Donnerstag, 6. Juni 2024

Wie geht man mit Alkohol in einer Einrichtung der Behindertenhilfe um?

Diese eine Frage entpuppte sich neulich als ziemlich schwierig, weil man das Reichen von Bier und Wein zu einem Essen, einem Fest oder einfach nur beim gemütlichen Beisammensein als Normalität empfindet. Das ist Kultur in diesem unserem Land, der man sich stellen muss und als Erwachsener auch darf. Für einen Leistungserbringer, dem es um Assistenz und Sozialen Teilhabe des behinderten Menschen geht, wäre sowas also kein Thema, weil es ja schließlich um die Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geht. Und das schließt den Umgang mit alkoholischen Getränken schlichtweg ein.

Würden die leistungsberechtigten Menschen ganz eindeutig ein Alkoholproblem haben, würde man diese Dinge selbstredend konfrontieren und entsprechende Unterstützung anbieten. Aber so lange das doch nicht der Fall ist, kann man ja in der (täglichen) Versorgung der Klientinnen und Klienten (besonderer Wohnformen) durchaus mal ein Bierchen reichen. Ein Radler zu trinken, ist ja auch für die eigenen Leute völlig normal – oder?

Wieso dann so ein Aufhebens machen? Wo fängt man an?

 

Sind Arbeitgeber verpflichtet präventiv gegen den Genuss von alkoholischen Substanzen, insbesondere Hochprozentigem, Tabakwaren und anderen suchtfördernden Waren vorzugehen?

Diese Frage kann man ganz klar mit einem „Ja“ beantworten. Arbeitgeber in Deutschland haben bestimmte Verpflichtungen, wenn es um den Umgang mit Alkohol und anderen suchtfördernden Substanzen am Arbeitsplatz geht. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, gesundheitliche Gefährdungen am Arbeitsplatz abzubauen und die Ursachen möglichst an der Quelle zu beseitigen. Dies beinhaltet auch präventive Maßnahmen gegen den Konsum von Alkohol und Tabakwaren am Arbeitsplatz.

Zwar gibt es nun kein allgemeines, gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz, Arbeitgeber sollten und könnten klare betriebliche Regelungen und Vorgaben schaffen, die den Alkoholkonsum einschränken oder ganz verbieten. Dies kann Teil der Fürsorgepflicht sein, die Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitenden haben, um die Sicherheit und Gesundheit aller zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Arbeitgeber verhaltensorientierte Vorsorge betreiben, indem sie die persönlichen und sozialen Fähigkeiten der Beschäftigten fördern, damit diese bewusster mit dem Konsum von Alkohol umgehen können. Das Blaue Kreuz empfiehlt zum Beispiel verschiedene Maßnahmen auf der Grundlage einer betrieblichen Suchthilfe und Suchtprävention.  Zu den Empfehlungen gehört ein aktives Vorgehen bei Suchtmittelkonsum, die Gesundheitsförderung aller Beschäftigten, wie auch die Schulung der Mitarbeitenden und Ausbildung zu Suchtberatenden.

Gerade weil es für Beschäftigte, nicht nur im öffentlichen Dienst übrigens, mittlerweile eine „tiefgreifende Transformation ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen“ gibt, d.h. stetig sich „verändernde Anforderungen durch verdichtete Arbeitsprozesse [und mehr noch …]“, braucht es ein Verantwortungsbewusstsein beim Arbeitgeber, was sich in einem mehr und mehr ausformulierten Betrieblichen Gesundheitsmanagement zeigt. Ziel ist es jedenfalls, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern – und das geht nicht mit der Förderung eines ungesunden Lebensstils.

Die Arbeitswelt zählt zwar nicht zu den Lebenswelten, die von den Krankenkassen mit Förderungen und Präventionen bedacht werden (§§ 20 ff. SGB V), aber ein wenig Kenntnis darüber könnte ebenfalls Unterstützung bringen, um etwas Positives zu bewirken bei den eigenen Leuten. Und fängt man erst einmal da an, wirkt sich das in den anderen Bereichen (z.B. der eigenen Dienstleistung) ebenfalls aus; ein Domino-Effekt, sozusagen. Am besten wäre es also, man kehrt vor der eigenen Haustür und klärt, wie man als Arbeitgeber mit dem Thema (bei sich) umgehen möchte.

