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Freitag, 11. April 2025

Benötigte QPA-Leistungen durch günstigere EA-Leistungen ersetzen?

Eine gerade stattfindende Diskussion zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Hamburger Sozialbehörde könnte eine unerwartete Wendung nehmen. Es scheint, dass die Umstellung von stundenbasierten QPA-Leistungen auf die kostengünstigeren EA-Leistungen nur in wenigen Fällen erfolgt ist. QPA steht für Qualifizierte (fach-) pädagogische Assistenz, und mit EA ist eine Einfache Assistenz gemeint.

Doch worum geht es und, ganz besonders, warum ist die Unterscheidung zwischen Anleitung und Übung sowie kompensatorischer Unterstützung so wichtig?

Vielleicht sollten sich die Beteiligten mit dem Gesamtplan auseinandersetzen und den tatsächlichen Bedarf des Menschen herausarbeiten?

 

Montag, 17. März 2025

Schließung wegen Insolvenz gibt es auch

In zwei früheren Beiträgen ging es um die drohende Nutzungsuntersagung eines Gebäudes, was als Wohnstätte für Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen in einem Landkreis in Schleswig-Holstein und der dann daraufhin sofort ausgesprochenen Kündigung der Leistungsvereinbarung. Die Nutzungsuntersagung konnte recht schnell abgewendet werden, und die Kündigung schließlich zurückgenommen. Das fand alles noch im Zeitraum Weihnachtszeit 2024 und Beginn des neuen Jahres 2025 statt. Nun aber erscheint die nächste Meldung: eine Einrichtung mit 10 Bewohnern im Landkreis Dithmarschen wird zum 31.3.2025 komplett geschlossen.

Am 12.12.2024 wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beim zuständigen Gericht beantragt. Gestellt hatte den Antrag der Geschäftsführer einer GmbH über einen Rechtsanwalt. Die GmbH war bis dahin Anbieter von Leistungen zur Eingliederungshilfe im Landkreis Dithmarschen (Schleswig-Holstein). In einer Qualitätsprüfung, die zur Prüfung der vereinbarten Leistungen durch eine Heimaufsichtsbehörde anberaumt wurde, stellte man unbesetzte Stellen in “erheblichem” Ausmaß fest, so dass der örtlich zuständige Leistungsträger eine Pflichtverletzung darin sah und eine rückwirkende Kürzung der Vergütung in Betracht ziehen musste. Das wiederum musste vom Geschäftsführer als eine drohende Überschuldung eingeordnet werden, trotz eines ziemlich beeindruckenden Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 (JÜ von 94,5 Tsd. Euro). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand somit auch kein Grund mehr für den Leistungsträger, die bestehende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung fortzuführen – und so wurde die Kündigung per 31.12.2024 ausgesprochen.

+++ Nachtrag vom 21.3.2025 +++

Die Frage kam auf, ob es sich bei der insolventen GmbH aus dem Beitrag vom 27.2.2025 um eine gemeinnützige Körperschaft gehandelt hat. Das ist nicht eindeutig bekannt, aber es ist anzunehmen, dass das nicht der Fall ist. 

Die wirtschaftliche Betätigung in der Eingliederungshilfe muss nicht von einem gemeinnützigen Leistungserbringer ausgeübt werden. Die fehlende Anerkennung stellt keinen Hinderungsgrund dar, Vereinbarungen mit kommunalen Leistungsträgern abzuschließen. Was ein geeigneter Leistungserbringer aufweisen muss, richtet sich ganz nach § 124 SGB IX.

Die Umsätze, die ein solcher Leistungserbringer in Rechnung stellen kann, sind dagegen gem. § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da kann man wieder eine Ausnahme machen (z.B. Nr. 19), doch im Wesentlichen sind die Ausgangsrechnungen ohne Umsatzsteuer. Was die Vorsteuer anbelangt, ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil es sich um Vorleistungen handelt für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen. Wenn es also um Fachleistungen der Eingliederungshilfe und damit im Zusammenhang stehende Versorgungsdienste wird keine Umsatzsteuer gerechnet. 

