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Samstag, 27. November 2021

Eine Landesverordnung in Schleswig-Holstein macht viel Wind

Schon im Sommer 2021 wurde im Hintergrund der Verhandlungen um eine Lösung für die Zukunft der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein seitens der Leistungsträger mit einer Rechtsverordnung „gedroht“, wenn sich die Leistungserbringer-Seite nicht den Forderungen beugen würde – das ist zugegebenermaßen streng formuliert, aber immer wieder gerieten die Verhandlungen ins Stocken. Und wenn etwas ins Stocken gerät, muss man manchmal etwas deutlicher werden.

Diese Deutlichkeit zeigte sich nun, als ein Entwurf einer solchen Rechtsverordnung verschickt wurde. Alle Verbände sollten hierzu Stellung nehmen, und das taten sie – ziemlich heftig, und es kann sogar noch sehr viel „windiger“ werden. Wahrscheinlich wird diese Rechtsverordnung den Entwurfs-Modus nicht überstehen, weil sie m.E. gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Vielleicht soll sie es auch gar nicht, sondern die Verhandlungspartner kräftig aufrütteln und zurück zum Verhandlungstisch bugsieren.

 

Donnerstag, 5. August 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vierte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge.

Es geht um den Begriff der Wirksamkeit. Schon einmal hatte es hierzu ein paar Beiträge gegeben. Doch weil es diesmal eine Mustervereinbarung betrifft, die zudem auch noch ein wesentlicher Teil ist des Landesrahmenvertrags über die Leistungen zur Eingliederungshilfe in Hamburg, kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien darunter verstehen.

+++ Nachtrag vom 18.8.2021 +++

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist noch nicht vom Tisch. Es gibt einen neuen Vorstoß seitens der Verbände. Zwei Möglichkeiten könnten meiner Ansicht nach bestehen. Der strittige Satz wird ganz einfach aus den Mustervereinbarungen gestrichen, was wieder einen gewissen Totraum erzeugt und man es der Schiedsstelle überlässt; Schiedsstelle aber auch nur dann, wenn es irgendwie mal eine Auseinandersetzung geben würde, und es würde diese eine trägerindividuelle Leistungsvereinbarung betreffen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass sich der Träger-Einzelfall umwandelt in eine besondere Wohnform. 

+++

Mittwoch, 27. Januar 2021

Die neue Wirksamkeit ist gar nicht so neu

Das mit der Wirksamkeit ist nicht neu. Natürlich zeichnet die UN-BRK sich dafür verantwortlich, weil man dort im englischen Wortlaut „effective“ (= effektiv; lateinisch effectivus = be-wirkend) verwendet hat. Die Übersetzung ist also richtig, man kann den Deutschsprachigen (und dazu zählen die Schweizer und die Österreicher) hier keinen Vorwurf machen.

Die Idee zur Wirksamkeitsprüfung gab es zumindest schon in 2014, sie war aber noch nicht Gesetz oder vertragliche Grundlage. In einer relativ kleinen Studie wurden Ziele und Ziel-Erreichung bei erwachsenen Menschen mit verschiedenen Einschränkungen untersucht, um die Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe messbar zu machen – wenn man etwas als wirksam betrachten will, muss man vorher den Leistungsgrad bestimmbar machen.

Wie immer zeigen sich einige Hürden, die, würde man das mit der Wirksamkeitsprüfung genau nehmen, viel Streit verursachen täten. Die Prinzipien, denen sich die Leistungsträger verschrieben haben und die Leistungserbringer ausleben wollen, stehen im Widerspruch zueinander. Von daher erstaunt es, dass der Teilhabeplan, den die Stadt Hamburg hier eine Lösung parat hält.

Sonntag, 14. April 2019

Treuhänderische Verwaltung von Barbeträgen – Treuhandvertrag

Der Umgang mit Geld muss vielleicht begleitet und betreut werden. Dies bedeutet aber nicht, dass zu den sozialpädagogischen Leistungen gem. der Leistungsvereinbarung oder dem festgestellten Förderplan die Vermögenssorge bzw. die Treuhandverwaltung über das Vermögen des Bewohners zählt. Eine solche Arbeit stellt eine andere Leistungserbringung dar, die mit einem eigenen Vertrag geregelt werden muss.