Interessanterweise gab es in 2014 ein Urteil des Finanzgerichts Münster hinsichtlich des Versuchs eines Steuerpflichtigen, Aufwendungen für den Erwerb von Wein als Betriebsausgaben abzusetzen. Das FG Münster entschied, dass diese Aufwendungen nicht abzugsfähig seien und sogar die Vorsteuer darauf nicht eingefordert werden kann (Az. 14 K 2477/12). Man befand, dass das Angebot (an eingeladene Mandanten) von Wein und anderen alkoholischen Getränken in „ihrer Art nach“ über das hinausgegangen war, was bei geschäftlichen Besprechungen üblicherweise erwartet werden könnte, und zwar „unabhängig vom Wert des konsumierten Weines“ (siehe hierzu Rz. 97). Und weiter wurde gefolgert, dass die Aufwendungen für den Erwerb von Wein „nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinn des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG“ (Stand 2016) darstellen würden (Rz. 105).

Nun muss man leider zugeben, dass es eine einheitliche Rechtsprechung zum Thema Abzugsfähigkeit von Alkohol als Betriebsausgabe nicht gibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verkauf und die Bewerbung von Alkohol sind zwar bundesweit durch Jugendschutzgesetz und Gaststättengesetz geregelt. Doch in Bezug auf die steuerliche Behandlung kann es in den Bundesländern unterschiedliche Vorgehensweisen geben.

 

Gehören alkoholische Genussmittel zum durch den Regelsatz abgedeckten Regelbedarf?

Für Menschen, die einen Regelsatz von der Sozialhilfe beanspruchen, stellt sich die Frage etwas anders dar (vgl. § 42 SGB XII), weil das, was Ihnen zur Verfügung gestellt wird, selbstständig verwendet werden kann.

Regelsätze im Sozialrecht sind dazu gedacht, den sogenannten Regelbedarf zu decken (dazu die Anlage zu § 28 SGB XII mit den aktuellen Sätzen). Der Regelbedarf umfasst die Kosten, die für ein menschenwürdiges Existenzminimum notwendig sind (vgl. § 27a und § 28 SGB XII). Darunter fallen Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Regelsätze sollen sicherstellen, dass Menschen, die Sozialleistungen beziehen, ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse erfüllen können, ohne dabei auf zusätzliche Mittel angewiesen zu sein. Man könnte auch daraus folgern, dass damit ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll.

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gehören alkoholische Getränke nicht zum Regelbedarf, da sie ein gesundheitsgefährdendes Genussgift darstellen und somit nicht zum menschenwürdigen Existenzminimum zählen (Quelle: BMAS-Website, siehe unten).

„Alkoholische Getränke (etwa Spirituosen, Bier und Wein), wobei die für Bier und Wein konsumierte Flüssigkeitsmenge durch Mineralwasser substituiert wird (Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren für das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) 2011: Alkohol stellt ein gesundheitsgefährdendes Genussgift dar und gehört als legale Droge nicht zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf); …“

Diese Ansage ist unmissverständlich. Allerdings muss man anscheinend immer wieder prüfen, welche Begründungen nun gefunden wurden. Alkoholfreie Getränke werden zwar als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgabe vollständig anerkannt, jedoch werden zu den alkoholischen Getränken auch alkoholfreie Biere und Weine gezählt (Radler / Alster, Alko-Pops, Schaumweingetränke). Die Regelung ist nun die, dass man den Anteil der Flüssigkeitsaufnahme als regelbedarfsrelevant einstuft, aber eben nicht den Konsum.

„Der Konsum von Spirituosen dient jedoch nicht dem Zweck der Flüssigkeitsaufnahme“ (siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 23.9.2020, S. 23, BT Drucksache 19/22750).

