Sonntag, 21. Mai 2017

In anderer Sache - Beratung ist Pflicht für privat Pflegende

Seit einiger Zeit verschicken die Pflegekassen Schreiben mit der Aufforderung, sich gem. § 37 Abs. 3 SGB XI beraten zu lassen. Dies sei jetzt so vorgeschrieben und muss alle halbe Jahre, bei sehr hohen Pflegegraden sogar vierteljährlich erfolgen. Was zwar in diesen Schreiben nicht steht ist, dass das Pflegegeld gestrichen werden kann. Von daher sollte man sich mit der Aufforderung durchaus auseinandersetzen; das heißt aber nicht, sich auf alles einzulassen, was die Pflegekassen von einem haben wollen.

Das Risiko besteht darin, dass bei Nichtinanspruchnahme einer Beratungsleistung die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall sogar völlig entziehen kann.

Die Beratung wird durchgeführt durch unabhängige Pflegefachkräfte. Diese müssen fachlich ausgebildet sein und sich ganz genau mit den Bedarfen des jeweiligen Pflegebedürftigen auskennen. Im Gesetz steht, dass seitens der Beratungsstellen dafür gesorgt wird, nur Fachkräfte mit „spezifischem Wissen“ einzusetzen (Abs. 4 S. 3). Ein solches Wissen umfasst zwar das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild, aber nicht zwingend die mögliche, sonstigen Erfordernisse des Einzelfalls nach § 9 SGB IX und § 9 SGB XII. Man sollte diese Erfordernisse als Pflegender ruhig betonen, damit dann wirklich diejenige Pflegefachkraft zur Beratung erscheint, die eine gute Beratungsleistung erbringen kann; und das schließt auch die „besondere Beratungskompetenz“ mit ein. Es soll zudem sichergestellt werden, dass dauerhaft nur die „selbe“ Pflegekraft diese Beratungsbesuche vornimmt (Abs. 4 S. 4). Ein Wechsel der beratenden Personen kann also nur im Ausnahmefall möglich sein.

Was darüber hinaus noch zu bedenken ist, betrifft gerade den Kontakt zu Kindern und Menschen mit geistiger Behinderung. In anderen Gesetzesteilen heißt es, dass das eingesetzte Personal „nicht rechtskräftig wegen einer Straftat“ verurteilt worden sein darf (vgl. auch § 75 Abs. 2 SGB XII). Gerade bei Familien mit Kindern, die zum Personenkreis nach § 53 SGB XII oder § 35 a SGB VIII gehören, sollte man diese Besonderheit beachten. Das bedeutet, in solchen Fällen müsste vorab der beratende Pflegedienst als Arbeitgeber ein entsprechendes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 1 BZRG von beratenden Pflegefachkraft gesehen haben. Dies ist aber meines Wissens nach keine Vorschrift im SGB XI. Und damit hätte man sogar ein Ausschlusskriterium festgestellt.

Die Vergütung für eine solche Beratung liegt beim Pflegegrad 2 und 3 bei 23 Euro, beim Pflegegrad 4 und 5 bei 33 Euro (Stand Mai 2017).

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung des häuslich Pflegenden (Abs. 3 S. 2). Man kann nun davon ausgehen, dass damit auch eine „Besichtigung“ des Pflegebedürftigen gemeint ist, ja sogar notwendig erscheint, doch so steht es nicht im Gesetz. Im Gesetz wird vom „Pflegenden“ gesprochen, also derjenigen Person, welche im häuslichen Umfeld die Pflege leistet. Es muss also nicht begutachtet werden, wie Pflege geleistet wird, auch wenn es hilfreich wäre.

Allerdings heißt es, dass die „Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden“ bei der Beratung auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI (Pflegeberatung) hinzuweisen sind (Abs. 3 S. 3). Dies schließt also die Anwesenheit des Pflegebedürftigen doch irgendwie ein. Weil bei einem Kind solche Angebote nicht ankommen, kann sich die Beratung somit nur auf die Erziehungsberechtigten selbst richten.

Die Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungen zu bestätigen, das heißt aber nicht, dass ein genaues Protokoll geführt werden muss (Abs. 4 S. 1 und S. 2). Es wird hierfür ein einheitliches Formular verwendet. Darin soll auch über die „gewonnen Erkenntnisse“ berichtet werden. Diese beziehen sich auf die „Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation“, doch eine Weitergabe an die Pflegekasse geschieht nur nach Einwilligung. Was allerdings passiert, wenn eine Einwilligung nicht gegeben wird, lässt sich nicht herauslesen. Von daher kann angenommen werden, dass das (Menschen-) Recht auf Datenschutz höher bewertet wird, als das wirtschaftliche Interesse der Pflegekasse. Dieser Wunsch auf Datenschutz sollte zusammen mit der Verweigerung protokolliert werden.

