Diese eine Frage entpuppte sich neulich als ziemlich schwierig, weil man das Reichen von Bier und Wein zu einem Essen, einem Fest oder einfach nur beim gemütlichen Beisammensein als Normalität empfindet. Das ist Kultur in diesem unserem Land, der man sich stellen muss und als Erwachsener auch darf. Für einen Leistungserbringer, dem es um Assistenz und Sozialen Teilhabe des behinderten Menschen geht, wäre sowas also kein Thema, weil es ja schließlich um die Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geht. Und das schließt den Umgang mit alkoholischen Getränken schlichtweg ein.
Würden die
leistungsberechtigten Menschen ganz eindeutig ein Alkoholproblem haben, würde
man diese Dinge selbstredend konfrontieren und entsprechende Unterstützung
anbieten. Aber so lange das doch nicht der Fall ist, kann man ja in der (täglichen)
Versorgung der Klientinnen und Klienten (besonderer Wohnformen) durchaus mal
ein Bierchen reichen. Ein Radler zu trinken, ist ja auch für die eigenen Leute
völlig normal – oder?
Wieso dann so ein
Aufhebens machen? Wo fängt man an?
Sind Arbeitgeber verpflichtet präventiv gegen den Genuss von alkoholischen Substanzen, insbesondere Hochprozentigem, Tabakwaren und anderen suchtfördernden Waren vorzugehen?
Diese Frage kann man ganz klar mit einem „Ja“ beantworten.
Arbeitgeber in Deutschland haben bestimmte Verpflichtungen, wenn es um den
Umgang mit Alkohol und anderen suchtfördernden Substanzen am Arbeitsplatz geht.
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet,
gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz abzubauen und die Ursachen möglichst
an der Quelle zu beseitigen. Dies beinhaltet auch präventive Maßnahmen gegen
den Konsum von Alkohol und Tabakwaren am Arbeitsplatz.
Zwar gibt es nun kein allgemeines, gesetzliches Verbot von
Alkohol am Arbeitsplatz, Arbeitgeber sollten und könnten klare betriebliche
Regelungen und Vorgaben schaffen, die den Alkoholkonsum einschränken oder ganz
verbieten. Dies kann Teil der Fürsorgepflicht sein, die Arbeitgeber gegenüber
ihren Mitarbeitenden haben, um die Sicherheit und Gesundheit aller zu gewährleisten.
Zusätzlich könnten Arbeitgeber verhaltensorientierte Vorsorge betreiben, indem
sie die persönlichen und sozialen Fähigkeiten der Beschäftigten fördern, damit
diese bewusster mit dem Konsum von Alkohol umgehen können. Das Blaue Kreuz
empfiehlt zum Beispiel verschiedene Maßnahmen auf der Grundlage einer
betrieblichen Suchthilfe und Suchtprävention.
Zu den Empfehlungen gehört ein aktives Vorgehen bei Suchtmittelkonsum,
die Gesundheitsförderung aller Beschäftigten, wie auch die Schulung der
Mitarbeitenden und Ausbildung zu Suchtberatenden.
Gerade weil es für Beschäftigte, nicht nur im öffentlichen
Dienst übrigens, mittlerweile eine „tiefgreifende Transformation ihrer Lebens-
und Arbeitsbedingungen“ gibt, d.h. stetig sich „verändernde Anforderungen durch
verdichtete Arbeitsprozesse [und mehr noch …]“, braucht es ein
Verantwortungsbewusstsein beim Arbeitgeber, was sich in einem mehr und mehr
ausformulierten Betrieblichen Gesundheitsmanagement zeigt. Ziel ist es
jedenfalls, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern – und das geht nicht
mit der Förderung eines ungesunden Lebensstils.
Die Arbeitswelt zählt zwar nicht zu den Lebenswelten, die
von den Krankenkassen mit Förderungen und Präventionen bedacht werden (§§ 20
ff. SGB V), aber ein wenig Kenntnis darüber könnte ebenfalls Unterstützung
bringen, um etwas Positives zu bewirken bei den eigenen Leuten. Und fängt man
erst einmal da an, wirkt sich das in den anderen Bereichen (z.B. der eigenen
Dienstleistung) ebenfalls aus; ein Domino-Effekt, sozusagen. Am besten wäre es
also, man kehrt vor der eigenen Haustür und klärt, wie man als Arbeitgeber mit
dem Thema (bei sich) umgehen möchte.
