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Freitag, 16. August 2024

Die Anschlussfähigkeit von Leistungen im Sozialrecht

In einer kleinen Runde von Leistungserbringern ging es erneut um das Wiederaufstehen der Rechtsverordnung nach § 131 Abs. 4 SGB IX für das Bundesland Schleswig-Holstein (kurz LandVO). Man sieht in der Kündigungsklausel im Entwurf des Landesrahmenvertrags eine Gefährdung der Anschlussfähigkeit von Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Was es mit der Anschlussfähigkeit wirklich auf sich hat, wollte ich etwas näher betrachten. Dass so etwas als Argument taugt, ist meines Erachtens eher zweifelhaft – dazu reicht schon die Debatte aus dem letzten Beitrag (siehe Quellenangabe unten).

Trotzdem kann man sich mit der Frage einmal befassen und einen Blick herum werfen. Diese Idee des Anschlusses taucht nämlich an manchen Stellen im SGB IX auf. Ganz besonders interessant ist da eine Verwendung in Bezug auf die Leistungen im Arbeitsbereich, zumal dort die Idee der Durchlässigkeit auftritt. Über so manche Störungen (des Anschlusses) gibt es ebenfalls was zu berichten / zu wiederholen. Und wenn man sich dann wieder auf den Landesrahmenvertrag besinnt, findet sich ein Weg zurück zum Argument von oben, allerdings klingt es besser.

 

Donnerstag, 6. Juni 2024

Wie geht man mit Alkohol in einer Einrichtung der Behindertenhilfe um?

Diese eine Frage entpuppte sich neulich als ziemlich schwierig, weil man das Reichen von Bier und Wein zu einem Essen, einem Fest oder einfach nur beim gemütlichen Beisammensein als Normalität empfindet. Das ist Kultur in diesem unserem Land, der man sich stellen muss und als Erwachsener auch darf. Für einen Leistungserbringer, dem es um Assistenz und Sozialen Teilhabe des behinderten Menschen geht, wäre sowas also kein Thema, weil es ja schließlich um die Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geht. Und das schließt den Umgang mit alkoholischen Getränken schlichtweg ein.

Würden die leistungsberechtigten Menschen ganz eindeutig ein Alkoholproblem haben, würde man diese Dinge selbstredend konfrontieren und entsprechende Unterstützung anbieten. Aber so lange das doch nicht der Fall ist, kann man ja in der (täglichen) Versorgung der Klientinnen und Klienten (besonderer Wohnformen) durchaus mal ein Bierchen reichen. Ein Radler zu trinken, ist ja auch für die eigenen Leute völlig normal – oder?

Wieso dann so ein Aufhebens machen? Wo fängt man an?

Sonntag, 28. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 4)

 Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier, und für den dritten Beitrag geht es hier weiter. Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich in diesem Teil.  

Ein kleiner "Spoiler" vorweg: das Verfahren klingt kompliziert, ist es aber nicht, und es findet sich eine gute Lösung.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.


Sonntag, 21. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 3)

Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.


Mittwoch, 17. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 2)

Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.

  

Sonntag, 14. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 1)

Der folgende Fall ist vielleicht doch nicht so selten.

Eine Person mit einem möglichen Anspruch auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) verstirbt noch vor der Feststellung. Die Angehörigen, die das Einkommen der verstorbenen Person steuerlich erklären müssen, würden gerne den GdB festgestellt haben, um wenigstens im letzten Jahr die Steuerfreibeträge zu nutzen. Das Versorgungsamt erklärt aber, dass mit dem Tod des Menschen der Anspruch auf eine Feststellung erlischt und mit dem Wegfall des Anspruchs auch die weitere Bearbeitung endet. Zudem haben Dritte kein Antragsrecht.

Auch wenn das recht eindeutig klingt, das mit dem Verfahren und die Gründe, die für so eine Entscheidung sprechen, sind schon recht interessant. Interessant ist aber auch das Weitere – also das, was die Angehörigen nun unternehmen werden. Von daher entwickelt sich mit diesem Fall eine ziemlich ausschweifende Sinnsuche, die in vier Beitragsteile gegliedert wurde. Im ersten Beitrag geht es wie gesagt um das Verfahren und die Feststellung. Im zweiten und dritten Beitrag wird es dagegen sehr viel philosophischer: die Sinnsuche. Im vierten Teil findet die Bodenständigkeit zurück, in dem das Vorgehen mit Muster-Texten beschrieben wird.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.