Nochmal: Die Beratung an sich muss durchgeführt werden, wenn man einer Kürzung des Pflegegelds entgehen will. Konsequenzen aus der Verweigerung der Informationsweitergabe an die Pflegekasse wird es nicht geben (dürfen).

CGS






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Montag, 15. Mai 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird zusammengefasst - ein Problem?

Ist dieses Problem überhaupt ein Problem? Seit einiger Zeit finden sich Leistungsbescheide, in denen der Barbetrag nicht mehr differenziert dargestellt wird in seinen einzelnen Bestandteilen. Es wird vereinfacht im Text, und dann nur noch darauf hingewiesen, dass z.B. ein Abzugsbetrag als „Darlehen“ enthalten ist. Alles andere muss man sich denken. Dies kann später dazu einladen, Zusatzbarbeträge einfach zu „vergessen“. Also: Worum geht es genau und Was kann man dagegen tun?   

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann erbringt der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.

Was auch immer dieser ganz genau sein mag, und darum geht es an dieser Stelle nicht, es handelt sich im Endeffekt um einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, manchmal auch als Grundbarbetrag tituliert, und beläuft sich auf 27 % Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Dieser Geldbetrag kann gekürzt werden, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Hiervon zu unterscheiden sind solche Abzugsbeträge, die der Sozialhilfeträger für bestimmte Leistungen übernimmt (z.B. Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII). Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht übrigens sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet, in der Praxis könnte, aber es kommt eigentlich nicht vor.

Es kann auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Häufig findet sich aber schlichtweg ein Zusatzbarbetrag, der noch aus einer Übergangsregelung resultiert für diejenigen Leistungsberechtigten, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wurde bisher unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag (vgl. § 133 a SGB XII). Damit ist dieser Geldbetrag wie ein Besitzstand anzusehen, und er wurde seinerzeit von Amtswegen ohne weiteres gezahlt.

Dieser Barbetrag an Leistungsberechtigte, die in stationären Wohneinrichtungen leben, muss also nicht zwingend „nur“ in Höhe dieser 27 % der RBS 1 gezahlt werden, sondern es kann insgesamt auch ein anderer Betrag sein. Was sich neuerdings zeigt, ist die Zusammenlegung aller dieser Einzelbeträge zu einem einzigen Geldbetrag – dies passiert nicht nur in der Zahlung, sondern findet sich – bisher noch in sehr wenigen - Leistungsbescheiden. Damit schafft man gewiss eine Vereinfachung. Gerade darin besteht dann wiederum die Gefahr, dass Besitzstände, wie oben ausgeführt, schlichtweg „vergessen“ werden. Sollte es nämlich mal zu einer Prüfung der Erforderlichkeit kommen, oder anders gesprochen, wenn sich Sozialhilfeträger daran machen, die bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, könnten solche Besitzstände verloren gehen.

Was tun?

Leistungserbringer sind hier in keiner Pflicht, außer sie möchten ihre Kunden und Angehörigen beraten. Eine gute Gelegenheit wäre es nämlich, um sich als kompetenter Ansprechpartner und Begleiter zu profilieren. Gerade der Einsatz von Geldern ermöglicht eine Form der Teilhabe, die erlernt und ausprobiert werden muss – was schließlich auch Bestandteil der Begleitungsarbeit ist.

Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten gegenüber den Leistungsträgern einmal klar stellen, aus welchen Teilen der nun zusammengefasste Barbetrag sich zusammensetzt. Sollte es dann später doch einmal zu einer Verwendungs-Prüfung kommen, muss aufgepasst und ggf. vorsorglich widersprochen werden. Es würde sich auch anbieten, eine kleine Tabelle für den Vergleich zukünftiger Entwicklungen anzufertigen (siehe Beispiel unten).

Leistungsträger werden – aller Voraussicht – nach schon eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen. Und vielleicht handelt es sich um „Einzelfälle“. In Zeiten von EDV-basierten Abrechnungen sind allen ausgezahlten Beträgen ohnehin bestimmte Merkmale zugeordnet, so dass eine spätere Abfrage zielgenau durchgeführt werden kann. Und die bisherige Arbeit zeigt, dass eine Verwendungs-Prüfung in den seltensten Fällen vorgenommen wird; meistens bezieht sich dann eher die Frage darauf, welches Vermögen vorhanden ist.