Interessanterweise gab es in 2014 ein Urteil des
Finanzgerichts Münster hinsichtlich des Versuchs eines Steuerpflichtigen,
Aufwendungen für den Erwerb von Wein als Betriebsausgaben abzusetzen. Das FG Münster
entschied, dass diese Aufwendungen nicht abzugsfähig seien und sogar die
Vorsteuer darauf nicht eingefordert werden kann (Az. 14 K 2477/12). Man befand,
dass das Angebot (an eingeladene Mandanten) von Wein und anderen alkoholischen
Getränken in „ihrer Art nach“ über das hinausgegangen war, was bei geschäftlichen
Besprechungen üblicherweise erwartet werden könnte, und zwar „unabhängig vom
Wert des konsumierten Weines“ (siehe hierzu Rz. 97). Und weiter wurde
gefolgert, dass die Aufwendungen für den Erwerb von Wein „nichtabzugsfähige
Aufwendungen im Sinn des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG“ (Stand 2016) darstellen würden
(Rz. 105).
Nun muss man leider zugeben, dass es eine einheitliche
Rechtsprechung zum Thema Abzugsfähigkeit von Alkohol als Betriebsausgabe nicht
gibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verkauf und die Bewerbung von Alkohol
sind zwar bundesweit durch Jugendschutzgesetz und Gaststättengesetz geregelt.
Doch in Bezug auf die steuerliche Behandlung kann es in den Bundesländern
unterschiedliche Vorgehensweisen geben.
Gehören alkoholische Genussmittel zum durch den Regelsatz abgedeckten Regelbedarf?
Für Menschen, die einen Regelsatz von der Sozialhilfe
beanspruchen, stellt sich die Frage etwas anders dar (vgl. § 42 SGB XII), weil
das, was Ihnen zur Verfügung gestellt wird, selbstständig verwendet werden
kann.
Regelsätze im Sozialrecht sind dazu gedacht, den sogenannten
Regelbedarf zu decken (dazu die Anlage zu § 28 SGB XII mit den aktuellen Sätzen).
Der Regelbedarf umfasst die Kosten, die für ein menschenwürdiges
Existenzminimum notwendig sind (vgl. § 27a und § 28 SGB XII). Darunter fallen
Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Regelsätze sollen sicherstellen, dass
Menschen, die Sozialleistungen beziehen, ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse
erfüllen können, ohne dabei auf zusätzliche Mittel angewiesen zu sein. Man könnte
auch daraus folgern, dass damit ein Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll.
Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
gehören alkoholische Getränke nicht zum Regelbedarf, da sie ein gesundheitsgefährdendes
Genussgift darstellen und somit nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum zählen
(Quelle: BMAS-Website, siehe unten).
„Alkoholische Getränke (etwa Spirituosen, Bier und Wein),
wobei die für Bier und Wein konsumierte Flüssigkeitsmenge durch Mineralwasser
substituiert wird (Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren für das
Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) 2011: Alkohol stellt ein gesundheitsgefährdendes
Genussgift dar und gehört als legale Droge nicht zu dem das Existenzminimum
abdeckenden Grundbedarf); …“
Diese Ansage ist unmissverständlich. Allerdings muss man
anscheinend immer wieder prüfen, welche Begründungen nun gefunden wurden.
Alkoholfreie Getränke werden zwar als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgabe
vollständig anerkannt, jedoch werden zu den alkoholischen Getränken auch
alkoholfreie Biere und Weine gezählt (Radler / Alster, Alko-Pops,
Schaumweingetränke). Die Regelung ist nun die, dass man den Anteil der Flüssigkeitsaufnahme
als regelbedarfsrelevant einstuft, aber eben nicht den Konsum.
„Der Konsum von Spirituosen dient jedoch nicht dem Zweck der
Flüssigkeitsaufnahme“ (siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen vom 23.9.2020, S. 23, BT Drucksache 19/22750).