 

Sonntag, 5. Mai 2019

Bürgerschaftliches Engagement und Sozialraum-Arbeit

„Eine zukunftsfähige Engagementpolitik muss für das freiwillige Engagement sowie die ehrenamtliche Arbeit entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, damit Jung und Alt, Frauen und Männer sich für die Gesellschaft engagieren können.“ (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hintergrundmeldung vom 11.11.2015)

Das sind schöne Worte. Die Bundesregierung veröffentlicht nun sogenannte Engagementberichte, in denen „empirische Befunde und Trends vorgestellt und zentrale gesellschaftliche Debatten aufgegriffen“ werden. Um aber über berichten zu können, braucht es Menschen, die etwas verändern wollen. Umfrageergebnisse einer „Freiwilligensurvey“ zeigten im Vergleich der Jahre 1999, 2004 und 2009 einen relativ abnehmenden Trend an „nicht zum Engagement bereiten“-Befragten (aus einer Präsentation des Pari-SH und Generali Versicherungen, kein Datum).

Das ist alles recht erfreulich. Wie man in einem Bericht  zum Projekt „Bürgernetzwerke für Schleswig-Holstein“ allerdings lesen kann, können solche Engagements jedoch schnell zum Erliegen kommen. Was kann man tun? Welche Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden?

Freitag, 1. März 2019

Denken formuliert Sprache – Oder: Was man sagt und wirklich meint

Im letzten Beitrag ging es erst einmal um „neuartige“ Begriffe und Bezeichnungen, die man benutzen sollte, um das eigene Denken zu ändern. Grund dafür war, dass man wegkommen sollte von den eigenen Perspektiven und Weltanschauungen, um eine neue Sichtweise einzunehmen. Gleichzeitig sollte man sich den leistungsberechtigten Menschen, die ja nun Kunden sind und eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, zuwenden und ihnen Fragen stellen, um sie kennenzulernen. Mit einem solchen wertschätzenden Verhalten ergibt sich ein Feedback über die Ergebnisqualität der eigenen Leistungserbringung. „Sprache formt Denken“ war der Ansatzpunkt für diese Überlegungen.

Das geht aber auch andersherum. Wie man spricht offenbart das eigene Denken über die Dinge; oder verkürzt gesagt: „Denken formuliert Sprache“.

Wie der Zufall es wollte, entwickelten sich in diesem Zusammenhang weitere Gespräche darüber. Erstaunlich dabei war nun, dass es auf einmal um Leute ging, von denen man die Fähigkeit zu einer gelungenen Kommunikation erwarten würde.

Mittwoch, 27. Februar 2019

Sprache formt Denken - Oder: Fragen, die die Leistungserbringung verbessern sollen

Kommunikation ist keine leichte Angelegenheit. Sie findet nicht nur auf verschiedenen Ebenen statt, sie beruht sehr auf einer Perspektive. Erst wenn man diese Perspektive wechselt, kann man die Bedürfnisse des Gegenübers besser verstehen und darauf eingehen.

Begriffe und Bezeichnungen sind vielleicht schon mal ein Anfang. Will man aber den Menschen wirklich verstehen, muss man Fragen stellen und zuhören. Zuhören wiederum verlangt natürlich eine Rückmeldung und Umformulierung, um sicher zu gehen, dass man verstanden hat. Ein solches Vorgehen fördert. Und Förderung ist letztlich die Grundlage der Arbeit, weil diese Hilfe zur Eingliederung aus den Menschen unabhängige, selbstbestimmte Teilhaber am Leben in der Gemeinschaft machen soll.

Sonntag, 23. Juli 2017

Regelschule oder Förderschule - Inklusion oder Exklusion

Es gibt Fragen, die wohl in vielen Familien sehr viel Zeit beanspruchen und Ressourcen binden. Natürlich kann man den Aufwand, der da betrieben wird, als übertrieben abkanzeln und belächeln. Es scheint aber so zu sein, dass heutzutage, mehr denn je, viele Eltern sich intensiv mit den Angeboten an Schulen und in den Schulen auseinandersetzen. Man will schließlich nur das Beste für das eigene Kind.