Wie so ein Vertrag aussehen kann, ist in den Arbeitshilfen jetzt als Muster hinterlegt.

Mittwoch, 2. Januar 2019

Das ergänzte Prüfrecht im SGB IX

Am 11.11.2018 gab es einen Gesetzentwurf zur Änderung des SGB IX und des SGB XII (Drucksache 19/5456 des Deutschen Bundestags). Am 12.12.2018 folgte dann die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu eben diesem Gesetzentwurf mit wenigen Änderungen (Drucksache 19/6465). Der Gesetzentwurf wurde dann angenommen.

Im Folgenden soll es nur um das neue, ergänzte Prüfungsrecht für die Träger von Leistungen der Eingliederungshilfe gehen (Artikel 4 des Änderungsgesetzes). Diese Änderungen werden im Gegensatz zu den anderen Passagen erst zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Montag, 26. März 2018

BTHG in Schleswig-Holstein - Die Teilhabestärkung wird weiterentwickelt


Der nun vorhandene zweite Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet bzw. der Sozialausschuss des Landtags nahm einen Änderungsantrag der Regierungsparteien an, lehnte den der Opposition ab. Zum Abschluss wurde die Empfehlung ausgesprochen, diesen dritten Entwurf nun zur weiteren Befassung an den Landtag zu geben.

Es gab außerdem wohl ein paar Tage vorher noch einen Austausch mit Vertretern der Regierungsparteien, so dass sich die Sozial- und Wohlfahrtsverbände wie auch verschiedene Selbsthilfegruppen „besser vertreten gefühlt“ sehen können, aber nicht alle Forderungen wurden akzeptiert – doch das ist ja immer so.

Mittwoch, 20. Dezember 2017

BTHG in Schleswig-Holstein - Der Entwurf zum 1. Teilhabestärkungsgesetz wurde überarbeitet und könnte jetzt Gesetz werden

Der erste Entwurf zum neuen „1. Teilhabestärkungsgesetz“ wurde überarbeitet, wobei es sich eher um eine Ergänzung handelt und nicht wirklich um eine Überarbeitung. Die Anmerkungen der Betroffenenverbände und der Leistungserbringer wurden jedenfalls nicht berücksichtigt.

Vielmehr hat es eine Verschärfung gegeben, so dass man sich fragen muss, wie sich die weitere Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern überhaupt gestalten soll. Es wird damit begründet, dass schließlich Aufsicht und Kontrolle stattzufinden haben, weil es schließlich um öffentliche Mittel geht und die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt sein muss. Doch man kann diesen Punkt auch anders verstehen.

Und dann fehlt es nach wie vor an einer wirklichen Teilhabe der Betroffenen und ihrer Verbände. Das stellt aber ein Problem dar, weil es schlichtweg „zu viele“ Interessenvertretungen gibt und die sich in der Regel aus Ehrenamtlichen zusammensetzt.

Donnerstag, 19. Oktober 2017

Beitrag vom 17.10.2017 im ARD-Report Mainz - Warum die Landesrechnungshöfe Ausgaben nicht kontrollieren dürfen

Vor kurzem erschien in der ARD in der Sendung „Report Mainz“ ein Beitrag mit der Überschrift:

BlackBox Wohlfahrt:
Warum die Landesrechnungshöfe Ausgaben nicht kontrollieren dürfen.

Wieder einmal ging es um scheinbaren Missbrauch und Verschwendung von Steuermitteln. Man nahm Bezug auf einen Leistungserbringer der Eingliederungshilfe für Menschen mit (seelischer) Behinderung. Anscheinend stellte erst der Landesrechnungshof (Bundesland?) fest, dass die vereinbarten Leistungen nicht eingehalten wurden. Nach Abschluss der Prüfungen wurde die Einrichtung an einen anderen Träger von Leistungen verkauft, konnte aber dennoch weiterbetrieben werden.

