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Sonntag, 2. Juli 2017

Braucht es noch Leistungsbescheide?

In meinem letzten Beitrag hatte ich mich ein wenig über die Leistungsbescheide der Hamburger Sozialbehörde an Menschen mit dem Bedarf an Eingliederungshilfe-Leistungen ausgelassen. Man kann mit diesen allerdings recht wenig anfangen, weil das, was da drin steht, nicht viel aussagt. Was so fehlt, sind Informationen zu den bewilligten Leistungen – was genau erbracht werden soll und in welchem Umfang. Wozu braucht man also diese Leistungsbescheide? Was gibt es sonst noch?

Der Leistungsbescheid gibt zwar Auskunft, von wann bis wann die Behörde gedenkt, die Kosten für die Leistungserbringung zu übernehmen, und auch darüber wie hoch diese Kosten ausfallen dürfen, doch was genau gemacht werden soll, das fehlt. (Und zudem werden diese Bescheide von der Hamburger Sozialbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an die verschickt, welche eine Hilfeleistung erbringen sollen; das nur am Rande).

Benötigt wird ein Plan zur Förderung des hilfebedürftigen Menschen

Es muss ein Plan aufgestellt werden darüber, was zu tun ist. Und vorher muss man hinterfragen, was benötigt wird. Die Deckung des Bedarfs wird also zum Ziel für die individuelle Hilfebedarfsdeckung.

Ziel soll sein, individuelle Hilfebedarfe zu benennen und Hilfen bereitzustellen. Dies geschieht aus dem Wissen heraus, dass alle Behinderungen und persönlichen Bedarfe auf Teilhabe sehr unterschiedlich ausfallen. Von daher muss sich derjenige, welcher es sich zur Aufgabe gemacht hat, einen hilfebedürftigen Menschen zu helfen, herausfinden, was benötigt wird.

Diese Aufgabe obliegt dem Staat, der dafür wiederum speziell geschulte Fachkräfte beschäftigt. In vielen Publikationen spricht man von „Case Managern“ bzw. Fallmanagern. Das Fallmanagement wird dabei als ein Instrument der Systemsteuerung verstanden, weil es übergreifend eingesetzt werden soll und die angemessene, benötigte Hilfeleistung beschreiben soll. Was von einem Fallmanager ermittelt wird, soll dann in einer Unterlage zusammengefasst werden. Erwarten sollte man, dass zwar die wesentlichsten Aspekte und die verantwortlichen Stellen bzw. die geeignetsten Leistungserbringer darin angegeben werden.

In vielen Bereichen der Sozialhilfe gibt es hierzu sogenannte Leistungsabsprachen (§ 12 SGB XII). Diese sollen sich nach Möglichkeit vor Beginn der Leistungsaufnahme und auf die spezielle Situation der hilfebedürftigen, sich in der Notlage befindlichen Person beziehen. Die Leistungsabsprache ist schriftlich zu erstellen und dient der Dokumentation aller Entscheidungsgründe. Zudem soll ein Plan zur Förderung aufgestellt werden, damit auch ein gewisses Maß an Selbsthilfe angeregt wird. Allerdings fehlt es bei der Leistungsabsprache an der Hinzuziehung weiterer Stellen (vgl. § 58 Abs. 2 SGB XII), was wiederum für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung wichtig ist.

Der Leistungsabsprache vor geht dagegen der Gesamtplan (§ 58 SGB XII). Die Behörde, als Herrin des Verfahrens, erstellt diesen „so frühzeitig wie möglich“ (Abs. 1) und erlaubt es dem behinderten Menschen (als Leistungsberechtigten) wie auch die „sonst im Einzelfall Beteiligten“ (Abs. 2) daran mitzuwirken. Letztere sind vornehmlich andere Behörden und Vertreter von diesen, weniger diejenigen, die später die Leistung tatsächlich erbringen müssen; doch es können auf Wunsch des Leistungsberechtigten auch Dritte und Vertrauenspersonen zur Gesamtplankonferenz eingeladen werden.

Weil in diesen beiden Punkten immer von einem frühen Zeitpunkt für die Planerstellung gesprochen wird, vertreten manche in der Behörde sogar die Auffassung, erst mit der Einleitung beginnt die staatliche Leistungspflicht. Es gibt auch die Auffassung, dass erst mit Abschluss oder sogar mit der Unterschrift des Leistungsberechtigten auf der Unterlage die Leistungspflicht beginnt. Und vorher nicht.