Doch es handelt sich nicht um eine Besonderheit bei Eltern von behinderten Schulkindern. Es gibt genügend Beispiele von anderen, die sich auf Elternabenden scheinbar endlos über die Gestaltung eines Klassenfestes auslassen können. Solche Diskussionen sind trivial im Vergleich zu den Fragestellungen, die Eltern von behinderten Kindern beantworten müssen. Was denen so begegnet, was andere so manches Mal von sich geben, ist keineswegs trivial, sondern gibt Anlass zur Sorge.

Die Ausgangsfragen lauten:
Förderschule oder Regelschule? Wo soll das schulpflichtige Kind nun hinkommen?

Mit diesen Fragen zermartern sich viele Eltern von behinderten Kindern wirklich den Kopf. Das ist aber auch gut so, denn es zeigt, dass sich diese Eltern um ihre Kinder und deren Zukunft sorgen. Viel schlimmer wäre es, wenn sie sich überhaupt nicht kümmern würden.

Doch es sind dann auch Sorgen, die ausgehalten werden müssen, die ein miteinander sehr schwierig machen. Und weil die berühmte Glaskugel fehlt, wissen die Eltern nicht, ob sie ihrem Kind eine Überforderung zumuten oder ihm schlichtweg seine Zukunft verbauen (denn die Förderschule versucht nur „lebenspraktische Kenntnisse“ zu vermitteln).

Problem im System

Genau hierin liegt ein Problem im System. Wünschenswert wäre es, wenn die Grundschule eine Fortsetzung des Kindergartens wäre und die weiterführenden Schulformen eine Fortsetzung der Grundschulzeit bedeuten würden. Leider ist das aber nicht so. Leider muss man einen Bruch sehen in den jeweiligen Übergängen, an dem viele Kinder erst einmal scheitern. Gerade behinderte Kinder brauchen immer ein wenig mehr Schutzzone und Orientierung, um am neuen Lernort „anzukommen“. Mit Hilfe der Schulbegleiter oder Integrationsassistenten kann dies ganz gut gelingen, wenn diese ein gewisses Maß an Kompetenz und Geduld mitbringen können. Eine weitere Stütze sind Pädagogen und Sonderpädagogen, die gemeinsam die Aufgaben für das Kind besprechen, auswählen, prüfen und erneut besprechen. Ebenfalls wichtig sind die Bemühungen der Schulverwaltung und der Schulbehörde, ein inklusives Lernumfeld zu schaffen, damit eine Motivation zum Lernen entsteht.

In den vergangenen Jahren gab es viel Streit in Schleswig-Holstein um die Bewilligung von Schulbegleitungen. Landkreise sahen die Pflicht hierfür bei den Schulen, die wiederum hatten keine Ahnung von den Teilhabe-Einschränkungen der Kinder. Zwar versuchte man dann auf ministerieller Ebene mit den Schulassistenten eine Notlösung herzustellen, doch eine wirkliche Systemänderung ist damit nicht gelungen. Noch immer müssen Eltern darum kämpfen, dass Schulbegleitungen bereitgestellt werden.

Privat geführte Schulen, sei es Waldorf, Montessori oder sonstige Konzeptformen, scheuen die Aufnahme von Kindern mit Einschränkungen. Und auch bei den staatlichen Schulträgern muss man leider immer wieder erleben, dass ihre Leitungen die Kinder abgeschoben sehen wollen in die Förderschulen. Es scheint, dass man ein Absinken des Leistungsniveaus in den Klassen befürchtet, wenn ein behinderter Mensch dort sitzt und – stört?

Eltern und Lehrer sehen eine Gefahr

Auch viele Eltern sehen die Hochbegabung ihrer Kinder in Gefahr, wenn so ein anderes Kind in der Klasse ist. Natürlich ist man gegen „Diskriminierung“ – das ist schließlich selbstredend. Doch weil es um die Zukunft der „normalen“ Kinder geht, muss man doch eine Ausgrenzung ansprechen dürfen – oder? Man will doch nichts Schlimmes! Immerhin kann so ein andersartiges Kind nicht mit dem hohen Lerntempo der Klasse mithalten – es wäre überfordert!

