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Donnerstag, 6. Juni 2024

Wie geht man mit Alkohol in einer Einrichtung der Behindertenhilfe um?

Diese eine Frage entpuppte sich neulich als ziemlich schwierig, weil man das Reichen von Bier und Wein zu einem Essen, einem Fest oder einfach nur beim gemütlichen Beisammensein als Normalität empfindet. Das ist Kultur in diesem unserem Land, der man sich stellen muss und als Erwachsener auch darf. Für einen Leistungserbringer, dem es um Assistenz und Sozialen Teilhabe des behinderten Menschen geht, wäre sowas also kein Thema, weil es ja schließlich um die Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geht. Und das schließt den Umgang mit alkoholischen Getränken schlichtweg ein.

Würden die leistungsberechtigten Menschen ganz eindeutig ein Alkoholproblem haben, würde man diese Dinge selbstredend konfrontieren und entsprechende Unterstützung anbieten. Aber so lange das doch nicht der Fall ist, kann man ja in der (täglichen) Versorgung der Klientinnen und Klienten (besonderer Wohnformen) durchaus mal ein Bierchen reichen. Ein Radler zu trinken, ist ja auch für die eigenen Leute völlig normal – oder?

Wieso dann so ein Aufhebens machen? Wo fängt man an?

Mittwoch, 4. März 2020

Noch ein Update zu den fehlerhaften Zahlungen

Mit dem neuen Abrechnungssystem gab es im Zeitpunkt der Umstellung noch gut ein Viertel an Noch-Nicht-Umgestellten, für die man seitens der Leistungsträger zuerst einmal nur die alte Vergütung weiterzahlen wollte. Das einzige Problem sah man vor Monaten noch darin, dass ein Barbetrag, der an den Leistungserbringer gezahlt wurde, ordnungsmäßig weitergeleitet werden müsste.

Es kam aber alles noch viel schlimmer. Was gezahlt wurde, lässt sich bis heute nicht eindeutig klären. Die Bandbreite an Beträgen, die da bei den Leistungserbringern eingehen (und wiederum bei den Leistungsberechtigten nicht auf das Konto gelangen), ist immens und nicht nachvollziehbar.

Viele wollen ein „einfaches“ System und würden am liebsten diese Sache mit dem Bezahlen wieder zurück an die Behörden delegieren. Warum auch nicht?!

Es gibt allerdings die Tendenz, dass die Behörden zunehmend Rückrechnungen vornehmen. Damit würde es zu einer Korrektur kommen, die, sollten bereits Überzahlungen weitergegeben worden sein, zu Fehlbeträgen führen.

Donnerstag, 20. Februar 2020

Update zu: Plan C, weil es Probleme gibt

Am 20.12.2019 schrieb ich über ein Treffen zwischen der Hamburger Sozialbehörde und Verbänden der Leistungserbringer. Es ging damals um eine drohende „Finanzierungslücke“ im Januar 2020, weil man vermuten musste, die leistungsberechtigten Menschen müssten schon am Monatsanfang ihre Mieten und Versorgungsgelder bezahlen, würden aber erst zum Ende des Monats ihre Einkünfte erhalten. Dieses Problem war schon Thema bei der Bundesregierung und hatte im Zuge des neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz dazu geführt, dass für diesen Zeitraum Grundsicherungsleistungen gezahlt werden sollten bei gleichzeitiger „[einmaliger] Nichtanrechnung der Rentenzahlung“ (S. 4 des Gesetzentwurfs).

Zur selben Zeit musste die Behörde mitteilen, dass noch nicht alle Leistungsberechtigten, die in den neuen Besonderen Wohnformen lebten, erfolgreich umgestellt waren auf das neue System. Bei dem neuen System sollte es so sein, dass die Grundsicherung entweder an die Leistungsberechtigten direkt zahlt oder stattdessen an seinen Vermieter-Versorger – dem Leistungserbringer / ehemals Träger einer stationären Wohneinrichtung.