Der Gesamtplan als verbindlicher Vertrag für die Leistungserbringung oder Kooperation?

Der Gesamtplan soll ebenfalls zum Ziel haben, die Mitwirkung des Hilfebedürftigen zu „aktivieren“. Man kann sicherlich glauben, dass hier eine Art „Vertrag“ erarbeitet wird, in dem die Bedarfe und die Leistungsversprechen miteinander gekoppelt werden. Dadurch könnte eine Kooperation gelingen, was aber dennoch als sehr abstrakt anzusehen ist.

Was nicht passieren darf, ist eine Verhaltenssteuerung. Weil vielleicht manche bedarfsdeckende Leistungen als „zu teuer“ und „unangemessen“ gelten, kann hier eine Drucksituation während der Gesamtplankonferenz entstehen. Der hilfebedürftige Mensch könnte dann anderen Vorschlägen zustimmen, weil man ihn dazu unterschwellig drängt. Unter Umständen entsteht dann eine die Würde verletzende, nicht wertschätzende Situation für den Menschen in seiner Notlage.

Mit Abschluss einer solchen „Vereinbarung“ überträgt sich sozusagen eine Verbindlichkeit auf die Beteiligten, die dann schnell zu einer unverhältnismäßigen Verhaltenskontrolle führen kann; schließlich hatte man per Unterschrift diesen Gesamtplan-Vertrag angenommen und die Bedingungen akzeptiert, könnte man denken. Von daher könnte ein Dritter beteiligt werden – zum Beispiel derjenige, welcher die Leistung letztlich erbringen soll oder eine Vertrauensperson – damit ein „Behüter des Schutzraums“ über mögliche Forderungs-Gedanken wacht.

Der Gesamtplan ist kein Verwaltungsakt, dem man widersprechen kann

Weder der Gesamtplan noch die Leistungsabsprache mit dem Förderplan stellen Verwaltungsakte dar, gegen die wirksam widersprochen werden kann. Es sind allenfalls erläuternde Unterlagen, die eine voraussetzende Grundlage für den Leistungsbescheid darstellen. Der Leistungsbescheid selber beinhaltet Angaben zum Leistungszeitraum und Kosten der Leistungsübernahme. Häufig genug findet man auch eine Entscheidung darüber, welche Kostenbeteiligung vom Leistungsberechtigten erwartet wird. Und dann natürlich auch, welcher Leistungserbringer beauftragt ist, den Gesamtplan (oder die Leistungsabsprache), vielleicht auch nur in bestimmten Teilen, umzusetzen.

Zusammengefasst handelt es sich hier um rein vertragliche Aspekte, welche in Verbindung stehen mit Vereinbarungen gem. § 75 Abs. 3 SGB XII. Weil diese im Gesamtplan (oder der Leistungsabsprache) fehlen, kann ein Leistungsberechtigter gerichtlich nur eine Überprüfung des Gesamtplans verlangen kann, wenn ein Ermessensfehler vermutet wird (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, Rz. 4 zu § 58 SGB XII).

Damit ein solcher Ermessensfehler nicht unterstellt werden kann, braucht der Leistungsträger eine gute Dokumentation, aus der die Entscheidungsgründe und die Zielsetzungen abgelesen werden können – dies ist auch hilfreich, wenn es hinter den Kulissen um die Kostenbeteiligung anderer „vorrangiger“ Leistungsträger geht. Ist die Dokumentation nicht schlüssig, ergibt sich eine Unklarheit, die angreifbar wäre.

Nun muss man allerdings einräumen, dass für eine solche Überprüfung eine gewisse Kompetenz benötigt wird; ein Fachwissen, mit dem man einen zielführenden Gesamtplan fordern könnte. Ein solches Fachwissen hätte zwar ein Leistungserbringer, doch dafür müsste dieser den Gesamtplan von der Behörde erhalten. Und dies geschieht nur, wenn der Leistungsberechtigte vorab dem zugestimmt hat – per Unterschrift. In der Praxis wird diese „bürokratische Hürde“ auch mal nicht beachtet, weil man sich einig darüber ist, dass die Inhalte nur vorläufig sind. 

Was im Gesamtplan weiterhin enthalten sein sollte, ist eine Bestimmung des mengenmäßigen Leistungsbedarfs – oder mit anderen Worten: wie viele Betreuungs- und sonstige Leistungsstunden bewilligt werden. Das findet man allerdings nicht, weil nicht die Leistungsmenge im Vordergrund steht, sondern die effektive Hilfebedarfsdeckung.

