Montag, 15. Mai 2017

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird zusammengefasst - ein Problem?

Ist dieses Problem überhaupt ein Problem? Seit einiger Zeit finden sich Leistungsbescheide, in denen der Barbetrag nicht mehr differenziert dargestellt wird in seinen einzelnen Bestandteilen. Es wird vereinfacht im Text, und dann nur noch darauf hingewiesen, dass z.B. ein Abzugsbetrag als „Darlehen“ enthalten ist. Alles andere muss man sich denken. Dies kann später dazu einladen, Zusatzbarbeträge einfach zu „vergessen“. Also: Worum geht es genau und Was kann man dagegen tun?   

Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten diejenigen Leistungsberechtigten, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in einer Wohneinrichtung, dann erbringt der Betreiber der Wohneinrichtung den Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs. 2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte „weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.

Was auch immer dieser ganz genau sein mag, und darum geht es an dieser Stelle nicht, es handelt sich im Endeffekt um einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, manchmal auch als Grundbarbetrag tituliert, und beläuft sich auf 27 % Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.

Dieser Geldbetrag kann gekürzt werden, wenn eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Hiervon zu unterscheiden sind solche Abzugsbeträge, die der Sozialhilfeträger für bestimmte Leistungen übernimmt (z.B. Zuzahlungen an Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII). Die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht übrigens sofort, wenn der Anspruch auf Sozialhilfe endet, in der Praxis könnte, aber es kommt eigentlich nicht vor.

Es kann auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Häufig findet sich aber schlichtweg ein Zusatzbarbetrag, der noch aus einer Übergangsregelung resultiert für diejenigen Leistungsberechtigten, welche am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wurde bisher unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen Grundbarbetrag (vgl. § 133 a SGB XII). Damit ist dieser Geldbetrag wie ein Besitzstand anzusehen, und er wurde seinerzeit von Amtswegen ohne weiteres gezahlt.

Dieser Barbetrag an Leistungsberechtigte, die in stationären Wohneinrichtungen leben, muss also nicht zwingend „nur“ in Höhe dieser 27 % der RBS 1 gezahlt werden, sondern es kann insgesamt auch ein anderer Betrag sein. Was sich neuerdings zeigt, ist die Zusammenlegung aller dieser Einzelbeträge zu einem einzigen Geldbetrag – dies passiert nicht nur in der Zahlung, sondern findet sich – bisher noch in sehr wenigen - Leistungsbescheiden. Damit schafft man gewiss eine Vereinfachung. Gerade darin besteht dann wiederum die Gefahr, dass Besitzstände, wie oben ausgeführt, schlichtweg „vergessen“ werden. Sollte es nämlich mal zu einer Prüfung der Erforderlichkeit kommen, oder anders gesprochen, wenn sich Sozialhilfeträger daran machen, die bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, könnten solche Besitzstände verloren gehen.

Was tun?

Leistungserbringer sind hier in keiner Pflicht, außer sie möchten ihre Kunden und Angehörigen beraten. Eine gute Gelegenheit wäre es nämlich, um sich als kompetenter Ansprechpartner und Begleiter zu profilieren. Gerade der Einsatz von Geldern ermöglicht eine Form der Teilhabe, die erlernt und ausprobiert werden muss – was schließlich auch Bestandteil der Begleitungsarbeit ist.

Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer sollten gegenüber den Leistungsträgern einmal klar stellen, aus welchen Teilen der nun zusammengefasste Barbetrag sich zusammensetzt. Sollte es dann später doch einmal zu einer Verwendungs-Prüfung kommen, muss aufgepasst und ggf. vorsorglich widersprochen werden. Es würde sich auch anbieten, eine kleine Tabelle für den Vergleich zukünftiger Entwicklungen anzufertigen (siehe Beispiel unten).

Leistungsträger werden – aller Voraussicht – nach schon eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen. Und vielleicht handelt es sich um „Einzelfälle“. In Zeiten von EDV-basierten Abrechnungen sind allen ausgezahlten Beträgen ohnehin bestimmte Merkmale zugeordnet, so dass eine spätere Abfrage zielgenau durchgeführt werden kann. Und die bisherige Arbeit zeigt, dass eine Verwendungs-Prüfung in den seltensten Fällen vorgenommen wird; meistens bezieht sich dann eher die Frage darauf, welches Vermögen vorhanden ist.

Wenn aber die öffentlichen Kassen doch mal wieder klamm werden, und in einigen Kommunen gab es noch vor gar nicht so langer Zeit einige „bürgerunfreundliche“ Versuche, Leistungen abzubügeln, dann sind solche Verwendungs-Prüfungen denkbar.

CGS



Ein Beispiel:







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