Was Schulbegleitungen anbelangt, soll es weitergehen wie
bisher, so die zuständige Sozialministerin Frau Kristin Alheit. Zuvor gab es
noch einen Offenen Brief der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtsverbände vom 21.5.2015, der an die zuständigen Landesministerinnen Kristin
Alheit (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung)
und Britta Ernst (Ministerium für Schule und Berufsbildung) verschickt und in
dem einige Problemfelder angesprochen wurden. In einer Pressemitteilung vom
22.5.2015 wurde dann seitens des Ministeriums für Schule und Berufsbildung
endlich das Thema Schulbegleitung und Schulassistenz angesprochen und eine „Lösung“
vorgestellt.
Im besagten Offenen Brief der LAG vom 21.5.2015, wird die
jetzige teilweise sehr unterschiedliche Situation an den Schulen des Landes (auf
dem Weg zur Inklusiven Schule) wie auch der gestiegene Unterstützungsbedarf für
Kinder mit Einschränkungen beschrieben. Es wird zudem bemängelt, dass einzelne
Landkreise den Rechtsanspruch auf eine Schulbegleitung in Frage stellen und
damit zur Verunsicherung der Eltern beitragen. Bei der Schulsozialarbeit
wiederum gibt es wohl endlich Sicherheit bei der Finanzierung, doch die Landesmittel
werden den Schulträgern zugewiesen, welche auch die inhaltliche Ausgestaltung
bestimmen und somit zu einer uneinheitlichen Handhabung führen. Ein weiteres
Thema betrifft die gegenwärtige Diskussion um schulische Assistenz, die zwar
eingeführt werden soll, aber es noch immer viele Unklarheiten gibt. Ein anderer
Punkt betrifft die unbefriedigende Situation von Schulkinder-Betreuung
außerhalb des Unterrichts – für viele vollberufstätige Eltern z.B. eine schwere
Belastung. Die freien Wohlfahrtsverbände wünschen sich, dass auch freien
Trägern, d.h. Nicht-Schulträgern, die Möglichkeit gegeben wird, entsprechende
Leistungsangebote in Kooperation mit den Schulen anzubieten. Hierfür müssen
natürlich Rahmenbedingungen ausgearbeitet werden auf Landesebene. Insgesamt
betrachtet führt der Aktivismus von Politik und Regierung wohl nicht zum Ziel
einer Inklusiven Schule. Die LAG der freien Wohlfahrtsverbände wünscht sich
eine kooperative Zusammenarbeit, um dieses Ziel zu erreichen.
Verweigerung von Leistungen, Rechtsunsicherheit,
uneinheitliche Ausgestaltung und differierende Konzepte, Schnittstellenprobleme
und so weiter und so fort – die Bedarfe steigen, doch die Lösungen erscheinen
wie Flickwerk.
Die LAG macht vier Arbeitsbereiche aus (nämlich Schulbegleitung,
Schulassistenz, Schulsozialarbeit und außerschulische Betreuungsangebote), die
zusammengeführt werden könnten. Und statt dass solche Leistungen vom
Schulträger organisiert und bereitgehalten werden müssen, sollen freie Träger
mit Erfahrung in der Behindertenhilfe personenzentrierte und bedarfsorientierte
Leistungen erbringen. Weil die Leistungen sich auf den jeweiligen,
individuellen Bedarf abstellen lassen, müssen die Ressourcen nicht beim
Schulträger vorgehalten werden („für den Fall des Falles“), sondern darum
kümmern sich die freien Träger – d.h. man bedient sich aus einem Pool von Fach-
und Nichtfachkräften, welche ohnehin im Bereich der Behindertenhilfe
(Eingliederungshilfe) oder Pflege zur Verfügung stehen.
Hierzu sollen konkret Arbeitsgemeinschaften auf Ebene der
Schulbezirke gegründet werden, um die regionalen Bedarfe in den vier
vorgenannten Arbeitsbereichen auszumachen und Lösungskonzepte zu entwickeln.
Die Leistungen sollen somit gebündelt werden und „aus einer Hand“ erfolgen. Wer
Teilnehmer an diesen Arbeitsgemeinschaften wird, bleibt noch ungeklärt. Es
wären natürlich mindestens die freien Träger als Leistungserbringer, doch was
ist mit der Seite der Leistungsträger bzw. Kostenträger? Schulbegleitung gilt
als eine Leistung der Jugend- oder Sozialhilfe, so dass eine gewisse
Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen zu erwarten wäre. Zudem kann
nur dann das Schnittstellenproblem zur pädagogischen Arbeit gelöst werden und
auf die Wünsche und Bedürfnisse der Schulen und Lehrer Rücksicht genommen
werden, wenn eine entsprechende Beteiligung erfolgt. Nicht vertreten wären sehr
wahrscheinlich die Eltern bzw. Betroffene; sie müssten ihre Wünsche und
Bedürfnisse über den Umweg der Leistungsträger oder als Mitglieder von
Elternvereinigungen oder Träger der freien Wohlfahrtspflege geltend machen.
