Sonntag, 18. September 2022

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – das weitere Verfahren in Hamburg – ein Update

Vor gut einem Monat sprach man noch von einem „baldigen Ende“. Von den 5.000 gemeldeten Personen waren bereits 4.000 bearbeitet worden. Es mussten bei diesen  – nach damaligem Kenntnisstand – lediglich 160 Betretungsverbote und 140 mit Auflagen verbundene Anordnungen ausgesprochen werden, also nur 300, weniger als ein Zehntel der bereits erledigten Verfahren, waren mit Konsequenzen belegt. Dass nach fünf Monaten nach wie vor 20 % der Meldungen unerledigt waren, sah man angesichts der „weniger als 10 %“ als unkritisch an.

Einen weiteren Monat später stellt sich die Sachlage etwas anders dar – ein wenig tragikomisch, weil erstens noch immer 1.000 Verfahren nicht abgeschlossen wurden; zweitens am 1.10.2022 die nächste Meldung zur Nachweispflicht über die Impfung Nummer 3 unternommen werden müsste; und drittens diese Impfpflicht am 31.12.2022 ausläuft.

+++ Nachtrag vom 19.9.2022 +++

Beschäftigte müssen innerhalb eines Monats einen gültigen Nachweis dem Arbeitgeber vorlegen. Die Gültigkeit des Nachweises verändert sich ab dem 1.10.2022. Wird ein gültiger Nachweis nicht vorgelegt oder besteht ein Zweifel an der Gültigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (vgl. § 20a Abs. 4 IfSG).

Das bedeutet somit, dass ein Arbeitgeber ab dem 1.11.2022 grundsätzlich zur Überwachung der Gültigkeitsanforderungen verpflichtet ist und dementsprechend Informationen bei den Beschäftigten einholen muss. Aufgrund der Bestimmung zur „unverzüglichen“ Meldung, muss dies vorsorglich und fristbeachtend vollzogen werden.

+++


Stand der Dinge

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht zieht sich in Hamburg nach wie vor hin. Das Verfahren, was am 15.3.2022 in Gang gesetzt wurde, ist noch nicht beendet worden, heißt es. Die zuständige Gesundheitsbehörde hat zwar jetzt die letzten Konferenzen zu den einzelnen gemeldeten Personen abgehalten, so dass daraufhin Bescheide an diese „Impfverweigerer“ (aus welchen Gründen auch immer) verschickt werden können, doch aus technischen Gründen (!) wird es dazu einen weiteren Monat dauern – Ende September könnte es dann soweit sein.

Insgesamt hatte es rd. 5.000 Meldungen über alle Branchen hinweg gegeben, die in insgesamt 1.000 bis 1.200 Fällen zu einem Betretungsverbot führen würden (unklar ist, wie viele Betretungsverbote bereits ausgesprochen wurden, denn vor einem Monat sprach man von „160“ Fällen). Die Verfahrensdauer zeigt allerdings, dass die Behörde sehr überfordert war und weiterhin stark herausgefordert handeln muss.


Nächstes Meldeverfahren

Gemeldet werden muss, wenn der vollständige Impfschutz verloren geht (vgl. § 22a IfSG). Derzeit sind zwei Impfungen ausreichend oder wenn Personen einmal genesen und eine Impfung nachweisen können. Ab dem 1.10.2022 müssen es drei Impfungen sein oder zwei mit Genesung. Das hätte nun zur Folge, dass eine erneute Abfragerunde unternommen werden muss bei den Beschäftigten und im Falle eines fehlenden Nachweises die Meldung an das Gesundheitsamt rausgeht.

„Es wird darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber keine Ordnungswidrigkeit begehen, sofern sie ihrer Benachrichtigungspflicht an die zuständige Behörde ordnungsgemäß nachkommen. In diesem Fall beziehen sich Maßnahmen des Gesundheitsamtes nur auf den Arbeitnehmer.“

(Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Berlin, 22. März 2022: „Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten - Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“, Ziffer 38).

Die Zahl der zu meldenden Personen würde vermutlich sehr viel kleiner ausfallen. Nichtsdestotrotz muss ein Arbeitgeber den Aufwand betreiben, um die Lage festzustellen. Und die Gesundheitsämter müssen ihrerseits den Aufwand betreiben, die gemeldeten Personen einem ordnungsrechtlichen Verfahren zu unterwerfen.

Zur „Posse“ wird es nun, weil am 8.9.2022 der Bundestag entschieden hatte, am Auslaufen der Impfpflicht in den Einrichtungen festzuhalten. Sollen dann Arbeitgeber wirklich melden? Und was soll dann mit den Gemeldeten geschehen?

CGS

 

 

Das hier ist keine Rechtsberatung oder Aufforderung zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes. Der Beitrag stellt nur meine Sicht auf die Dinge dar. Und eine solche Sicht kann sich immer noch ändern. Brauchen Sie rechtliche Unterstützung, wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, Sozial- und Betroffenenverbände oder rechtskundige Dritte. Lesen Sie bitte ebenfalls die Hinweise zum Rechtsstatus der Webseite, Urheberrechtsbestimmungen und Haftungsausschluss sowie die Datenschutzerklärung.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen?

Empfehlen Sie ein//gegliedert weiter oder klicken Sie gleich reihum auf die übrigen Seiten dieses Blogs – ersetzt das Applaudieren und ist ein guter Motivator für mich.

Möchten Sie was sagen?

Schreiben Sie mir eine E-Mail – Ihre Meinung hilft mir, meine Sichtweise neu zu überdenken. Meine E-Mail-Adresse finden Sie auf der Seite Über mich.

 

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – das weitere Verfahren in Hamburg – ein Update