Gegen die Doppeldeutigkeit so mancher gutgemeinter Ansichten (Ambiguität) kann man schwer angehen – mit Logik ist kaum etwas auszurichten, wenn das Denken sich ausschaltet. Überspitzungen (Pointierungen) können helfen, weil dann die Gut-Menschen sich bewusst werden (können), dass sie gerade spezielle Anstalten für die Konzentration von bestimmten Menschen favorisieren. Ist das eine lebenswerte Gesellschaft?

Überfordert fühlen sich auch viele Lehrer. Wie soll man Kindern mit einem nicht vorhandenen oder stark beeinträchtigten Lernverhalten und gemindertem Konzentrationsvermögen etwas beibringen. Diese Überforderung ist aber eher als eine Hilflosigkeit zu verstehen, weil die Pädagogen selbst in ihrer Arbeit nicht unterstützt werden. Sie bräuchten Fortbildungen, kleinere Klassen und einfach mehr Zeit für jedes Kind.

Ist es zudem nicht gerade die Aufgabe von Staatsbediensteten, ein inklusives Umfeld für alle Menschen zu schaffen?

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Und es darf nicht vergessen werden, dass wir anderen uns bekennen zu den „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.

CGS



PS:


Die Grundschule als Fortsetzung des Kindergartens? – Es gibt auch hier in manchen Regionen und bei einigen Trägern einen Verbesserungsbedarf. In Kiel z.B. soll eine Stelle mit einem Fachberater für die Umsetzung von Inklusion in Kindertageseinrichtungen besetzt werden. Aufgabe ist es, für alle städtischen Einrichtungen ein heilpädagogisches Beratungsangebot mit dem Leitgedanken der Inklusion umzusetzen. Die Beratung richtet sich dabei an alle Mitarbeiter auf allen Ebenen, an Eltern von Kindern mit eingeschränkter, sozialer Teilhabe und an die Verwaltung. Die fachliche Begleitung von der Einarbeitung neuer Kräfte bis hin zur Sicherstellung eines adäquaten Berichtswesens ist ebenso notwendig wie auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Bereich der Eingliederungshilfe.




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Regelschule oder Förderschule - Inklusion oder Exklusion – eingegliedert.blogspot.com

Dienstag, 3. Juni 2014

Messbarkeit des Erfolgs von Maßnahmen (Teil 3, Serie Bundesteilhabegesetz)

In meinem zweiten Beitrag ging ich der Frage nach, welche Überlegungen aktuell angestellt werden hinsichtlich der Verteilung finanzieller Lasten. Der Bund soll zwar vorranging die Finanzierung eines Teilhabegeldes / Teilhabeleistungen übernehmen und damit die Kommunen entlasten, aber die Finanzierung solcher Leistungen müssen schließlich vorher von irgendwem eingeholt werden (i.d.R. die Gemeinschaft der Steuerzahler).

Leistungsberechtigte könnten z.B. herangezogen werden, um einen Eigenbeitrag zu tragen. Daneben gäbe es noch die Kranken-Pflege-Rentenversicherungsträger sowie unterhaltspflichtige Eltern. Leider gibt es meines Wissens noch keine EU-Ausgleichszahlungen für einen besonders hohen Sozialmittelbedarf in einem der EU-Mitgliedsländer. Nichtsdestotrotz kann es nicht nur um eine Erhöhung der Einnahmen gehen, sondern der Staat will das bezahlen, was auch verbraucht wird.

Verbraucht werden Ressourcen, die einen festgestellten Hilfebedarf abdecken sollen. Bei diesen Ressourcen handelt es sich um Sachen oder Dienste (in der klassischen Ökonomie kennt man die drei Produktionsfaktoren Arbeit – Boden – Kapital, aus denen die Ressourcen bestehen). Während Sachen im Zeitablauf immer billiger werden (Skalierungs- und Inflationseffekte), wird die Inanspruchnahme von Diensten immer teurer bzw. bleibt teuer (Lohnkostenanstiege).

