Sonntag, 13. Januar 2019

Ein Thema für Entgeltverhandlungen: Datenschutz kostet

Mit der Datenschutzgrundverordnung, die im letzten Jahr in Kraft getreten ist, hat es einiges an Unruhe gegeben. Zuerst wurde Panik verbreitet, dann stellte sich eine etwas nüchterne Haltung zum Thema ein. Im Hinblick auf das neue Prüfrecht, mit dem ebenso die Wirksamkeit von erbrachten Leistungen untersucht werden kann, werden auch sehr sensible personenbezogene Daten gesammelt und möglicherweise sogar an andere Stellen weitergegeben. Eine besondere Sorgfalt ist absolut notwendig, und hier müssen auch die Datenschutzbeauftragten aktiv mitwirken.

Nach wie vor aber wissen viele Unternehmen nicht, wie viel Datenschutz eigentlich kostet. Man kann natürlich ordentlich Geld dafür ausgeben – sozusagen „mit Kanonen auf Spatzen schießen“. Und es gibt auch die „Sparfüchse“, die glauben, mit einem Outsourcing dieser Angelegenheit alles erledigt zu haben – es darf halt nichts kosten.

Wie viel es kosten sollte, muss man sich schon ein wenig erarbeiten. Zum Glück gibt es eine Orientierungshilfe von der Datenschutz-Bundesbeauftragten. Zusammen mit einer Entgelttabelle und einer tariflichen Entgeltordnung kann man nun eine Kalkulationsgröße für Entgeltverhandlungen herstellen.


Mittwoch, 9. Januar 2019

Barbeträge zur persönlichen Verfügung

Bestandteile, die zur Auszahlung kommen können:
2016
2017
2018
2019
Grundbarbetrag (§ 27 b SGB XII)
109,08
110,43
112,32
114,48
Zusatzbarbeträge, festgeschrieben (§ 133a SGB XII)
35,29
35,29
35,29
35,29
halber Abzugsbetrag für KK-Beiträge (§ 61 SGB V)
-4,04
-4,09
-4,16
-4,24
Bekleidungspauschale
27,22
28,66
29,09
29,71


Mittwoch, 2. Januar 2019

Das ergänzte Prüfrecht im SGB IX

Am 11.11.2018 gab es einen Gesetzentwurf zur Änderung des SGB IX und des SGB XII (Drucksache 19/5456 des Deutschen Bundestags). Am 12.12.2018 folgte dann die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu eben diesem Gesetzentwurf mit wenigen Änderungen (Drucksache 19/6465). Der Gesetzentwurf wurde dann angenommen.

Im Folgenden soll es nur um das neue, ergänzte Prüfungsrecht für die Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe gehen (Artikel 4 des Änderungsgesetzes). Diese Änderungen werden im Gegensatz zu den anderen Passagen erst zum 1.1.2020 in Kraft treten.