Freitag, 21. Juni 2019

Die BGW gibt einen wichtigen Hinweis zur Einstufung in die richtige Gefahrklasse

Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft sollten auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil man ansonsten zu viel bezahlt. Bisher wurden die Beitragsbescheide eher „hingenommen“. Doch wenn man sich mit der Thematik ein wenig mehr auseinandersetzt, ergibt sich vielleicht ein kleines Einsparungspotential – zugegebenermaßen nur für den Moment, weil in späteren Vergütungsverhandlungen die neuen Zahlen wahrscheinlich berücksichtigt werden.

Sich dennoch einmal kritisch mit dieser Frage auseinanderzusetzen, ist eine Aufgabe, die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt. Das, was man als Vergütung haben will, muss schließlich richtig kalkuliert worden sein. Und damit gehört die „korrekte“ Einstufung in die richtigen Gefahrtarifstellen dazu.


Ein leidiges Thema bei den Gefahrtarifstellen

Der Gesamtverband des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes informierte kürzlich über ein Schreiben der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW).

Leidiges Thema ist immer wieder die richtige Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle. Jede Gefahrtarifstelle beinhaltet eine Gefahrklasse, die wiederum einen Faktor enthält für die Berechnung des BGW-Beitrags. Und da es seit kurzem den neuen Gefahrtarif mit geänderten Faktoren gibt, sehen viele Mitgliedsunternehmen im Paritätischen eine Verteuerung der BGW-Beiträge auf sich zukommen. Ein Problem ergibt sich alleine schon dadurch, dass die Vergütungsverhandlungen für das aktuelle Jahr bereits geführt wurden und man sich mit dieser Verteuerung nicht auseinandergesetzt hatte. Daran wird man aber sehr schnell nichts ändern können; erst für die kommenden Vergütungsverhandlungen wird man diese Änderungen berücksichtigen können.

Das eigentliche Problem stellt sich allerdings immer dann, wenn ein Leistungserbringer verschiedene Leistungen nach § 102 SGB IX-2020 (und neuerdings auch § 42a SGB XII) anbietet und damit auch sehr unterschiedliche Einrichtungen betreibt, z.B. Wohneinrichtungen, Tagesförderstätten, ambulante Dienste und/oder Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

Ein paar Beispiele:

Eine WfbM findet sich in der Gefahrtarifstelle 17 wieder. Der Faktor für die Beitragsberechnung lieg bei 9,82 (bis 2018 noch 9,68), so dass die Verteuerung 1,4 % zu betragen scheint. Da aber der Beitragsfuß und die Ausgleichsumlagen sich ebenfalls geändert haben und wichtig sind für die Beitragsberechnung, liegt der tatsächliche Kostenanstieg bei geringen 0,01 %.

Teilstationäre Bereiche, sogenannte Tageseinrichtungen für sozial benachteiligte und kranke Menschen, in der Gefahrtarifstelle 14 genießen jetzt einen um 6,9 % reduzierten Faktor von 3,66 (bis 2018 noch 3,93). Effektiv ergibt sich aber eine Senkung bei den Kosten von 7,94 % aufgrund des Beitragsfußes und der Ausgleichsumlage.

Stationäre Wohnformen (und zu denen werden wahrscheinlich auch die neuen „besonderen Wohnformen“ zählen) haben einen Anstieg beim Faktor auf 3,71 (bis 2018 noch 3,50) in der Gefahrtarifstelle 11. Die tatsächliche Teuerung liegt aber nicht bei 6,00 %, sondern nur bei 4,62 %.


Vom Hauptunternehmen abzugrenzende Betriebsteile

Daneben kann es aber auch Betriebsteile geben, die eine ganz andere Änderung bei den BGW-Beiträgen erleben werden. Weil die Risiken sehr unterschiedlich ausfallen, sollte man sich diese verschiedenen Bereiche ansehen und individuelle Gefahrtarifstellen daraus machen. Die zeitintensive Verwaltungsarbeit wird aber dann wieder darin bestehen, dass man Mitarbeiter bei einem Wechsel oder einer Mehrfachbeschäftigung irgendwie zuordnen muss.

Grundsätzlich wird das Gesamtunternehmen nur einer Gefahrtarifstelle unterworden. Wenn sich Betriebsteile mit eigenen Risiken darstellen lassen, unterscheidet man zwischen dem Hauptunternehmen und den verschiedenen Betriebsteilen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

-          es handelt sich um ein Nebenunternehmen, welches seinen eigenen wirtschaftlichen Zweck verfolgt;
-          es ist wird von den anderen räumlich getrennt ausgeübt;
-          es verfügt über einen eigenen Personalstamm; und
-          das Arbeitsentgelt für diesen Personalstamm wird getrennt nachgewiesen.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Betriebsteil als Hilfsunternehmen angesehen und dem übergeordneten Betriebsteil, welcher die Voraussetzungen erfüllt, zugeschlagen. Dient das Hilfsunternehmen mehreren Betriebsteilen, wird es über das Hauptunternehmen veranlagt, so das Schreiben an den Paritätischen Gesamtverband.

Es muss also vom versicherten Unternehmen herausgearbeitet werden, inwieweit eine eindeutige Abgrenzung der einzelnen Leistungsbereiche im Sinne dieses Kriterienkatalogs möglich ist. Vom Außendienst der BGW kann man eine solche Darstellung nicht erwarten.

CGS


Weitere Informationen:





Eigener Beitrag vom 26.8.2018

Eigener Beitrag vom 4.11.2018





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