Es gab in den letzten Wochen sehr viel zu tun und auch zur
Kenntnis zu nehmen. Immer mehr rückt das Ende der „alten“ Eingliederungshilfe
in Sicht, und es ist noch so viel zu tun. Die Trennung zwischen den existenzsichernden
Grundleistungen und der Fachleistung „Eingliederungshilfe“ ist zwar verstanden
worden, doch wie will man das Ganze vertraglich regeln und finanziell
ausgestalten? Darüber hinaus muss sich die Leistungserbringung an sich
verändern. Schon vor Jahren zeigte sich ein ansteigender Bedarf, der aber nicht
durch ein Mehr an vollstationären Wohneinrichtungen gedeckt werden sollte,
sondern – ganz schlicht – in eigenen Wohnräumen geleistet werden muss.
Mietrechtsanpassungsgesetz
Am 14.12.2018 gab es die Zustimmung des Bundesrates zum Mietrechtsanpassungsgesetz.
Übergeordnetes Ziel davon ist es, die Novellierung des Mietrechtes aus dem Jahr
2015 zu verbessern. Eingefügt wurde nun ein dritter Absatz in § 578 BGB:
„(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen
durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der
Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen,
sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a
Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 558 bis 559d, 561, 568
Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und
4, §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich
zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit
geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für
ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.“
(Fettdruck von mir)
Quelle:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige
Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung
der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) - hier zum Link.
Bundesteilhabegesetz
– 1. Änderung
Am 11.11.2018 gab es einen Gesetzentwurf zur Änderung des
SGB IX und des SGB XII (Drucksache 19/5456 des Deutschen Bundestags). Am
12.12.2018 folgte dann die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu eben diesem Gesetzentwurf (Drucksache
19/6465).
Man will einerseits die Prüfrechte von Trägern der
Sozialhilfe stärken bei Leistungen der Hilfe zur Pflege. Soweit
Pflege-Leistungen durch anerkannte Pflegeeinrichtungen erbracht werden, haben
diese „Kostenträger“ keine Möglichkeit, ein Prüfrecht wahrzunehmen.
Andererseits scheint sich wohl ein Korrekturbedarf ergeben zu haben. Kinder als
EGH-Leistungsberechtigte in Pflegefamilien mussten bislang mit einer
Befristungsregelung leben, und der Straftatenkatalog in § 75 Abs. 2 SGB XII
wurde ergänzt um zwei Straftatbestände.
Neuer
Landesrahmenvertrag SGB IX für Hamburg
Sehr überraschend hat es nun eine Einigung gegeben. Ein
solcher LRV wird gebraucht, um eine Grundlage zu schaffen für die
Leistungserbringung im Bereich der Eingliederungshilfe (bisher § 79 SGB XII).
Vieles ist allerdings noch nicht abschließend vereinbart, aber man befindet sich
auf dem besten Weg.
Und auch was die Vergütungen für das Jahr 2019 anbelangt,
gibt es jetzt Prozentsätze, mit denen gerechnet werden kann.
In Schleswig-Holstein ist man ein weites Stück noch
hinterher. Seitens des Sozialministeriums wird jetzt allerdings eine Frist von
6 Monaten gesetzt. Sollten die Arbeiten am neuen Landesrahmenvertrag zu keinem
Ergebnis führen, ist mit einer Landesverordnung zu rechnen. Dies würde die
Arbeiten zwar nicht beenden, aber wahrscheinlich sehr formalisieren. Ein großes
Thema, was derzeit ein Vorankommen erschwert, ist die Möglichkeit zur Kürzung
von Vergütungen.
Ein Unternehmen reformieren
Mit der Reform der Eingliederungshilfe fragen sich viele
Unternehmen, wie sie ihre Leistung gestalten sollen.
Die Erlöse werden sich grundlegend ändern, weil man jetzt
mit den Kunden ein neues Vertragsverhältnis gestalten muss. Es ist aber auch
mit dem § 129 SGB IX eine Möglichkeit geschaffen worden, die Vergütung (Erlöse)
zu kürzen, wenn gesetzliche oder vertragliche Pflichten von Leistungserbringern
nicht eingehalten werden (siehe dazu auch die Diskussionen um den LRV-SH).
Gerade dann, wenn ein Fachkräftemangel die Einhaltung von Personalstrukturen
erschwert, ist mit solchen Anliegen zu rechnen.
Braucht es dann noch Hauswirtschaftskräfte, Techniker und
Verwaltungsleute? Oder sollte man nicht lieber diese Aufgaben an die
Assistenzkräfte delegieren, damit die Formalien eingehalten werden?
Der Einsatz von neuen Kommunikationsmitteln könnte sehr
helfen, Prozesse zu verbessern und zu beschleunigen. Statt dass jetzt
Informationen immer wieder neu erfasst werden, am originären Ort der Entstehung
eingeben und dann automatisiert weiterreichen bis hin zur Berichterstattung und
Abrechnung. Dies verlangt zwar nach Investitionen in die IT, reduziert
andererseits langfristig die Verwaltungsarbeit.
Gerade weil nach wie vor mit einer Stagnation bei
vollstationären Wohneinrichtungen zu rechnen ist, der Bedarf nach einer
ambulanten Betreuung im eigenen Wohnraum bzw. ein Leben in besonderen
Wohnformen steigt, muss sich die Leistungserbringung flexibilisieren.
Schulbegleitung reformieren
Die Idee des „Poolings“ verlangt einiges ab. Die
bisherigen Zuständigkeiten müssen ebenso „gepoolt“ werden, wie das, was die
Leistungserbringung ausmacht.
Schulen, Schulämter und Träger der Eingliederungshilfe
(bisher Sozialhilfe und Jugendhilfe) haben sich an manchen Orten
zusammengesetzt und für die Kommune ein Konzept entworfen, wie das
Verwaltungsverfahren vereinfacht werden kann. Es geht dabei aber nicht um
bessere Hilfen für die leistungsberechtigten Schulkinder, sondern um eine
Konzentration auf wenige Stellen oder Beteiligte. Die Schulen müssen nach wie
vor einen entsprechenden Antrag auf Leistungsgewährung von den
Leistungsberechtigten unterstützen, die Leistungserbringung selbst muss aber
nicht durch viele verschiedene Dienste erfolgen. Ideal wäre es, wenn es nur
einen Fachdienst geben würde. Und kostengünstig wäre es, wenn nur zu den Zeiten
eine Begleitung passiert, in denen das Schulkind einen Schutzraum bzw. eine
Unterstützung bedarf.
Warum nicht dann auch noch ein „Trägerbudget“?
Es gibt eine enorme Bandbreite an Themen, die gerade
jetzt um Aufmerksamkeit buhlen und einiges abverlangen. Leitungskräfte müssen
diese Themen kennen und sich überlegen, was in Zukunft getan werden muss, damit
der Wechsel in das Jahr 2020 gelingt. Eingliederungshilfe muss also neu gedacht
werden.
CGS
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An den letzten Tagen des Jahres 2018