Auch wenn ein
solches Vorkommnis vielleicht nur „vorübergehend“ scheint, die intensive
Betreuung ist immer dringend erforderlich und muss umfassend passieren, damit
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Leistungsfähigkeit oder auch
der Betreuungssituation nicht geschieht.
Mittwoch, 14. August 2019
Heilpädagogische Krisenintervention – eine Leistung zur zeitlich befristeten Abmilderung von besonderen Notlagen
Vor einiger Zeit
gab es mehr und mehr Fälle, in denen eine Heilpädagogische Krisenintervention
(HPK) von der Hamburger Sozialbehörde bewilligt wurde. Dies geschah vor allem
deswegen, weil mit der Einführung der neuen Trägerbudgets eine Aufstockung der
sogenannten Bedarfsgruppe (oder auch Hilfe-Empfängergruppe HEG bzw. Hilfebedarfsgruppe
HBG) nicht mehr möglich war im Falle eines außergewöhnlichen Vorkommnisses.
Mittwoch, 7. August 2019
BTHG: Mittagessen für Werkstattbeschäftigte - die BAG WfbM übt Kritik
Die Bundesarbeitsgemeinschaft
Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) kritisiert den Geldbetrag,
der für die tägliche Lebensmittelversorgung der leistungsberechtigten Menschen
zur Verfügung stehen soll. Es wird ein Betrag von „3,30 Euro“ täglich genannt,
der zu niedrig sein soll, weil er nicht die Mehrkosten beinhaltet, die mit der
Zubereitung der Mahlzeit entstehen (d.h. Personal und Miete).
Diese Aussage
stützt sich wohl auf Auswertungen innerhalb der Träger-Landschaft, die derzeit
einen höheren Betrag ergeben. Für sich alleine betrachtet, ist der genannte
Geldbetrag nicht wirklich erklärend. Und ob dieser Geldbetrag gerechtfertigt
ist, bleibt an dieser Stelle ungeklärt.
Die in der WfbM
tätigen Menschen werden jedenfalls mindestens über Einkünfte in Höhe der
Grundsicherungsleistungen verfügen. Mit diesen Geldern müssten sie sich selbst
versorgen, und das betrifft nicht nur die Verpflegung in einer WfbM. Von daher
stellt sich schnell die Frage, wie teuer die Verpflegung insgesamt und pro
Monat sein wird.
Donnerstag, 1. August 2019
BTHG: Was jetzt zu beantragen ist für Menschen in vollstationären Einrichtungen
Die Zeit läuft.
Ab dem 1.1.2020
gibt es die Komplexleistung „Eingliederungshilfe“ in der altbekannten Form
nicht mehr. Man trennt sie auf in eine Fachleistung „Eingliederungshilfe“ (und
verschiebt die rechtlichen Grundlagen in das Rehabilitationsrecht im SGB IX) und
eine existenzsichernde Leistung; letztere wird über die Grundsicherung nach dem
4. Kapitel SGB XII abgedeckt bzw. sie soll abgedeckt werden. Wer in Zukunft
aufgrund einer Behinderung bestimmte Leistungen braucht, wird sich mit einem
Antrag an seine wohnortnahe Behörde wenden, die den Antrag prüft und
bearbeitet, vielleicht auch an andere Behörden weitergeben muss.
Diejenigen, die
jetzt schon diese Leistungen brauchen, stehen vor dem Dilemma, an wen sie sich
richten müssen, damit die Leistungen auch nach dem 1.1.2020 erbracht werden.
Mit einem Antrag alleine ist es dabei noch nicht getan. Was genau zu tun ist,
muss jetzt besprochen werden; und in die Pflicht genommen sind dabei einfach
alle: Behörden, Einrichtungsträger und – ganz besonders – die rechtlichen
Betreuer.
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