Gemeinnützigkeit wäre zum Beispiel ganz nützlich, wenn man Spenden erhält und dafür eine Bescheinigung ausstellt. Auch die ehrenamtliche Mitarbeit wäre möglich, und manche Förderprogramme beschränken sich genau auf dieses Merkmal. Als ein Unternehmen, das nicht nach dem dritten Abschnitt der Abgabenordnung die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchte, muss man dann Ertragsteuern leisten, und darf gleichzeitig an die Gesellschafter ausschütten. Doch ob eine solche Profitorientierung wirklich etwas einbringt, ist recht fraglich. In den Verhandlungen um die Vergütungen nach § 125 ff. SGB IX wird es wenig Raum geben, einen Gewinnzuschlag (Wagniszuschlag) einkalkuliert zu bekommen.


Freitag, 7. Februar 2025

Das Vorgehen bei Änderungswünschen an der Leistungsvereinbarung in Hamburg

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Hamburg und die Allgemeine Verfahrensvereinbarung regeln die Bedingungen für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Bei Änderungsanträgen müssen Leistungserbringer vollständige Unterlagen einreichen. Die Behörde bestätigt den Eingang und weist bei Unvollständigkeit auf fehlende Unterlagen hin. In der Praxis gibt es jedoch Berichte, dass die Behörde oft nicht unverzüglich reagiert und bei unvollständigen Unterlagen nicht immer Fristen setzt. Dies führt zu Verzögerungen und Unsicherheiten bei den Leistungserbringern.

Rechtlich gilt, dass das Schweigen der Behörde nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Leistungserbringer müssen daher aktiv nachhaken, um ihre Änderungswünsche durchzusetzen. Insgesamt zeigt sich, dass der Fachkräftemangel und die damit verbundenen Herausforderungen eine proaktive und sorgfältige Vorgehensweise erfordern.

Montag, 27. Januar 2025

Eine Brandverhütungsschau führt fast zur Nutzungsuntersagung (Teil 2)

Im vorherigen Beitrag ging es um eine Nutzungsuntersagung, die nach einer Brandverhütungsschau ausgesprochen wurde. Im November 2024 stellten die Experten von der Feuerwehr eine Reihe von erheblichen Mängeln in einem Wohnhaus (besondere Wohnform) für Menschen mit Behinderung fest. Gleich am Anfang Dezember ging der Bericht ein und sofort kam es zur Anhörung beim Landkreis. Weil aber offenbar auf Ebene der Behörden zügig die die Vertretung des Leistungsträgers informiert wurde, kündigte diese Stelle ohne weiteren Aufhebens die Leistungsvereinbarung – ganz im Sinne eines “Gefahr im Verzugs".

Weil der Anbieter sozialer Leistungen schnell reagierte und die Mängel beheben konnte, war die Gefahrensituation gebannt und die Nutzungsuntersagung vom Kreis zurückgezogen. Die Kündigung der Leistungsvereinbarung blieb allerdings bestehen – ist das rechtens?

 

Dienstag, 21. Januar 2025

Eine Brandverhütungsschau führt fast zur Nutzungsuntersagung (Teil 1)

Bei einem recht kleinen Anbieter sozialer Leistungen in Schleswig-Holstein kam es in der zweiten Jahreshälfte von 2024 zu Verhandlungen über die Erhöhung der Vergütungssätze. Während der Verhandlungen wurde die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit dieses Leistungserbringers gestellt. Das ist schon ein wenig verwunderlich. Wenn man aber weiß, wie sehr die Arbeit dieses Anbieters vom Idealismus geprägt ist und weniger von kaufmännischem Kalkül, könnte es auf einige “Bescheidenheit” hindeuten in Vergütungskalkulationen – aber das weiß man nicht.

Vermutlich wurde im Laufe der Gespräche bemerkt, dass es nach wie vor Schwierigkeiten mit dem lange geplanten Neubau des Wohnhauses gibt. Auch wurde eine anstehende Brandverhütungsschau für das alte sanierungsbedürftige Wohnhaus offenbar erwähnt. Dass es von da an zu einer wahren Eskalation bis kurz vor Heiligabend führte, hatte wohl niemand geahnt.

Mittwoch, 19. Juli 2023

Was ist die Fachkraftquote in den bWF-Vereinbarungen für Schleswig-Holstein?

Das mit der Fachkraftquote wäre eigentlich ganz einfach. Ist es aber nicht, weil man sich klar werden muss, worauf sich das mit der Quote eigentlich bezieht.

Zuerst einmal geht es vielmehr um die Frage, welche Assistenzleistungen gebraucht werden für diese Sache mit der Eingliederungshilfe (§ 78 SGB IX). Da einige Tätigkeiten nicht nur von sogenannten Assistenzfachkräften ausgeführt werden müssen, kommt so ein Mix von verschiedenen beruflichen Qualifikationen und Eigenschaften zustande.

Eine solche Quote wird üblicherweise in der Leistungsvereinbarung spezifisch festgelegt. Das verlangt wiederum, dass sich Leistungsträger und Leistungserbringer darüber besprechen, welche Leistungen von dieser Quote angesprochen werden. In Schleswig-Holstein hatte man nun festgelegt, dass die besonderen Leistungen aus § 78 Abs. 6 herausgenommen werden --- weil es sich um Hintergrund- bzw. Vorhalteleistungen handelt.

Derartige Leistungen werden zwar für den zu betreuenden Personenkreis insgesamt erbracht, sie gehören damit allerdings nicht zu den personenabhängigen Leistungen. Und demzufolge lautet der Merksatz:

Vorhalteleistungen zählen nicht zur Fachkraftquote. 

Samstag, 30. April 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die siebte Woche des Wirkens der Impfnachweispflicht geht vorbei.

Das schleswig-holsteinische Sozialministerium zog eine kleine Zwischenbilanz und zeigte sich sehr zufrieden mit der bisher erreichten Impfquote. Mit einer solchen Zufriedenheit wird somit der Weg geebnet für ein Nachlassen bei den Kontrollen. Dass es viele andere gibt, die ein sofortiges Ende fordern, kann man wiederum getrost abtun, weil es den strittigen § 20a IfSG sowieso nur bis zum Jahresende gibt. Die Nachweispflicht besteht nämlich nur für die Dauer der COVID19-Krise, und die wird vermutlich Ende 2022 zu Ende gehen. Für diejenigen aber, die sich mit einem „zweifelhaften Impfnachweis“ durchschlagen wollten, sieht das Ende womöglich anders aus.

Warum man überhaupt von vulnerablen Personen spricht, klang bislang eher wie eine pauschale Verurteilung. Dass es womöglich gute Gründe gibt, war in den Schriftsätzen wenig zu lesen.

Dienstag, 29. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG? – kleine Fortsetzung

Woche 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Das schleswig-holsteinische Sozialministerium veröffentlichte eine neue Handlungsempfehlung, unter anderem auch für Schulbegleitungen. Betont wurde darin, dass die Teilhabe-Leistungen zur Bildung gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bzw. über § 35a SGB VIII nicht gefährdet werden dürfen. Vorrang hat nun mal die erfolgreiche Schulbegleitung. Und die wird mit einer ordentlichen Unterweisung in Bezug auf den Arbeitsschutz gesichert.

Es gibt aber auch Gründe dafür, warum Assistenzkräfte freigestellt werden. Ein Grund beruht auf den Gleichheitsgrundsatz, ein anderer dagegen auf haftungsrechtliche Bedenken.


Donnerstag, 17. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG?

Tag 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Mit der Öffnungsklausel in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG sind auch schulbegleitende Dienste von der Anwendung des Gesetzes betroffen. Der Gesetzgeber nimmt zwar eine Aufzählung an Einrichtungen und Diensten vor, aber er sagt, dass auch die „weiteren Unternehmen, die … vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, …“ dazugehören. Damit müssen Beschäftigte als Schulbegleitungen ihren Nachweis liefern, oder sie werden ansonsten an das Gesundheitsamt gemeldet.

Die Auslegungshinweise des BMG sehen in Kindern und Jugendliche eine Risikogruppe. Das schleswig-holsteinische Sozialministerium wiederum hat eine ganz andere Auffassung, die somit zur Grundlage für das verwaltungsrechtliche Handeln hierzulande (im Bundesland Schleswig-Holstein) wird und schließlich zu einer Erledigung des Verfahrens führt.

Wenn sich ein Arbeitgeber diese Sichtweise des BMG allerdings aneignet und von sich aus die Freistellung der beschäftigten Person ohne Bezüge entscheidet, weil er die Leistungserbringung durch diese Person nicht gewährleistet sieht, überrascht das schon.

+++  Nachtrag vom 24.3.2022 +++

Im Schreiben vom 22.3.2022 des BMG mit dem Titel "Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten" heißt es, dass §20a IfSG "nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen [abstellt]." (Ziffer 14, S. 13).

Und weiter wird gesagt, dass "Förderschulen [...] hingegen ebenso wie andere Schulen im Grundsatz nicht vom Anwendungsbereich der Nachweispflicht ... umfasst [sind]." Besteht im konkreten Fall der Leistungserbringung eine Unsicherheit, weil es sich um verschiedenartige Angebote und Dienste handelt, soll in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt die Nachweiserbringung geklärt werden. Abzustellen ist dabei auf die räumliche Abgrenzbarkeit der Angebote, die ggf. der Nachweispflicht unterliegen.  