Es wird deswegen von einem Substituieren gesprochen, weil
mit dem Ersatz oder Austausch durch „Mineralwasser“ eine Flüssigkeitsaufnahme
passiert. Und diese wird in Höhe eines Drittels der für alkoholische Getränke
festgestellten durchschnittlichen Monatsausgaben der Referenzhaushalte in den
Regelsatz eingehen; d.h. der festgestellte Euro-Wert wird auf etwa ein Drittel
gekürzt. In Bezug auf Tabakwaren wird dagegen ganz lapidar auf die schon früher
einmal genannten Gründe zur Nichtberücksichtigung in RBEG 2011 (BT-Drs.
17/3404, S. 53 f) verwiesen.
Diese Gründe finden sich nun nicht im Gesetz zur Ermittlung
der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr
2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG); man muss sich also mit den
Gesetzentwürfen und den übrigen Materialen aus dem Deutschen Bundestag
auseinandersetzen, um ein Verständnis zu gewinnen. Das heißt aber nicht, dass
ein Bezieher von Regelsätzen diese Sachen nicht einkaufen darf. Es ist ja so,
dass ein Mensch „eigenverantwortlich entscheiden“ kann, wie diese Leistungen
von ihm verwendet werden.
Doch in dem Moment, wo sich der leistungsberechtigte Mensch
die gewünschten Sachen nicht selbst beschaffen kann, sondern die über einen
professionellen Dienst gestellt bekommt (vgl. § 124 SGB IX), stellt sich die
Frage ganz anders.
Hat der behinderte Mensch nicht ein Menschenrecht auf freie Entscheidung und Entfaltung?
Auch diese Frage könnte
man ganz klar mit einem „Ja“ beantworten.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) legt in Artikel
25 das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an
Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung fest. Höchstmaß an
Gesundheit soll so verstanden werden, dass diesen Menschen der gleiche
Gesundheitsschutz und Prävention zukommen, wie es gegenüber anderen zu tun wäre
(siehe dazu noch einmal die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).
Problematisch wird es aber an der Stelle mit der Forderung,
Gleichberechtigung, Menschenrechte und gleiche Grundfreiheiten für Menschen mit
Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten; das beinhaltet auch
den Gesundheitsschutz und die Fürsorge. Die UN-BRK betont ja schließlich die
Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Autonomie und Selbstbestimmung. Das
bedeutet, dass die freie Entscheidung über die persönliche Lebensführung beim
behinderten Menschen höchstpersönlich verbleibt. Im Hinblick auf den Konsum von
gesundheitsgefährdenden Genussmitteln heißt das somit, dass Menschen mit
Behinderungen das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob sie solche Substanzen
konsumieren möchten oder nicht.
Weil es aber nun mit der UN-BRK auch die Verpflichtung der
Staaten gibt, die Gesundheit von Menschen mit Behinderungen zu schützen und zu
fördern, werden Maßnahmen, die darauf abzielen, den Konsum von gesundheitsgefährdenden
Substanzen zu reduzieren und die Verfügbarkeit von Unterstützung und Behandlung
für Suchterkrankungen zu erhöhen, ebenfalls zur Pflicht für den
Leistungserbringer. Der Leistungserbringer handelt dann als Erfüllungsgehilfe
des Trägers der Eingliederungshilfe.
Dieses Spannungsfeld zwischen dem Recht auf freie
Entscheidung und der gleichzeitigen Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen rund um
die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen mit Behinderungen wird mit der
UN-BRK nicht gelöst – allenfalls zugespitzt.
Von daher wäre die Antwort ein „Ja-aber“.
Soll man als Leistungserbringer alkoholische Genussmittel anbieten, weil es den Wünschen der Leistungsberechtigten entspricht?
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) konzentriert sich
auf die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zielt
darauf ab, Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu vermeiden oder zu überwinden. Es gibt keine spezifische
Regelung im SGB IX, die einen Leistungserbringer direkt daran hindert,
alkoholische Getränke an Menschen mit Behinderungen zu servieren.
Allerdings sollten Leistungserbringer im Rahmen der
Eingliederungshilfe das Wohl der Menschen mit Behinderungen berücksichtigen und
Maßnahmen ergreifen, die deren Gesundheit und Teilhabe fördern. Das SGB IX
betont die Selbstbestimmung und das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit
Behinderungen. Dies bedeutet somit, dass ihre Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt
werden sollten, solange diese nicht ihrer Gesundheit oder Teilhabe schaden.
