Sonntag, 4. September 2016

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und seine Auswirkungen

Zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber im Rahmen des SGB XI einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert und daraus folgend eine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen durch Pflegekassen beschlossen. Neben der körperlichen Pflegebedürftigkeit gibt es dann auch hinsichtlich der möglichen eingeschränkten Alltagskompetenz eine Berücksichtigung. Welche Auswirkungen sich ergeben, versuche ich nun nach und nach herauszuarbeiten.

Das Wichtigste vorweg: Aus bisher drei Pflegestufen werden nun fünf Pflegegrade.

Wer bisher schon eine Pflegestufe anerkannt bekommen hat, wird automatisch zum 1.1.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet. Doch was in dem Moment fehlt, ist die Würdigung einer möglichen, eingeschränkten Alltagskompetenz, die bisher nicht abgeprüft worden ist. Von daher sollten Betroffene bzw. ihre rechtlichen Betreuer noch einmal ein entsprechendes Verlangen auf Revision bei der Pflegekasse stellen.

Sozialhilfeträger können nach wie vor ein Erstattungsverlangen bei den Pflegekassen für diejenigen Leistungsberechtigten (Bewohner) verlangen, die einen Pflegegrad ab 2 haben. Sie tun dies, weil unterstellt wird, dass im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe pflegerische Leistungen von den Leistungserbringern erbracht werden. Hierfür werden pro Bewohner mit bisheriger Pflegestufe oder mit eingeschränkter Alltagskompetenz (was gleichbedeutend sein wird mit mindestens Pflegegrad 2) und Kalendermonat 266 Euro von der Pflegekasse an den Sozialhilfeträger gezahlt.

Um wirklich sicher zu gehen, dass „niemand“ vergessen wird, sollen nun auf Wunsch der Leistungsträger die Leistungserbringer (als Einrichtungsträger) wie auch die rechtlichen Betreuer bei den Bewohnern nachprüfen, ob sie möglicherweise eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Die Leistungserbringer sollen dann beratend unterstützen, damit entsprechende Anträge auf Überprüfung bei den Pflegekassen gestellt werden können. Doch Nutznießer sind weder die Leistungserbringer noch die Bewohner, sondern ganz allein die Sozialhilfeträger, denn die sparen sich monatliche Kosten von 266 Euro.

CGS



Wollen Sie mit mir in Kontakt treten oder Ihre Meinung sagen? Schicken Sie mir eine E-Mail.