Allerdings unterliegen Schulbegleitungen der Nachweispflicht, soweit sie behinderte Menschen betreuen und soweit ihr Arbeitgeber Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringt (Ziffer 16, S. 14). Die bekannte Begründung zu den "vulnerablen Personen" enthält keinen Hinweis auf zu betreuende Kinder ohne Risiko-Eigenschaften; das Gesetz ist nach wie vor nicht gut begründet.

Das Schreiben erklärt an anderer Stelle, dass die "öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG [...] kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung [begründet]." Und weiter heißt es, dass erst mit der Anordung des Gesundheitsamtes über ein Tätigkeits- und Betretungsverbot, der Vergütungsanspruch "in der Regel" entfällt (Ziffer 27, S. 21 f.). 

Was ebenfalls noch fehlt, ist eine Erklärung, in welchem zeitlichen Rahmen die Prüfung durch das Gesundheitsamt stattfinden muss. Erwarten sollte man, dass das Gesundheitsamt unverzüglich mit der Arbeit beginnt und dies den Betroffenen bestätigt -- unverzüglich heißt: innerhalb weniger Tage.

+++ Nachtrag vom 21.3.2022 +++

Für die erfolgreiche Meldung an das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber verantwortlich. Geht die Meldung aufgrund eines technischen oder sonstigen Fehlers beim Gesundheitsamt nicht ein, muss der meldende Arbeitgeber beweisen, dass er unverzüglich gehandelt und die Meldung überbracht hat (Bring-Schuld).  

Pikant wird es, wenn der Arbeitgeber glaubt, er hat gemeldet und der gemeldete Arbeitnehmer wurde von ihm ohne Bezüge freigestellt. 

+++

Mittwoch, 15. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist – Nachtrag

Die Absenkung der Personalschlüssel für Leitung und Verwaltung scheint ein wunder Punkt zu sein. Eine gut fundierte Begründung hat es meinem Wissen nach dazu nicht gegeben – man kann es vermuten, denn die Absenkung wird sich anhand irgendeines Gedankengangs orientiert haben. Es muss also beim Sozialministerium jemand gerechnet haben.

Was herauskommt, muss nicht erschrecken – es gab jetzt einen zweiten Versuch. Wenn den Ideen freier Lauf gewährt wird, könnten meines Erachtens noch ganz andere Personalschlüssel vereinbart werden.

 

Samstag, 11. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist

„Die Proteste nehmen Fahrt auf.“ – hieß es noch vor einiger Zeit. Aber nachdem die Verbände ihre Stellungnahmen abgaben, kehrte Ruhe ein. Oder es trat das Thema „Transformationsprozess“ ein wenig mehr in den Vordergrund.

Wie weit das Sozialministerium gehen wird in Bezug auf die Gesetzgebung mit der Landesverordnung, muss sich zeigen. Eine erste Einschätzung lautet, dass man Ernst machen will damit. Zur selben Zeit denken andere darüber nach, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Problem dabei ist jedoch, dass eigentlich nur unmittelbar Betroffene das tun können; zum Beispiel im Fall des Versagens von Leistungsansprüchen, aber die wird es mit der Landesverordnung nicht geben.

Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen könnten was unternehmen, so richtige Unruhe ist an der Stelle jedoch nicht hochgekocht. Die Verbände der Leistungserbringer würden mit der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit argumentieren. Die wird allerdings mit der Verordnung nicht eingeschränkt. Und ob sich die Städte und Gemeinden dagegen stellen, ist sehr undenkbar (vgl. Art. 52 Verfassung-SH).

Also was genau ist so untragbar an dieser Landesverordnung zu § 131 Abs. 4 SGB IX?

 

Samstag, 27. November 2021

Eine Landesverordnung in Schleswig-Holstein macht viel Wind

Schon im Sommer 2021 wurde im Hintergrund der Verhandlungen um eine Lösung für die Zukunft der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein seitens der Leistungsträger mit einer Rechtsverordnung „gedroht“, wenn sich die Leistungserbringer-Seite nicht den Forderungen beugen würde – das ist zugegebenermaßen streng formuliert, aber immer wieder gerieten die Verhandlungen ins Stocken. Und wenn etwas ins Stocken gerät, muss man manchmal etwas deutlicher werden.

