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Dienstag, 29. August 2023

Fristen im Rechtsbehelf

 

Kennen Sie den?

„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei (Bezeichnung und Sitz der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) erhoben werden.“

Und wann ist wann?

 

Freitag, 23. Oktober 2020

Notizen aus einer Fachkonferenz in Hamburg

Trotz Corona geht es mit den Besprechungen und Konferenzen weiter. Vieles wird allerdings nur noch per Video-Chat abgehandelt, weniger mit Präsenzveranstaltungen geklärt. Die Themen sind wie immer vielfältig, zurzeit aber beherrscht eine Sache die Gespräche und verlangt einiges von den Beteiligten ab: der Personalmangel im Fachamt Eingliederungshilfe der Hamburger Sozialbehörde.

Daneben gibt es noch andere Themen, die einem zeigen, mit welchen Problemen die verschiedenen Institutionen zu tun haben.

(Die Fachkonferenz war übrigens sehr dünn besetzt und dauerte nicht lange.)

Montag, 12. Oktober 2020

Das Persönliche Budget im Sinne eines „Wer sich nicht wehrt…“ (Teil 3)

Recht haben und Recht bekommen sind nach gängigem Wissen zwei verschiedene Dinge. Aber selbst wenn sie deckungsgleich sind, die mit dem langen Atem können in ihrem Rechtsirrtum verharren und die anderen mit einem bürokratischen Hürdenlauf aus der Puste (und zur Aufgabe?) bringen.

Vor zwei Jahren (Schuljahresbeginn 2018) wünschte sich eine Sorgeberechtigte eine bestimmte Person als Schulbegleitung. Jugendamt und der Magistrat der Stadt Bremen wollte das nicht, weil man angeblich die Eignung dieser Person nicht erwiesen sah. Man bestand von Seiten der Stadt auf einem Mitspracherecht, obwohl das Vertrauensverhältnis zwischen dem zu begleitenden Kind und seiner Schulassistenz über allem stehen sollte. Überhaupt hatte man so seine Zweifel an dem Erfordernis der Beschulung an der Regelschule (was von der Schule in ihrer ersten Stellungnahme anders gesehen wurde), wenn es doch eine spezielle Tagesschule für solche Kinder geben würde. Die schlechten Erfahrungen, die die Sorgeberechtigten mit den professionellen Diensten hatten, wurden nicht ernst genommen. In dieser Zeit fand keine Beschulung statt, es wurde keine Schulassistenz gewährt. Einen Hilfeplan und eine Zielvereinbarung, die als Voraussetzung für ein Persönliches Budget anzusehen ist, gab es nicht.

Den Rechtsweg zu bestreiten, ist in solchen Fällen das letzte Mittel. Wie sich ein solcher Weg der Wehrhaftigkeit gestalten kann, macht im vorliegenden Fall einfach sprachlos. Ein untergeordnetes Gericht sieht bei der Jugendhilfe kein Fehlverhalten, und unterstellt damit den Eltern ein Vereiteln und Verzögern. Das übergeordnete Gericht bestätigt dagegen das rechtsirrige Verhalten der Jugendhilfe und entscheidet zugunsten des Leistungsanspruchs auf eine Schulassistenz im Wege des Persönlichen Budgets.

Was dann?

Montag, 15. Mai 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird zusammengefasst - ein Problem?

Ist dieses Problem überhaupt ein Problem? Seit einiger Zeit finden sich Leistungsbescheide, in denen der Barbetrag nicht mehr differenziert dargestellt wird in seinen einzelnen Bestandteilen. Es wird vereinfacht im Text, und dann nur noch darauf hingewiesen, dass z.B. ein Abzugsbetrag als „Darlehen“ enthalten ist. Alles andere muss man sich denken. Dies kann später dazu einladen, Zusatzbarbeträge einfach zu „vergessen“. Also: Worum geht es genau und Was kann man dagegen tun?   

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann erbringt der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.

Was auch immer dieser ganz genau sein mag, und darum geht es an dieser Stelle nicht, es handelt sich im Endeffekt um einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, manchmal auch als Grundbarbetrag tituliert, und beläuft sich auf 27 % Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Dieser Geldbetrag kann gekürzt werden, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Hiervon zu unterscheiden sind solche Abzugsbeträge, die der Sozialhilfeträger für bestimmte Leistungen übernimmt (z.B. Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII). Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht übrigens sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet, in der Praxis könnte, aber es kommt eigentlich nicht vor.

