Freitag, 7. Juni 2019

BTHG: Wer zahlt was?

Rechnungspositionen / Abrechnungsfaktoren-Tableau
Im neuen Wohn- und/oder Betreuungsvertrag werden diese Positionen entweder getrennt oder in verschiedenen Passagen eindeutig benannt. Da der Klient Vertragspartner des Unternehmens ist, wird von diesem auch die Geldzahlung erwartet. Dies wäre auch folgerichtig, wenn z.B. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII direkt an den Klienten gezahlt werden.

Bei den EGH-Leistungen ist die bewilligende Stelle Auftraggeber und somit zur Zahlung verpflichtet. Es wird derzeit noch darüber beraten, ob die Mehrkosten, die aufgrund der „Kappungsgrenze“ entstehen, als ein separater Zuschlag neben der EGH-Vergütung oder inklusive geleistet werden. Da weiterhin das Erforderlichkeitsprinzip bestimmend ist für die Bewilligung der Leistungen, wird bei einem Eintritt / Austritt innerhalb eines Monats eine anteilige Berechnung in diesem Zeitraum notwendig sein.

Nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld ist höchst wahrscheinlich zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte eine Art „Freihaltegeldabzug“ als zusätzlicher Abrechnungsfaktor verwendet werden. Ein Haushaltsgeld dagegen nicht, wenn beispielsweise Sanitär- und Sanitätsartikel davon bezahlt werden sollen. Beide Positionen könnten umsatzsteuerpflichtig sein.

Die treuhänderische Verwaltung von Klienten-Geldern kann eine kostenpflichtige Leistung darstellen.

Wenn ein gewünschter Leistungsumfang nicht bewilligt wird, muss der Klient einen Eigenbeitrag leisten. Die Modalitäten werden in den meisten Fällen als eine freiwillige, jederzeit kündbare Abrede gestaltet sein.

Sicherheitsleistungen / Kautionen im Sinne von § 14 WBVG werden auf andere Weise erfasst, da häufig auch eine Verpfändung oder Bürgschaft als unbare Sicherheitsleistung gestellt wird.

CGS





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