Mittwoch, 15. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist – Nachtrag

Die Absenkung der Personalschlüssel für Leitung und Verwaltung scheint ein wunder Punkt zu sein. Eine gut fundierte Begründung hat es meinem Wissen nach dazu nicht gegeben – man kann es vermuten, denn die Absenkung wird sich anhand irgendeines Gedankengangs orientiert haben. Es muss also beim Sozialministerium jemand gerechnet haben.

Was herauskommt, muss nicht erschrecken – es gab jetzt einen zweiten Versuch. Wenn den Ideen freier Lauf gewährt wird, könnten meines Erachtens noch ganz andere Personalschlüssel vereinbart werden.

 

Samstag, 11. Dezember 2021

Was in der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zu finden ist

„Die Proteste nehmen Fahrt auf.“ – hieß es noch vor einiger Zeit. Aber nachdem die Verbände ihre Stellungnahmen abgaben, kehrte Ruhe ein. Oder es trat das Thema „Transformationsprozess“ ein wenig mehr in den Vordergrund.

Wie weit das Sozialministerium gehen wird in Bezug auf die Gesetzgebung mit der Landesverordnung, muss sich zeigen. Eine erste Einschätzung lautet, dass man Ernst machen will damit. Zur selben Zeit denken andere darüber nach, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Problem dabei ist jedoch, dass eigentlich nur unmittelbar Betroffene das tun können; zum Beispiel im Fall des Versagens von Leistungsansprüchen, aber die wird es mit der Landesverordnung nicht geben.

Die Interessenvertretungen der behinderten Menschen könnten was unternehmen, so richtige Unruhe ist an der Stelle jedoch nicht hochgekocht. Die Verbände der Leistungserbringer würden mit der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit argumentieren. Die wird allerdings mit der Verordnung nicht eingeschränkt. Und ob sich die Städte und Gemeinden dagegen stellen, ist sehr undenkbar (vgl. Art. 52 Verfassung-SH).

Also was genau ist so untragbar an dieser Landesverordnung zu § 131 Abs. 4 SGB IX?

 

Samstag, 27. November 2021

Eine Landesverordnung in Schleswig-Holstein macht viel Wind

Schon im Sommer 2021 wurde im Hintergrund der Verhandlungen um eine Lösung für die Zukunft der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein seitens der Leistungsträger mit einer Rechtsverordnung „gedroht“, wenn sich die Leistungserbringer-Seite nicht den Forderungen beugen würde – das ist zugegebenermaßen streng formuliert, aber immer wieder gerieten die Verhandlungen ins Stocken. Und wenn etwas ins Stocken gerät, muss man manchmal etwas deutlicher werden.

Diese Deutlichkeit zeigte sich nun, als ein Entwurf einer solchen Rechtsverordnung verschickt wurde. Alle Verbände sollten hierzu Stellung nehmen, und das taten sie – ziemlich heftig, und es kann sogar noch sehr viel „windiger“ werden. Wahrscheinlich wird diese Rechtsverordnung den Entwurfs-Modus nicht überstehen, weil sie m.E. gegen rechtsstaatliche Prinzipien verstößt. Vielleicht soll sie es auch gar nicht, sondern die Verhandlungspartner kräftig aufrütteln und zurück zum Verhandlungstisch bugsieren.

 

Donnerstag, 7. Oktober 2021

Beschäftigung mit § 124 SGB IX - Geeignete Leistungserbringer

Wie immer beginnt es mit einer einfachen Frage (es ging um das Führungszeugnis) und dann wird einem bewusst, dass es noch viel zu verstehen gibt. Das mit dem Führungszeugnis kann als das sichtbare Zeichen verstanden werden, mit dem die Geeignetheit eines Leistungserbringers in der besonderen Arbeit mit behinderten Menschen überprüft werden kann.

In dem entsprechenden gesetzlichen Passus finden sich allerdings noch einige andere Punkte. Ein weiteres wesentliches Merkmal liest sich gleich am Anfang. Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine staatliche Verpflichtung, bei verschiedenen Leistungsangeboten fällt die Wahl auf das, welches wirtschaftlich und sparsam ist, wobei das nicht zwingend so sein muss. Zum Ende des Paragrafen gibt es die Vorgabe, dass eine Rangfolge beachtet werden soll bei der Auswahl der möglichen Leistungserbringer; der praktische Nutzen ist eher ungewiss.

