Im Folgenden soll
es nur um das neue, ergänzte Prüfungsrecht für die Träger von Leistungen der
Eingliederungshilfe gehen (Artikel 4 des Änderungsgesetzes). Diese Änderungen
werden im Gegensatz zu den anderen Passagen erst zum 1.1.2020 in Kraft treten.
Das ergänzte
Prüfungsrecht
§ 128 SGB IX
Fassung seit
1.1.2018
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Gesetzestext
(Fettdruck von
mir)
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Abs. 1
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Satz 1
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Soweit
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der
Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die
Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der
vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers.
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Neuer Satz 2
Artikel 4,
Nr. 1
Fassung ab 2020
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Die Leistungserbringer sind verpflichtet,
dem Träger der Eingliederungshilfe
auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen.
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Satz 3
(alter Satz 2)
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Zur Vermeidung
von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den
Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden
sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen.
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Neue Sätze 4
bis 6
Artikel 4,
Nr. 2
Fassung ab 2020
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Der Träger der
Eingliederungshilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen
Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der
Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den
Empfänger erforderlich sind.
Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung
zu anonymisieren.
Abweichend von
Satz 5 dürfen personenbezogene Daten
in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen
Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlich sind.
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Satz 7
(alter Satz 3)
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Durch
Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen
werden.
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Abs. 2
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Die Prüfung
nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf
Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und
Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
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Abs. 3
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Sätze 1 und 2
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Der Träger der
Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung
schriftlich zu unterrichten.
Das Ergebnis
der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten
in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
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In § 128 SGB IX hat man die Möglichkeit geschaffen, dass der
Träger der Eingliederungshilfe (Leistungsträger) die im Rahmen einer Prüfung
des Leistungserbringers erworbenen Daten mitsamt dem Prüfungsergebnis an die
für die Heimaufsicht zuständige Behörde weitergeben kann. Dabei geht es aber
nicht nur um das reine Vertragsverhältnis zwischen den beiden, also über die
Dinge, die vereinbart worden sind zwischen Leistungsträger und
Leistungserbringer (z.B. Leistungsangebot, Personal und sonstige
Besonderheiten). Es kann auch um die „Wirksamkeit der erbrachten Leistungen“ gehen,
also das, was man als ein Förderziel mit dem leistungsberechtigten Mensch
abgesprochen hat.
Personenbezogene Daten wären grundsätzlich zu
anonymisieren, aber es muss nicht sein. Wenn es die „Aufgabenerfüllung der
Heimaufsichtsbehörden“ betrifft „und der Zweck sonst nicht erfüllt werden kann“,
könnte von dieser Vorgabe abgewichen werden (vgl. hierzu Begründung zu Artikel
4 Nr. 2, Drucksache 19/5456, S. 27 – da auch noch andere Stellen involviert
sein können nach Abs. 1 Satz 3, ist die Begründung nicht umfassend genug).
Was es bedeuten
kann – Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Gerade weil personenbezogene Daten Gegenstand einer
Prüfung sein können, ist hier von allen Beteiligten eine große Sorgfalt einzufordern.
Es muss genau begründet werden, warum solche Daten offengelegt werden sollen
und wie man weiter damit verfährt. Die Leistungserbringer müssen wiederum ihrerseits
kritisch hinterfragen, warum eine solche Prüfung die Einholung bestimmter personenbezogener
Daten notwendig macht. Zwar klingt das jetzt nach viel Bürokratie und
Formalismus, aber ein Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes kann sehr
gravierende Folgen haben.
Die Prüfungsvereinbarung, wie man sie noch aus dem
bisherigen Recht her kennt (vgl. § 76 Abs. 3 SGB XII), wird obsolet. Und damit
kommt den Rahmenverträgen und Leistungsvereinbarungen eine größere Bedeutung zu,
ebenso den Teilhabezielvereinbarungen (vgl. § 122 SGB IX n.F.), die später zum
Gegenstand einer Wirksamkeits-Prüfung werden.
Für die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe wird offensichtlich
mit keinem Erfüllungsaufwand bei der Umsetzung dieser Gesetzesänderung
gerechnet, da sich die Änderungen auf die interne Arbeit der Verwaltung
richten. Zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 76a SGB XII), die von den anderen
hier nicht näher besprochenen Änderungen betroffen wären (siehe unten), werden
dagegen schon mit einem höheren Erfüllungsaufwand konfrontiert; immerhin weitet
sich das Prüfrecht der Pflegekassen nunmehr auch auf die Sozialhilfeträger aus.
Grundsätzlich erkennt man aber an, dass die „Bürokratiekosten aus Informationspflichten
im Rahmen der Mitwirkungspflichten … nicht solide quantifiziert werden können“
(vgl. hierzu Begründung in der Drucksache 19/5456, S. 19).
Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung?
Für die Leistungsträger wird dagegen mit einem höheren
Erfüllungsaufwand gerechnet, weil jetzt die Zusammenarbeit mit den anderen Stellen ermöglicht
worden ist. Aber ob dies zu einer höheren Prüfungsfrequenz führt, ist
derzeit mehr als fraglich.
Nach einem Bericht des NDR zeigen sich nach wie vor
erhebliche Lücken bei den Kontrollen von Pflegeheimen (siehe Quellenangabe
weiter unten). Die sogenannte Regelkontrolle, die zumindest einmal im Jahr
stattfinden soll, wird in vielen Landkreisen im Bundesland Schleswig-Holstein
noch immer nicht geschafft (z.B. Landkreis Segeberg: 40 von 78 = 51 %). Die
Gründe dafür liegen vorrangig in einer sehr ungenügenden Personalausstattung,
die sich wahrscheinlich auch in nächster Zeit nicht wesentlich verbessert.
Die Rahmenbedingungen sind ausgestaltet worden. Die
Vorstellungen allerdings recht ambitioniert. Sollte es zu einem Mehr an
Prüfungen kommen, wird viel fachliche Arbeit damit verbracht. Man wird bei
diesen Prüfungen immer etwas finden, man wird aber auch immer einen Mangel in
der Prüfungsarbeit finden – beides wird es geben. Die Möglichkeit zur Kürzung
von Vergütungen, wie es in § 129 SGB IX vorgesehen ist, muss dann noch
umgesetzt werden. Die Schiedsstellen würden dann gut zu tun bekommen, was
wiederum sehr viele Ressourcen binden wird.
CGS
Quellen:
Das neue Prüfungsrecht für den Landesrechnungshof in
Schleswig-Holstein in Sachen Eingliederungshilfe
Eigener Beitrag vom 23.4.2017
NDR 1 – Welle Nord
Beitrag vom 2.1.2019
Weiteres:
Artikel 6 zu §§
76a und 78 SGB XII (ab 1.1.2020)
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1.
…
2.
Bestehen
tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, findet § 78
entsprechende Anwendung, soweit nicht eine Wirtschaftlichkeits- und
Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder soweit nicht ein
Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des Elften Buches durch die
Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist. (neuer Absatz 2 in § 76a)
3a.
Die
Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf
Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen. (neuer Satz 2 in § 78 Abs. 1)
3b.
Der Träger der
Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die
Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie
die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der
Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. (neuer Satz 4)
Personenbezogene
Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. (neuer Satz 5)
Abweichend von
Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für
die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. (neuer Satz 6)
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Das ergänzte Prüfrecht im SGB IX