Montag, 7. November 2022

Vergütungen für 2023 verhandeln – besWF Hamburg

Die Verhandlungen sind im vollen Gange, kann man wohl sagen. Die Hamburger Sozialbehörde und die Verbände suchen nicht nur einfach ein Gespräch, sie sprechen schon über die ersten Zahlen und unterbreiten handfeste Vorschläge. Gerade weil es sehr viel Unsicherheit gibt zu den weiteren Kostenentwicklungen bei den Sach- und Personalkosten, braucht es eine intensive Abstimmung und eine differenzierte Vorgehensweise. Der Leistungsbereich der besonderen Wohnformen (besWF, ehemals als klassisch-stationäre Behindertenhilfe betitelt) ist dabei ein gutes Beispiel, weil es hier um eine ganze Bandbreite an Kostenarten gibt. Hinzu kommt dann auch noch, dass in Hamburg ein ganz eigenartiges Kalkulationsmodell erfunden wurde, was schon ein hohes Maß an Effizienz mit sich bringt: man muss Steigerungsraten verhandeln und nicht einzelne Kostenarten inhaltlich begründen.

Und doch wird man sich an der einen oder anderen Stelle im Klein-Klein verstricken können. Auch Steigerungsraten müssen begründet werden. Ein paar weitere Überlegungen…

+++ Nachtrag vom 18.11.2022 +++

Es engt sich jetzt kräftig ein bei den gegenseitigen Angeboten. Man ist sich jedenfalls erheblich näher gekommen sowohl bei den Personalkosten als auch bei den Sachkosten. Die Leistungserbringer verzichten auf den Nachholeffekt / Basiskorrektur bei den Sachkosten, sie bekommen dafür eine etwas höhere Steigerung bei den Personalkosten durchgeboxt. Wen es da nun stört, der muss jetzt noch ganz kurzfristig zu Nachverhandlungen gem. § 127 Abs. 3 SGB IX auffordern. Ansonsten wird es eine Steigerung bei den Personalkosten um etwa 10 % geben (inkl. Basiskorrektur), bei den Sachkosten liegt die Anhebung bei über 7 % für 2023. Darüber hinaus will man das Verfahren in Bezug auf Einmalzahlungen ein wenig verfeinern.

Das bedeutet, dass mehr denn je „nachhaltig“ gehandelt werden muss bei den Leistungserbringern: d.h. Stellenbewirtschaftung, Ausdünnen von akkumulierten Mehrarbeitsstunden, Kündigung und Neuverhandlung von Verträgen, die sich gerade erst verteuert haben.

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Freitag, 4. November 2022

Die Landesverordnung von Schleswig-Holstein geht vor Gericht

Es hat lange gedauert mit der Klageerhebung gegen die Landesverordnung von Schleswig-Holstein (LandVO). Mit dieser Landesverordnung sollten die Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX (auch als Landesrahmenvertrag oder verkürzt LRV bezeichnet), in dem die Leistungen rund um die Eingliederungshilfe zwischen Kommunen und den Verbänden der Leistungserbringer einvernehmlich geregelt worden sind, schlichtweg umgangen oder wesentlich ergänzt werden – im Nachhinein, muss man deutlich sagen, denn der Vertrag kam lange vor der Rechtsverordnung des Landes zustande.

Ein solches Gebaren entrüstet und fordert nur zum Widerstand heraus. Es muss zwar weitergehen, darüber sind sich alle im Klaren, doch so wird es erst einmal nichts. Für eine Weile blieb es sehr ruhig, doch nun gingen gleich zwei Klageschriften bei Sozialgerichten ein – da wird es eine Zusammenlegung geben.

Um die Argumente besser zu verstehen, sollte man sich die Leitgedanken vor Auge führen: Warum braucht es einen Rahmenvertrag? Wieso gibt es eine Rechtsverordnung?

Gegen welches Gesetz soll wer verstoßen haben und warum? Welchen Zwängen unterliegt da eine Landesregierung und wer kann sich gegen eine Rechtsverordnung wehren?


Montag, 10. Oktober 2022

Vergütungen für 2023 verhandeln – ein paar Überlegungen

 

Haben Sie schon Ihren Wunsch nach einem Anstieg bei den Vergütungen dem Leistungsträger mitgeteilt? Wenn nicht, dann mal los. Hier ein paar Gedanken-“Schnipsel” vom eigenen Schreibtisch.