Weil es wohl Leistungserbringer gab, die ihre Klienten zu selbstbestimmten Wirtschaftssubjekten machen wollten und sich selbst nicht zu „Treuhandanstalten“, wurden in den neuen Wohn- und Betreuungsverträgen (nach dem WBVG) die Möglichkeit zum SEPA-Einzug (auch als Lastschrift-Einzugsermächtigungen bekannt) angeboten. Da diese Klienten dann keinen Weiterleitungs-Auftrag an die Behörde richteten, mussten die Grundsicherungsleistungen demzufolge auf das jeweilige Bankkonto der Leistungsberechtigten gezahlt werden.

Aber das klappte nicht. Und was jetzt?

Donnerstag, 13. Februar 2020

Update zu BTHG: Lebensmittelversorgung könnte wie viel kosten

Im letzten halben Jahr beschäftigte ich mich zum Teil mit den Kosten der Lebensmittelversorgung für Menschen mit einem Bedarf an Eingliederungshilfe in Wohnstätten (neu-deutsch: besondere Wohnformen), Tagesförderstätten und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Zuerst ging es noch um die Kritik der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) am Geldbetrag. Für die tägliche Versorgung mit Lebensmitteln sollten lediglich 3,30 Euro zur Verfügung stehen. Viel zu wenig, so die Interessenvertreter.

Im weiteren Verlauf sollte es um darum gehen, was als angemessen gelten könnte. Wie sich anhand von einigen bekannten Beispielen und anderen Referenzpunkten zeigte, ist die mögliche Bandbreite an Kosten für die Lebensmittelversorgung recht hoch. Zur selben Zeit zeigten sich unterschiedliche Versorgungsmodelle in den Wohnstätten, so dass man durchaus sagen kann, mit dem BTHG hat sich (an der Stelle) einiges bewegt.

+++ Nachtrag vom 13.2.2020 +++

Die Werte in den Zeilen 5.1 und 5.2 der Tabelle sind nicht allzu abwegig. Noch in den letzten Jahren wurde in vier anderen Tagesförderstätten ein Verpflegungssatz von etwa 1,70 bis 4,70 Euro pro Betriebstag abgerechnet mit der Behörde. 

+++

Freitag, 7. Februar 2020

Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung nach § 42 b Abs. 2 SGB XII

Mit der neuen Systematik gibt es an unglaublich vielen Stellen Regelungs- und Erläuterungsbedarf.

An dieser Stelle soll es einmal wieder um WfbM-Beschäftigte gehen, die schließlich auch verpflegt werden müssen, wenn sie arbeiten. Doch auch leistungsberechtigte Menschen, die „nur“ ein tagesstrukturierendes Angebot wie zum Beispiel in einer Tagesförderstätte wahrnehmen, müssen hier eine Besonderheit erfahren. Zwar ist Verpflegung essentiell, doch für diesen Personenkreis wird auch ein sehr hohes Bedürfnis an sozialer Teilhabe gesehen, so dass die Verpflegungs-Leistung untergeordnet wird in zweifacher Hinsicht:

-         Die Mehrkosten in der Beschäftigungsstätte werden als Mehrbedarf anerkannt; das betrifft zum Beispiel die Grundsicherungsleistungen.

-         Die Kosten der Verpflegung ordnen sich der steuerlich begünstigten und i.d.R. gemeinnützigen Leistungserbring unter und werden privilegiert bei der Umsatzsteuer.

Freitag, 31. Januar 2020

Umsatzsteuerfreiheit für Wohn- und Betreuungsverträge geklärt


Dieser Punkt ist jetzt endlich geklärt!? – ist geklärt!

Aufgrund einer kleinen Anfrage mehrerer Bundestags-Abgeordneter über die „umsatzsteuerliche Regelung zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ gab es jetzt die Rückmeldung im Namen der Bundesregierung von einer parlamentarischen Staatssekretärin im BMF.

Sonntag, 12. Januar 2020

Das BTHG im Neuen Jahr und andere Themen

Der Systemumbruch ist da. Und wie erwartet wird es ganz schön holprig.

Bei einigen leistungsberechtigten Personen gab es trotz rechtzeitigem Antrag keine Auszahlung von Grundsicherungsleistungen. Bei anderen wollten sich Leistungserbringer zu Treuhandanstalten machen und die Gelder der Bewohner verwahren. Was nun genau passiert, wird sich erst in den kommenden Wochen so einigermaßen zeigen. Doch schon jetzt kann man sehen, dass die neue Gesetzeslage zu herausfordernd ist.