Sonntag, 23. April 2017

Das neue Prüfungsrecht für den Landesrechnungshof in Schleswig-Holstein in Sachen Eingliederungshilfe

Vor gut einem Jahr wurde als Drucksache 18/4218 in den schleswig-holsteinischen Landtag ein Gesetzentwurf eingebracht. Die FDP-Fraktion wollte den Landesrechnungshof (LRH-SH) mit einem Prüfungsrecht für Leistungsverträge im Rahmen der Eingliederungshilfe ausstatten. Ob diese Initiative nun wirklich eine „Gesetzeslücke“ schließt, bleibt fraglich. Geht man vom Gesetzestext aus, könnte man schon zu der Ansicht gelangen, dass jetzt der Weg frei gemacht wurde für die Rechnungshof-Profis. Doch in der Diskussion finden sich auch so manche Bedenken, die eher auf bescheidene Ergebnisse und viel Verwaltungsarbeit für „Nichts“ hindeuten. Darum die Frage: Worum geht es?

Soweit kommunalen Körperschaften aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem SGB XII Prüfungsrechte zustehen, kann der Landesrechnungshof diese nun an deren Stelle wahrnehmen (vgl. Artikel 1 der Drucksache 18/4218). Der Gesetzentwurf wurde angenommen, das neue Prüfungsrecht findet sich nun in § 6 Abs. 3 KPG wieder (Fettdruck von mir).

Gesetz über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz - KPG -)
in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 6, Prüfungsverfahren

(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden.

(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen, Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.

(3) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem SGB XII Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaft bleiben daneben bestehen.

(4) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, ist dieses Recht der Prüfungsbehörde zum Inhalt des Vertrages zu machen.

(5) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.

(6) Die überörtliche Prüfung nach § 5 und die Querschnittsprüfung nach § 5a sind gebühren- und auslagenfrei.

Wie nun das Prüfungsrecht von den Kommunen auf den Landesrechnungshof übertragen wird, ist derzeit nicht weiter geregelt. Ob es im Wege eines Amtshilfeverfahrens geschehen soll, bleibt also abzuwarten. Immerhin müsste die Kommune es zulassen, dass ihre Arbeit geprüft wird und nicht die tatsächliche Leistungserbringung von Einrichtungen oder Diensten nach SGB XII (Leistungserbringer). Ziel der Prüfung wäre es nämlich, die Wirtschaftlichkeit der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII festzustellen.

Wirtschaftlichkeit heißt aber, dass entweder eine Kostenersparnis oder eine erhöhte Effizienz bei der Leistungserbringung festgestellt werden muss. So würde man ggf. in einigen Fällen die Anwendung von Pauschalen verlangen, weil vergütete Stückkosten einen zu hohen Gesamtaufwand verursachen. Oder umgekehrt werden mit einer vereinbarten Pauschale auch Leistungsminderungen entgolten, was man mit Einzelpreisen günstiger gestalten könnte. Doch dazu müsste man eine Vorstellung davon und vielleicht sogar Feststellungen getroffen haben, was Kosten spart oder woanders günstiger wäre.

In jedem Fall richten sich die Feststellungen der prüfenden Behörde auf die zwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern (Kommunen, vertreten durch die KOSOZ) verhandelten Vergütungsvereinbarungen. Es muss also zuerst einmal geprüft werden, ob die Vergütungs-Verhandlungen ordnungsgemäß stattgefunden haben. Man schaut sich also an, welche Formulare und Kalkulationsblätter eingereicht und bearbeitet worden sind, welche Nachweise verlangt und dann tatsächlich geliefert wurden, was besprochen und verhandelt wurde, wann und warum man Pauschalen vereinbarte, wo Berichte der Heimaufsichten mit einbezogen wurden.

Und damit zeigt sich jetzt, dass es nicht um die tatsächliche Leistungserbringung geht, sondern eine ganz andere Ebene betrifft. Denn wenn die Prüfer glauben, es wurden unwirtschaftliche Kalkulationen akzeptiert, dann bedeutet es nur, dass die vorgelegten Nachweise für die Vergütungsverhandlung sich nicht selbst erläutern. Nochmal: Es wird nicht darum gehen können, die Vergütungen zu kürzen, sondern eine ordentliche Verhandlungsführung zu gewährleisten. Oder anders gesprochen: Die Form muss eingehalten werden.

