschäft, doch kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an und die Personalkosten des Einrichtungsträgers.

Beispiel 2: Waschen 20 Min., Rasieren 10 Min. tgl. sowie 3-mal täglich Toilettengang á 7 Minuten.
Bei einem Pflegebedarf von 20 + 10 + (3 x 7) = 51 Minuten täglich an 30,44 Tagen im Monat, ergeben sich etwa 26 Zeitstunden pro Monat als Personalbedarf für Pflegehandlungen. Bei einem Stundensatz von 20 bis 30 EUR hätte man nunmehr Kosten von 517 bis 776 EUR im Monat (gerundet); kein ausgeglichenes Geschäft mehr.

In der von der Bundesvereinigung vorgelegten Umfrage gaben nur 9,5 % der Teilnehmer an, dass der Pflegebedarf in den letzten fünf Jahren „gleich geblieben“ ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Pflegebedarf durch die Bank angestiegen ist, wobei mehrere Teilnehmer aussagten, dass sich der Pflegebedarf zwar erhöht habe, aber eine „offizielle Höherstufung“ nicht stattfand (S. 2 der Umfrageergebnisse). Somit ist der reale Aufwand noch viel höher anzunehmen, als es jede einrichtungsinterne Statistik über die Bewohnerschaft nach Pflegestufen darstellt.

Als Ursache für den gestiegenen Pflegebedarf werden Erhöhtes Alter (95,6 %) und eine gestiegene Anzahl an schwerst-mehrfach behinderten Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, (62,5 %) in den Ergebnissen der Umfrage genannt (S. 4).

Der erhöhte Pflegebedarf findet sich dagegen zumeist bei der Grundpflege (97,2 %) und Behandlungspflege (68,7 %) wieder (S. 5). Inkontinenz, Nahrungsaufnahme und Körperpflege werden im Fall der Grundpflege als die Tätigkeiten identifiziert, die als Ursache für den gestiegenen Bedarf angesehen werden. Dagegen sind es im Fall der Behandlungspflege Wundversorgung und Medikamentengabe durch Injektion (S. 6 und 7).

Einrichtungsträger müssen hier reagieren und ihren Personalmix entsprechend ausrichten. Wo noch in früheren Jahren Erzieher gesucht wurden, werden es heute mehr und mehr Pflegefachkräfte und Altenpfleger sein. Dem entgegen wirkt aber der stete Fachkräftemangel, so dass soziale Unternehmen wieder gefordert sind, attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen. Und das kann nur geschehen, wenn auskömmliche Vergütungen gezahlt werden, was bei chronisch knappen Haushalten gar nicht erst diskutiert werden kann.

Einrichtungsträger können aber insofern agieren, indem sie beständig Verhandlungen mit Sozialhilfeträger führen und ihr Leistungsangebot entsprechend dem Hilfebedarf ausrichten – sprich: altert die Bewohnerschaft und ändern sich die Pflegestufen, muss auch das Personal neu ausgerichtet werden und es entsteht ein erhöhter Fortbildungsaufwand. Zur Not müssen Interessenten mit hohen Einschränkungen abgewiesen bzw. stark pflegebedürftige Bewohner zum Auszug bewegt werden.

Da der Erstattungsbetrag der Pflegekassen auf die 256 EUR begrenzt ist, fehlt es den Sozialhilfeträgern am Interesse, die Pflegestufen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) kontinuierlich überprüfen zu lassen. Erst wenn die Politik die Schranke des § 43 a SGB XI fällt, wird mehr Bewegung in die Sache kommen.

CGS



Fußnote 1:
Bezug über die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., www.lebenshilfe.de

Fußnote 2:

Fußnote 3: