Es werden jetzt
wieder Leistungsbescheide ausgestellt über den Eigenanteil, den Krankenversicherte
beim Bezug von medizinischen Hilfsmitteln und Medikamenten selbst übernehmen
müssen. Bei diesem Eigenanteil geht es also um Zuzahlungen, die höchstens 10 %
des Abgabepreises des jeweiligen Mittels, „mindestens jedoch 5 Euro und
höchstens 10 Euro“ betragen dürfen (vgl. § 61 SGB V). Diese Pflicht zur
Übernahme eines Eigenanteils trifft jeden, der Mitglied in einer gesetzlichen
Krankenversicherung ist – und somit auch Menschen, die Sozialhilfe benötigen.
Da dieser für das Jahr 2019 mit monatlich 424 Euro
festgelegt worden ist, beträgt der Eigenanteil für chronisch Kranke dementsprechend
4,24 Euro monatlich (1 %), und für alle anderen Bezieher dieser Hilfen 8,48
Euro (2 %).
Übrigens wird dieser Eigenanteil mit dem Barbetrag zur
persönlichen Verfügung (§ 27b SGB XII) verrechnet – es handelt sich hier
wirklich um einen Eigenanteil, den jeder gesetzlich Versicherte tragen muss.
CGS
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Berechnung des Eigenanteils zur Zuzahlung an die
Krankenversicherung (Barbetrag zur persönlichen Verfügung) –
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