Donnerstag, 6. Oktober 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – noch ein Update

 

Die Versorgungssicherheit wird mit dem Meldeverfahren so ziemlich gestört, befinden einige Leistungserbringer. Sie erkennen aber nun auch, dass man sich gegenüber den zuständigen Stellen dementsprechend hätte positionieren müssen. Nun sind einige Betretungsverbote ausgesprochen worden, und mit der neuen Krankheitswelle fehlen die Assistenzkräfte.

Die Maske stört, wird besprochen, und man sehnt eine Reaktion der Interessenvertretungen und Verbände herbei. Doch weil es um den Schutz von besonders gefährdeten Personen geht, wird diese Störung wohl hinzunehmen sein.

Wer sich im Urlaub absondern muss, kann diese verlorenen Tage wahrscheinlich zurückgewährt bekommen. Einige Punkte sind aber zu beachten.

Dienstag, 27. September 2022

Die Energiekrise als Krise für die Leistungserbringer – Druck von allen Seiten

Die Nachrichtenlage entwickelt sich gerade, am 27.9.2022 um 21 Uhr 53, doch sehr rasant. Vor kurzem gab es eine Pressemeldung, wonach aus Sicht Schwedens ein Sabotage-Akt für die drei Leckagen verantwortlich ist. Auch wenn eine vollständige Klärung zurzeit nicht möglich ist, man arbeite daran und konnte bisher ganz eindeutig zwei Explosionen bestimmen (Ministerpräsidentin Magdalena Andersson in Stockholm).

Damit zeigt sich die Verwundbarkeit von derartigen Fern-Versorgungen. Auch wenn Deutschland kein Gas aus Russland bezieht, selbst wenn der Krieg in der Ukraine überraschend ein Ende finden würde, russisches Erdgas wird es nicht mehr in Deutschland geben. Die Versorgung mit dieser Energie muss nun anders sichergestellt werden. Die Saboteure haben damit die Streitfrage geklärt – und vielleicht sogar Tür und Tor geöffnet für stärkere Anstrengungen zur Beendigung des kriegerischen Konflikts.

Die Kosten der Beschaffung werden nach wie vor abhängig sein von dem bereits jetzt bestehenden Angebot. Billiger wird es damit jedenfalls nicht. Doch dank dieses Akts sprechen die Ersten schon davon, dass Deutschland nicht mehr in eine „sehr schwere Rezession“ fällt, sondern eine „Depression“ erleben wird. Vorübergehend wird es diese Stimmung geben. Wahrscheinlich wird man sich wieder besinnen und die Entwicklung belastbarer Fakten abwarten.

Nichtsdestotrotz bedeutet dieses Ganze, dass die deutsche Wirtschaft einen erheblichen Stresstest absolvieren muss; ein Cocktail bestehend aus Pandemie, Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel, Inflation und Zinswende (Notenbanken).

Freitag, 23. September 2022

Die Energiekrise als Krise für die Leistungserbringer – Nachverhandlungen

Zuerst waren es einige Geschäftsführer – so fing es wohl an. In der Tagesschau vom 17.9.2022 hörte man auf einmal den Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebunds ebenfalls über die schwierige Lage in den Kommunen sprechen. Und es wurde festgestellt: „Ein Ende der Strom- und Gaspreisexplosion sei nicht abzusehen. Das werde zur schweren Belastung für Menschen, Kommunen und Wirtschaft. Bei allen Einsparbemühungen gebe es viele Bereiche, wo das Potenzial dafür gering sei. Landsberg nannte Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen und Kindergärten.“

Wohnstätten von Menschen mit Behinderungen wurden zwar nicht mit benannt, aber im Prinzip würden sie dazuzählen, kann man sagen. Von daher ist in den Kommunen jedenfalls die Einsicht vorhanden, dass man bei den Verbrauchseinsparungen nicht viel machen kann: man muss aufgrund der Preisexplosionen einen Ausgleich hinbekommen. Für einen sozialen Leistungserbringer sollte das nun bedeuten, dass man zu Nachverhandlungen aufruft.