Diese Deutlichkeit zeigte sich nun, als ein Entwurf einer solchen Rechtsverordnung verschickt wurde. Alle Verbände sollten hierzu Stellung nehmen, und das taten sie – ziemlich heftig, und es kann sogar noch sehr viel „windiger“ werden. Wahrscheinlich wird diese Rechtsverordnung den Entwurfs-Modus nicht überstehen, weil sie m.E. gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Vielleicht soll sie es auch gar nicht, sondern die Verhandlungspartner kräftig aufrütteln und zurück zum Verhandlungstisch bugsieren.

 

Dienstag, 21. September 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – ein paar Notizen

Das Folgende ist zwar eine Fortsetzung früherer Beiträge, aber keine Diskussion über einzelne Aspekte. Diese Notiz-Sammlung soll lediglich einige noch strittige oder offene Punkte benennen. Nichtsdestotrotz kann es schon bald dazu kommen, dass man sich einigt, ohne diesen Fragen weiter nachzugehen – die Zeit wird immer knapper.  

Donnerstag, 16. September 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vorerst letzte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge. Aufgrund der Vielzahl an Themen, die sich so am Rande aufgetan haben, wird es ggf. nur noch eine Notizen-Sammlung geben oder eine Befassung im Detail.

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist möglicherweise vom Tisch. Man besprach sich offenbar in kleinerer Runde und erreichte eine Art „Waffenstillstand“ – soll heißen: die Verbände beraten die (oder das?) jeweilige Mitglied, die Behörde wird mit Fokus auf Fortbestand der Leistungen eine „individuelle Lösung“ versuchen. Der strittige Passus würde damit erhalten bleiben.

Es gibt aber noch keine eindeutige Zustimmung seitens der Verbände. In einem Fall zeigte es sich, dass der Leistungserbringer durchaus koppeln „muss“, weil das wirtschaftliche Interesse als sehr bedeutsam herausgestellt wurde. Gleichzeitig entspricht die Leistungserbringung selber so ganz und gar nicht denen einer besonderen Wohnform.

+++ Nachtrag vom 13.12.2021 +++

Das Thema „gekoppelte Verträge“ ist nach wie vor nicht vom Tisch; im Gegenteil: es gibt wieder Spannungen zwischen den Parteien. Man ist sich zwar einig, dass es einen „Bestandsschutz“ für alte Verträge geben soll, doch was das nun wieder konkret für den/die Leistungserbringer bedeutet, ist nicht geklärt worden. Geklärt ist zumindest der Zeitrahmen, wonach es diese neuen Muster-Vereinbarungen nicht so schnell braucht.

Es gibt nun drei Eskalationsstufen:

Erstens will man eine Protokollnotiz für Einzelfälle auf der „untersten“ Behördenebene versuchen. Wenn das nicht geht, will man zweitens sozialpolitisch argumentieren gegenüber der „oberen“ Behördenebene. Und wenn das auch nicht hilft, will man drittens den Gang vor die Schiedsstelle versuchen. (Die Rollen in dieser Sache scheinen oft zu wechseln).

Vielleicht muss man das nicht so weit tragen. Wenn nämlich eine andere Muster-Vereinbarung, in der eine Vertrags-Kopplung vorgesehen ist, geeint ist, könnte es zu einer gewissen Akzeptanz an eben dieser strittigen Stelle geben. (Das scheinen sich auch Behördenvertreter zu wünschen).

+++


Donnerstag, 5. August 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vierte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge.

Es geht um den Begriff der Wirksamkeit. Schon einmal hatte es hierzu ein paar Beiträge gegeben. Doch weil es diesmal eine Mustervereinbarung betrifft, die zudem auch noch ein wesentlicher Teil ist des Landesrahmenvertrags über die Leistungen zur Eingliederungshilfe in Hamburg, kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien darunter verstehen.

+++ Nachtrag vom 18.8.2021 +++

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist noch nicht vom Tisch. Es gibt einen neuen Vorstoß seitens der Verbände. Zwei Möglichkeiten könnten meiner Ansicht nach bestehen. Der strittige Satz wird ganz einfach aus den Mustervereinbarungen gestrichen, was wieder einen gewissen Totraum erzeugt und man es der Schiedsstelle überlässt; Schiedsstelle aber auch nur dann, wenn es irgendwie mal eine Auseinandersetzung geben würde, und es würde diese eine trägerindividuelle Leistungsvereinbarung betreffen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass sich der Träger-Einzelfall umwandelt in eine besondere Wohnform. 

