Rechnungspositionen / Abrechnungsfaktoren-Tableau |
Bei den EGH-Leistungen ist die bewilligende Stelle
Auftraggeber und somit zur Zahlung verpflichtet. Es wird derzeit noch darüber
beraten, ob die Mehrkosten, die aufgrund der „Kappungsgrenze“ entstehen, als
ein separater Zuschlag neben der EGH-Vergütung oder inklusive geleistet werden.
Da weiterhin das Erforderlichkeitsprinzip bestimmend ist für die Bewilligung
der Leistungen, wird bei einem Eintritt / Austritt innerhalb eines Monats eine
anteilige Berechnung in diesem Zeitraum notwendig sein.
Nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld ist höchst
wahrscheinlich zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte eine Art „Freihaltegeldabzug“
als zusätzlicher Abrechnungsfaktor verwendet werden. Ein Haushaltsgeld dagegen
nicht, wenn beispielsweise Sanitär- und Sanitätsartikel davon bezahlt werden
sollen. Beide Positionen könnten umsatzsteuerpflichtig sein.
Wenn ein gewünschter Leistungsumfang nicht bewilligt
wird, muss der Klient einen Eigenbeitrag leisten. Die Modalitäten werden in den
meisten Fällen als eine freiwillige, jederzeit kündbare Abrede gestaltet sein.
Sicherheitsleistungen / Kautionen im Sinne von § 14 WBVG
werden auf andere Weise erfasst, da häufig auch eine Verpfändung oder
Bürgschaft als unbare Sicherheitsleistung gestellt wird.
CGS
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BTHG: Wer zahlt was?