Was man stattdessen finden sollte, ist ein Intensitäts-Grad der Leistungserbringung oder welches Ziel vorrangig zu erreichen ist. Mit diesem Gradmesser sind nicht Untersuchungsbefunde, medizinische Diagnosen und Teilhabemöglichkeiten gemeint. Es soll vielmehr ein sogenanntes „Assessments der Situations- und Bedarfsanalyse“ vorliegen, in dem konkrete Arbeitsschwerpunkte und Ziele benannt werden. Häufig bedient man sich bestimmter Systematiken (z.B. Metzler-Verfahren), in denen verschiedene Fragestellungen (sog. Items) mit Punkten bewertet werden – frei nach dem Motto: je mehr Punkte, umso höher der Intensitäts-Grad, umso höher die Hilfebedarfsgruppe bzw. Leistungsstufe.

Braucht es dann noch Leistungsbescheide?

Man könnte nun sagen, dass der Gesamtplan damit den Leistungsbescheid obsolet macht. Doch es muss beide Unterlagen geben, weil sonst die Gefahr der effektiven Leistungsverweigerung aus Kostengründen entsteht. Im Gesamtplan enthalten sind die Hilfearten und die Leistungsmengen (verklausuliert als Punkte), im Leistungsbescheid stehen dagegen die Kosten der Maßnahmen. Wäre beides in einem Dokument, könnte schnell der Verdacht aufkommen, Leistungen und Bedarfe sind „geschönt“ worden, damit es nicht so viel kostet.

Der Fallmanager kann basierend auf den erarbeiteten Schwerpunkten der Hilfebedarfe und somit auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine passende Ressource bzw. ein entsprechendes Leistungsangebot ausfindig machen. Noch bis zu dieser Stelle im Verfahren dreht sich alles um die Deckung des Hilfebedarfs, es geht nicht um die Kosten. Und ab jetzt, weil Umfeld und Angebot stimmen, Zugänglichkeiten und Barrierefreiheit gegeben sind, und weil ein freier Platz vorhanden ist, erfolgt die Auswahl des möglichen Leistungserbringers. Dann vollzieht sich der Verwaltungsakt und es wird ein Leistungsbescheid mit Nennung des jeweiligen Leistungserbringers, der Kosten und des Zeitraums versendet – am Ende mit der obligatorischen Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Gesamtplan kann sich inhaltlich und in Bezug auf seine Ziele jederzeit ändern. Gerade wenn ein Teil-Ziel erreicht worden ist, entfällt der Grund für die Leistungserbringung in diesem Aspekt. Damit aber dann das übergeordnete Ziel nicht gefährdet wird, braucht es einen weiterhin gültigen und bestehenden Leistungsbescheid. Auch wenn dieser Klauseln erhält, welche die Bestandskraft „automatisch“ außer Kraft setzen, im Leistungsbescheid fehlt es an konkrete genannten Zielen und Aufgaben. Vielmehr muss es dann eine neue Gesamtplankonferenz geben, die dann zu einem neuen Leistungsbescheid führen würde.

Das System Gesamtplan und Leistungsbescheid hilft. Es handelt sich zudem um ein Verfahren, dass auch in anderen Problemstellungen so zur Anwendung kommt.

CGS






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Donnerstag, 28. Mai 2015

Schulassistenten und Schulbegleitungen – vorerst wie gehabt?!

Was Schulbegleitungen anbelangt, soll es weitergehen wie bisher, so die zuständige Sozialministerin Frau Kristin Alheit. Zuvor gab es noch einen Offenen Brief der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände vom 21.5.2015, der an die zuständigen Landesministerinnen Kristin Alheit (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung) und Britta Ernst (Ministerium für Schule und Berufsbildung) verschickt und in dem einige Problemfelder angesprochen wurden. In einer Pressemitteilung vom 22.5.2015 wurde dann seitens des Ministeriums für Schule und Berufsbildung endlich das Thema Schulbegleitung und Schulassistenz angesprochen und eine „Lösung“ vorgestellt.