+++

Sonntag, 18. Juli 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – dritte Fortsetzung

Das Folgende ist die Fortsetzung einiger früherer Beiträge.

Man muss sich aber manchmal die verschiedenen Interessenlagen noch einmal verdeutlichen, um Positionen zu verstehen und Handlungsfelder aufzudecken. Es gibt nun mal nicht „die Behörde“ und „die Leistungserbringer“. Das sind bestenfalls grobe Überschriften.

Die vielen Akteure müssen sich allerdings offen besprechen und an dem gemeinsamen Verständnis arbeiten, damit es zu Lösungen kommt. So, wie es sich zuletzt anfühlte, gab es eher eine Bereitschaft zum Konflikt. Doch dann siegte die Einsicht und eine Besprechung im kleinen Kreis wurde anberaumt; brachte – bis dato – jedoch keine Lösung. Mal schaun.

Freitag, 14. Mai 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – zweite Fortsetzung

Einige Punkte konnten geklärt werden – zum Beispiel ist diese Sache mit der Kapazität nicht mehr so brennend. Auch die Unklarheiten zum Begriff der qualifizierten Assistenz sind nicht mehr von gravierender Bedeutung, doch weil es bei der Fachkraftquote gewichtiger geworden ist, wird man dennoch an der Formulierung über die „Fachkräfte“ basteln müssen.

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags inklusiver eines weiteren Punktes, der vielleicht mitbedacht werden sollte.

Samstag, 3. April 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg - Fortsetzung

Das Jahr nimmt rasant seinen Lauf. Das erste Quartal ist vorbei, und schon in weniger als drei Monaten werden die Sommerferien das Arbeitstempo verlangsamen. In einer Arbeitsgruppe wird derzeit eine neue Mustervereinbarung über Leistungen der Eingliederungshilfen in Hamburg vorbereitet. Das mit der Mustervereinbarung ist schon die wesentliche Grundlage, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen und vergütet zu bekommen. Was zurzeit als Erstentwurf für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum den Verbänden der Leistungserbringer zugeschickt wurde, ist schon sehr fragwürdig und benötigt einige Klärung. 

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags.

Sonntag, 21. März 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg

Bis Ende des Jahres soll alles final sein, damit es endlich in die letzte Stufe der Reform der Eingliederungshilfe im SGB IX gehen kann. In Hamburg hatte es ziemlich schnell mit einer neuen Fassung eines Landesrahmenvertrags geklappt (§ 131 SGB IX). Darauf aufbauen müssen nun die Vereinbarungen mit den einzelnen Leistungserbringern, damit der begünstigte Personenkreis auch die Hilfen bekommt, die gebraucht werden (§§ 123 ff. SGB IX).

Damit man nicht für jeden Anbieter dieser Leistungen „das Rad neu erfinden“ muss, versucht man über eine Muster-Vereinbarung eine Vielzahl an gleichlautenden Formulierungen und Regeln zu finden. In Hamburg ist es die Sozialbehörde auf der einen Seite, und acht Verbände der Leistungserbringer. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe trifft sich dabei in regelmäßigen Abständen und erörtert die jeweiligen Texte. Das ist häufig schwierig und überhaupt nicht zielführend. Doch was soll man sonst machen?

Nachfolgend ein paar Beispiele bei der Mustervereinbarung für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum.

 

Mittwoch, 3. Februar 2021

Geminderte Eingliederungshilfe wenn man keine Grundsicherung braucht?!

Kurz vor Weihnachten versandte ein Landkreis in Schleswig-Holstein eine Reihe von Rückforderungen, weil angeblich zu viel Eingliederungshilfe bezahlt wurde. Konkret ging es dabei um den Geldbetrag, der die Angemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (ehemals vollstationäre Wohneinrichtungen) um 25 % überschritt und eigentlich Sache der Eingliederungshilfe ist. Die Rückforderungen richteten sich zwar gegen die Leistungserbringer selber, aber die wurden damit aufgefordert, das Geld von den Leistungsberechtigten zu holen.

Begründung des fordernden Leistungsträgers war, dass die Leistungsberechtigten ja gar keinen Anspruch auf Grundsicherung hatten, weil ihr Einkommen zu hoch gewesen wäre.

Es dauerte nicht lange und die Rückforderungen wurden wieder zurückgenommen.