Sonntag, 18. September 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – das weitere Verfahren in Hamburg – ein Update

Vor gut einem Monat sprach man noch von einem „baldigen Ende“. Von den 5.000 gemeldeten Personen waren bereits 4.000 bearbeitet worden. Es mussten bei diesen  – nach damaligem Kenntnisstand – lediglich 160 Betretungsverbote und 140 mit Auflagen verbundene Anordnungen ausgesprochen werden, also nur 300, weniger als ein Zehntel der bereits erledigten Verfahren, waren mit Konsequenzen belegt. Dass nach fünf Monaten nach wie vor 20 % der Meldungen unerledigt waren, sah man angesichts der „weniger als 10 %“ als unkritisch an.

Einen weiteren Monat später stellt sich die Sachlage etwas anders dar – ein wenig tragikomisch, weil erstens noch immer 1.000 Verfahren nicht abgeschlossen wurden; zweitens am 1.10.2022 die nächste Meldung zur Nachweispflicht über die Impfung Nummer 3 unternommen werden müsste; und drittens diese Impfpflicht am 31.12.2022 ausläuft.

+++ Nachtrag vom 19.9.2022 +++

Beschäftigte müssen innerhalb eines Monats einen gültigen Nachweis dem Arbeitgeber vorlegen. Die Gültigkeit des Nachweises verändert sich ab dem 1.10.2022. Wird ein gültiger Nachweis nicht vorgelegt oder besteht ein Zweifel an der Gültigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (vgl. § 20a Abs. 4 IfSG).

Das bedeutet somit, dass ein Arbeitgeber ab dem 1.11.2022 grundsätzlich zur Überwachung der Gültigkeitsanforderungen verpflichtet ist und dementsprechend Informationen bei den Beschäftigten einholen muss. Aufgrund der Bestimmung zur „unverzüglichen“ Meldung, muss dies vorsorglich und fristbeachtend vollzogen werden.

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Donnerstag, 15. September 2022

Die Energiekrise als Krise für die Leistungserbringer

 

Zuerst waren es einige Geschäftsführer, dann die Verbände. Schließlich kam eine Antwort der Politik. Und nun geht es wieder zurück über die Verbände an die Geschäftsführungen – und schließlich zum leistungsberechtigten Menschen als Verbraucher – ein Ping-Pong-Spiel.

Die Energiekrise hat sich in allen Energiemärkten breit gemacht: Öl, Gas, Strom und Atomkraft. Alle im Land müssen sparen und wirtschaften, es wird früher und länger dunkel, kalt und teuer. Die Verbände fragen, wie sich die Mitglieder auf den Winter vorbereiten. Und sie wollen die Gasversorgung der Menschen sichergestellt sehen, die bei den sozialen Dienstleistern leben. Von der Politik hört man, dass die Wärmezufuhr unter Umständen unterbrochen werden muss; in öffentlichen Gebäuden müssen zudem die Temperaturen deutlich reduziert werden. Müssten dies die Leistungserbringer nicht auch tun?

Wie soll man überhaupt mit diesen hohen Kosten umgehen? Wie kann man die finanzielle Not bewältigt bekommen, als ein gemeinnütziges Unternehmen?

Zuerst einmal der Reihe nach.

Montag, 30. Mai 2022

Der neue Formularsatz bWF für Schleswig-Holstein - erste Überlegungen

In den letzten Jahren zeigte sich ein Bearbeitungsstau bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen aus dem BTHG. Weder die Leistungserbringer noch die Leistungsträger konnten sich in vielerlei Fragen einigen. Und ganz besonders die Frage nach dem Antragswesen für die neuen Vergütungen bekam reichlich Gegenwind. Letztendlich übernahm die Dachorganisation für die öffentlichen Leistungsträger in Schleswig-Holstein diese Aufgabe und erarbeitete eine sehr gut aussehende Excel-Datei.

Natürlich darf man bei so einer Mammut-Aufgabe keine Fehlerfreiheit erwarten – schon immer gab es diese „Bugs“, die etwas nicht berechneten. Aber nun mussten einige Forderungen aus dem BTHG umgesetzt werden, die einen ganz neuen Aufbau erforderlich machten. Und so ein neuer Aufbau verlangt, dass die Verhandler der Leistungserbringer einerseits den Umgang besser verstehen und andererseits die eigene Datengewinnung voranbringen.

Viele Leistungserbringer in Schleswig-Holstein wenden den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes an – aber nicht den TV-L, sondern den TVöD. Und bei dem hat es vor kurzer Zeit eine Tarifeinigung gegeben, obwohl die letzte noch eine Laufzeit bis zum 31.12.2022 hatte. Diese neue Tarifeinigung führt zu Teuerungen bei den Arbeitgebern, so dass laufende Vergütungsverhandlungen diese Aspekte mitbedenken müssen. Wer es nicht tut, wird auf Dauer verlieren!