Im besagten Offenen Brief der LAG vom 21.5.2015, wird die jetzige teilweise sehr unterschiedliche Situation an den Schulen des Landes (auf dem Weg zur Inklusiven Schule) wie auch der gestiegene Unterstützungsbedarf für Kinder mit Einschränkungen beschrieben. Es wird zudem bemängelt, dass einzelne Landkreise den Rechtsanspruch auf eine Schulbegleitung in Frage stellen und damit zur Verunsicherung der Eltern beitragen. Bei der Schulsozialarbeit wiederum gibt es wohl endlich Sicherheit bei der Finanzierung, doch die Landesmittel werden den Schulträgern zugewiesen, welche auch die inhaltliche Ausgestaltung bestimmen und somit zu einer uneinheitlichen Handhabung führen. Ein weiteres Thema betrifft die gegenwärtige Diskussion um schulische Assistenz, die zwar eingeführt werden soll, aber es noch immer viele Unklarheiten gibt. Ein anderer Punkt betrifft die unbefriedigende Situation von Schulkinder-Betreuung außerhalb des Unterrichts – für viele vollberufstätige Eltern z.B. eine schwere Belastung. Die freien Wohlfahrtsverbände wünschen sich, dass auch freien Trägern, d.h. Nicht-Schulträgern, die Möglichkeit gegeben wird, entsprechende Leistungsangebote in Kooperation mit den Schulen anzubieten. Hierfür müssen natürlich Rahmenbedingungen ausgearbeitet werden auf Landesebene. Insgesamt betrachtet führt der Aktivismus von Politik und Regierung wohl nicht zum Ziel einer Inklusiven Schule. Die LAG der freien Wohlfahrtsverbände wünscht sich eine kooperative Zusammenarbeit, um dieses Ziel zu erreichen.

Verweigerung von Leistungen, Rechtsunsicherheit, uneinheitliche Ausgestaltung und differierende Konzepte, Schnittstellenprobleme und so weiter und so fort – die Bedarfe steigen, doch die Lösungen erscheinen wie Flickwerk.

Die LAG macht vier Arbeitsbereiche aus (nämlich Schulbegleitung, Schulassistenz, Schulsozialarbeit und außerschulische Betreuungsangebote), die zusammengeführt werden könnten. Und statt dass solche Leistungen vom Schulträger organisiert und bereitgehalten werden müssen, sollen freie Träger mit Erfahrung in der Behindertenhilfe personenzentrierte und bedarfsorientierte Leistungen erbringen. Weil die Leistungen sich auf den jeweiligen, individuellen Bedarf abstellen lassen, müssen die Ressourcen nicht beim Schulträger vorgehalten werden („für den Fall des Falles“), sondern darum kümmern sich die freien Träger – d.h. man bedient sich aus einem Pool von Fach- und Nichtfachkräften, welche ohnehin im Bereich der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) oder Pflege zur Verfügung stehen.

Hierzu sollen konkret Arbeitsgemeinschaften auf Ebene der Schulbezirke gegründet werden, um die regionalen Bedarfe in den vier vorgenannten Arbeitsbereichen auszumachen und Lösungskonzepte zu entwickeln. Die Leistungen sollen somit gebündelt werden und „aus einer Hand“ erfolgen. Wer Teilnehmer an diesen Arbeitsgemeinschaften wird, bleibt noch ungeklärt. Es wären natürlich mindestens die freien Träger als Leistungserbringer, doch was ist mit der Seite der Leistungsträger bzw. Kostenträger? Schulbegleitung gilt als eine Leistung der Jugend- oder Sozialhilfe, so dass eine gewisse Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahmen zu erwarten wäre. Zudem kann nur dann das Schnittstellenproblem zur pädagogischen Arbeit gelöst werden und auf die Wünsche und Bedürfnisse der Schulen und Lehrer Rücksicht genommen werden, wenn eine entsprechende Beteiligung erfolgt. Nicht vertreten wären sehr wahrscheinlich die Eltern bzw. Betroffene; sie müssten ihre Wünsche und Bedürfnisse über den Umweg der Leistungsträger oder als Mitglieder von Elternvereinigungen oder Träger der freien Wohlfahrtspflege geltend machen.