Am 22.5.2015 folgte dann eine Medien-Information /
Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und
Berufsbildung. Es gibt nun eine Verständigung mit dem Gemeindetag und dem
Städteverband auf ein gemeinsames Vorgehen. Ab dem 1. August 2015 werden „überall im Land an den Grundschulen
Schulische Assistenzkräfte tätig werden“, heißt es. Die Schulen sollen „im
Rahmen eines Optionsmodells“ befähigt werden, solche Kräfte „direkt oder über
Träger“ einstellen können. Eine solche Lösung stellt nach Ansicht der
zuständigen Ministerin auf die regionalen Verhältnisse ab, erlaubt also an die
regionalen bzw. schulischen Bedarfe angepasste Lösungen. Die Sozialministerin
Frau Kristin Alheit wird zudem zitiert, dass dabei der Unterstützungsbedarf für
jedes Kind verlässlich geschaffen wird, sei es als Schulische Assistenz oder
Schulbegleitung oder beides kombiniert. Es heißt weiter:
„Für die Zukunft
der Schulbegleitung hat es eine Verständigung über die Fortsetzung des Moratoriums
gegeben. Diese wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Sozialhilfe-
und Jugendhilfeträger bewilligt.“
Kurz gesagt: Anträge auf Schulbegleitung dürfen weiterhin
gestellt und müssen im Bedarfsfall auch genehmigt werden.
Doch jetzt kommt es darauf an, was als Bedarf anzusetzen
ist. Die neuen Schulischen Assistenzen sollen nämlich folgendes leisten:
Unterstützung von
Schülern im sozialen und emotionalen Bereich mit dem Ziel der Förderung des
sozialen Verhaltens und der besseren Integration in den Klassenverband sowie
schulischen Teilhabe;
Unterstützung von
Lehrkräften sowie Schülern während des Unterrichts;
Unterstützung von
Lehrkräften sowie Schülern während des gesamten Schulvormittags einschließlich
der Pausen;
Unterstützung von Lehrkräften
sowie Schülern bei besonderen Projekten, Ausflügen oder Klassenfahrten,
Sporttagen, Schul- und Klassenfesten sowie generell beim Lernen am anderen Ort;
Unterstützung von
einzelnen Schülern bei unterrichtsergänzenden Angeboten, um deren Teilnahme zu
ermöglichen (z.B. Ganztag, Betreuung, Hausaufgabenhilfe,
Arbeitsgemeinschaften);
Punktuelle
Unterstützung von Schülern in belastenden Situationen.
Geplant ist eine Abfrage seitens des Bildungsministeriums
bei den Schulen, inwieweit diese entsprechende Vorkehrungen treffen können. Ich
vermute, dass hierzu die Schulen Gespräche führen müssen mit ihren eigenen
Rechtsträgern, den bezirklichen Aufsichten sowie mit den möglichen Leistungs-Anbietern
in der Region. Ob es dann zu Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kommen
wird, wie man sie aus dem SGB-XII-Bereich her kennt, ist wahrscheinlich noch
gar nicht angedacht worden geschweige denn ausgestaltet.
Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die zuständigen
Sozialhilfeträger Kostenübernahmen bescheiden werden, wenn die Schulen keine
diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen haben und entsprechende Landesmittel
abgerufen haben – man denke an den vorjährigen LSG-Beschluss!
Und letztlich bleibt noch unklar, wie Eltern für ihre
Kinder einen Rechtsanspruch geltend machen können. Sollen sie Leistungen der
Eingliederungshilfe bei einem unzuständigen Träger, nämlich der Schule, geltend
machen? Kann überhaupt ein individueller Leistungsanspruch formuliert werden
und muss dieser wie es in § 9 SGB XII heißt „nach der Besonderheit des
Einzelfalles“ erbracht werden?
Meiner Ansicht nach reichen die Lösungsansätze überhaupt
nicht aus. Die wichtigste Frage, nämlich wie bekommt man Hilfe zu denjenigen
gebracht, welche Hilfe bedürfen, bleibt offen. Und dann weiß noch immer
niemand, welche Qualifikationsanforderungen an die Schulischen Assistenten
gestellt werden – sollen es Erzieher und / oder sozialpädagogische Assistenten
sein? Was ist dann mit den bisherigen Schulbegleitungen, die eine entsprechende
Ausbildung gar nicht vorweisen können?
Ich will aber nicht nur kritisieren, sondern schlage nun
folgende Lösung vor, weil sie mir probat erscheint.
In einer Gesamtplankonferenz (§ 58 SGB XII) werden
Sozialhilfeträger und Schulträger für die Seite der Leistungsträger, der freie
Träger als Leistungserbringer sowie die Eltern als rechtliche Betreuer und
Sorgeberechtigten des Leistungsberechtigten zusammengebracht. Der Gesamtbedarf
wird beschrieben, die Leistungen benannt und die Hilfemaßnahmen geplant (z.B.
10 Wochenstunden Assistenzkraft). Anschließend erfolgt eine Kostenverteilung
zwischen Sozialhilfe und Schule, ähnlich der Vorschriften gem. § 92 SGB XII.
CGS
Quellen:
Offener Brief der LAG vom 21.5.2015
Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen
Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 22.5.2015
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