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Samstag, 3. April 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg - Fortsetzung

Das Jahr nimmt rasant seinen Lauf. Das erste Quartal ist vorbei, und schon in weniger als drei Monaten werden die Sommerferien das Arbeitstempo verlangsamen. In einer Arbeitsgruppe wird derzeit eine neue Mustervereinbarung über Leistungen der Eingliederungshilfen in Hamburg vorbereitet. Das mit der Mustervereinbarung ist schon die wesentliche Grundlage, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen und vergütet zu bekommen. Was zurzeit als Erstentwurf für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum den Verbänden der Leistungserbringer zugeschickt wurde, ist schon sehr fragwürdig und benötigt einige Klärung. 

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags.

Sonntag, 21. März 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg

Bis Ende des Jahres soll alles final sein, damit es endlich in die letzte Stufe der Reform der Eingliederungshilfe im SGB IX gehen kann. In Hamburg hatte es ziemlich schnell mit einer neuen Fassung eines Landesrahmenvertrags geklappt (§ 131 SGB IX). Darauf aufbauen müssen nun die Vereinbarungen mit den einzelnen Leistungserbringern, damit der begünstigte Personenkreis auch die Hilfen bekommt, die gebraucht werden (§§ 123 ff. SGB IX).

Damit man nicht für jeden Anbieter dieser Leistungen „das Rad neu erfinden“ muss, versucht man über eine Muster-Vereinbarung eine Vielzahl an gleichlautenden Formulierungen und Regeln zu finden. In Hamburg ist es die Sozialbehörde auf der einen Seite, und acht Verbände der Leistungserbringer. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe trifft sich dabei in regelmäßigen Abständen und erörtert die jeweiligen Texte. Das ist häufig schwierig und überhaupt nicht zielführend. Doch was soll man sonst machen?

Nachfolgend ein paar Beispiele bei der Mustervereinbarung für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum.

 

Freitag, 31. Januar 2020

Umsatzsteuerfreiheit für Wohn- und Betreuungsverträge geklärt


Dieser Punkt ist jetzt endlich geklärt!? – ist geklärt!

Aufgrund einer kleinen Anfrage mehrerer Bundestags-Abgeordneter über die „umsatzsteuerliche Regelung zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ gab es jetzt die Rückmeldung im Namen der Bundesregierung von einer parlamentarischen Staatssekretärin im BMF.

Donnerstag, 28. November 2019

Dringende Terminsache: WBVG-Verträge müssen jetzt an die Fachdienste


Zum 1.1.2020 wird es einen bedeutenden Systemumbruch geben – da sind sich alle einig.

Und doch sind nach wie vor einige Leistungserbringer, rechtliche Betreuer, Angehörige und andere Beteiligte spät dran mit den neuen Wohnverträgen.

Montag, 7. Oktober 2019

Neue Verträge zum Wohnen in einer besonderen Wohnform

Es überrascht, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch immer viele Vertragsmuster zum Wohnen in den neuen „besonderen Wohnformen“ im Umlauf sind. Kann es sein, dass einige Leistungserbringer noch nichts unternommen haben?

In Hamburg jedenfalls gab es kürzlich ein Schreiben an Leistungserbringer, dass sie in einer Liste alle bei ihnen lebenden Personen erfassen sollen, die einen WBVG-Vertrag abschließen werden, es aber bislang noch nicht getan haben. Mitgeteilt werden neben Namen und Geburtsdatum der Bewohner die zu vereinbaren Gesamtkosten der Unterkunft. Diese Angaben sollen dazu dienen, dass eine „zeitgerechte Verfügung und Auszahlung der Leistungen zum 1.1.2020 sichergestellt ist“, so die Aufforderung der Hamburger Sozialbehörde. Damit auch klar ist, welche Verträge bereits als abgeschlossen (oder vorliegend) anzusehen sind, ist dies kenntlich zu machen. Zusätzlich soll vermerkt werden, ob eine Direktzahlung der Unterkunftskosten und / oder der Versorgungsmittel von der Sozialbehörde an den Leistungserbringer erfolgen soll.

Als Termin für die Rückmeldung ist zwar der 15.11.2019 angesetzt worden, es wurde aber erwartet, dass die Verträge bis Ende September 2019 an das Fachamt Eingliederungshilfe gelangen. Im Anschreiben heißt es: „Solange keine unterzeichneten Verträge vorliegen, werden die Leistungen lediglich im Rahmen der Übergangslösung ´Listenverfahren` vorläufig bewilligt.“

Das Listenverfahren soll also nur die Personen betreffen, die bis Ende Oktober noch gar keine Miet- oder WBVG-Verträge abgeschlossen haben.

Im Folgenden aber nun eine Beschreibung dieser WBVG-Verträge, wie sie im wahrscheinlichsten Fall zur Unterschrift anstehen.