Einige Neuerungen gibt es mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, aber auch Altbekannte Probleme mit den Begriffen. In der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gibt es einen neuen Tarifbereich speziell für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Von daher ist mit vielen weiteren Fragen aus dem Metier zu rechnen.

Und nach wie vor taucht das Gespenst der „Umsatzsteuer“ auf. Weil man vor einem Monat eine Verständigung erreicht hatte, glauben nun sehr viele, dass es nicht dazu kommen wird. Das kann fatal sein, wenn es denn doch so sein muss. Aber auch in zukünftigen Vergütungsverhandlungen oder Preis-Erhöhungen braucht es gute Kalkulationsgrundlagen.

Mittwoch, 27. November 2019

Eine Sozialhilfe ohne Rückgriff auf die Angehörigen wird 19 Jahre alt


Langlebiges Lesematerial
Das letzte Thema befasste sich mit dem Unterhaltsrückgriff. Was nebenbei für mich herauskam war, dass schon vor vielen Jahren ein großer Schritt in der Gesellschaft stattfand, soziale Hilfen frei von einem Rückgriff auf die Verwandten ersten Ranges zu gestalten. Man hatte gesehen, dass sehr viele ältere Menschen ohne auskömmliches Einkommen ständig in Armut lebten statt sich von der Sozialhilfe helfen zu lassen.

Der Grund dafür wurde im hohen Risiko des sogenannten Verwandten- oder Unterhaltsrückgriffs gesehen. Die Älteren wollten ihren Kindern nicht im Umweg über die Sozialhilfe zur Last fallen. Damit den Menschen diese Angst genommen wurde, erfand man einen Leistungsbereich, der von diesem Rückgriff wesentlich ausgenommen wurde.

Das geschah vor 19 Jahren. Und – jetzt – demnächst wird mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ein weiterer Schritt unternommen in Richtung Sozialstaat. Das kann man sicherlich kritisch sehen, weil es natürlich aus Steuermitteln finanziert werden muss. Man kann aber auch anerkennen, dass den bedürftigen Menschen eine Stütze gegeben wird, für ein Leben in Würde.

(Der Titel ist nicht ganz korrekt, weil man diejenigen, die ein relativ hohes Einkommen verdienen, nach wie vor zur Kostenerstattung bittet)

Dienstag, 26. November 2019

BTHG: Es geht jetzt doch ohne Umsatzsteuer weiter

Am 21.8.2019 gab es eine Rückmeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu einer Frage aus dem Paritätischen Gesamtverband. Doch diese Antwort war sehr unbefriedigend, und eigentlich auch völlig außerhalb jeder Zuständigkeit. Befassen muss sich das Bundesfinanzministerium (BMF), weil es schließlich um die Frage geht, ob die Versorgungsleistungen ab 1.1.2020 mit einer Umsatzsteuer versehen werden muss.

Am 12.11.2019 folgte ein sogenanntes Fachgespräch, was ebenfalls keine wirkliche Lösung brachte. Aber das Problem wurde anscheinend endlich verstanden, so dass jetzt endlich, am 22.11.2019, einige Klarstellungen geschaffen wurden. Es fehlt zwar noch ganz formal an einer Bestätigung dieser Sichtweise durch die obersten Finanzbehörden der Länder. Das BMF hat allerdings bereits angezeigt, dass es eine Ergänzung des Anwendungserlasses erfolgen könnte (wahrscheinlich wird es in jedem Fall passieren).

Mittwoch, 13. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 3)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. …

In diesem dritten (zugegebenermaßen sehr ausführlichen) Teil geht es um die vier Besonderheiten, die ich im § 43 Abs. 5 SGB XII glaube herauslesen zu können.

Mittwoch, 6. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 2)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. …

Vier Teile sind es geworden, die ich nacheinander vorstellen möchte. Im ersten Teil wurden Behauptungen aufgestellt, die nun begründet werden müssen. Vorerst aber soll im zweiten Teil die Personengruppe benannt werden, die mit den Besonderheiten privilegiert werden (wenn man es einmal so sagen darf). Dies soll helfen, eine Abgrenzung zu den anderen Leistungsbereichen vorzunehmen; und gleichzeitig ein mögliches Fehlerpotential zu benennen.

In den beiden verbliebenen Teilen wird es dann um Begründungen gehen und eine Art Ausblick auf weitere aktuelle Entwicklungen im Recht der Sozialhilfe (Stichwort: Angehörigen-Entlastungsgesetz, seit dem 23.9.2019 in der parlamentarischen Auseinandersetzung).

Samstag, 2. November 2019

Unterhaltsrückgriff und die 100 000 Euro-Frage (Teil 1)

Immer wieder wird nach den Einkommensgrenzen für Leistungen der Sozialhilfe gefragt. Es fragen aber nicht diejenigen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Fast immer sind es Angehörige, die sich plötzlich mit der Frage beschäftigen, weil sie vielleicht unterhaltspflichtig sind.

Das Thema ist in der Tat sehr komplex. Weil es aber jeden von uns betreffen kann, lohnt sich schon einmal eine Auseinandersetzung damit. Dabei wird aber nicht nur viel Kleinkariertes zu sehen sein, sondern auch eine große gesellschaftliche Entwicklung, die schon seit langer Zeit stattfindet und unsere Gesellschaft weiter prägen wird. Man kann natürlich einwerfen, dass mal wieder zuviel Bürokratie aufgebracht wird. Wenn man es aber auf eine eher staatsphilosophische Art betrachten möchte, zeigen sich unsere Verfassung und der Respekt gegenüber Menschen in Notlagen.

Um das Thema zu bearbeiten, habe ich es in vier Teile gegliedert. Zuerst einmal wird es eine oberflächliche Beschreibung geben, die einige Thesen aufstellt. Im zweiten Teil geht es um die Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen; ich will damit herausstellen, dass der Unterhaltsrückgriff aus dem 4. Kapitel SGB XII eine Besonderheit darstellt. Im dritten Teil kommen endlich die einzelnen  Fragen mit Begründungen, auch wie man sie in diversen BSG-Entscheidungen findet. Und im letzten Teil befasse ich mich mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, was seit dem 23.9.2019 parlamentarisch bearbeitet wird.

Samstag, 26. Oktober 2019

Update zu BTHG: Lebensmittelversorgung könnte wie viel kosten

Am 2.9.2019 hatte ich über die möglichen Kosten der Lebensmittelversorgung einen Beitrag veröffentlicht.

Es sind jetzt neue Sachbezugswerte im Umlauf, die sich vielleicht kostenerhöhend auswirken können. Geplant sind also diese Beträge für § 2 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung (SvEV):

a)      Frühstück 1,80 Euro (in 2019: 1,77 Euro)
b)      Mittag oder Abendessen jeweils 3,40 Euro (3,30 Euro).

Damit zeigt sich aber auch, dass meine Übersicht einen Fehler enthält. Dies wird jetzt korrigiert und neu bewertet. Und dazu auch gleich ein paar weitere Ergänzungen, die sich in den letzten Wochen aufgetan haben.

Mittwoch, 7. August 2019

BTHG: Mittagessen für Werkstattbeschäftigte - die BAG WfbM übt Kritik

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM) kritisiert den Geldbetrag, der für die tägliche Lebensmittelversorgung der leistungsberechtigten Menschen zur Verfügung stehen soll. Es wird ein Betrag von „3,30 Euro“ täglich genannt, der zu niedrig sein soll, weil er nicht die Mehrkosten beinhaltet, die mit der Zubereitung der Mahlzeit entstehen (d.h. Personal und Miete).

Diese Aussage stützt sich wohl auf Auswertungen innerhalb der Träger-Landschaft, die derzeit einen höheren Betrag ergeben. Für sich alleine betrachtet, ist der genannte Geldbetrag nicht wirklich erklärend. Und ob dieser Geldbetrag gerechtfertigt ist, bleibt an dieser Stelle ungeklärt.

Die in der WfbM tätigen Menschen werden jedenfalls mindestens über Einkünfte in Höhe der Grundsicherungsleistungen verfügen. Mit diesen Geldern müssten sie sich selbst versorgen, und das betrifft nicht nur die Verpflegung in einer WfbM. Von daher stellt sich schnell die Frage, wie teuer die Verpflegung insgesamt und pro Monat sein wird.

Dienstag, 18. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht vielleicht doch nicht

Die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8): „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Das Ganze Thema noch einmal von vorne, weil diese Frage wirklich schwierig zu handhaben ist. Und der Versuch von Lösungen.

Dienstag, 4. Juni 2019

BTHG: Mit der Gleichstellung eine Deckungslücke schaffen und schließen

Leistungsträger-Verbundenheit
„Leistungsrechtlich erfolgt eine Gleichstellung aller erwachsenen Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Wohnform, in der sie leben…“ (S. 4 der Empfehlungen der AG Personenzentrierung, 28.6.2018).

Aufgrund der kurzen Zeit bis zur nächsten Stufe des BTHG, braucht es eine pragmatische Herangehensweise, bis sich tragfähige Grundlagen und Angebote gebildet haben, so das Kalkül. Weil Verlässlichkeit in der Leistungserbringung gegenüber den (jetzt) leistungsberechtigten Menschen wichtig ist, braucht es im § 42a SGB XII eine Regelung, welche die „Kappungsgrenze“ in der Sozialhilfe irgendwie umgeht. Die früher einmal bewilligten und befürworteten Strukturen können schließlich nicht abgeschafft und womöglich die Menschen aus ihren angestammten Heimplätzen vertrieben werden.

(Genau hier entsteht allerdings eine Verbundenheit mit der altbekannten Eingliederungshilfe, die nicht unbeachtet bleiben sollte; dazu später mehr).

Freitag, 31. Mai 2019

BTHG: Die Reform macht aus vollstationären Wohnstätten besondere Wohnformen

Ein erklärtes Ziel im BTHG ist es, das „Sondersystem Lebensunterhalt in Einrichtungen“ zu beseitigen (vgl. S. 16 des Abschlussberichts Teil A der BTHG-Arbeitsgruppe).

Die Lebenshaltungskosten sind nun mal Teil der Vergütungen für vollstationäre Wohneinrichtungen. Ihre Höhe ist vielleicht nicht so gravierend, doch wenn man über den Bund eine Erstattung bekommen kann, warum nicht. Man müsste Nicht-Wohnungen sozusagen qualifizieren, damit die Sozialhilfe diese Kosten übernimmt.

Aus diesem Grund wandeln sich „vollstationären Wohneinrichtung“ um in „besondere Wohnformen“; Wohnungen sind es schließlich nicht. Seitens der Leistungserbringer würden aber nun viele Kosten verloren gehen, wenn man lediglich eine „ortsübliche“ Miete mit Betriebs- und Heizkosten verlangen würde. Leistungserbringer sind keine professionellen Vermieter. Und zusätzlich wären die zu Wohnzwecken überlassenen Räumlichkeiten möbliert und mit besonderer Technik teuer ausgestattet.

Bei einer Warmmiete könnte es dagegen zu einer Übervorteilung kommen; in jedem Fall würde für etwas bezahlt werden, was man nicht kennt. Dieser Punkt verlangt sehr viel Klärung, was mit dem neuen § 42a SGB XII schon jetzt und ab 2020 passiert – das BTHG ist ein Änderungsgesetz, mit dem zu verschiedenen Zeiten die bestehenden Leistungsgesetze angepasst werden. Die nächste Stufe wird zum 1.1.2020 erreicht sein.

Man wird sich also Gedanken machen müssen, wie diese Wohnraummietverträge gestaltet sein sollen.

Freitag, 23. November 2018

Berechnung des Eigenanteils zur Zuzahlung an die Krankenversicherung (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)


Es werden jetzt wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 % des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.

Mittwoch, 17. Januar 2018

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, insbesondere für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, hat sich für dieses Jahr erneut erhöht.

Montag, 15. Mai 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird zusammengefasst - ein Problem?

Ist dieses Problem überhaupt ein Problem? Seit einiger Zeit finden sich Leistungsbescheide, in denen der Barbetrag nicht mehr differenziert dargestellt wird in seinen einzelnen Bestandteilen. Es wird vereinfacht im Text, und dann nur noch darauf hingewiesen, dass z.B. ein Abzugsbetrag als „Darlehen“ enthalten ist. Alles andere muss man sich denken. Dies kann später dazu einladen, Zusatzbarbeträge einfach zu „vergessen“. Also: Worum geht es genau und Was kann man dagegen tun?   

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann erbringt der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.

Was auch immer dieser ganz genau sein mag, und darum geht es an dieser Stelle nicht, es handelt sich im Endeffekt um einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, manchmal auch als Grundbarbetrag tituliert, und beläuft sich auf 27 % Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Dieser Geldbetrag kann gekürzt werden, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Hiervon zu unterscheiden sind solche Abzugsbeträge, die der Sozialhilfeträger für bestimmte Leistungen übernimmt (z.B. Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII). Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht übrigens sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet, in der Praxis könnte, aber es kommt eigentlich nicht vor.

Es kann auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Häufig findet sich aber schlichtweg ein Zusatzbarbetrag, der noch aus einer Übergangsregelung resultiert für diejenigen Leistungsberechtigten, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wurde bisher unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag (vgl. § 133 a SGB XII). Damit ist dieser Geldbetrag wie ein Besitzstand anzusehen, und er wurde seinerzeit von Amtswegen ohne weiteres gezahlt.

Dieser Barbetrag an Leistungsberechtigte, die in stationären Wohneinrichtungen leben, muss also nicht zwingend „nur“ in Höhe dieser 27 % der RBS 1 gezahlt werden, sondern es kann insgesamt auch ein anderer Betrag sein. Was sich neuerdings zeigt, ist die Zusammenlegung aller dieser Einzelbeträge zu einem einzigen Geldbetrag – dies passiert nicht nur in der Zahlung, sondern findet sich – bisher noch in sehr wenigen - Leistungsbescheiden. Damit schafft man gewiss eine Vereinfachung. Gerade darin besteht dann wiederum die Gefahr, dass Besitzstände, wie oben ausgeführt, schlichtweg „vergessen“ werden. Sollte es nämlich mal zu einer Prüfung der Erforderlichkeit kommen, oder anders gesprochen, wenn sich Sozialhilfeträger daran machen, die bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, könnten solche Besitzstände verloren gehen.

Was tun?

Leistungserbringer sind hier in keiner Pflicht, außer sie möchten ihre Kunden und Angehörigen beraten. Eine gute Gelegenheit wäre es nämlich, um sich als kompetenter Ansprechpartner und Begleiter zu profilieren. Gerade der Einsatz von Geldern ermöglicht eine Form der Teilhabe, die erlernt und ausprobiert werden muss – was schließlich auch Bestandteil der Begleitungsarbeit ist.

Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten gegenüber den Leistungsträgern einmal klar stellen, aus welchen Teilen der nun zusammengefasste Barbetrag sich zusammensetzt. Sollte es dann später doch einmal zu einer Verwendungs-Prüfung kommen, muss aufgepasst und ggf. vorsorglich widersprochen werden. Es würde sich auch anbieten, eine kleine Tabelle für den Vergleich zukünftiger Entwicklungen anzufertigen (siehe Beispiel unten).

Leistungsträger werden – aller Voraussicht – nach schon eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen. Und vielleicht handelt es sich um „Einzelfälle“. In Zeiten von EDV-basierten Abrechnungen sind allen ausgezahlten Beträgen ohnehin bestimmte Merkmale zugeordnet, so dass eine spätere Abfrage zielgenau durchgeführt werden kann. Und die bisherige Arbeit zeigt, dass eine Verwendungs-Prüfung in den seltensten Fällen vorgenommen wird; meistens bezieht sich dann eher die Frage darauf, welches Vermögen vorhanden ist.

Wenn aber die öffentlichen Kassen doch mal wieder klamm werden, und in einigen Kommunen gab es noch vor gar nicht so langer Zeit einige „bürgerunfreundliche“ Versuche, Leistungen abzubügeln, dann sind solche Verwendungs-Prüfungen denkbar.

CGS



Ein Beispiel:







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