Dienstag, 29. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG? – kleine Fortsetzung

Woche 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Das schleswig-holsteinische Sozialministerium veröffentlichte eine neue Handlungsempfehlung, unter anderem auch für Schulbegleitungen. Betont wurde darin, dass die Teilhabe-Leistungen zur Bildung gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bzw. über § 35a SGB VIII nicht gefährdet werden dürfen. Vorrang hat nun mal die erfolgreiche Schulbegleitung. Und die wird mit einer ordentlichen Unterweisung in Bezug auf den Arbeitsschutz gesichert.

Es gibt aber auch Gründe dafür, warum Assistenzkräfte freigestellt werden. Ein Grund beruht auf den Gleichheitsgrundsatz, ein anderer dagegen auf haftungsrechtliche Bedenken.


Donnerstag, 17. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG?

Tag 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Mit der Öffnungsklausel in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG sind auch schulbegleitende Dienste von der Anwendung des Gesetzes betroffen. Der Gesetzgeber nimmt zwar eine Aufzählung an Einrichtungen und Diensten vor, aber er sagt, dass auch die „weiteren Unternehmen, die … vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, …“ dazugehören. Damit müssen Beschäftigte als Schulbegleitungen ihren Nachweis liefern, oder sie werden ansonsten an das Gesundheitsamt gemeldet.

Die Auslegungshinweise des BMG sehen in Kindern und Jugendliche eine Risikogruppe. Das schleswig-holsteinische Sozialministerium wiederum hat eine ganz andere Auffassung, die somit zur Grundlage für das verwaltungsrechtliche Handeln hierzulande (im Bundesland Schleswig-Holstein) wird und schließlich zu einer Erledigung des Verfahrens führt.

Wenn sich ein Arbeitgeber diese Sichtweise des BMG allerdings aneignet und von sich aus die Freistellung der beschäftigten Person ohne Bezüge entscheidet, weil er die Leistungserbringung durch diese Person nicht gewährleistet sieht, überrascht das schon.

+++  Nachtrag vom 24.3.2022 +++

Im Schreiben vom 22.3.2022 des BMG mit dem Titel "Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten" heißt es, dass §20a IfSG "nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen [abstellt]." (Ziffer 14, S. 13).

Und weiter wird gesagt, dass "Förderschulen [...] hingegen ebenso wie andere Schulen im Grundsatz nicht vom Anwendungsbereich der Nachweispflicht ... umfasst [sind]." Besteht im konkreten Fall der Leistungserbringung eine Unsicherheit, weil es sich um verschiedenartige Angebote und Dienste handelt, soll in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt die Nachweiserbringung geklärt werden. Abzustellen ist dabei auf die räumliche Abgrenzbarkeit der Angebote, die ggf. der Nachweispflicht unterliegen.  

Allerdings unterliegen Schulbegleitungen der Nachweispflicht, soweit sie behinderte Menschen betreuen und soweit ihr Arbeitgeber Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringt (Ziffer 16, S. 14). Die bekannte Begründung zu den "vulnerablen Personen" enthält keinen Hinweis auf zu betreuende Kinder ohne Risiko-Eigenschaften; das Gesetz ist nach wie vor nicht gut begründet.

Das Schreiben erklärt an anderer Stelle, dass die "öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG [...] kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung [begründet]." Und weiter heißt es, dass erst mit der Anordung des Gesundheitsamtes über ein Tätigkeits- und Betretungsverbot, der Vergütungsanspruch "in der Regel" entfällt (Ziffer 27, S. 21 f.). 

Was ebenfalls noch fehlt, ist eine Erklärung, in welchem zeitlichen Rahmen die Prüfung durch das Gesundheitsamt stattfinden muss. Erwarten sollte man, dass das Gesundheitsamt unverzüglich mit der Arbeit beginnt und dies den Betroffenen bestätigt -- unverzüglich heißt: innerhalb weniger Tage.