In der Praxis heißt das, dass Leistungserbringer eine
verantwortungsvolle Entscheidung treffen müssen, ob sie alkoholische Getränke
anbieten, basierend auf den individuellen Bedürfnissen und dem besten Interesse
der Menschen mit Behinderungen (Leistungserbringer haben eine hohe Pflicht zu
erfüllen). Es ist von daher wichtig, dass Leistungserbringer die gesetzlichen
Vorgaben, ethischen Richtlinien und die individuellen Pläne zur
Eingliederungshilfe beachten, um eine angemessene Unterstützung zu gewährleisten.
Genau diese ethischen Richtlinien fehlen in vielen
Organisationen. Eine Bewusstseinsbildung müsste es zuvor einmal gegeben haben,
um sich diesem Spannungsfeld „freie Entscheidung und Fürsorge“ zu nähern.
Wenn der Teilhabegedanke die Sorgen um die mögliche
Gesundheitsgefährdung überwiegen, beispielsweise weil man zu Sylvester oder
einem runden Geburtstag mit einem „Sekt“ anstoßen möchte, „wie halt jeder
andere auch“, dann muss dies auch so begründet und dargelegt werden. Aber, das
muss man sich klar machen und ggf. mal die Perspektive wechseln, wie sieht so
etwas bei einer Heimprüfung / aufsichtsrechtlichen Begehung aus (vgl. § 128 SGB
IX und ggf. auch im Landesrahmenvertrag zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung).
Nochmal: Leistungen zur Sozialen Teilhabe haben zum Ziel die
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (vgl. §
76 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Das heißt zwar, Förderung und Stärkung von
Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, was ja auch ganz im Sinne der UN-BRK
steht. Und es gehört ebenfalls dazu die Lebensführung im eigenen Wohn- und
Sozialraum herbeizuführen (S. 2).
Aber nun kommt es: Maßgebend dafür sind jedoch die
Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 (Erkennung und Ermittlung
des Rehabilitationsbedarfs) und Kapitel 4 (Koordinierung der Leistungen) SGB
IX. Das bedeutet somit, dass zuerst eine zuständige Stelle (Rehabilitationsträger,
Leistungsträger) einen Bedarf erkennt und im Teilhabeplan so festschreibt. Ohne
diese Bestimmung kann man als Leistungserbringer keine Leistungen anbieten. Und
das bedeutet wiederum, dass ein Leistungserbringer nicht dafür bezahlt wird,
Menschen beim Konsum von gesundheitsgefährdenden Genussmitteln zu unterstützen.
Das kann noch weitergehen, wenn in der eigenen
Leistungsvereinbarung steht, dass man die Klientinnen und Klienten bei der
Einhaltung einer gesunden Lebensweise für ein psychisches und physisches Wohlbefinden
unterstützen würde. Eine Versorgung mit Alkoholika, insbesondere mit Alko-Pops
(die schmecken so gut) wäre eine etwas zynische Auslegung. Hat es dagegen
alkoholreduzierte Getränke hin und wieder gegeben, wird so etwas vermutlich nur
zu einem „Stirnrunzeln“ führen und nicht unbedingt zu Sanktionen (vgl. § 128
Abs. 2 SGB IX).
Was berichten andere?