Die Inanspruchnahme von Diensten geschieht dagegen im Wege der Planung von Maßnahmen, welche darauf hinzielen, den bedürftigen Menschen zu fördern und zu unterstützen. Da somit die Eingliederungshilfe vorrangig auf Maßnahmen beruht (und diese stets teuer bleiben), gilt es die Wirksamkeit bzw. den Erfolg der Maßnahmen zu kontrollieren; schließlich sollen keine Maßnahmen zum Einsatz kommen, welche den festgestellten Hilfebedarf nicht oder nur ungenügend abdecken.

Es fehlt also schlicht an einem Instrument zur Kontrolle der Ergebnisqualität.

In einer Arbeits- und Sozialminister-Konferenz (ASMK) gab es den Vorschlag, eine „zusätzliche Wirksamkeitsprüfung“ neben den bereits bestehenden Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen einzuführen. Dies könne mit dem neuen Gesetz zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen erfolgen. Hierzu muss man wissen, dass Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen eine solche Fragestellung bisher nicht abgedeckt hatten. Ergebnisqualität wurde in der Vergangenheit immer so verstanden, dass eine bestimmte Menge (d.h. gemäß Leistungsvereinbarung) Personal zum Einsatz kam und dieses Personal im Rahmen von auskömmlichen Vergütungssätzen (entsprechend der Vergütungsvereinbarung) angemessen bezahlt wurde. Ob der Stelleneinsatz erfolgreich war, wurde nicht erforscht.

Die Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Qualität ist geregelt in einer eigenen, sogenannten Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Untersuchungsgegenstände sind somit immer nur die Leistungsvereinbarungen als Soll-Größen und die Dienstpläne bzw. Stelleneinsatzpläne als Ist-Größen. Wenn die vereinbarten Stellen in den Dienst- und Stellenplänen umgesetzt werden, wird formal die Einhaltung der Ergebnisqualität angenommen. Zuständig für diese Prüfungen sind dann auch nicht die sozialen Unternehmen und Dienste, sondern regelmäßig die Heimaufsichten bzw. Wohn-Pflege-Aufsichten (vgl. auch S. 562 f., „Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 8. Auflage“, Münder et al.).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) ist diesem Vorschlag nachgegangen und hat in einem eigenen Projekt versucht zu erforschen, wie ein solches Instrument aussehen muss.


Ziel des Projektes „Wie misst man Teilhabe in der Eingliederungshilfe?“  war es, ein „Instrument zur Bestimmung, Umsetzung und Messung von individuell definierter Teilhabe aus Nutzerperspektive zu entwickeln“ (vgl. Kapitel 10, Resümee). Hierfür wurde dann weiter unterschieden zwischen objektiver und subjektiver Teilhabe.

Objektive Teilhabe lässt sich anhand von „Teilhabeindikatoren“ messen, das sind z.B. Kennzahlen zum Anteil des Einkommens zur persönlichen Verfügung, Größe der sozialen Netzwerke, Anteil des Zugangs zu persönlichem Wohnraum sowie Größe und Ausstattung des privaten Wohnraums (Aufzählung nicht zwingend abschließend). Die Projektleiter weisen allerdings darauf hin, dass die Datengenerierung mit Schwierigkeiten verbunden ist (S. 59 des Projektberichtes).

Subjektive Teilhabe kann dagegen nicht mit „harten“ Fakten unterlegt werden, da sie von jedem Teilhabeberechtigten individuell hergestellt wird. Es geht also um eine erlebte Teilhabe. Von daher erscheint es zu erst einmal fragwürdig, wenn hier Ergebnisse präsentiert werden. Die Autoren der Projektarbeit resümieren somit: „Ergebnis ist, dass die in Phase I und II entwickelten Instrumente (Teilhabekiste) und Verfahrensanleitungen (Teilhabeanzeiger) aus der Perspektive der Nutzer die Messung von subjektiver Teilhabe leisten können“ ( S. 58 a.a.O.). Damit zeigt sich, dass mithilfe eines neu entwickelten Instrumentes (Teilhabekiste) und entsprechend darauf abgestimmten Prozessen Erkenntnisse für die weitere Maßnahmeplanung abgeleitet werden können. Diese Erkenntnisse sind aber auf eine Population nicht ohne weiteres übertragbar.

