Zukünftig wird es
vielleicht immer mehr leistungsberechtigte, behinderte Menschen geben, die
einen Kostenbeitrag (als Eigenbeteiligung) entrichten müssen. Ein solcher wird dann
fällig, wenn das ermittelte, anrechenbare Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze
übersteigt. Getreu dem Prinzip, dass Sozialhilfe nachrangig zu leisten ist,
muss man allerdings einen Weg finden, ein Einkommen wenigstens anteilig
hinzuzunehmen. Andererseits ist es aber ebenfalls wichtig, einige unabwendbare
Aufwendungen zu berücksichtigen. Schließlich muss sich Sozialhilfe, als
Leistung zur Überwindung einer Notlage, grundsätzlich nach den persönlichen Besonderheiten
richten. Darum kann man schon jetzt sagen, dass die Kostenbeteiligung bei jedem
verschieden ausfällt.
+++ Nachtrag vom 4.11.2019 +++
Zum Thema Unterhaltsrückgriff / Verwandtenrückgriff gibt es ab sofort ein paar Beiträge. Bitte schauen Sie hier weiter.
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+++ Nachtrag vom 4.11.2019 +++
Zum Thema Unterhaltsrückgriff / Verwandtenrückgriff gibt es ab sofort ein paar Beiträge. Bitte schauen Sie hier weiter.
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Was ein Einkommen
ist
Was ein Einkommen ist, findet sich definiert in § 82 SGB
XII. Doch man kann schon jetzt davon ausgehen, dass darunter sehr viele Einkunftsarten
fallen: z.B. Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Versorgungsbezüge und diverse
Renten. Nicht zu vergessen sind Kapitalerträge; klingt absurd, aber es gibt
manchmal sehr erstaunlich vermögende Antragsteller. Von den Einkünften abgrenzen
sollte man tunlichst Privat-Darlehen – es gibt nämlich Fälle, in denen bei
einer Einmal-Zahlung die Behörde einen dauerhaften Unterhalt angenommen hatte
und die Ernsthaftigkeit der Schuldentilgung anzweifelte. Solche Privat-Darlehen
sollten formal vereinbart werden und sich auf eine klar bestimmbare Anschaffung
beziehen (z.B. Kühlschrank, Bett).
Welche
Aufwandsarten anerkannt sind
Dagegen abzusetzen sind drei Aufwandsarten nach § 85 SGB
XII. Zuerst einmal wird ein Grundbetrag ermittelt, der sich aus dem zweifachen
der RBS 1 ergibt. In 2017 lag der RBS 1 bei 409 Euro, so dass sich 818 Euro für
die Anerkennung ergeben. Es ist aber so, dass nach § 86 SGB XII die Träger der
Sozialhilfe bzw. die Länder einen höheren Grundbetrag für bestimmte Arten der
Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze festlegen
können. Somit könnte je nach beantragter Leistung ein anderer Betrag, als der,
der in § 85 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII berechnet werden soll, angesetzt werden.
Weiterhin werden Aufwendungen für die Unterkunft
herangezogen, wobei hier eine Prüfung der Angemessenheit stattfindet. Eine
solche Prüfung berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls. Was diese
Besonderheiten sind, muss man in § 35 SGB XII und fortführend herauslesen. Nun
kann es aber sein, dass der Träger der Sozialhilfe eine Pauschale für „angemessene“
Mietkosten verwendet. Eine solche Pauschale kann tatsächliche unterhalb der
örtlichen Mietkosten liegen. Um eine Kürzung zu verhindern bzw. eine niedrigere
Anerkennung abzuwenden, müssen die Besonderheiten im Lebensumfeld oder bezogen
auf die Wohnung herausgearbeitet werden. Dazu zählen würde ich z.B. die (Un-)
Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels, die erreichte Integration im Umfeld
und/oder ein ggf. vorhandenes Schutzbedürfnis. Wenn dennoch der Träger der
Sozialhilfe auf Anwendung der Pauschale besteht, sollten die Besonderheiten an
späterer Stelle (siehe gleich weiter unten) zur Anwendung kommen. Es darf aber
nicht passieren, was schon sehr viele Kritiker des BTHG eingebracht haben, dass
der Wohnungswechsel in eine Heimunterbringung seitens des Leistungsträgers
damit "forciert" wird.
Ein dritter Betrag für die Anrechnung nennt sich
Familienzuschlag und soll Unterhaltskosten in Höhe von 70 % der RBS 1 abdecken.
Aktuell könnten somit maximal 286,30 Euro mit angerechnet werden; faktisch
handelt es sich allerdings um einen durchlaufenden Posten.