Es kann auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Häufig findet sich aber schlichtweg ein Zusatzbarbetrag, der noch aus einer Übergangsregelung resultiert für diejenigen Leistungsberechtigten, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wurde bisher unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag (vgl. § 133 a SGB XII). Damit ist dieser Geldbetrag wie ein Besitzstand anzusehen, und er wurde seinerzeit von Amtswegen ohne weiteres gezahlt.

Dieser Barbetrag an Leistungsberechtigte, die in stationären Wohneinrichtungen leben, muss also nicht zwingend „nur“ in Höhe dieser 27 % der RBS 1 gezahlt werden, sondern es kann insgesamt auch ein anderer Betrag sein. Was sich neuerdings zeigt, ist die Zusammenlegung aller dieser Einzelbeträge zu einem einzigen Geldbetrag – dies passiert nicht nur in der Zahlung, sondern findet sich – bisher noch in sehr wenigen - Leistungsbescheiden. Damit schafft man gewiss eine Vereinfachung. Gerade darin besteht dann wiederum die Gefahr, dass Besitzstände, wie oben ausgeführt, schlichtweg „vergessen“ werden. Sollte es nämlich mal zu einer Prüfung der Erforderlichkeit kommen, oder anders gesprochen, wenn sich Sozialhilfeträger daran machen, die bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, könnten solche Besitzstände verloren gehen.

Was tun?

Leistungserbringer sind hier in keiner Pflicht, außer sie möchten ihre Kunden und Angehörigen beraten. Eine gute Gelegenheit wäre es nämlich, um sich als kompetenter Ansprechpartner und Begleiter zu profilieren. Gerade der Einsatz von Geldern ermöglicht eine Form der Teilhabe, die erlernt und ausprobiert werden muss – was schließlich auch Bestandteil der Begleitungsarbeit ist.

Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten gegenüber den Leistungsträgern einmal klar stellen, aus welchen Teilen der nun zusammengefasste Barbetrag sich zusammensetzt. Sollte es dann später doch einmal zu einer Verwendungs-Prüfung kommen, muss aufgepasst und ggf. vorsorglich widersprochen werden. Es würde sich auch anbieten, eine kleine Tabelle für den Vergleich zukünftiger Entwicklungen anzufertigen (siehe Beispiel unten).

Leistungsträger werden – aller Voraussicht – nach schon eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen. Und vielleicht handelt es sich um „Einzelfälle“. In Zeiten von EDV-basierten Abrechnungen sind allen ausgezahlten Beträgen ohnehin bestimmte Merkmale zugeordnet, so dass eine spätere Abfrage zielgenau durchgeführt werden kann. Und die bisherige Arbeit zeigt, dass eine Verwendungs-Prüfung in den seltensten Fällen vorgenommen wird; meistens bezieht sich dann eher die Frage darauf, welches Vermögen vorhanden ist.

Wenn aber die öffentlichen Kassen doch mal wieder klamm werden, und in einigen Kommunen gab es noch vor gar nicht so langer Zeit einige „bürgerunfreundliche“ Versuche, Leistungen abzubügeln, dann sind solche Verwendungs-Prüfungen denkbar.

CGS



Ein Beispiel:







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Mittwoch, 27. Juli 2016

Schulassistenten und Schulbegleiter - Schon wieder werden Anträge abgelehnt

Das Thema Schulassistenz und Schulbegleitung (Integrationsassistenz) nimmt rechtzeitig zu Beginn der Schulferien wieder an Fahrt auf. In den schleswig-holsteinischen Landkreisen Herzogtum-Lauenburg und Stormarn werden jetzt Anträge auf Schulbegleitungen negativ beschieden. Die Kreise verweisen auf die neu eingeführten Schulassistenten, sehen somit die Schulverwaltungen in der Pflicht und nicht mehr die Kreise als Träger der Jugend- oder Eingliederungshilfe.

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein bekennt sich zur Umsetzung der UN-BRK und hat einen Landesaktionsplan erstellt, an dem sich jedes Ressort beteiligen soll. Chancengleichheit, Akzeptanz, Respekt und Teilhabe müssen sich Schritt für Schritt entwickeln, so die Landesregierung in ihrem Landesaktionsplan 2016. Vielfach bestehen noch „unreflektierte Vorstellungen über Menschen mit Behinderungen“ in den Köpfen der Bürgerinnen und Bürger, wie auch in den Köpfen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen. Nachhaltige Veränderung gelingt nur durch Veränderungen in der Gesamtgesellschaft.

Alle schön und gut, doch die Bürokratie orientiert sich nach „klaren“ Richtlinien und nicht nach Bekenntnissen.