Freitag, 20. Mai 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – das weitere Verfahren in Hamburg

In Hamburg läuft die Frist ab. Offenbar will man noch vor den Sommerferien damit durch sein.

Und das Bundesverfassungsgericht weist eine Beschwerde gegen § 20a IfSG ab.

+++ Nachtrag vom 10.8.2022 +++

In den dpa-news / Deutsche Presse-Agentur ging heute die Nachricht heraus, dass in der Hansestadt Hamburg 160 Betretungsverbote wegen einer Impfpflichtverletzung ausgesprochen wurden. In 140 Fällen wurden Auflagen angeordnet und weitere 1000 befinden sich noch in der Bearbeitung. Es hätte wohl 5000 gemeldete Personen gegeben, so dass man schon von einem baldigen Ende sprechen kann.  

+++ Nachtrag vom 29.7.2022 +++

Viel passiert ist dann doch nicht, oder die jeweiligen Arbeitgeber fanden die "richtigen" Worte. Ein Träger berichtete jedenfalls, die Quote der Impf-Verweigerer läge bei "gerundeten 1 Prozent". Weil das Gesundheitsamt den Träger zum Verfahrensbeteiligten machte, konnte dieser über die derzeitige schwierige Personalsituation und das ansonsten gute Arbeitsverhalten berichten. Mit einem Betretungsverbot wird nicht ernsthaft gerechnet.

Es gibt nichtsdestotrotz auch andere Beispiele.

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Samstag, 30. April 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die siebte Woche des Wirkens der Impfnachweispflicht geht vorbei.

Das schleswig-holsteinische Sozialministerium zog eine kleine Zwischenbilanz und zeigte sich sehr zufrieden mit der bisher erreichten Impfquote. Mit einer solchen Zufriedenheit wird somit der Weg geebnet für ein Nachlassen bei den Kontrollen. Dass es viele andere gibt, die ein sofortiges Ende fordern, kann man wiederum getrost abtun, weil es den strittigen § 20a IfSG sowieso nur bis zum Jahresende gibt. Die Nachweispflicht besteht nämlich nur für die Dauer der COVID19-Krise, und die wird vermutlich Ende 2022 zu Ende gehen. Für diejenigen aber, die sich mit einem „zweifelhaften Impfnachweis“ durchschlagen wollten, sieht das Ende womöglich anders aus.

Warum man überhaupt von vulnerablen Personen spricht, klang bislang eher wie eine pauschale Verurteilung. Dass es womöglich gute Gründe gibt, war in den Schriftsätzen wenig zu lesen.

Dienstag, 29. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG? – kleine Fortsetzung

Woche 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Das schleswig-holsteinische Sozialministerium veröffentlichte eine neue Handlungsempfehlung, unter anderem auch für Schulbegleitungen. Betont wurde darin, dass die Teilhabe-Leistungen zur Bildung gem. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX bzw. über § 35a SGB VIII nicht gefährdet werden dürfen. Vorrang hat nun mal die erfolgreiche Schulbegleitung. Und die wird mit einer ordentlichen Unterweisung in Bezug auf den Arbeitsschutz gesichert.

Es gibt aber auch Gründe dafür, warum Assistenzkräfte freigestellt werden. Ein Grund beruht auf den Gleichheitsgrundsatz, ein anderer dagegen auf haftungsrechtliche Bedenken.


Donnerstag, 17. März 2022

Schulbegleitungen freistellen aufgrund des § 20a IfSG?

Tag 2 des Wirkens der Impfnachweispflicht.

Mit der Öffnungsklausel in § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG sind auch schulbegleitende Dienste von der Anwendung des Gesetzes betroffen. Der Gesetzgeber nimmt zwar eine Aufzählung an Einrichtungen und Diensten vor, aber er sagt, dass auch die „weiteren Unternehmen, die … vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, …“ dazugehören. Damit müssen Beschäftigte als Schulbegleitungen ihren Nachweis liefern, oder sie werden ansonsten an das Gesundheitsamt gemeldet.

Die Auslegungshinweise des BMG sehen in Kindern und Jugendliche eine Risikogruppe. Das schleswig-holsteinische Sozialministerium wiederum hat eine ganz andere Auffassung, die somit zur Grundlage für das verwaltungsrechtliche Handeln hierzulande (im Bundesland Schleswig-Holstein) wird und schließlich zu einer Erledigung des Verfahrens führt.

Wenn sich ein Arbeitgeber diese Sichtweise des BMG allerdings aneignet und von sich aus die Freistellung der beschäftigten Person ohne Bezüge entscheidet, weil er die Leistungserbringung durch diese Person nicht gewährleistet sieht, überrascht das schon.

+++  Nachtrag vom 24.3.2022 +++

Im Schreiben vom 22.3.2022 des BMG mit dem Titel "Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten" heißt es, dass §20a IfSG "nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern auf die Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen [abstellt]." (Ziffer 14, S. 13).

Und weiter wird gesagt, dass "Förderschulen [...] hingegen ebenso wie andere Schulen im Grundsatz nicht vom Anwendungsbereich der Nachweispflicht ... umfasst [sind]." Besteht im konkreten Fall der Leistungserbringung eine Unsicherheit, weil es sich um verschiedenartige Angebote und Dienste handelt, soll in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt die Nachweiserbringung geklärt werden. Abzustellen ist dabei auf die räumliche Abgrenzbarkeit der Angebote, die ggf. der Nachweispflicht unterliegen.  

Allerdings unterliegen Schulbegleitungen der Nachweispflicht, soweit sie behinderte Menschen betreuen und soweit ihr Arbeitgeber Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringt (Ziffer 16, S. 14). Die bekannte Begründung zu den "vulnerablen Personen" enthält keinen Hinweis auf zu betreuende Kinder ohne Risiko-Eigenschaften; das Gesetz ist nach wie vor nicht gut begründet.

Das Schreiben erklärt an anderer Stelle, dass die "öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 20a IfSG [...] kein Recht des Arbeitgebers auf Freistellung [begründet]." Und weiter heißt es, dass erst mit der Anordung des Gesundheitsamtes über ein Tätigkeits- und Betretungsverbot, der Vergütungsanspruch "in der Regel" entfällt (Ziffer 27, S. 21 f.). 

Was ebenfalls noch fehlt, ist eine Erklärung, in welchem zeitlichen Rahmen die Prüfung durch das Gesundheitsamt stattfinden muss. Erwarten sollte man, dass das Gesundheitsamt unverzüglich mit der Arbeit beginnt und dies den Betroffenen bestätigt -- unverzüglich heißt: innerhalb weniger Tage.

+++ Nachtrag vom 21.3.2022 +++

Für die erfolgreiche Meldung an das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber verantwortlich. Geht die Meldung aufgrund eines technischen oder sonstigen Fehlers beim Gesundheitsamt nicht ein, muss der meldende Arbeitgeber beweisen, dass er unverzüglich gehandelt und die Meldung überbracht hat (Bring-Schuld).  

Pikant wird es, wenn der Arbeitgeber glaubt, er hat gemeldet und der gemeldete Arbeitnehmer wurde von ihm ohne Bezüge freigestellt. 

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Montag, 7. März 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – eine weitere Klarstellung

Die Hamburger Sozialbehörde informierte nun zum zweiten Mal über das anstehende Verfahren zur Meldung von nicht vorgelegten Nachweisen oder beim Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit von Immunitätsnachweisen gegen COVID-19. Den Arbeitgebern wird ein gehöriges Maß an Prüfungspflicht aufgebürdet, und der Zeitplan für die weitere Bearbeitung der gemeldeten Personen klar herausgestellt.

+++ Nachtrag 16.3.2022 +++

Und noch mehr Klarstellung:

Zuständig ist das Hamburger Gesundheitsamt nur für Einrichtungen und Dienste, die auf dem hamburgischen Stadtgebiet betrieben werden. Unterhält ein Leistungserbringer einen Standort in einem anderen Bundesland, ist das dortige Gesundheitsamt zuständig. Bei ausgelagerten Einsatzorten soll die Zuständigkeit bei dem Gesundheitsamt bleiben, welches für den Standort der WfbM zuständig wäre.

Auch „beabsichtigte“ Impfungen führen nicht dazu, dass eine Meldung unterbleiben kann. 

Wenn Genesen-Nachweise abgelaufen sind, muss ein neuer Nachweis beigebracht werden (Impfungen). Und erst wenn dieser selbst einen Monat später nicht vorliegt, hat der Arbeitgeber eine Meldung zu machen.

