Wenn ein Bewohner
innerhalb eines Monats ein- oder auszieht, wie hoch darf der Barbetrag
ausfallen bzw. auf welchen Betrag kommt man?
Leben anspruchsberechtigte Personen in einer stationären
Wohneinrichtung, dann sorgt der Betreiber der Wohneinrichtung für den üblichen
Lebensunterhalt. Damit dies gelingt, zahlt der Sozialhilfeträger eine
Vergütung, in der die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind
(vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Nicht enthalten ist der sogenannte „weitere
notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII – auch Barbetrag zur
persönlichen Verfügung genannt.
Taggenaue
Berechnung möglich
Wenn nun die leistungsberechtigte Person in die
Einrichtung einzieht, wird häufig nur ein Anteil des Monatsbetrags ausgezahlt.
Dies ist nachvollziehbar, weil der „anerkannte“ Bedarf nicht für einen ganzen
Monat besteht, sondern nur für ein paar Tage. Maßgeblich hierfür ist die Auslegung
dieser beiden Bestimmungen im Gesetz:
„Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen
Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen.“ (§27 a Abs. 3 S. 3
SGB XII)
„Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen
bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht
möglich ist.“ (§ 27 b Abs. 2 S. 5 SGB XII)
Wenn die leistungsberechtigte Person aber nun auszieht,
dann ist es etwas komplizierter.
Bestimmungsgemäßes
Verwenden
Fall 1:
Damit eine bestimmungsgemäße Verwendung möglich ist, wird
der Barbetrag zum Monatsanfang von der leistenden Behörde ausgezahlt. Würde das
Geld auf das Girokonto des Bewohners eingehen, könnte dieser quasi sofort
darüber verfügen und eben „bestimmungsgemäß“ verwenden.
Kommt es dann auch noch zum Auszug und der Barbetrag
wurde „bestimmungsgemäß“ und vollständig verwendet, dann würde ein
Rückverlangen der Behörde bei einem dauerhaften Empfänger von
Sozialhilfemitteln ins Leere führen.
Fall 2:
Anders sieht es dagegen aus, wenn das Geld beim Träger
der Wohneinrichtung landet und dieser es an den Bewohner weiterleiten muss. Man
spricht hier auch von einer treuhänderischen Verwaltung von Geldern.
Solange die Weiterleitung nicht stattgefunden hat, kann
eine bestimmungsgemäße Verwendung auch nicht erfolgen. Und von daher würde ein
jederzeitiges Rückverlangen der Behörde tatsächlich zu einer Rückzahlung führen
müssen (findet nun eine Weiterleitung trotz dieses berechtigten Rückverlangens
statt, ist der weiterleitende Leistungserbringer zum Schadensersatz gegenüber
der Behörde verpflichtet!).
Als Weiterleitung ist dabei anzuerkennen nicht nur die
giromäßige Auszahlung, sondern auch die Auszahlung in eine (Bewohner-) Kasse,
selbst wenn diese im Büro der Einrichtungsleitung aufbewahrt wird. Alles, was
darauf hindeutet, dass der Träger der Wohneinrichtung nun keinen Zugriff mehr
auf das Geld hat, ohne dabei die Rechte des bei ihm lebenden Menschen zu
verletzen, ist als eine qualifizierende Auszahlung bzw.
Geldmittel-Weiterleitung anzusehen.
Verfügungsgewalt
ist maßgeblich
Die Verfügungsgewalt, selbst wenn nur vorstellbar, ist
maßgeblich. Wichtig ist, dass die leistungsberechtigte Person über das Geld
frei verfügen und alles komplett verbrauchen kann – auch lange vor Monatsende. Würde
der Sozialhilfeträger nun eine anteilige Rückzahlung verlangen, wäre der Träger
der Wohneinrichtung hierzu ja gar nicht in der Lage, da über das Geld bereits
verfügt wurde von der Person mit dem rechtlichen Anspruch auf bestimmungsgemäßes
Verwenden.
Und selbst wenn es nicht verbraucht wäre, und selbst wenn
sich noch genügend Geld in der Kasse des Bewohners befinden würde, es geht
nicht!
Die Aufbewahrung des Geldes in einer Treuhandkasse ändert
nichts, weil diese Form der Verwahrung im Vertrauen für den Bewohner geschieht.
Würde der Träger der Einrichtung nun auf diese Kasse jederzeit zugreifen, um
ein Verlangen eines Dritten zu erfüllen, könnte man hierin eine Wegnahme sehen,
die vergleichbar wäre mit einem Diebstahl. Vielmehr müssen diejenigen, welche
als Treuhänder für den Bewohner die Verwahrung ausüben, eine Vollstreckungsunterwerfung
/ Pfändungsurkunde präsentiert bekommen. Ohne eine solche, kann selbst eine
rechtssicher festgestellte Forderung mit dem treuhänderisch verwahrten Vermögen
nicht befriedigt werden.
Die
Wohneinrichtung ist nur Treuhänder
Das Rückverlangen der Behörde richtet sich zwar an
denjenigen, der für den Leistungsberechtigten die Geldmittel erhalten hat, doch
dieser ist nur Treuhänder. Der Leistungsanspruch des Bewohners kann nicht auf
den Träger der Wohneinrichtung übergehen (§ 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII), und
demzufolge kann sich ein Rückverlangen effektiv auch nur gegen den Bewohner
richten. Erst wenn dieser dann die Forderung anerkennt und die Geldmittel
zurückgibt, kann eine Rückzahlung – wieder über den Träger der Wohneinrichtung
als Treuhänder – getätigt werden.
Ein Rückverlangen der Behörde kann auch nicht auf den
Träger der Wohneinrichtung übergehen. Denkbar wäre, dass der Leistungserbringer
für den Bewohner die Zahlung vornimmt und dann die dadurch entstandene
Forderung vom Bewohner verlangt. Oder die Behörde wünscht, eine
Forderungsabtretung vorzunehmen (also eine Zession im Sinne des § 398 BGB).
Alles das geht nicht, weil dann das Ausfallrisiko bzw. die Gefahr der
Nichtanerkennung und Rückzahlungsverweigerung durch den Bewohner / rechtlichen
Betreuer auf den Träger der Wohneinrichtung übergeht – und dafür wird dieser
mit seinen Vergütungen nach § 76 SGB XII nicht bezahlt.
CGS
Weitere Quellen:
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