+++ Nachtrag vom 21.3.2022 +++

Für die erfolgreiche Meldung an das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber verantwortlich. Geht die Meldung aufgrund eines technischen oder sonstigen Fehlers beim Gesundheitsamt nicht ein, muss der meldende Arbeitgeber beweisen, dass er unverzüglich gehandelt und die Meldung überbracht hat (Bring-Schuld).  

Pikant wird es, wenn der Arbeitgeber glaubt, er hat gemeldet und der gemeldete Arbeitnehmer wurde von ihm ohne Bezüge freigestellt. 

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Montag, 7. März 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – eine weitere Klarstellung

Die Hamburger Sozialbehörde informierte nun zum zweiten Mal über das anstehende Verfahren zur Meldung von nicht vorgelegten Nachweisen oder beim Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Immunitätsnachweisen gegen COVID-19. Den Arbeitgebern wird ein gehöriges Maß an Prüfungspflicht aufgebürdet, und der Zeitplan für die weitere Bearbeitung der gemeldeten Personen klar herausgestellt.

+++ Nachtrag 16.3.2022 +++

Und noch mehr Klarstellung:

Zuständig ist das Hamburger Gesundheitsamt nur für Einrichtungen und Dienste, die auf dem hamburgischen Stadtgebiet betrieben werden. Unterhält ein Leistungserbringer einen Standort in einem anderen Bundesland, ist das dortige Gesundheitsamt zuständig. Bei ausgelagerten Einsatzorten soll die Zuständigkeit bei dem Gesundheitsamt bleiben, welches für den Standort der WfbM zuständig wäre.

Auch „beabsichtigte“ Impfungen führen nicht dazu, dass eine Meldung unterbleiben kann. 

Wenn Genesen-Nachweise abgelaufen sind, muss ein neuer Nachweis beigebracht werden (Impfungen). Und erst wenn dieser selbst einen Monat später nicht vorliegt, hat der Arbeitgeber eine Meldung zu machen.

Nachweise, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden, können in der Personalakte aufbewahrt werden.

Ein Arbeitgeber hat keinen Impfplan vorzulegen. 

Nach Abschluss des Verfahrens wird das Prüfungsergebnis nicht an den Arbeitgeber übermittelt. Da aber die Arbeitnehmer eine Informationspflicht haben, darf der Arbeitgeber vom Mitarbeitenden Auskunft verlangen. 

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Mittwoch, 2. März 2022

Notizen von einem Treffen mit Finanzexperten

Sowas gibt es zur Abwechslung mal auch: ein Treffen mit Finanzexperten.

Und wenn man sich über das liebe Geld unterhält, kommen (mit den richtigen Leuten) so einige Szenarien zur Sprache, die es durchaus in sich haben würden, wenn sie denn Realität werden. Doch bei allem Aus-Denken landet man letztendlich an einer Erkenntnis, die viel mächtiger ist und sich lediglich durch den Ukraine-Konflikt beschleunigt hat.

Alles hängt irgendwie zusammen, muss man anerkennen. Von daher wird sich der Ukraine-Konflikt auch auf die Arbeit der Leistungserbringer auswirken und es für alle Beteiligten schwieriger machen.

+++ Nachtrag vom 5.3.2022 +++

Auch wenn die Börsen jetzt den Krieg und seine Auswirkungen in den Kursen verarbeiten, das Thema Inflation bestimmt nach wie vor das Parkett -- jetzt aber mit dem Beigeschmack der Auswirkungen des Krieges auf den gesamten Globus (siehe insbesondere das weiter unten stehende Szenario).

+++ Nachtrag vom 9.3.2022 +++

Während Schreckensszenarien die Runde machen, kehren "die Bullen" zurück an den Markt; oder anders gesagt: man wird wieder mutig und "preist" eine erwartete Friedensverhandlung in die Kurse ein. Sobald es tatsächlich dazu kommt, wird diese Angst die Geldentscheidungen nicht mehr betreffen, sondern die andere Angst vor der Inflation kehrt zurück.

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