Montag, 27. September 2021

Gemeinnützigkeit - Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu (Fortsetzung)

Durch diesen einen Satz im Anwendungserlass mit den „Satzungen der Beteiligten“, ist ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit entstanden – auch bei mir. Weil die Tragweite enorm ist, verdient dieser Passus einen zweiten Beitrag.

(Danke an einen Steuer-Fachmenschen)


Dienstag, 21. September 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – ein paar Notizen

Das Folgende ist zwar eine Fortsetzung früherer Beiträge, aber keine Diskussion über einzelne Aspekte. Diese Notiz-Sammlung soll lediglich einige noch strittige oder offene Punkte benennen. Nichtsdestotrotz kann es schon bald dazu kommen, dass man sich einigt, ohne diesen Fragen weiter nachzugehen – die Zeit wird immer knapper.  

Donnerstag, 16. September 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vorerst letzte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge. Aufgrund der Vielzahl an Themen, die sich so am Rande aufgetan haben, wird es ggf. nur noch eine Notizen-Sammlung geben oder eine Befassung im Detail.

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist möglicherweise vom Tisch. Man besprach sich offenbar in kleinerer Runde und erreichte eine Art „Waffenstillstand“ – soll heißen: die Verbände beraten die (oder das?) jeweilige Mitglied, die Behörde wird mit Fokus auf Fortbestand der Leistungen eine „individuelle Lösung“ versuchen. Der strittige Passus würde damit erhalten bleiben.

Es gibt aber noch keine eindeutige Zustimmung seitens der Verbände. In einem Fall zeigte es sich, dass der Leistungserbringer durchaus koppeln „muss“, weil das wirtschaftliche Interesse als sehr bedeutsam herausgestellt wurde. Gleichzeitig entspricht die Leistungserbringung selber so ganz und gar nicht denen einer besonderen Wohnform.

+++ Nachtrag vom 13.12.2021 +++

Das Thema „gekoppelte Verträge“ ist nach wie vor nicht vom Tisch; im Gegenteil: es gibt wieder Spannungen zwischen den Parteien. Man ist sich zwar einig, dass es einen „Bestandsschutz“ für alte Verträge geben soll, doch was das nun wieder konkret für den/die Leistungserbringer bedeutet, ist nicht geklärt worden. Geklärt ist zumindest der Zeitrahmen, wonach es diese neuen Muster-Vereinbarungen nicht so schnell braucht.

Es gibt nun drei Eskalationsstufen:

Erstens will man eine Protokollnotiz für Einzelfälle auf der „untersten“ Behördenebene versuchen. Wenn das nicht geht, will man zweitens sozialpolitisch argumentieren gegenüber der „oberen“ Behördenebene. Und wenn das auch nicht hilft, will man drittens den Gang vor die Schiedsstelle versuchen. (Die Rollen in dieser Sache scheinen oft zu wechseln).

Vielleicht muss man das nicht so weit tragen. Wenn nämlich eine andere Muster-Vereinbarung, in der eine Vertrags-Kopplung vorgesehen ist, geeint ist, könnte es zu einer gewissen Akzeptanz an eben dieser strittigen Stelle geben. (Das scheinen sich auch Behördenvertreter zu wünschen).

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Montag, 30. August 2021

Gemeinnützigkeit – Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu

Im Bereich der Gemeinnützigkeit gab es viele Neuerungen. Die Experten überschlagen sich schon fast mit den Analysen und Hinweisen, so dass man kaum hinterherkommt. Für die praktische Arbeit in der Eingliederungshilfe wird es kaum Auswirkungen haben. Man kann nunmehr allerdings ein wenig organisatorische Gestaltung vornehmen, woraus sich dann wiederum doch das eine oder andere in der Leistungserbringung ergeben könnte.

Was zum Schluss jedoch etwas „nebelverhangen“ scheint, ist das mögliche Bedürfnis, konkret die Kooperationspartner in der eigenen Satzung zu benennen. Ist das so?