Am 20.7.2016 teilte der Bürgerbeauftragte in einer Pressemitteilung mit, dass die beiden o.g. Kreise die Schulbegleitung (Integrationsassistenz) für Kinder mit Behinderung ablehnen, soweit sich der Bedarf auf Selbst- / Fremdaggression, Schutz vor Eigengefährdung durch mangelndes Gefahrenbewusstsein oder zum Beispiel auch Weglaufen bezieht. Diese Bedarfe müssen nach Ansicht der Kreise durch die Schulverwaltungen abgedeckt werden. Grund dafür sei einerseits die Entscheidung des Landessozialgerichts aus 2014 (Az. L9 SO 222/13 B ER; siehe auch meinen Beitrag vom 27.5.2014) und andererseits die Aufgabenbeschreibung für die Schulischen Assistenten der Landesregierung (Quellenangaben weiter unten).

Hintergrund ist der, dass im Landesschulgesetz von Schleswig-Holstein bestimmt ist, dass zu den „pädagogischen Zielen“ der Schule auch die Unterstützung von Schülerinnen und Schüler mit Behinderung gehört. In § 4 Abs. 13 S. 2 SchulG-SH heißt es: „Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund“.

Das LSG hatte damals im Gesetz eine Aufgabe der Schule gesehen, die über die reine Wissensvermittlung hinausging. Die Schule sollte erziehen, fördern und „insbesondere behinderungsbedingte Defizite ausgleichen“, so das LSG in seiner damaligen Begründung. Und weiter erklärte das Gericht: „Hilfen, die gesetzlich vom Schulträger zu erfüllen sind, können nicht vom Sozialhilfeträger verlangt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BB 421/98; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 6 S 9/97)“. Zwar gibt es im Landesschulgesetz einen Ressourcenvorbehalt in § 5 Abs. 2, doch das Gericht erklärte, dass die Inklusion ein übergeordnetes Ziel darstellt und somit dieser Ressourcenvorbehalt nicht gilt.

Während viele Fachleute diesen Beschluss des Gerichtes als fehlerhaft und nicht kongruent mit dem Bundesgesetz sahen, erarbeitete die Landesregierung das Konzept der schulischen Assistenten, um wenigstens eine personelle Unterstützung an den Schulen zu etablieren. In einer Stellungnahme vom 12.5.2015 beschrieb das Bildungsministerium die „Eckpunkte zur Zielsetzung zu den Aufgaben Schulischer Assistenz“. Darin steht, dass die Assistenzkräfte „für alle Kinder in einer Klasse die Lernbedingungen“ verbessern und dadurch die Lehrkräfte entlasten sollten (Ziffer 1, S. 1). Diese Zielsetzung richtet sich an die Gesamtheit aller Schülerinnen und Schüler, aber sie ist nicht, wie bei den Schulbegleitungen, einzelnen behinderten Kindern vorbehalten.

In der Stellungnahme wurden dann auch einzelne Aufgaben- und Einsatzfelder aufgelistet und beispielhaft aufgeführt. Darin heißt es u.a., dass eine Unterstützung erfolgen soll „in Konfliktsituationen (z.B. bei Selbst- und Fremdaggression, Verweigerungen, Weglaufsituationen oder Rückzugserfordernissen) durch Kontakt-, Gesprächs- und Handlungsangebote“ (Ziffer 3, S. 1). Bei manchen Kindern mit Behinderung entsteht in Überforderungssituationen ein solches selbst- oder fremdaggressives Reaktionsverhalten. Bisher konnten Schulbegleiter, weil sie sich permanent in der Nähe dieser Kinder aufhalten oder sie im Blick haben, dann steuernd eingreifen. Nun sollen, nach Ansicht der Kreise, die Schulassistenten diese Tätigkeit ausführen.

Damit entsteht wieder ein klassisches Schnittstellenproblem, was aber auch in anderen Bereichen immer wieder vorkommt. Aus Gründen der Ressourcenknappheit oder weil bislang noch gar kein Bedarf von den öffentlichen Stellen festgestellt worden ist, werden Maßnahmen zur Inklusion und Integration behinderter Menschen seitens der primär verantwortlichen Leistungsträger nicht in ausreichendem Maß bereitgestellt. Doch weil der Bedarf bei einem behinderten Menschen vorhanden ist, hat er das Recht auf fachliche Assistenzleistungen (z.B. §§ 53, 54 SGB XII); und dann muss der Sozialhilfeträger (bzw. der Jugendhilfeträger) einspringen und die Kosten übernehmen.