Am 22.5.2015 folgte dann eine Medien-Information / Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung. Es gibt nun eine Verständigung mit dem Gemeindetag und dem Städteverband auf ein gemeinsames Vorgehen. Ab dem 1. August 2015 werden  „überall im Land an den Grundschulen Schulische Assistenzkräfte tätig werden“, heißt es. Die Schulen sollen „im Rahmen eines Optionsmodells“ befähigt werden, solche Kräfte „direkt oder über Träger“ einstellen können. Eine solche Lösung stellt nach Ansicht der zuständigen Ministerin auf die regionalen Verhältnisse ab, erlaubt also an die regionalen bzw. schulischen Bedarfe angepasste Lösungen. Die Sozialministerin Frau Kristin Alheit wird zudem zitiert, dass dabei der Unterstützungsbedarf für jedes Kind verlässlich geschaffen wird, sei es als Schulische Assistenz oder Schulbegleitung oder beides kombiniert. Es heißt weiter:

„Für die Zukunft der Schulbegleitung hat es eine Verständigung über die Fortsetzung des Moratoriums gegeben. Diese wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger bewilligt.“

Kurz gesagt: Anträge auf Schulbegleitung dürfen weiterhin gestellt und müssen im Bedarfsfall auch genehmigt werden.

Doch jetzt kommt es darauf an, was als Bedarf anzusetzen ist. Die neuen Schulischen Assistenzen sollen nämlich folgendes leisten:

Unterstützung von Schülern im sozialen und emotionalen Bereich mit dem Ziel der Förderung des sozialen Verhaltens und der besseren Integration in den Klassenverband sowie schulischen Teilhabe;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern während des Unterrichts;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern während des gesamten Schulvormittags einschließlich der Pausen;

Unterstützung von Lehrkräften sowie Schülern bei besonderen Projekten, Ausflügen oder Klassenfahrten, Sporttagen, Schul- und Klassenfesten sowie generell beim Lernen am anderen Ort;

Unterstützung von einzelnen Schülern bei unterrichtsergänzenden Angeboten, um deren Teilnahme zu ermöglichen (z.B. Ganztag, Betreuung, Hausaufgabenhilfe, Arbeitsgemeinschaften);

Punktuelle Unterstützung von Schülern in belastenden Situationen.

Geplant ist eine Abfrage seitens des Bildungsministeriums bei den Schulen, inwieweit diese entsprechende Vorkehrungen treffen können. Ich vermute, dass hierzu die Schulen Gespräche führen müssen mit ihren eigenen Rechtsträgern, den bezirklichen Aufsichten sowie mit den möglichen Leistungs-Anbietern in der Region. Ob es dann zu Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kommen wird, wie man sie aus dem SGB-XII-Bereich her kennt, ist wahrscheinlich noch gar nicht angedacht worden geschweige denn ausgestaltet.

Es stellt sich auch die Frage, inwieweit die zuständigen Sozialhilfeträger Kostenübernahmen bescheiden werden, wenn die Schulen keine diesbezüglichen Vorkehrungen getroffen haben und entsprechende Landesmittel abgerufen haben – man denke an den vorjährigen LSG-Beschluss!

Und letztlich bleibt noch unklar, wie Eltern für ihre Kinder einen Rechtsanspruch geltend machen können. Sollen sie Leistungen der Eingliederungshilfe bei einem unzuständigen Träger, nämlich der Schule, geltend machen? Kann überhaupt ein individueller Leistungsanspruch formuliert werden und muss dieser wie es in § 9 SGB XII heißt „nach der Besonderheit des Einzelfalles“ erbracht werden?

Meiner Ansicht nach reichen die Lösungsansätze überhaupt nicht aus. Die wichtigste Frage, nämlich wie bekommt man Hilfe zu denjenigen gebracht, welche Hilfe bedürfen, bleibt offen. Und dann weiß noch immer niemand, welche Qualifikationsanforderungen an die Schulischen Assistenten gestellt werden – sollen es Erzieher und / oder sozialpädagogische Assistenten sein? Was ist dann mit den bisherigen Schulbegleitungen, die eine entsprechende Ausbildung gar nicht vorweisen können?

Ich will aber nicht nur kritisieren, sondern schlage nun folgende Lösung vor, weil sie mir probat erscheint.

In einer Gesamtplankonferenz (§ 58 SGB XII) werden Sozialhilfeträger und Schulträger für die Seite der Leistungsträger, der freie Träger als Leistungserbringer sowie die Eltern als rechtliche Betreuer und Sorgeberechtigten des Leistungsberechtigten zusammengebracht. Der Gesamtbedarf wird beschrieben, die Leistungen benannt und die Hilfemaßnahmen geplant (z.B. 10 Wochenstunden Assistenzkraft). Anschließend erfolgt eine Kostenverteilung zwischen Sozialhilfe und Schule, ähnlich der Vorschriften gem. § 92 SGB XII.

CGS



Quellen:

Offener Brief der LAG vom 21.5.2015

Pressemitteilung des schleswig-holsteinischen Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 22.5.2015





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