Montag, 1. Juni 2015

Grundsteuer auch auf Wohnheime

Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn sie einer gemeinnützigen Körperschaft gehören und von dieser zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Im Revisionsverfahren beim BFH vom 21.4.1999, Az. II R 5/97, musste sich sogar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Klägerin), welche gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu den begünstigten Körperschaften (d.h. als gemeinnützig anerkannt) zählt, gegen einen Grundsteuerbescheid erwehren.

Der BFH bestätigte zwar, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a GrStG grundsätzlich vorliegen, doch nach § 5 Abs. 2 GrStG eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei.

In der Begründung wurde vielfach Bezug genommen auf den Begriff der „Wohnung“. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Räumlichkeiten, welche die Klägerin an Menschen mit seelischer Behinderung zum Wohnen ohne zeitliche Begrenzung überließ. Diese Räumlichkeiten lagen in einem Wohnheim und waren so beschaffen, dass den Bewohnern ein mit einer Tür verschließbarer Raum ohne Kochgelegenheit und Sanitärbereich zum Leben bzw. zur Nutzung überlassen wurde. Das Gericht stellte allerdings fest, dass eine gewisse Abgrenzbarkeit gegeben sei, auch wenn zu therapeutischen Zwecken Mitarbeiter der Klägerin Zutritt erlangen mussten; das Vorhandensein von nicht abschließbaren Türen sei ausreichend genug, um eine abgrenzbare Raumeinheit herzustellen. Es reicht für die Bestimmung als Wohnung vollkommen aus, dass ein selbständiger Haushalt ermöglicht werden kann; die Raumeinheiten, so das Gericht, dienen Wohnzwecken.

Wenn die Wohnzwecke überwiegen, ist eine Einheitswertfeststellung als Wohnung richtig. Dagegen spricht nicht, dass die Wohnung zu steuerbegünstigten Zwecken überlassen wird und diese Überlassung an sich keinem Selbstzweck dient. Die Klägerin wies zwar nach, dass die Kosten des Lebens in den Raumeinheiten Teil einer Pflegesatzvereinbarung vergütet wurden, dies reichte aber nicht für die weitere grundsteuerliche Befreiung aus.

Auch wenn § 5 Abs. 1 GrStG eine Befreiung von der Grundsteuer vorsieht, § 5 Abs. 2 GrStG steht dem entgegen, weil Wohnungen „stets steuerpflichtig“ sind.

Dementsprechend müssen in den Entgeltverhandlungen entsprechende Kosten angesetzt werden, weil sie unausweichlich sind.

CGS