Wenn also die Ressourcen in den Schulen zu knapp bemessen sind, der Bedarf aber unstrittig vorhanden ist, dürfen die Kreise sich nicht aus der Verantwortung stehlen. Sie sind kraft Gesetzes dazu sogar ausdrücklich verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe (und dazu gehört auch der Besuch an einer Schule) „unabhängig von der Ursache der Behinderung“ zu erbringen (§ 4 SGB IX). Denn wenn die Ressourcen nicht ausreichend vorhanden sind, könnten Menschen mit Behinderung am Leben nicht teilhaben – sie wären ausgegliedert.

Die Richtlinien der beiden Landkreise basieren also noch auf dem Gedanken des Ressourcenvorbehalts, der Unterstützung und Teilhabe erst dann ermöglicht, wenn entsprechende Mittel bereitgestellt worden sind. Damit erzielt man aber keine soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit. Ein menschenwürdiges Dasein wird damit überhaupt nicht gesichert und die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, wird nicht geschaffen (§ 1 Abs. 1 SGB I).

Ich hoffe, dass der Widerstand gegen diese Entscheidungen der Landkreise wächst und endlich zu dem führt, was die Landesregierung in ihrem Landesaktionsplan zum Ziel gemacht hat: Chancengleichheit, Akzeptanz, Respekt und Teilhabe.

CGS



Quellen:







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Freitag, 11. Dezember 2015

Schulbegleitungen in Schleswig-Holstein - Probleme mit Weiterbewilligungen

Das Thema Schulbegleitung und Schulassistenz findet kein Ende.

In zwei Landkreisen in Schleswig-Holstein sollen die Bewilligungen unter Vorbehalt ausgestellt worden sein. Bei Einsatz der Schulassistenten an den Grundschulen drohen die Leistungsbescheide auszulaufen bzw. sie gelten nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahrs (Januar 2016).

Dies ist ein Problem, weil Arbeitsverträge für die Integrationsassistenten / Schulbegleitungen häufig zeitlich befristet sind. Wenn Mitarbeiter wechseln oder ein neuer Bezugsmitarbeiter steht momentan nicht zur Verfügung, hat dies Auswirkungen auf die schulische Teilnahme des zu betreuenden Kindes.

CGS


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Sonntag, 11. Oktober 2015

Leistungsstufen sind keine Maßnahmenpauschalen

Zum 1. Juli 2015 wurde in Hamburg ein neues zeitbasiertes Kalkulationsverfahren im Bereich der klassischen Behindertenhilfe (stationäres Wohnen) eingeführt. Im nachfolgenden Beitrag geht es jetzt um die praktischen Aspekte des neuen Verfahrens und seine Umsetzung.

Seit dem 1. Oktober 2015 werden Leistungsbescheide mit der neuen Leistungsstufe ausgestellt. Weggefallen sind die früheren Begriffe wie „Hilfeempfängergruppe HEG“ und „Hilfebedarfsgruppe HBG“; verschiedentlich sprach man auch von „Bedarfsgruppe“. Doch anscheinend ist der Begriff „Maßnahmepauschale“ ebenfalls entfallen, was zuerst einmal verwundert. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII besteht nämlich die Vergütung „… mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). […] Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden.“ Mit „Gruppen“ sind also die Leistungsstufen gemeint.

In den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII findet sich weiterhin die korrekte Benennung der einzelnen Vergütungskomponenten. Allerdings steht auch dort, dass die Maßnahmepauschale durch die vier Leistungsstufen differenziert wird. Das kann jetzt so und so verstanden werden: Einerseits kann man annehmen, dass die Maßnahmepauschale in vier Leistungsstufen weiter aufzuteilen ist, andererseits kann es auch bedeuten, dass die Leistungsstufen unterschiedliche Maßnahmepauschalen verlangen. In der bewilligenden Behörde hat man den Begriff Maßnahmepauschale jedenfalls aufgegeben.

Doch das ist nicht das Einzige. Weil man bei einer früheren Datenerhebung festgestellt hatte, dass es kaum Bewilligungen gab für die damalige Hilfebedarfsgruppe 1 (die niedrigste), entschied man zur Einführung des neuen Systems, diese Gruppe ganz aufzugeben. So wurden aus ehemals fünf Gruppen jetzt nur noch vier: HBG 2 wurde zur LS 1, HBG 3 zur LS 2 usw.