Das Projekt bestätigt einmal mehr, dass im Bereich der Dienstleistungen „harte“ Kriterien schwer zu finden sind. Nachdem bereits in der Vergangenheit andere Messinstrumente mit einem mehr oder minder großen Erfolg versuchsweise eingesetzt und dann wieder abgesetzt wurden, stellt sich die Frage, ob eine Wirksamkeitsprüfung sinnvoll ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollte. Problematisch wird es allerdings, wenn ein nicht erprobtes System in den Gesetzestext hineingeschrieben wird, es aber dann nicht praktikabel und umsetzbar ist (Stichwort: „vorvertragliche Verbraucherinformationen bei anstehenden Entgeltverhandlungen“).

In BAGFW-Eckpunktepapier zum neuen Gesetz steht nun unter Ziffer 11, dass die Wirksamkeit „nur im Kontext von Ergebnisqualitätsprüfungen“ gemessen werden kann, wobei hierfür (noch?) die „wissenschaftlichen Voraussetzungen“ fehlen. Die Verantwortung wie auch die Durchführung wird also bei den Heim- bzw. Wohn-Pflege-Aufsichten liegen, was zumindest die Dienste nicht belasten sollte. Ob auf dem Weg zum Gesetz noch erkannt wird, dass subjektive Daten kaum zu gebrauchen sind für statistische Auswertungen, muss sich noch zeigen.

Trotzdem könnte auf gesetzgeberischer Seite die Überlegung angestellt werden, dass eine Weiterbefürwortung von Maßnahmen nur dann erfolgt, wenn Leistungsberechtigte oder Dienste den Nachweis der Wirksamkeit erbringen. Nicht zuletzt würde sich aus der Anwendung eines Instrumentes wie der Teilhabekiste für die sozialen Dienste und Einrichtungen Aufschluss ergeben über den individuellen Erfolg des Teilhabeprozesses. Im Projektbericht heißt es u.a.: „Die Teilhabewirkung von Diensten und Einrichtungen aus der Nutzerperspektive zu messen heißt dann: Schaffen wir als Fachkräfte es, Menschen mit Beeinträchtigungen so durch unseren Dienst / in unserem Haus zu unterstützen, dass individuelle Teilhabe (überwiegend) gelingt?“ (S. 62, a.a.O.).

Im Beschluss des Bundesrates ging es um die „Stärkung der Rechte behinderter Menschen“ und die Herauslösung aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“. Beides kann nur dann gelingen, wenn einerseits das Verständnis der Beteiligten über ihre Rollen im Beziehungsgeflecht eine Wandlung erfährt. Noch besser gelingt es, wenn ein Kontrollinstrument für die Leistungsmessung zur Anwendung kommt. Denn wenn Teilhabe das Ziel ist, müssen die Faktoren, die dazu hinführen, benannt, geplant, eingesetzt und in ihrer Wirksamkeit gemessen werden.

Es bleibt somit die Frage, wie man die Ergebnisqualität messen will.

Kritiker werden einwerfen, dass mit dem Stärkungs-Argument nur Stellenschlüssel abgesenkt werden sollen. Denn wer in die Unabhängigkeit entlassen wird, der wird sich selbst überlassen. Selbstüberlassung ist aber keine befriedigende und gewollte Selbstbestimmung!

Selbstbestimmt als eigenverantwortlicher Verbraucher kann aber jeder behinderte Mensch, der Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen möchte, schon jetzt. Mit dem sogenannten Persönlichen Budget nach § 17 SGB IX (bzw. § 57 SGB XII) sind rechtlich die Voraussetzungen geschaffen, im Rahmen eines eigenen Budgets Leistungen „einzukaufen“. Der teilhabende Mensch wird zum Einkäufer, das bekannte Dreiecksverhältnis löst sich in ein Verbraucher-Anbieter-Verhältnis auf.

Wer soweit ist, der wird Teilhaber. Aber wahrscheinlich trifft dies nur auf eine geringe Anzahl Leistungsberechtigter zu. Fragt man Einrichtungsträger nach ihren Erfahrungen mit Klienten und einem Persönlichen Budget, erntet man eher „fragende Blicke“.

Das große Ziel mit dem neu zu schaffenden Gesetz ist dennoch beachtlich:

Absage an den Fürsorge-Gedanken
Stärkung der Rechte behinderter Menschen
Gleichstellung.



CGS