Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer
befreit, wenn sie einer gemeinnützigen Körperschaft gehören und von dieser zu
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
Im Revisionsverfahren beim BFH vom 21.4.1999, Az. II R
5/97, musste sich sogar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Klägerin),
welche gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu den begünstigten Körperschaften (d.h. als
gemeinnützig anerkannt) zählt, gegen einen Grundsteuerbescheid erwehren.
Der BFH bestätigte zwar, dass die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GrStG grundsätzlich vorliegen,
doch nach § 5 Abs. 2 GrStG eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei.
In der Begründung wurde vielfach Bezug genommen auf den
Begriff der „Wohnung“. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Räumlichkeiten,
welche die Klägerin an Menschen mit seelischer Behinderung zum Wohnen ohne
zeitliche Begrenzung überließ. Diese Räumlichkeiten lagen in einem Wohnheim und
waren so beschaffen, dass den Bewohnern ein mit einer Tür verschließbarer Raum
ohne Kochgelegenheit und Sanitärbereich zum Leben bzw. zur Nutzung überlassen
wurde. Das Gericht stellte allerdings fest, dass eine gewisse Abgrenzbarkeit
gegeben sei, auch wenn zu therapeutischen Zwecken Mitarbeiter der Klägerin
Zutritt erlangen mussten; das Vorhandensein von nicht abschließbaren Türen sei
ausreichend genug, um eine abgrenzbare Raumeinheit herzustellen. Es reicht für
die Bestimmung als Wohnung vollkommen aus, dass ein selbständiger Haushalt ermöglicht
werden kann; die Raumeinheiten, so das Gericht, dienen Wohnzwecken.
Wenn die Wohnzwecke überwiegen, ist eine
Einheitswertfeststellung als Wohnung richtig. Dagegen spricht nicht, dass die
Wohnung zu steuerbegünstigten Zwecken überlassen wird und diese Überlassung an
sich keinem Selbstzweck dient. Die Klägerin wies zwar nach, dass die Kosten des
Lebens in den Raumeinheiten Teil einer Pflegesatzvereinbarung vergütet wurden,
dies reichte aber nicht für die weitere grundsteuerliche Befreiung aus.
Auch wenn § 5 Abs. 1 GrStG eine Befreiung von der
Grundsteuer vorsieht, § 5 Abs. 2 GrStG steht dem entgegen, weil Wohnungen „stets
steuerpflichtig“ sind.
Dementsprechend müssen in den Entgeltverhandlungen
entsprechende Kosten angesetzt werden, weil sie unausweichlich sind.
CGS