Wenn aber die öffentlichen Kassen doch mal wieder klamm werden, und in einigen Kommunen gab es noch vor gar nicht so langer Zeit einige „bürgerunfreundliche“ Versuche, Leistungen abzubügeln, dann sind solche Verwendungs-Prüfungen denkbar.

CGS



Ein Beispiel:







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Sonntag, 7. Mai 2017

Es kommt eine Teilhabesurvey auf die Menschen mit Behinderungen zu

Endlich bewegt sich was. Unter dem Schlagwort „Teilhabesurvey“ ist eine Umfrage geplant, die sich an Menschen mit kognitiv-kommunikativen Beeinträchtigungen in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe richten wird – bundesweit. Erfasst werden soll die Lebenslage dieser Menschen, damit eine Chancengleichheit hergestellt wird. 

Doch es geht auch um Steuerung, weil man mit den so gewonnenen Daten Bedarfe und Hilfen besser abgestimmt bekommt. Wann das aber passieren wird, ist fraglich. Zum einen ist der Fragebogen sehr ausführlich, zum anderen sollen insgesamt 27.000 Menschen befragt werden – man wird wohl vier Jahre warten müssen, bis etwas Handfestes dabei herauskommt.

Es mangelt an Zahlen und damit an einer Grundlage für Entscheidungen der Politik in Sachen Eingliederungshilfe – und das schon seit Jahren. Man hatte z.B. im Jahr 2010 in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erstmals Vorschläge und Eckpunkte erarbeitet zum Thema Datengrundlage zur strukturellen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Doch erst in 2012 wurde diese in einem Grundlagenpapier konkretisiert. Bei der Erarbeitung zeigte sich dann, dass die amtliche Statistik nicht die notwendige „Detailtiefe“ aufwies, ja sogar in manchen Teilbereichen noch nicht einmal Daten erfasst wurden. Wie eine Verbesserung stattfinden kann, fand sich in einem Forschungsbericht aus dem Jahr 2014. Doch zuerst einmal wurde festgestellt, dass eine Abweichung bei den Bruttoausgaben zur Eingliederungshilfe von 1.350 Mio. Euro zwischen der SGB XII-Bundesstatistik (15.129 Mio. Euro) und der eigenen Hochrechnung (16.479 Mio. Euro) für das Jahr 2012 bestand. Das alles klingt sehr nach „Blindflug“.

Wenn man also schon jetzt mit 9 % höheren Ausgaben rechnen muss, wie sieht es dann mit dem zielführenden Einsatz der Gelder aus?

Was ist denn „zielführend“ überhaupt?

Bevor man also daran gehen kann, eine Ausgabensteuerung vorzunehmen, muss also jetzt einmal eine Datengrundlage hergestellt werden, in der die tatsächlichen Bedarfe enthalten sind. Dabei darf man nicht diejenigen fragen, die bisher irgendwelche Leistungen erbracht haben – es sind die Menschen selbst zu befragen, die etwas brauchen bzw. die Auskunft darüber geben könnten, was ihnen fehlt (um teilzuhaben). Wahrscheinlich wird es dann langfristig eine Bedarfsdeckung geben, bis man schließlich wieder herausfindet, dass sich die Bedarfe geändert haben. Doch das führt zur nächsten und wesentlichsten Frage: Was sind denn die Bedarfe?

Im zweiten Teilhabebericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2016 über die Lebenslage von Menschen mit Beeinträchtigungen zeigte sich, dass die Teilhabe „in vielerlei Hinsicht noch immer eingeschränkt ist“ und die Chancen auf Teilhabe geringer sind, je „schwerer die Beeinträchtigungen“. An einer barrierefreien Version wird übrigens zur Stunde noch gearbeitet – hier aber schon einmal der Link: http://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a125-16-teilhabebericht.html

Somit scheint es schon Vorstellungen darüber zu geben, nur ob diese valide sind, wäre jetzt zu prüfen. Wissenschaftlicher haben vor einigen Jahren damit begonnen, einen Fragebogen zu entwerfen, mit dem man die richtigen Fragen stellen kann an die Zielgruppe Menschen mit Behinderungen. Es gibt also bereits etwas, mit dem man Interviews führen könnte, in dem sehr viele Daten abgefragt werden.