Allerdings hat es in der einen Abteilung bereits eine Umstellung auf Leistungsstufen gegeben, in der anderen Abteilung der zuständigen Behörde dagegen nicht. Wenn Befürwortungen beispielsweise mit einer „Bedarfsgruppe 3“ ausgestellt wurden (gemeint war die alte HEG/HBG 3), konnte es passieren, dass die Leistungsstufe 3 bewilligt wurde (statt der neuen LS 2). Zum Glück hat die Behörde schnell reagiert und zur besseren Kontrolle, gerade auch für die rechtlichen Betreuer und Leistungserbringer, entsprechende Hinweise in den neuen Leistungsbescheiden eingefügt. Darüber hinaus wird man auf Jahresabrechnungen drängen, um mögliche Überzahlungen aufzudecken.

CGS




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Dienstag, 22. Juli 2014

Prüfungspunkte in Ablehnungsbescheiden (Fortsetzung des Themas Zuständigkeitsstreitigkeiten)

Kürzlich gab es eine Mitteilung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Kostenübernahme einer Treppensteighilfe eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers (Medieninformation Nr. 19/14 vom 16.7.2014 des Bundessozialgerichts). Ohne jetzt die Einzelheiten des zugrunde liegenden Falls näher zu kennen, interessiert mich hier das Problem der Zuständigkeitsprüfung, insbesondere vor dem Hintergrund eines abgelehnten Hilfebedarfs.

Der klagende Rollstuhlfahrer hatte von der beklagten Krankenkasse einen Ablehnungsbescheid erhalten, da die Treppensteighilfe ein Hilfsmittel ist, welches sich aus der besonderen, einzelfallbezogenen Wohnsituation des Klägers ergibt.

In § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird der Anspruch der Versicherten in Bezug auf die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln geregelt. Der Anspruch entsteht, wenn der „Erfolg der Krankenhausbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“ ist (auch bekannt als Behinderungsausgleich). Im vorliegenden Fall trafen alle drei Aspekte nicht zu.

Weiter heißt es in Satz 1, dass es sich bei den beantragten Hilfsmitteln nicht um „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ handeln kann. Eine Treppensteighilfe wäre allerdings ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Von daher erscheint die Ablehnung der Krankenkasse nachvollziehbar.

Der Anspruch auf Leistung ergibt sich allerdings aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Kläger ist pflegebedürftig und seine besondere Wohnsituation macht es erforderlich, dass er ein Hilfsmittel benötigt, welches ihm eine „selbständigere Lebensführung“ ermöglicht (auch bekannt als Pflegeerleichterung). Eine Abgrenzung, wie es sie im vorgenannten § 33 SGB V gab, erfolgt nur, wenn die Gefahr eines Doppelanspruchs entsteht; soll heißen, wenn sowohl Krankenkasse und Pflegekasse (oder ein anderer Leistungsträger) die gleiche Leistung erbringen müssten.

Da der Antrag auf Leistung bei der Krankenkasse eingegangen war, hätte diese gem. § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Zuständigkeit prüfen müssen bzw. „ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht“.

Dies wurde unterlassen, so dass das BSG die Revision der beklagten Krankenkasse zurückwies; die Krankenkasse ist demnach in ihrer Funktion als Pflegekasse zur Leistung verpflichtet.

An diesem Fall (Az. B 3 KR 1/14 R) erkennt man ein immer wiederkehrendes Problem: Die erstangegangenen Leistungsträger lehnen Anträge ab, ohne ausreichend und pflichtgemäß ihre Zuständigkeiten zu klären (§ 16 Abs. 2 SGB I). Antragsteller wissen nicht immer, wer zuständig wäre für die Bewilligung der beantragten Leistungen. Auch sind Anträge nicht immer klar, sachdienlich und vollständig formuliert (§ 16 Abs. 3 SGB I).

Die Krankenkasse hat aber diese Zuständigkeitsprüfung übersprungen und lehnte somit in der Folge einen Antrag ab, für den sie gar nicht zuständig gewesen wäre. Hätte sich der Leistungsberechtigte mit der Ablehnung begnügt, wäre die Treppensteighilfe nicht besorgt worden (oder hätte aus eigenen Mitteln angeschafft werden müssen).

Fazit:

Leistungsberechtigte müssen bei jedem Bescheid erst einmal prüfen, ob den Bescheid beantwortende Leistungsträger überhaupt eine Zuständigkeitsprüfung (z.B. nach § 14 Abs. 1 SGB IX oder § 98 SGB XII) pflichtgemäß unternommen hat und inwieweit eine Ursachenklärung bzw. Feststellung über den vorliegenden Hilfebedarf ausreichend und angemessen (z.B. nach § 9 SGB XII) stattfand.

Wenn diese beiden Prüfpunkte nicht erkennbar bearbeitet worden sind, ergeben sich hieraus die Begründungen für das dann anstehende Widerspruchsverfahren.

CGS


Quelle: