Freitag, 23. November 2018

Berechnung des Eigenanteils zur Zuzahlung an die Krankenversicherung (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)


Es werden jetzt wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 % des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.

Die Berechnung dieses Eigenanteils beträgt 2 % von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bzw. für chronisch kranke Menschen 1 % (Abs. 1). Was wiederum unter Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der krankenversicherten Person zu verstehen ist, findet sich in §§ 14 f. SGB IV. Personen, die u.U. Hilfen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten bzw. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder ähnlicher Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe getragen werden, wird der Regelbedarfssatz 1 (RBS 1) herangezogen. Dieser RBS 1 findet sich im Anhang zu § 28 SGB XII.

Da dieser für das Jahr 2019 mit monatlich 424 Euro festgelegt worden ist, beträgt der Eigenanteil für chronisch Kranke dementsprechend 4,24 Euro monatlich (1 %), und für alle anderen Bezieher dieser Hilfen 8,48 Euro (2 %).

Übrigens wird dieser Eigenanteil mit dem Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b SGB XII) verrechnet – es handelt sich hier wirklich um einen Eigenanteil, den jeder gesetzlich Versicherte tragen muss.

CGS



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