Nachweise, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden, können in der Personalakte aufbewahrt werden.

Ein Arbeitgeber hat keinen Impfplan vorzulegen. 

Nach Abschluss des Verfahrens wird das Prüfungsergebnis nicht an den Arbeitgeber übermittelt. Da aber die Arbeitnehmer eine Informationspflicht haben, darf der Arbeitgeber vom Mitarbeitenden Auskunft verlangen. 

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Mittwoch, 2. März 2022

Notizen von einem Treffen mit Finanzexperten

Sowas gibt es zur Abwechslung mal auch: ein Treffen mit Finanzexperten.

Und wenn man sich über das liebe Geld unterhält, kommen (mit den richtigen Leuten) so einige Szenarien zur Sprache, die es durchaus in sich haben würden, wenn sie denn Realität werden. Doch bei allem Aus-Denken landet man letztendlich an einer Erkenntnis, die viel mächtiger ist und sich lediglich durch den Ukraine-Konflikt beschleunigt hat.

Alles hängt irgendwie zusammen, muss man anerkennen. Von daher wird sich der Ukraine-Konflikt auch auf die Arbeit der Leistungserbringer auswirken und es für alle Beteiligten schwieriger machen.

+++ Nachtrag vom 5.3.2022 +++

Auch wenn die Börsen jetzt den Krieg und seine Auswirkungen in den Kursen verarbeiten, das Thema Inflation bestimmt nach wie vor das Parkett -- jetzt aber mit dem Beigeschmack der Auswirkungen des Krieges auf den gesamten Globus (siehe insbesondere das weiter unten stehende Szenario).

+++ Nachtrag vom 9.3.2022 +++

Während Schreckensszenarien die Runde machen, kehren "die Bullen" zurück an den Markt; oder anders gesagt: man wird wieder mutig und "preist" eine erwartete Friedensverhandlung in die Kurse ein. Sobald es tatsächlich dazu kommt, wird diese Angst die Geldentscheidungen nicht mehr betreffen, sondern die andere Angst vor der Inflation kehrt zurück.

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Sonntag, 27. Februar 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen – ein Klarstellungs-Versuch

Ab dem 15.3.2022 müssen lt. Neufassung des § 20a IfSG Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe entweder nachweislich genesen oder geimpft sein. Bis zum Ablauf des 15.3.2022 und nach Gültigkeitsablauf müssen diese Beschäftigten, wie auch diejenigen, die über ein medizinisches Zeugnis über eine Kontraindikation bei Impfung verfügen, jedenfalls einen Nachweis erbringen. Tun oder können sie es nicht, muss der Arbeitgeber diese Mitarbeitenden an das zuständige Gesundheitsamt melden.

Etwas anders stellt sich die Lage dar für solche Personen, die ab dem 16.3.2022 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen beschäftigt werden sollen. Sie müssen vor Aufnahme der Beschäftigung den Nachweis vorlegen. Tun oder können sie es nicht, darf der Arbeitgeber sie gar nicht erst beschäftigen.

Die Verbände der Leistungserbringer sahen sich mit dieser Bestimmung auf einmal zu Gehilfen der Politik degradiert. Gleichzeitig erkannten sie, dass mit dem Beschäftigungsverbot ein erheblicher Personalausfall drohte. Man wendete sich über die Verbände an die obersten Landesbehörden und forderte eine Klarstellung ein.

In Schleswig-Holstein gab es jüngst eine solche Klarstellung (ein Klarstellungs-Versuch), die einerseits die Verantwortlichkeiten benannte, andererseits allerdings einen sehr ernstzunehmenden Hinweis für die Leistungserbringer enthielt.

Freitag, 14. Januar 2022

Einrichtungen der Eingliederungshilfe könnten schließen

Die Schlagzeilen zu der aktuellen Corona-Krise sind schon teilweise sehr verstörend. Vieles kann man tatsächlich auch nur als „Schlagzeile“ abtun, nichtsdestotrotz liegen im Hintergrund etwas verborgen einige echte Nachrichten, die beunruhigen. Ab dem 15.3.2022 wird es lt. Neufassung des § 20a IfSG für Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe zur Pflicht, einen „vollen Impfschutz“ nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann der Arbeitgeber diese Mitarbeitenden vom Dienst freistellen – aber ohne Bezüge.