In einem Abschlussbericht der Caritas Emsland über den
problematischen Konsum von einigen Genussmitteln fand sich gleich zu Beginn
diese Erkenntnis:
„Die Zunahme von
Teilhabe und Verselbständigung von Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung
ist positiv zu bewerten. Diese Entwicklung birgt aber auch Risiken z.B. ein
unreflektiertes Konsumverhalten. Hier bedarf es der Entwicklung von
zielgruppenorientierten Unterstützungsmöglichkeiten. Gerade im Präventionsbereich
müssen Instrumente entwickelt werden, damit diese spezielle Zielgruppe, ebenso
wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger, bereits frühzeitig ihren Konsum überprüfen
oder begrenzen können.“ (S. 5)
Die Betreuung und Begleitung im eigenen Wohnumfeld wird zu
einer Konfrontation mit diesem Konsumverhalten führen müssen, weil der „Zugang
zu Alkohol, Tabak und weiteren Suchtmitteln [für] die Zielgruppe [aufgrund der
nicht-stationären Wohnform] einfacher geworden“ ist (S. 5). Für diese Klienten
wird es also andere Konzepte geben, die man in besonderen Wohnformen so gar
nicht braucht. Die Vermeidung von Suchtmittelkonsum mit einem Training zur
Selbstkontrolle (SKOLL; dazu mehr ab S. 17) wäre ein Ansatzpunkt. Die
Mitarbeitenden zu befragen, um auch das das Bewusstsein zu schärfen und Einschätzungen
zu Gefährdungen bei bestimmten Personen einzuholen im Sinne einer Prävention,
ein ganz anderer; in dem Abschlussbericht heißt es, dass „mehr als 75 % der
Mitarbeitenden“ die Befassung mit der Thematik als wichtig bis hin zu sehr
wichtig ansahen, 25 % dagegen verneinten das (S. 10).
Die Bandbreite an Suchtmitteln reichte vom Alkohol (27 %) über
Cannabis (6 %), Glücksspiel (4 %), Nikotin (35 %) bis hin zu PC/Handys (21 %)
oder anderen Drogen (7 %). Interessanter war zudem noch die Feststellung, dass
in 44 % eine Kombination von Alkohol und Nikotin oder in 22 % die Kombination
von Alkohol, Nikotin und Computer zu beobachten waren. Eine Ansprache nur auf
ein Suchtmittel bezogen, wäre also zu wenig, effizienter wäre ein umfassenderes
Vorgehen beim Präventionsangebot (S. 11).
Diese Erkenntnisse beziehen sich auf den Bereich der
ambulanten Leistungen. Im Bereich der besonderen Wohnformen wird so etwas
weniger der Fall sein, weil die soziale Isolation als einer der Gründe für den
vermehrten Konsum nicht vorherrscht. Leistungserbringer sollten jedenfalls
darauf vorbereitet sein, eine angemessene Unterstützung und Beratung
anzubieten, um die Person hin zu einer informierten Entscheidung über ihre
Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu befähigen.
Welches Fazit gibt es denn nun?
Ein klares „Ja“ oder „Nein“ gibt es nicht, weil nun mal die
freie Entscheidung des Menschen, sich an gesundheitsgefährdenden Genussmitteln
zu bedienen zu respektieren ist. Doch es sollte sich mittlerweile gezeigt
haben, dass man als Leistungserbringer sehr weitreichende Fürsorgepflichten
hat. Man fängt schon bei den eigenen Mitarbeitenden an und es würde sich bis
hin zu den Klienten durchziehen. Die Erarbeitung von Richtlinien wäre, wenn es
nicht an anderer Stelle bereits eine Klärung gegeben hat (z.B. in den Wohn- und
Betreuungsverträgen findet sich bereits ein Verbot) ebenfalls ein guter Anfang.
Würde etwas gegen einen kleinen Sekt sprechen bei einem
Jubiläum? – Nein.
Die Regelmäßigkeit und die konsumierte Menge sind da
ausschlaggebender. Dann lieber ein „Bier“ beim Restaurantbesuch.
CGS
Quellen:
Haufe Verlag
„Inhouse-Besprechungen – Steuerrisiko für Weintrinker“ vom
7.4.2015
Bewirtungskosten-keinvoller Betriebsausgabenabzug | Finance | Haufe
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Methodikder Regelbedarfsermittlung – Fragen und Antworten - BMAS
Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste
BetrieblichesGesundheitsmanagement im öffentlichen Dienst (bundestag.de)
Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Drucksache19/22750 (bundestag.de)
Herausgegeben am 23.09.2020
Caritasverband für den Landkreis Emsland, Fachambulanz für
Suchtprävention und Rehabilitation
Abschlussbericht zum Projekt
Geistige Behinderung – problematischer Konsum – (k)ein
Thema?!
Laufzeit vom 1.7.2018 bis 31.12.2019
Letzter Aufruf am 4.6.2024
Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.
Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur
Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die
Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer ändern. Brauchen Sie rechtliche
Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und
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Wie geht man mit Alkohol in einer Einrichtung der Behindertenhilfe um?