Ist dieses Problem
überhaupt ein Problem? Seit einiger Zeit finden sich Leistungsbescheide, in
denen der Barbetrag nicht mehr differenziert dargestellt wird in seinen
einzelnen Bestandteilen. Es wird vereinfacht im Text, und dann nur noch darauf
hingewiesen, dass z.B. ein Abzugsbetrag als „Darlehen“ enthalten ist. Alles
andere muss man sich denken. Dies kann später dazu einladen, Zusatzbarbeträge
einfach zu „vergessen“. Also: Worum geht es genau und Was kann man dagegen tun?
Einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten
diejenigen Leistungsberechtigten, welche „ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … bestreiten
können“ (§ 19 Abs. 1 SGB XII und § 27 Abs. 1 SGB XII). Leben diese Personen in
einer Wohneinrichtung, dann erbringt der Betreiber der Wohneinrichtung den
Lebensunterhalt, wofür der Leistungsträger eine Vergütung zahlt (vgl. § 76 Abs.
2 SGB XII). Was aber nicht in den Vergütungen enthalten ist, ist der sogenannte
„weitere notwendige Lebensunterhalt“ nach § 27 b Abs. 2 SGB XII.
Was auch immer dieser ganz genau sein mag, und darum geht
es an dieser Stelle nicht, es handelt sich im Endeffekt um einen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung, manchmal auch als Grundbarbetrag tituliert, und beläuft
sich auf 27 % Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Dieser Geldbetrag kann gekürzt werden, wenn eine
„bestimmungsgemäße Verwendung“ nicht möglich ist (vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 4 SGB
XII). Hiervon zu unterscheiden sind solche Abzugsbeträge, die der
Sozialhilfeträger für bestimmte Leistungen übernimmt (z.B. Zuzahlungen an
Krankenkassen in Form eines ergänzenden Darlehens nach § 37 SGB XII). Die
Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens entsteht übrigens sofort, wenn der
Anspruch auf Sozialhilfe endet, in der Praxis könnte, aber es kommt eigentlich
nicht vor.
Es kann auch zu höheren Zahlungen kommen, wenn ein
unausweichlicher Bedarf belegt werden kann (vgl. § 27 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB
XII). Häufig findet sich aber schlichtweg ein Zusatzbarbetrag, der noch aus
einer Übergangsregelung resultiert für diejenigen Leistungsberechtigten, welche
am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21
Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten. Dieser Betrag wurde
bisher unverändert fortgeschrieben in Höhe seiner Differenz zum damaligen
Grundbarbetrag (vgl. § 133 a SGB XII). Damit ist dieser Geldbetrag wie ein
Besitzstand anzusehen, und er wurde seinerzeit von Amtswegen ohne weiteres
gezahlt.
Dieser Barbetrag an Leistungsberechtigte, die in
stationären Wohneinrichtungen leben, muss also nicht zwingend „nur“ in Höhe
dieser 27 % der RBS 1 gezahlt werden, sondern es kann insgesamt auch ein anderer
Betrag sein. Was sich neuerdings zeigt, ist die Zusammenlegung aller dieser
Einzelbeträge zu einem einzigen Geldbetrag – dies passiert nicht nur in der
Zahlung, sondern findet sich – bisher noch in sehr wenigen -
Leistungsbescheiden. Damit schafft man gewiss eine Vereinfachung. Gerade darin
besteht dann wiederum die Gefahr, dass Besitzstände, wie oben ausgeführt,
schlichtweg „vergessen“ werden. Sollte es nämlich mal zu einer Prüfung der
Erforderlichkeit kommen, oder anders gesprochen, wenn sich Sozialhilfeträger daran
machen, die bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen, könnten solche Besitzstände
verloren gehen.
Was tun?
Leistungserbringer sind hier in keiner Pflicht, außer sie
möchten ihre Kunden und Angehörigen beraten. Eine gute Gelegenheit wäre es
nämlich, um sich als kompetenter Ansprechpartner und Begleiter zu profilieren.
Gerade der Einsatz von Geldern ermöglicht eine Form der Teilhabe, die erlernt
und ausprobiert werden muss – was schließlich auch Bestandteil der
Begleitungsarbeit ist.
Leistungsberechtigte und ihre rechtlichen Betreuer
sollten gegenüber den Leistungsträgern einmal klar stellen, aus welchen Teilen
der nun zusammengefasste Barbetrag sich zusammensetzt. Sollte es dann später
doch einmal zu einer Verwendungs-Prüfung kommen, muss aufgepasst und ggf.
vorsorglich widersprochen werden. Es würde sich auch anbieten, eine kleine
Tabelle für den Vergleich zukünftiger Entwicklungen anzufertigen (siehe
Beispiel unten).
Leistungsträger werden – aller Voraussicht – nach schon eine
ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen. Und vielleicht handelt es sich um „Einzelfälle“.
In Zeiten von EDV-basierten Abrechnungen sind allen ausgezahlten Beträgen ohnehin
bestimmte Merkmale zugeordnet, so dass eine spätere Abfrage zielgenau
durchgeführt werden kann. Und die bisherige Arbeit zeigt, dass eine
Verwendungs-Prüfung in den seltensten Fällen vorgenommen wird; meistens bezieht
sich dann eher die Frage darauf, welches Vermögen vorhanden ist.
Wenn aber die öffentlichen Kassen doch mal wieder klamm
werden, und in einigen Kommunen gab es noch vor gar nicht so langer Zeit einige
„bürgerunfreundliche“ Versuche, Leistungen abzubügeln, dann sind solche
Verwendungs-Prüfungen denkbar.
CGS
Ein Beispiel:
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