Es wird von einigen erwartet, dass man die Höhe der vereinbarten Grundpauschalen gut prüfen kann, aber auch die Personalausstattung und die Personalkosten. Und in der Tat könnten hier einige Ansätze gefunden werden, mit denen man eine verbesserte Wirtschaftlichkeit herbeiführen könnte – indem also kritisch hinterfragt wird, warum z.B. die Personalausstattung bei den Einrichtungen und Diensten mit derart „teurem“ Personal passiert bzw. auf welcher Grundlage eine Vereinbarung stattfinden konnte. Beim Investitionsbetrag erwartet man dagegen, dass hier ortsübliche (und damit schwer vergleichbare) Kosten auf der Basis von eingereichten Verträgen in den Vergütungen übernommen wurden.

Wenn an dieser Stelle das Prüfungsergebnis unbefriedigend ausfallen sollte, könnte die Prüfung ausgeweitet werden auf die Leistungserbringer. Selbst wenn diese nicht „selbst geprüft werden können“, sie sind schließlich nur Verhandlungspartner der Kommunen, es könnte untersucht werden, ob die Vereinbarungen von den Einrichtungen und Diensten umgesetzt wurden, heißt es. An dieser Stelle muss man sich allerdings fragen, inwieweit die Leistungserbringer effektiv mitwirken werden. Immerhin entstehen hier „nicht vergütete“ Verwaltungskosten, die man möglichst „klein halten“ will.

Der LRH-SH als Prüfungsbehörde kann Zeit, Art und Umfang der Prüfung bestimmen. Damit wirkt das Amtshilfeersuchen der Kommune nicht einschränkend. Doch es muss vorab ein Prüfungsziel bestimmt werden, was wiederum Grenzen setzt. Mit der KOSOZ findet jetzt bereits eine Zusammenarbeit statt. Immerhin verfügt diese über einen erheblichen Erfahrungsschatz und kann die Prüfer des LRH-SH besser auf die „Prüfungsobjekte“ vorbereiten, vielleicht sogar sich von einem Teil ihrer Aufgaben trennen.

Die Leistungserbringer sollten sich allerdings darauf einstellen, dass nun viel mehr Beachtung dem „Formularwesen“ geschenkt wird. Es gibt zwar bereits seit vielen Jahren Excel-basierte Kalkulationsblätter, diese sind aber erstens nicht frei von „Fehlerteufeln“ und zweitens bedürfen die eingepflegten Daten einer schönen Sammlung an Unterlagen zur Anlage. Vermutlich muss man dann noch größere Papierbestände produzieren und mit Erläuterungen versehen, was sich wiederum auf die Einhaltung der Fristen niederschlagen wird.

Für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen wird sich hier nichts verbessern. Die Prüfer des LRH-SH sind wahrscheinlich reine Zahlenmenschen und verstehen wenig von der Arbeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

CGS





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Freitag, 3. Juni 2016

Eine Verschärfung des Prüfrechts in Schleswig-Holstein

Als Drucksache 18/4218 wurde in den schleswig-holsteinischen Landtag ein Gesetzentwurf eingebracht. Die FDP-Fraktion möchte beschließen lassen, dass dem Landesrechnungshof ein Prüfrecht im Rahmen der Eingliederungshilfe zugestanden wird. Hierzu sieht der Entwurf vor, dass insbesondere „§ 6 des Kommunalprüfungsgesetzes“ von Schleswig-Holstein abgeändert werden soll.

Soweit den kommunalen Körperschaften aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem SGB XII Prüfungsrechte ggü. Dritten zustehen (d.h. Einrichtungen und Diensten), „kann der Landesrechnungshof sie [d.h. die Prüfungsrechte] im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle [d.h. den kommunalen Körperschaften] wahrnehmen“ (vgl. Artikel 1 der Drucksache 18/4218).

Die SPD befürwortet den Antrag, die Fraktion der Grünen freut sich, dass man im Landtag endlich die 20 Jahre andauernde Debatte zu einem Ende bringen wird. 

Wie nun das Prüfrecht von den Kommunen auf den Landesrechnungshof übertragen werden, ist derzeit nicht geregelt. Ob es im Wege eines Amtshilfeverfahrens geschehen soll, bleibt also abzuwarten.

Wenn es tatsächlich zu einer (einmaligen oder ständigen) Übertragung kommen sollte, muss der Landesrechnungshof natürlich eine entsprechende personelle und fachliche Ausstattung erhalten. Zu erwarten ist aber, dass durch die Bündelung von Prüfungsaufgaben ein Know-How entstehen wird, wie man es aus der Arbeit der KOSOZ her kennt.

CGS


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