Es wird deswegen von einem Substituieren gesprochen, weil mit dem Ersatz oder Austausch durch „Mineralwasser“ eine Flüssigkeitsaufnahme passiert. Und diese wird in Höhe eines Drittels der für alkoholische Getränke festgestellten durchschnittlichen Monatsausgaben der Referenzhaushalte in den Regelsatz eingehen; d.h. der festgestellte Euro-Wert wird auf etwa ein Drittel gekürzt. In Bezug auf Tabakwaren wird dagegen ganz lapidar auf die schon früher einmal genannten Gründe zur Nichtberücksichtigung in RBEG 2011 (BT-Drs. 17/3404, S. 53 f) verwiesen.

Diese Gründe finden sich nun nicht im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG); man muss sich also mit den Gesetzentwürfen und den übrigen Materialen aus dem Deutschen Bundestag auseinandersetzen, um ein Verständnis zu gewinnen. Das heißt aber nicht, dass ein Bezieher von Regelsätzen diese Sachen nicht einkaufen darf. Es ist ja so, dass ein Mensch „eigenverantwortlich entscheiden“ kann, wie diese Leistungen von ihm verwendet werden.

Doch in dem Moment, wo sich der leistungsberechtigte Mensch die gewünschten Sachen nicht selbst beschaffen kann, sondern die über einen professionellen Dienst gestellt bekommt (vgl. § 124 SGB IX), stellt sich die Frage ganz anders.

 

Hat der behinderte Mensch nicht ein Menschenrecht auf freie Entscheidung und Entfaltung?

 Auch diese Frage könnte man ganz klar mit einem „Ja“ beantworten.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) legt in Artikel 25 das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung fest. Höchstmaß an Gesundheit soll so verstanden werden, dass diesen Menschen der gleiche Gesundheitsschutz und Prävention zukommen, wie es gegenüber anderen zu tun wäre (siehe dazu noch einmal die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).

Problematisch wird es aber an der Stelle mit der Forderung, Gleichberechtigung, Menschenrechte und gleiche Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten; das beinhaltet auch den Gesundheitsschutz und die Fürsorge. Die UN-BRK betont ja schließlich die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Autonomie und Selbstbestimmung. Das bedeutet, dass die freie Entscheidung über die persönliche Lebensführung beim behinderten Menschen höchstpersönlich verbleibt. Im Hinblick auf den Konsum von gesundheitsgefährdenden Genussmitteln heißt das somit, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, selbst zu entscheiden, ob sie solche Substanzen konsumieren möchten oder nicht.

Weil es aber nun mit der UN-BRK auch die Verpflichtung der Staaten gibt, die Gesundheit von Menschen mit Behinderungen zu schützen und zu fördern, werden Maßnahmen, die darauf abzielen, den Konsum von gesundheitsgefährdenden Substanzen zu reduzieren und die Verfügbarkeit von Unterstützung und Behandlung für Suchterkrankungen zu erhöhen, ebenfalls zur Pflicht für den Leistungserbringer. Der Leistungserbringer handelt dann als Erfüllungsgehilfe des Trägers der Eingliederungshilfe.

Dieses Spannungsfeld zwischen dem Recht auf freie Entscheidung und der gleichzeitigen Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen rund um die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen mit Behinderungen wird mit der UN-BRK nicht gelöst – allenfalls zugespitzt.

Von daher wäre die Antwort ein „Ja-aber“.

 

Soll man als Leistungserbringer alkoholische Genussmittel anbieten, weil es den Wünschen der Leistungsberechtigten entspricht?

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) konzentriert sich auf die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zielt darauf ab, Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu vermeiden oder zu überwinden. Es gibt keine spezifische Regelung im SGB IX, die einen Leistungserbringer direkt daran hindert, alkoholische Getränke an Menschen mit Behinderungen zu servieren.

Allerdings sollten Leistungserbringer im Rahmen der Eingliederungshilfe das Wohl der Menschen mit Behinderungen berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, die deren Gesundheit und Teilhabe fördern. Das SGB IX betont die Selbstbestimmung und das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen. Dies bedeutet somit, dass ihre Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden sollten, solange diese nicht ihrer Gesundheit oder Teilhabe schaden.