Donnerstag, 5. August 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vierte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge.

Es geht um den Begriff der Wirksamkeit. Schon einmal hatte es hierzu ein paar Beiträge gegeben. Doch weil es diesmal eine Mustervereinbarung betrifft, die zudem auch noch ein wesentlicher Teil ist des Landesrahmenvertrags über die Leistungen zur Eingliederungshilfe in Hamburg, kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien darunter verstehen.

+++ Nachtrag vom 18.8.2021 +++

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist noch nicht vom Tisch. Es gibt einen neuen Vorstoß seitens der Verbände. Zwei Möglichkeiten könnten meiner Ansicht nach bestehen. Der strittige Satz wird ganz einfach aus den Mustervereinbarungen gestrichen, was wieder einen gewissen Totraum erzeugt und man es der Schiedsstelle überlässt; Schiedsstelle aber auch nur dann, wenn es irgendwie mal eine Auseinandersetzung geben würde, und es würde diese eine trägerindividuelle Leistungsvereinbarung betreffen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass sich der Träger-Einzelfall umwandelt in eine besondere Wohnform. 

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Sonntag, 18. Juli 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – dritte Fortsetzung

Das Folgende ist die Fortsetzung einiger früherer Beiträge.

Man muss sich aber manchmal die verschiedenen Interessenlagen noch einmal verdeutlichen, um Positionen zu verstehen und Handlungsfelder aufzudecken. Es gibt nun mal nicht „die Behörde“ und „die Leistungserbringer“. Das sind bestenfalls grobe Überschriften.

Die vielen Akteure müssen sich allerdings offen besprechen und an dem gemeinsamen Verständnis arbeiten, damit es zu Lösungen kommt. So, wie es sich zuletzt anfühlte, gab es eher eine Bereitschaft zum Konflikt. Doch dann siegte die Einsicht und eine Besprechung im kleinen Kreis wurde anberaumt; brachte – bis dato – jedoch keine Lösung. Mal schaun.

Mittwoch, 30. Juni 2021

Strafzinsen und Kontoführungsgebühren

Dieser Beitrag betrifft eher Privatleute und hat eigentlich gar nichts mit Eingliederungshilfe zu tun. Weil aber an anderer Stelle das Thema aufkam, werden hier jetzt ein paar Gedanken veröffentlicht.

Es fing zwar nicht mit dem BGH-Urteil zur sogenannten „Zustimmungsfiktion“ an, aber angesichts dieser Sichtweise wird das seit einiger Zeit fragwürdige Verhalten einiger Geldhäuser im Umgang mit Geldeinlagen auf den Konten nun auch angreifbar. Eine Vereinbarung über die Verwahrung von Geldern kann wiederum für Rechtssicherheit sorgen, wenn es aber in dieser Vereinbarung Lücken gibt in den Bestimmungen, geht das nicht.

Freitag, 14. Mai 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – zweite Fortsetzung

Einige Punkte konnten geklärt werden – zum Beispiel ist diese Sache mit der Kapazität nicht mehr so brennend. Auch die Unklarheiten zum Begriff der qualifizierten Assistenz sind nicht mehr von gravierender Bedeutung, doch weil es bei der Fachkraftquote gewichtiger geworden ist, wird man dennoch an der Formulierung über die „Fachkräfte“ basteln müssen.

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags inklusiver eines weiteren Punktes, der vielleicht mitbedacht werden sollte.

Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.


Samstag, 3. April 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg - Fortsetzung

Das Jahr nimmt rasant seinen Lauf. Das erste Quartal ist vorbei, und schon in weniger als drei Monaten werden die Sommerferien das Arbeitstempo verlangsamen. In einer Arbeitsgruppe wird derzeit eine neue Mustervereinbarung über Leistungen der Eingliederungshilfen in Hamburg vorbereitet. Das mit der Mustervereinbarung ist schon die wesentliche Grundlage, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen und vergütet zu bekommen. Was zurzeit als Erstentwurf für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum den Verbänden der Leistungserbringer zugeschickt wurde, ist schon sehr fragwürdig und benötigt einige Klärung. 

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags.

