Sich dennoch einmal
kritisch mit dieser Frage auseinanderzusetzen, ist eine Aufgabe, die sich aus
dem Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt. Das, was man als Vergütung haben will,
muss schließlich richtig kalkuliert worden sein. Und damit gehört die „korrekte“
Einstufung in die richtigen Gefahrtarifstellen dazu.
Ein leidiges Thema bei den Gefahrtarifstellen
Der Gesamtverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
informierte kürzlich über ein Schreiben der Berufsgenossenschaft für Gesundheit
und Wohlfahrtspflege (BGW).
Leidiges Thema ist immer wieder die richtige Zuordnung zu
einer Gefahrtarifstelle. Jede Gefahrtarifstelle beinhaltet eine Gefahrklasse,
die wiederum einen Faktor enthält für die Berechnung des BGW-Beitrags. Und da
es seit kurzem den neuen Gefahrtarif mit geänderten Faktoren gibt, sehen viele
Mitgliedsunternehmen im Paritätischen eine Verteuerung der BGW-Beiträge auf
sich zukommen. Ein Problem ergibt sich alleine schon dadurch, dass die
Vergütungsverhandlungen für das aktuelle Jahr bereits geführt wurden und man
sich mit dieser Verteuerung nicht auseinandergesetzt hatte. Daran wird man aber
sehr schnell nichts ändern können; erst für die kommenden
Vergütungsverhandlungen wird man diese Änderungen berücksichtigen können.
Das eigentliche Problem stellt sich allerdings immer
dann, wenn ein Leistungserbringer verschiedene Leistungen nach § 102 SGB
IX-2020 (und neuerdings auch § 42a SGB XII) anbietet und damit auch sehr
unterschiedliche Einrichtungen betreibt, z.B. Wohneinrichtungen,
Tagesförderstätten, ambulante Dienste und/oder Werkstätten für behinderte
Menschen (WfbM).
Ein paar Beispiele:
Eine WfbM findet sich in der Gefahrtarifstelle 17 wieder.
Der Faktor für die Beitragsberechnung lieg bei 9,82 (bis 2018 noch 9,68), so
dass die Verteuerung 1,4 % zu betragen scheint. Da aber der Beitragsfuß und die
Ausgleichsumlagen sich ebenfalls geändert haben und wichtig sind für die
Beitragsberechnung, liegt der tatsächliche Kostenanstieg bei geringen 0,01 %.
Teilstationäre Bereiche, sogenannte Tageseinrichtungen
für sozial benachteiligte und kranke Menschen, in der Gefahrtarifstelle 14 genießen
jetzt einen um 6,9 % reduzierten Faktor von 3,66 (bis 2018 noch 3,93). Effektiv
ergibt sich aber eine Senkung bei den Kosten von 7,94 % aufgrund des
Beitragsfußes und der Ausgleichsumlage.
Stationäre Wohnformen (und zu denen werden wahrscheinlich
auch die neuen „besonderen Wohnformen“ zählen) haben einen Anstieg beim Faktor
auf 3,71 (bis 2018 noch 3,50) in der Gefahrtarifstelle 11. Die tatsächliche
Teuerung liegt aber nicht bei 6,00 %, sondern nur bei 4,62 %.
Vom Hauptunternehmen abzugrenzende Betriebsteile
Daneben kann es aber auch Betriebsteile geben, die eine
ganz andere Änderung bei den BGW-Beiträgen erleben werden. Weil die Risiken
sehr unterschiedlich ausfallen, sollte man sich diese verschiedenen Bereiche
ansehen und individuelle Gefahrtarifstellen daraus machen. Die zeitintensive Verwaltungsarbeit
wird aber dann wieder darin bestehen, dass man Mitarbeiter bei einem Wechsel
oder einer Mehrfachbeschäftigung irgendwie zuordnen muss.
Grundsätzlich wird das Gesamtunternehmen nur einer
Gefahrtarifstelle unterworden. Wenn sich Betriebsteile mit eigenen Risiken darstellen
lassen, unterscheidet man zwischen dem Hauptunternehmen und den verschiedenen
Betriebsteilen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
-
es handelt sich um ein Nebenunternehmen, welches
seinen eigenen wirtschaftlichen Zweck verfolgt;
-
es ist wird von den anderen räumlich getrennt
ausgeübt;
-
es verfügt über einen eigenen Personalstamm; und
-
das Arbeitsentgelt für diesen Personalstamm wird
getrennt nachgewiesen.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Betriebsteil
als Hilfsunternehmen angesehen und dem übergeordneten Betriebsteil, welcher die
Voraussetzungen erfüllt, zugeschlagen. Dient das Hilfsunternehmen mehreren
Betriebsteilen, wird es über das Hauptunternehmen veranlagt, so das Schreiben
an den Paritätischen Gesamtverband.
Es muss also vom versicherten Unternehmen
herausgearbeitet werden, inwieweit eine eindeutige Abgrenzung der einzelnen
Leistungsbereiche im Sinne dieses Kriterienkatalogs möglich ist. Vom
Außendienst der BGW kann man eine solche Darstellung nicht erwarten.
CGS
Weitere Informationen:
Eigener Beitrag vom 26.8.2018
Eigener Beitrag vom 4.11.2018
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Die BGW gibt einen wichtigen Hinweis zur Einstufung in
die richtige Gefahrklasse