In der Praxis heißt das, dass Leistungserbringer eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen müssen, ob sie alkoholische Getränke anbieten, basierend auf den individuellen Bedürfnissen und dem besten Interesse der Menschen mit Behinderungen (Leistungserbringer haben eine hohe Pflicht zu erfüllen). Es ist von daher wichtig, dass Leistungserbringer die gesetzlichen Vorgaben, ethischen Richtlinien und die individuellen Pläne zur Eingliederungshilfe beachten, um eine angemessene Unterstützung zu gewährleisten.

Genau diese ethischen Richtlinien fehlen in vielen Organisationen. Eine Bewusstseinsbildung müsste es zuvor einmal gegeben haben, um sich diesem Spannungsfeld „freie Entscheidung und Fürsorge“ zu nähern.

Wenn der Teilhabegedanke die Sorgen um die mögliche Gesundheitsgefährdung überwiegen, beispielsweise weil man zu Sylvester oder einem runden Geburtstag mit einem „Sekt“ anstoßen möchte, „wie halt jeder andere auch“, dann muss dies auch so begründet und dargelegt werden. Aber, das muss man sich klar machen und ggf. mal die Perspektive wechseln, wie sieht so etwas bei einer Heimprüfung / aufsichtsrechtlichen Begehung aus (vgl. § 128 SGB IX und ggf. auch im Landesrahmenvertrag zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung).

Nochmal: Leistungen zur Sozialen Teilhabe haben zum Ziel die gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Das heißt zwar, Förderung und Stärkung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, was ja auch ganz im Sinne der UN-BRK steht. Und es gehört ebenfalls dazu die Lebensführung im eigenen Wohn- und Sozialraum herbeizuführen (S. 2).

Aber nun kommt es: Maßgebend dafür sind jedoch die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 (Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs) und Kapitel 4 (Koordinierung der Leistungen) SGB IX. Das bedeutet somit, dass zuerst eine zuständige Stelle (Rehabilitationsträger, Leistungsträger) einen Bedarf erkennt und im Teilhabeplan so festschreibt. Ohne diese Bestimmung kann man als Leistungserbringer keine Leistungen anbieten. Und das bedeutet wiederum, dass ein Leistungserbringer nicht dafür bezahlt wird, Menschen beim Konsum von gesundheitsgefährdenden Genussmitteln zu unterstützen.

Das kann noch weitergehen, wenn in der eigenen Leistungsvereinbarung steht, dass man die Klientinnen und Klienten bei der Einhaltung einer gesunden Lebensweise für ein psychisches und physisches Wohlbefinden unterstützen würde. Eine Versorgung mit Alkoholika, insbesondere mit Alko-Pops (die schmecken so gut) wäre eine etwas zynische Auslegung. Hat es dagegen alkoholreduzierte Getränke hin und wieder gegeben, wird so etwas vermutlich nur zu einem „Stirnrunzeln“ führen und nicht unbedingt zu Sanktionen (vgl. § 128 Abs. 2 SGB IX).

 

Was berichten andere?

In einem Abschlussbericht der Caritas Emsland über den problematischen Konsum von einigen Genussmitteln fand sich gleich zu Beginn diese Erkenntnis:

„Die Zunahme von Teilhabe und Verselbständigung von Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung ist positiv zu bewerten. Diese Entwicklung birgt aber auch Risiken z.B. ein unreflektiertes Konsumverhalten. Hier bedarf es der Entwicklung von zielgruppenorientierten Unterstützungsmöglichkeiten. Gerade im Präventionsbereich müssen Instrumente entwickelt werden, damit diese spezielle Zielgruppe, ebenso wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger, bereits frühzeitig ihren Konsum überprüfen oder begrenzen können.“ (S. 5)

Die Betreuung und Begleitung im eigenen Wohnumfeld wird zu einer Konfrontation mit diesem Konsumverhalten führen müssen, weil der „Zugang zu Alkohol, Tabak und weiteren Suchtmitteln [für] die Zielgruppe [aufgrund der nicht-stationären Wohnform] einfacher geworden“ ist (S. 5). Für diese Klienten wird es also andere Konzepte geben, die man in besonderen Wohnformen so gar nicht braucht. Die Vermeidung von Suchtmittelkonsum mit einem Training zur Selbstkontrolle (SKOLL; dazu mehr ab S. 17) wäre ein Ansatzpunkt. Die Mitarbeitenden zu befragen, um auch das das Bewusstsein zu schärfen und Einschätzungen zu Gefährdungen bei bestimmten Personen einzuholen im Sinne einer Prävention, ein ganz anderer; in dem Abschlussbericht heißt es, dass „mehr als 75 % der Mitarbeitenden“ die Befassung mit der Thematik als wichtig bis hin zu sehr wichtig ansahen, 25 % dagegen verneinten das (S. 10).