Sonntag, 21. März 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg

Bis Ende des Jahres soll alles final sein, damit es endlich in die letzte Stufe der Reform der Eingliederungshilfe im SGB IX gehen kann. In Hamburg hatte es ziemlich schnell mit einer neuen Fassung eines Landesrahmenvertrags geklappt (§ 131 SGB IX). Darauf aufbauen müssen nun die Vereinbarungen mit den einzelnen Leistungserbringern, damit der begünstigte Personenkreis auch die Hilfen bekommt, die gebraucht werden (§§ 123 ff. SGB IX).

Damit man nicht für jeden Anbieter dieser Leistungen „das Rad neu erfinden“ muss, versucht man über eine Muster-Vereinbarung eine Vielzahl an gleichlautenden Formulierungen und Regeln zu finden. In Hamburg ist es die Sozialbehörde auf der einen Seite, und acht Verbände der Leistungserbringer. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe trifft sich dabei in regelmäßigen Abständen und erörtert die jeweiligen Texte. Das ist häufig schwierig und überhaupt nicht zielführend. Doch was soll man sonst machen?

Nachfolgend ein paar Beispiele bei der Mustervereinbarung für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum.

 

Samstag, 13. März 2021

Umsatzsteuer könnte schnell vergessen werden

Haben Sie etwas aus Irland gekauft? Oder ist Ihnen schon mal bei einer Bestellung aus dem europäischen Ausland aufgefallen, dass die Mehrwertsteuer fehlte und es damit schön billig war?

Vorsicht. Das kann teuer werden.

Freitag, 26. Februar 2021

Wenn der KdU-Wert neu ermittelt wird, steigt oder fällt die Grundsicherung

In so manchem Landkreis in Schleswig-Holstein ist der KdU-Wert in 2020 neu ermittelt worden und war in einigen wenigen Regionen überraschend hoch oder niedrig. Der Zuschlag nach § 42a Abs. 6 SGB XII im Zusammenspiel mit § 113 SGB IX müsste also ein ganz anderer sein, so die Feststellung.

Das hört sich erst einmal kryptisch an. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um einen Betrag, den ein Leistungsberechtigter benötigen würde, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In manchen besonderen Wohnformen sind die Kosten des Unterhaltes (KdU) nämlich höher im Vergleich zum Ortsüblichen, weil sich vielleicht – aus historischen Gründen – ein Bewegungsbad in den Kosten der Fläche befindet. Da die Leistungen der Grundsicherung allerdings gedeckelt sind, übernimmt die Eingliederungshilfe diese Über-Aufwendungen in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag geht in die Fachleistungs-Vergütung ein.

Jetzt aber ist ein neuer Wert festgestellt worden, und die Leistungsträger brauchen diesen Zuschlag nicht mehr bezahlen. Bezahlen sollen stattdessen die Leistungsberechtigten. Doch dafür braucht es einen Ausgleich über die Grundsicherung – ein wenig kompliziert.

 

Mittwoch, 3. Februar 2021

Geminderte Eingliederungshilfe wenn man keine Grundsicherung braucht?!

Kurz vor Weihnachten versandte ein Landkreis in Schleswig-Holstein eine Reihe von Rückforderungen, weil angeblich zu viel Eingliederungshilfe bezahlt wurde. Konkret ging es dabei um den Geldbetrag, der die Angemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (ehemals vollstationäre Wohneinrichtungen) um 25 % überschritt und eigentlich Sache der Eingliederungshilfe ist. Die Rückforderungen richteten sich zwar gegen die Leistungserbringer selber, aber die wurden damit aufgefordert, das Geld von den Leistungsberechtigten zu holen.

Begründung des fordernden Leistungsträgers war, dass die Leistungsberechtigten ja gar keinen Anspruch auf Grundsicherung hatten, weil ihr Einkommen zu hoch gewesen wäre.

Es dauerte nicht lange und die Rückforderungen wurden wieder zurückgenommen.  

