Montag, 31. Juli 2023

Kürzungen kommen und verfolgen Verhandlungen

Zum Monatsende sozusagen ein kleiner Rundumschlag.

Am 19.7.2023 ging eine Pressemitteilung von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege heraus mit dem Titel: Scharfe Kritik an Kürzungsplänen der Bundesregierung. Man zeigte sich alarmiert, und das zu Recht, wie man gleich danach in einer weiteren Rundmeldung lesen konnte. Die Bundesregierung will kürzen. Aber auch die Landesregierungen tun da was, und was es bedeutet.

Verhandlungen werden jedenfalls nicht einfacher. Es braucht ein Wissen, um was es da geht, und es braucht gute Vorbereitung, um die Grenzen zu kennen.  

In Schleswig-Holstein gab es vor gar nicht so langer Zeit eine Haushaltssperre, die zwar nicht lange andauerte, allerdings entsetzte sie reihum. Nun sieht man aufgrund einer Ankündigung zur Vorlage eines Entwurfs zum neuen Haushalt erst Ende 2023 (den Beschluss darüber wird es somit erst Anfang 2024 geben können) weiteres Ungemach aufkommen. Ungemach offenbart sich allerdings schon, wenn man in laufenden Verhandlungen steckt und beispielsweise die Tarifeinigung des TVÖD verhandeln muss – auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich?


Mittwoch, 19. Juli 2023

Was ist die Fachkraftquote in den bWF-Vereinbarungen für Schleswig-Holstein?

Das mit der Fachkraftquote wäre eigentlich ganz einfach. Ist es aber nicht, weil man sich klar werden muss, worauf sich das mit der Quote eigentlich bezieht.

Zuerst einmal geht es vielmehr um die Frage, welche Assistenzleistungen gebraucht werden für diese Sache mit der Eingliederungshilfe (§ 78 SGB IX). Da einige Tätigkeiten nicht nur von sogenannten Assistenzfachkräften ausgeführt werden müssen, kommt so ein Mix von verschiedenen beruflichen Qualifikationen und Eigenschaften zustande.

Eine solche Quote wird üblicherweise in der Leistungsvereinbarung spezifisch festgelegt. Das verlangt wiederum, dass sich Leistungsträger und Leistungserbringer darüber besprechen, welche Leistungen von dieser Quote angesprochen werden. In Schleswig-Holstein hatte man nun festgelegt, dass die besonderen Leistungen aus § 78 Abs. 6 herausgenommen werden --- weil es sich um Hintergrund- bzw. Vorhalteleistungen handelt.

Derartige Leistungen werden zwar für den zu betreuenden Personenkreis insgesamt erbracht, sie gehören damit allerdings nicht zu den personenabhängigen Leistungen. Und demzufolge lautet der Merksatz:

Vorhalteleistungen zählen nicht zur Fachkraftquote.