Die Bandbreite an Suchtmitteln reichte vom Alkohol (27 %) über Cannabis (6 %), Glücksspiel (4 %), Nikotin (35 %) bis hin zu PC/Handys (21 %) oder anderen Drogen (7 %). Interessanter war zudem noch die Feststellung, dass in 44 % eine Kombination von Alkohol und Nikotin oder in 22 % die Kombination von Alkohol, Nikotin und Computer zu beobachten waren. Eine Ansprache nur auf ein Suchtmittel bezogen, wäre also zu wenig, effizienter wäre ein umfassenderes Vorgehen beim Präventionsangebot (S. 11).

Diese Erkenntnisse beziehen sich auf den Bereich der ambulanten Leistungen. Im Bereich der besonderen Wohnformen wird so etwas weniger der Fall sein, weil die soziale Isolation als einer der Gründe für den vermehrten Konsum nicht vorherrscht. Leistungserbringer sollten jedenfalls darauf vorbereitet sein, eine angemessene Unterstützung und Beratung anzubieten, um die Person hin zu einer informierten Entscheidung über ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu befähigen.

 

Welches Fazit gibt es denn nun?

Ein klares „Ja“ oder „Nein“ gibt es nicht, weil nun mal die freie Entscheidung des Menschen, sich an gesundheitsgefährdenden Genussmitteln zu bedienen zu respektieren ist. Doch es sollte sich mittlerweile gezeigt haben, dass man als Leistungserbringer sehr weitreichende Fürsorgepflichten hat. Man fängt schon bei den eigenen Mitarbeitenden an und es würde sich bis hin zu den Klienten durchziehen. Die Erarbeitung von Richtlinien wäre, wenn es nicht an anderer Stelle bereits eine Klärung gegeben hat (z.B. in den Wohn- und Betreuungsverträgen findet sich bereits ein Verbot) ebenfalls ein guter Anfang.

Würde etwas gegen einen kleinen Sekt sprechen bei einem Jubiläum? – Nein.

Die Regelmäßigkeit und die konsumierte Menge sind da ausschlaggebender. Dann lieber ein „Bier“ beim Restaurantbesuch.

CGS

 

 

Quellen:

Haufe Verlag

„Inhouse-Besprechungen – Steuerrisiko für Weintrinker“ vom 7.4.2015

Bewirtungskosten-keinvoller Betriebsausgabenabzug | Finance | Haufe

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Methodikder Regelbedarfsermittlung – Fragen und Antworten - BMAS

 

Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste

BetrieblichesGesundheitsmanagement im öffentlichen Dienst (bundestag.de)

 

Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes

Drucksache19/22750 (bundestag.de)

Herausgegeben am 23.09.2020

 

Caritasverband für den Landkreis Emsland, Fachambulanz für Suchtprävention und Rehabilitation

Abschlussbericht zum Projekt

Geistige Behinderung – problematischer Konsum – (k)ein Thema?!

Laufzeit vom 1.7.2018 bis 31.12.2019

 

Letzter Aufruf am 4.6.2024

 

 

Bild zum Beitrag vom BING Image Creator erzeugt.

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen?

Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter oder klicken Sie gleich reihum auf die übrigen Seiten dieses Blogs – ersetzt das Applaudieren und ist ein guter Motivator für mich.

Möchten Sie was sagen?

Schreiben Sie mir eine E-Mail – Ihre Meinung hilft mir, meine Sichtweise neu zu überdenken. Meine E-Mail-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.

 

Wie geht man mit Alkohol in einer Einrichtung der Behindertenhilfe um?