Samstag, 29. Juli 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Austritt oder Eintritt in eine Wohneinrichtung

Wenn ein Bewohner innerhalb eines Monats ein- oder auszieht, wie hoch darf der Barbetrag ausfallen bzw. auf welchen Betrag kommt man?

Leben anspruchsberechtigte Personen in einer stationären Wohneinrichtung, dann sorgt der Betreiber der Wohneinrichtung für den üblichen Lebensunterhalt. Damit dies gelingt, zahlt der Sozialhilfeträger eine Vergütung, in der die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Nicht enthalten ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII – auch Barbetrag zur persönlichen Verfügung genannt.

Taggenaue Berechnung möglich

Wenn nun die leistungsberechtigte Person in die Einrichtung einzieht, wird häufig nur ein Anteil des Monatsbetrags ausgezahlt. Dies ist nachvollziehbar, weil der „anerkannte“ Bedarf nicht für einen ganzen Monat besteht, sondern nur für ein paar Tage. Maßgeblich hierfür ist die Auslegung dieser beiden Bestimmungen im Gesetz:

„Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen.“ (§27 a Abs. 3 S. 3 SGB XII)

„Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.“ (§ 27 b Abs. 2 S. 5 SGB XII)

Wenn die leistungsberechtigte Person aber nun auszieht, dann ist es etwas komplizierter.

Bestimmungsgemäßes Verwenden 

Fall 1:

Damit eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist, wird der Barbetrag zum Monatsanfang von der leistenden Behörde ausgezahlt. Würde das Geld auf das Girokonto des Bewohners eingehen, könnte dieser quasi sofort darüber verfügen und eben „bestimmungsgemäß“ verwenden.

Kommt es dann auch noch zum Auszug und der Barbetrag wurde „bestimmungsgemäß“ und vollständig verwendet, dann würde ein Rückverlangen der Behörde bei einem dauerhaften Empfänger von Sozialhilfemitteln ins Leere führen.

Fall 2:

Anders sieht es dagegen aus, wenn das Geld beim Träger der Wohneinrichtung landet und dieser es an den Bewohner weiterleiten muss. Man spricht hier auch von einer treuhänderischen Verwaltung von Geldern.

Solange die Weiterleitung nicht stattgefunden hat, kann eine bestimmungsgemäße Verwendung auch nicht erfolgen. Und von daher würde ein jederzeitiges Rückverlangen der Behörde tatsächlich zu einer Rückzahlung führen müssen (findet nun eine Weiterleitung trotz dieses berechtigten Rückverlangens statt, ist der weiterleitende Leistungserbringer zum Schadensersatz gegenüber der Behörde verpflichtet!).

Als Weiterleitung ist dabei anzuerkennen nicht nur die giromäßige Auszahlung, sondern auch die Auszahlung in eine (Bewohner-) Kasse, selbst wenn diese im Büro der Einrichtungsleitung aufbewahrt wird. Alles, was darauf hindeutet, dass der Träger der Wohneinrichtung nun keinen Zugriff mehr auf das Geld hat, ohne dabei die Rechte des bei ihm lebenden Menschen zu verletzen, ist als eine qualifizierende Auszahlung bzw. Geldmittel-Weiterleitung anzusehen.

Verfügungsgewalt ist maßgeblich

Die Verfügungsgewalt, selbst wenn nur vorstellbar, ist maßgeblich. Wichtig ist, dass die leistungsberechtigte Person über das Geld frei verfügen und alles komplett verbrauchen kann – auch lange vor Monatsende. Würde der Sozialhilfeträger nun eine anteilige Rückzahlung verlangen, wäre der Träger der Wohneinrichtung hierzu ja gar nicht in der Lage, da über das Geld bereits verfügt wurde von der Person mit dem rechtlichen Anspruch auf bestimmungsgemäßes Verwenden.

Und selbst wenn es nicht verbraucht wäre, und selbst wenn sich noch genügend Geld in der Kasse des Bewohners befinden würde, es geht nicht!

Die Aufbewahrung des Geldes in einer Treuhandkasse ändert nichts, weil diese Form der Verwahrung im Vertrauen für den Bewohner geschieht. Würde der Träger der Einrichtung nun auf diese Kasse jederzeit zugreifen, um ein Verlangen eines Dritten zu erfüllen, könnte man hierin eine Wegnahme sehen, die vergleichbar wäre mit einem Diebstahl. Vielmehr müssen diejenigen, welche als Treuhänder für den Bewohner die Verwahrung ausüben, eine Vollstreckungsunterwerfung / Pfändungsurkunde präsentiert bekommen. Ohne eine solche, kann selbst eine rechtssicher festgestellte Forderung mit dem treuhänderisch verwahrten Vermögen nicht befriedigt werden.

Die Wohneinrichtung ist nur Treuhänder

Das Rückverlangen der Behörde richtet sich zwar an denjenigen, der für den Leistungsberechtigten die Geldmittel erhalten hat, doch dieser ist nur Treuhänder. Der Leistungsanspruch des Bewohners kann nicht auf den Träger der Wohneinrichtung übergehen (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII), und demzufolge kann sich ein Rückverlangen effektiv auch nur gegen den Bewohner richten. Erst wenn dieser dann die Forderung anerkennt und die Geldmittel zurückgibt, kann eine Rückzahlung – wieder über den Träger der Wohneinrichtung als Treuhänder – getätigt werden.

Ein Rückverlangen der Behörde kann auch nicht auf den Träger der Wohneinrichtung übergehen. Denkbar wäre, dass der Leistungserbringer für den Bewohner die Zahlung vornimmt und dann die dadurch entstandene Forderung vom Bewohner verlangt. Oder die Behörde wünscht, eine Forderungsabtretung vorzunehmen (also eine Zession im Sinne des § 398 BGB). Alles das geht nicht, weil dann das Ausfallrisiko bzw. die Gefahr der Nichtanerkennung und Rückzahlungsverweigerung durch den Bewohner / rechtlichen Betreuer auf den Träger der Wohneinrichtung übergeht – und dafür wird dieser mit seinen Vergütungen nach § 76 SGB XII nicht bezahlt.

CGS



Weitere Quellen:




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