Man fängt an bei den Behinderungsmerkmalen (z.B. Rollstuhl, Hörbeeinträchtigung), es geht über zu Angaben in der Biographie des Befragten, bis hin zu Fragen, in welchen Lebensbereichen eine Teilhabeeinschränkung empfunden wird. Doch es gibt auch andere Fragen, die sich auf Migrationshintergrund, Ausbildung / Schule, Arbeit / Beschäftigung, Finanzen und Gesundheit beziehen, wobei immer wieder nach sogenannten „Diskrepanzen“ gefragt wird – also was ist der Wunsch und wie sieht es in der Realität aus. Ein sehr guter Ansatz, meines Erachtens, weil solche Fragen genau nach dem Wunsch- und Wahlrecht aus § 9 SGB IX fragt.

In weiteren Modulen des Fragebogens erkundigt man sich nach der Nutzung von Diensten und Leistungen für behinderte Menschen. Man will dabei in Erfahrung bringen, ob Unterstützungsmängel / Versorgungslücken entstanden sind oder derzeit noch bestehen. Genau diese Punkte wären für die Leistungserbringer und Leistungsträger außerordentlich interessant, denn schließlich wird viel Geld für eine Leistung bezahlt, die „zielführend“ erbracht werden soll.

Es geht darüber hinaus auch um Familie, Paarbeziehung, Sexualität und das soziale Netz. Nicht nur die Beziehung innerhalb der eigenen Familie, sozusagen als Kind zu den Eltern und Verwandten, sondern auch die zwischenmenschliche Beziehung wird hier untersucht, d.h. das Bedürfnis eines behinderten Menschen mit einem anderen als Paar leben zu wollen und zu können. Man erkundigt sich dann nach dem Erleben von Gewalt und Diskriminierung, wobei hier die tatsächlich selbst-erlebte Gewalt, sei es körperlich, sexuell und / oder psychisch, wie auch die gesellschaftliche Benachteiligung erfragt werden. Weiter hinten stellt man Fragen zur Selbstbestimmung und den Persönlichkeitsrechten. Also kann ein behinderter Mensch über sich selbst bestimmen oder wird er fremdbestimmt durch andere? Es werden Anhaltspunkte gesucht, ob die Intimsphäre womöglich verletzt wird; und sofort erinnert man sich an die Szenen aus dem Report des Teams „Wallraff“.

Weiter geht es zu anderen Fragenkomplexen, die sich nun eher um die sogenannten Sozialräume drehen. Es geht um Barrierefreiheit, Gesellschaftliche Teilhabe in Sachen Kultur und Freizeit sowie Politische Teilhabe. Doch auch ein Bereich zur Informierung über Rechte von behinderten Menschen ist vorhanden. Es wird nicht nur gefragt, ob eine juristische Beratung gewünscht wird, sondern ob eine Rechtsberatung und die Durchsetzung von Rechten benötigt werden.

Also – es wird jetzt wohl losgehen mit einem sehr umfassenden Fragekatalog, der wirklich versucht viele Daten zu gewinnen, damit dann endlich ein besseres Bild über die Lage der behinderten Menschen bundesweit gewonnen werden kann. Soweit, so gut.

Doch – inwieweit können viele Menschen wirklich daran teilhaben? Es sind über 98 Seiten mit Fragen. Selbst wenn man sehr viele Seiten überspringen kann, es braucht dennoch Zeit, weil gerade die kognitiv-kommunikativ eingeschränkten Menschen langsam sind in ihrer Verständigung. Überhaupt erscheint es sehr ambitioniert, wenn verlangsamte Menschen hieran teilnehmen sollen, es aber im erforderlichen Umfang nicht könnten.

Befragt werden sollen lt. BMAS:

16.000 Menschen mit Behinderungen in Privathaushalten,
5.000 Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben,
1.000 Menschen mit speziellen Kommunikationserfordernissen und
5.000 Menschen ohne Behinderung als Kontrollgruppe.

Diese Befragung ist notwendig, damit sich ein wenig mehr Kenntnis und Verständnis für die Bedarfe dieser Menschengruppe bei den „Bestimmern“ entwickeln kann. Es wird derzeit allerdings damit gerechnet, dass die Auswertung der erhobenen Daten bis in das Jahr 2021 reichen wird – heißt also, dass man erst in 2022 die Ergebnisse umsetzen kann? 

Es erscheint mir sinnvoll, wenn dieser Fragebogen Einzug hält in die Arbeit der Fachkräfte in der Behindertenhilfe. Man gelangt vielleicht so zu einer eigenen Erkenntnis über die möglichen Bedarfe und kann etwas verändern, bewirken und verbessern – und zwar jetzt und nicht erst in vier Jahren.

CGS




Quelle:
(letzter Seitenaufruf am 4.5.2017)





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