Mittwoch, 27. Januar 2021

Die neue Wirksamkeit ist gar nicht so neu

Das mit der Wirksamkeit ist nicht neu. Natürlich zeichnet die UN-BRK sich dafür verantwortlich, weil man dort im englischen Wortlaut „effective“ (= effektiv; lateinisch effectivus = be-wirkend) verwendet hat. Die Übersetzung ist also richtig, man kann den Deutschsprachigen (und dazu zählen die Schweizer und die Österreicher) hier keinen Vorwurf machen.

Die Idee zur Wirksamkeitsprüfung gab es zumindest schon in 2014, sie war aber noch nicht Gesetz oder vertragliche Grundlage. In einer relativ kleinen Studie wurden Ziele und Ziel-Erreichung bei erwachsenen Menschen mit verschiedenen Einschränkungen untersucht, um die Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe messbar zu machen – wenn man etwas als wirksam betrachten will, muss man vorher den Leistungsgrad bestimmbar machen.

Wie immer zeigen sich einige Hürden, die, würde man das mit der Wirksamkeitsprüfung genau nehmen, viel Streit verursachen täten. Die Prinzipien, denen sich die Leistungsträger verschrieben haben und die Leistungserbringer ausleben wollen, stehen im Widerspruch zueinander. Von daher erstaunt es, dass der Teilhabeplan, den die Stadt Hamburg hier eine Lösung parat hält.

Sonntag, 17. Januar 2021

Die neue Wirksamkeit – ein paar erste Überlegungen

Mit der UN-BRK wurde die „Wirksamkeit“ bzw. die Effizienz der Maßnahmen, die eine gemeinschaftliche Teilhabe sicherstellen sollen, zum Thema gemacht. Wobei man fairerweise sagen muss, dass sowas wie Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement schon in den früheren Jahren immer wieder besonders betont wurden. Und in der Folge verlangten die Leistungserbringer, dass man die Kosten dafür vereinbart bekam, während die Leistungsträger das als eine Selbstverständlichkeit ansahen. Damit drehten sich die Verhandlungen im Kreis.

Der Begriff soll einziehen in die Begriffswelt der Leistungsvereinbarungen und Rahmenverträge. Damit wird aber das bisherige Verständnis von Qualität in der Leistungserbringung komplett neu definiert. Denn wenn es nicht mehr so sehr auf das Angebot der Leistungserbringer ankommt, sondern es soll nur noch ein Hilfeplan umgesetzt werden, dann hat das Folgen für die Vergütungen. Oder neu gefragt: Wird das Leistungsentgelt jetzt in völliger Abhängigkeit zur Zielerreichung (Wirksamkeit) gezahlt?

Hier jetzt ein Versuch, sich dem Problem ein wenig zu nähern.

Sonntag, 3. Januar 2021

Das Persönliche Budget im Sinne eines „Wer sich nicht wehrt…“ (Teil 4) oder die neue Wirksamkeit

Der Titel ist an dieser Stelle nicht wirklich korrekt, weil es im Folgenden nicht um das Persönliche Budget geht. Aber es begann mit einer Geschichte über ein „verhindertes“ Persönliches Budget, die heute eine Fortsetzung erfährt.

Was mich nun besonders interessiert, ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Verlangen nach einer Wirksamkeitskontrolle und den ungenannten Risiken bei einer Zielverfehlung. Natürlich geht es um Steuergelder, die vom Staat zur Abwendung einer sozialen Notlage eingesetzt werden müssen und nicht verschwendet oder unangemessen verwendet werden dürfen. Oberstes Ziel ist es schließlich, die Würde des in Not geratenen Menschen zu schützen. Damit die Gelder wirksam und zielgerecht zum Einsatz kommen (und keine Verschwendung passiert), muss eine Vereinbarung geschlossen werden über den wirksamen Einsatz der Mittel. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich zu einem verantwortlichen Umgang mit den Geldern und macht sich überprüfbar.

Was aber, wenn das Ziel nicht erreicht wird oder ein (kleiner) Fehler die Wirkungslosigkeit der bezahlten Maßnahmen begünstigt hat? – Man kennt so etwas auch aus anderen Bereichen, zum Beispiel Steuererklärungen. Wenn dem „Fiskalritter“ (man liest Konz) die Begründungen nicht passen, werden die geltend gemachten Ausgaben gestrichen.

§ 1 S. 1 SGB IX

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.