Donnerstag, 27. Dezember 2018

An den letzten Tagen des Jahres 2018


Es gab in den letzten Wochen sehr viel zu tun und auch zur Kenntnis zu nehmen. Immer mehr rückt das Ende der „alten“ Eingliederungshilfe in Sicht, und es ist noch so viel zu tun. Die Trennung zwischen den existenzsichernden Grundleistungen und der Fachleistung „Eingliederungshilfe“ ist zwar verstanden worden, doch wie will man das Ganze vertraglich regeln und finanziell ausgestalten? Darüber hinaus muss sich die Leistungserbringung an sich verändern. Schon vor Jahren zeigte sich ein ansteigender Bedarf, der aber nicht durch ein Mehr an vollstationären Wohneinrichtungen gedeckt werden sollte, sondern – ganz schlicht – in eigenen Wohnräumen geleistet werden muss.


Mietrechtsanpassungsgesetz

Am 14.12.2018 gab es die Zustimmung des Bundesrates zum Mietrechtsanpassungsgesetz. Übergeordnetes Ziel davon ist es, die Novellierung des Mietrechtes aus dem Jahr 2015 zu verbessern. Eingefügt wurde nun ein dritter Absatz in § 578 BGB:

 „(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.“ (Fettdruck von mir)

Quelle:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) - hier zum Link.


Bundesteilhabegesetz – 1. Änderung

Am 11.11.2018 gab es einen Gesetzentwurf zur Änderung des SGB IX und des SGB XII (Drucksache 19/5456 des Deutschen Bundestags). Am 12.12.2018 folgte dann die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu eben diesem Gesetzentwurf (Drucksache 19/6465).

Man will einerseits die Prüfrechte von Trägern der Sozialhilfe stärken bei Leistungen der Hilfe zur Pflege. Soweit Pflege-Leistungen durch anerkannte Pflegeeinrichtungen erbracht werden, haben diese „Kostenträger“ keine Möglichkeit, ein Prüfrecht wahrzunehmen. Andererseits scheint sich wohl ein Korrekturbedarf ergeben zu haben. Kinder als EGH-Leistungsberechtigte in Pflegefamilien mussten bislang mit einer Befristungsregelung leben, und der Straftatenkatalog in § 75 Abs. 2 SGB XII wurde ergänzt um zwei Straftatbestände.


Neuer Landesrahmenvertrag SGB IX für Hamburg

Sehr überraschend hat es nun eine Einigung gegeben. Ein solcher LRV wird gebraucht, um eine Grundlage zu schaffen für die Leistungserbringung im Bereich der Eingliederungshilfe (bisher § 79 SGB XII). Vieles ist allerdings noch nicht abschließend vereinbart, aber man befindet sich auf dem besten Weg.

Und auch was die Vergütungen für das Jahr 2019 anbelangt, gibt es jetzt Prozentsätze, mit denen gerechnet werden kann.

In Schleswig-Holstein ist man ein weites Stück noch hinterher. Seitens des Sozialministeriums wird jetzt allerdings eine Frist von 6 Monaten gesetzt. Sollten die Arbeiten am neuen Landesrahmenvertrag zu keinem Ergebnis führen, ist mit einer Landesverordnung zu rechnen. Dies würde die Arbeiten zwar nicht beenden, aber wahrscheinlich sehr formalisieren. Ein großes Thema, was derzeit ein Vorankommen erschwert, ist die Möglichkeit zur Kürzung von Vergütungen.


Ein Unternehmen reformieren

Mit der Reform der Eingliederungshilfe fragen sich viele Unternehmen, wie sie ihre Leistung gestalten sollen.

Die Erlöse werden sich grundlegend ändern, weil man jetzt mit den Kunden ein neues Vertragsverhältnis gestalten muss. Es ist aber auch mit dem § 129 SGB IX eine Möglichkeit geschaffen worden, die Vergütung (Erlöse) zu kürzen, wenn gesetzliche oder vertragliche Pflichten von Leistungserbringern nicht eingehalten werden (siehe dazu auch die Diskussionen um den LRV-SH). Gerade dann, wenn ein Fachkräftemangel die Einhaltung von Personalstrukturen erschwert, ist mit solchen Anliegen zu rechnen.

Braucht es dann noch Hauswirtschaftskräfte, Techniker und Verwaltungsleute? Oder sollte man nicht lieber diese Aufgaben an die Assistenzkräfte delegieren, damit die Formalien eingehalten werden?

Der Einsatz von neuen Kommunikationsmitteln könnte sehr helfen, Prozesse zu verbessern und zu beschleunigen. Statt dass jetzt Informationen immer wieder neu erfasst werden, am originären Ort der Entstehung eingeben und dann automatisiert weiterreichen bis hin zur Berichterstattung und Abrechnung. Dies verlangt zwar nach Investitionen in die IT, reduziert andererseits langfristig die Verwaltungsarbeit.

Gerade weil nach wie vor mit einer Stagnation bei vollstationären Wohneinrichtungen zu rechnen ist, der Bedarf nach einer ambulanten Betreuung im eigenen Wohnraum bzw. ein Leben in besonderen Wohnformen steigt, muss sich die Leistungserbringung flexibilisieren.


Schulbegleitung reformieren

Die Idee des „Poolings“ verlangt einiges ab. Die bisherigen Zuständigkeiten müssen ebenso „gepoolt“ werden, wie das, was die Leistungserbringung ausmacht.

Schulen, Schulämter und Träger der Eingliederungshilfe (bisher Sozialhilfe und Jugendhilfe) haben sich an manchen Orten zusammengesetzt und für die Kommune ein Konzept entworfen, wie das Verwaltungsverfahren vereinfacht werden kann. Es geht dabei aber nicht um bessere Hilfen für die leistungsberechtigten Schulkinder, sondern um eine Konzentration auf wenige Stellen oder Beteiligte. Die Schulen müssen nach wie vor einen entsprechenden Antrag auf Leistungsgewährung von den Leistungsberechtigten unterstützen, die Leistungserbringung selbst muss aber nicht durch viele verschiedene Dienste erfolgen. Ideal wäre es, wenn es nur einen Fachdienst geben würde. Und kostengünstig wäre es, wenn nur zu den Zeiten eine Begleitung passiert, in denen das Schulkind einen Schutzraum bzw. eine Unterstützung bedarf.

Warum nicht dann auch noch ein „Trägerbudget“?

Es gibt eine enorme Bandbreite an Themen, die gerade jetzt um Aufmerksamkeit buhlen und einiges abverlangen. Leitungskräfte müssen diese Themen kennen und sich überlegen, was in Zukunft getan werden muss, damit der Wechsel in das Jahr 2020 gelingt. Eingliederungshilfe muss also neu gedacht werden.

CGS





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