Was die
Einkommensgrenze ist
Alle drei Aufwandsarten bilden in Summe die
Einkommensgrenze. Das zuvor ermittelte anrechenbare Einkommen wird um diese
Einkommensgrenze gemindert und das Ergebnis dann faktorisiert bzw. es kommt zu
einem anteiligen Einsatz des Einkommens. Hierzu muss der Leistungsträger
beachten, dass "die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang
zuzumuten" ist (§ 87 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Dies bedeutet konkret, dass ein
Abschlag zur persönlichen Verfügung angesetzt werden muss. Wie hoch dieser
Abschlag ausfällt oder mit welchem Wert die Berechnung des einzusetzenden
Einkommens erfolgen soll, wird landesrechtlich unterschiedlich definiert sein.
Wichtig zu wissen, die individuellen Besonderheiten, wenn sie nicht schon berücksichtigt
wurden, können hier den Faktor für die Ermittlung des anteiligen Einkommens nochmal
mindern.
Wenn also vom Träger der Sozialhilfe pauschal ein Faktor
von z.B. 70 % für eine alleinlebende Person angewendet werden soll, könnte eine
weitere Absenkung verhandelt werden. Bei bestimmten Leistungsberechtigten ist zudem
der Einsatz des Einkommens vom Gesetzgeber mit einer Obergrenze versehen
worden. So ist für Pflegebedürftige oder sehbehinderte Menschen der Einsatz des
Einkommens "in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten"
(S. 3) – d.h. maximal 59 %.
Welche
Konsequenzen dies für den Leistungserbringer hat
Für Leistungserbringer kann ein solcher Kostenbeitrag
bzw. eine Eigenbeteiligung bedeuten, dass nun zwei Rechnungen verschickt werden
müssen - also einmal an den Träger der Sozialhilfe und dann zusätzlich noch an
den Leistungsberechtigten persönlich. Der Leistungsberechtigte ist Selbstzahler
in Höhe seines Kostenbeitrags, so dass damit die Bewilligung des öffentlichen Leistungsträgers
begrenzt ist.
Nochmal: Man muss diese Begrenzung wie eine
Selbstbeteiligung verstehen, so dass Kosten bis zu dieser Höhe vom
Leistungsberechtigten selbst getragen werden müssen. Alle Hilfen darüber hinaus,
werden vom Träger der Sozialhilfe übernommen – soweit es sich um Leistungen
gem. Gesamtplan handelt.
Endet die Leistungserbringung, dann richtet sich die
letzte Abrechnung von Leistungen bis zur Höhe der Eigenbeteiligung an den
selbstzahlenden Leistungsberechtigten. Erst danach, sozusagen nachrangig, ist
der Träger der Sozialhilfe zur Kostenübernahme verpflichtet (§ 2 Abs. 1 SGB
XII).
CGS
Quellen:
Fachanweisungen der Stadt Hamburg zur Anwendung der
Einkommensgrenze, §§ 85 – 89 SGB XII
Tableau der Regelbedarfssätze – Anhang zu § 28 SGB XII
Notizen:
In der Praxis der Kostenabrechnung stellt sich in diesen
Fällen die Frage, wie man eine Leistung in solchen Fällen abgerechnet
bekommt – immerhin kann auch nur für eine Leistung ein Rechnungsempfänger
ausgewählt werden. Wenn programmseitig keine andere Handhabung möglich ist,
empfiehlt sich die Einrichtung der Kostenbeteiligung als zwei weitere
Abrechnungsfaktoren.
In Leistungsbescheiden der Hamburger Sozialbehörde finden sich die Berechnungen auf dem vorletzten Blatt. Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten umgehend Rücksprache nehmen mit dem Sachbearbeiter vor Ort, wenn diese Berechnungen nicht nachvollziehbar erscheinen.
Für viele ist es ein Problem, die mehrseitigen und häufig im Jahr erscheinenden Leistungsbescheide der Hamburger Sozialbehörde zu verstehen. In den meisten Fällen werden diese Leistungsbescheide deswegen neu erstellt, weil sich einige Beträge geändert haben. Auf der ersten Seite steht dann: "Die Einkommensberechnung hat ergeben, daß ein Kostenbeitrag entrichtet werden muss." - wird aber dennoch immer übersehen.
In Leistungsbescheiden der Hamburger Sozialbehörde finden sich die Berechnungen auf dem vorletzten Blatt. Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten umgehend Rücksprache nehmen mit dem Sachbearbeiter vor Ort, wenn diese Berechnungen nicht nachvollziehbar erscheinen.
Für viele ist es ein Problem, die mehrseitigen und häufig im Jahr erscheinenden Leistungsbescheide der Hamburger Sozialbehörde zu verstehen. In den meisten Fällen werden diese Leistungsbescheide deswegen neu erstellt, weil sich einige Beträge geändert haben. Auf der ersten Seite steht dann: "Die Einkommensberechnung hat ergeben, daß ein Kostenbeitrag entrichtet werden muss." - wird aber dennoch immer übersehen.
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Die Einkommensgrenze im SGB XII - Oder ab welchem
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