Die Antwort: ...
Ich kann zumindest drei Beispiele aus Schleswig-Holstein nennen und einen Ausblick geben.
+++ Nachtrag vom 26.10.2020 +++
Was mal als ein "Wie geht es weiter" behauptet wurde, ist mittlerweile kein Thema mehr bzw. wird aktuell nicht weiter verfolgt.
+++ Nachtrag vom 12.1.2020 +++
Seit dem 1.1.2020 gibt es einen speziellen Tarifbereich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden. Damit ändern sich die alten Entgeltgruppen und es gibt neue "S-Entgeltgruppen" - wie man es aus dem TVÖD her kennt.
+++ Nachtrag vom 5.7.2019 +++
Aktuelle Werte erhalten Sie über die Tarifparteien: z.B.
VERDI - Gewerkschaft,
Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (für TVöD),
Tarifgemeinschaft der Länder (für TV-L)
oder http://oeffentlicher-dienst.info/
Seit dem 1.1.2020 gibt es einen speziellen Tarifbereich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden. Damit ändern sich die alten Entgeltgruppen und es gibt neue "S-Entgeltgruppen" - wie man es aus dem TVÖD her kennt.
+++ Nachtrag vom 5.7.2019 +++
Aktuelle Werte erhalten Sie über die Tarifparteien: z.B.
VERDI - Gewerkschaft,
Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (für TVöD),
Tarifgemeinschaft der Länder (für TV-L)
oder http://oeffentlicher-dienst.info/
Eine andere Übersicht oder Vergleichsmöglichkeit wäre hier. Und ein kleines Update gibt es an dieser Stelle.
+++
Beispiel 1: Schulassistenz mit Fachkraft-Status
Eine gelernte
Heilerziehungspflegerin (von der Fachschule für Soziale Arbeit Alsterdorf) mit vorheriger
Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung und weiteren Kenntnissen in der
Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen (insbesondere heilpädagogische
Förderung und Frühförderung) konnte in die S 8 b des TVöD-BT-B übernommen
werden. Die Stellenbesetzung erfolgte durch eine versierte Personalfachkraft
(Personalamt).
Aufgrund ihrer Fachlichkeit,
konnte sie an der Regelschule im Grundschulbereich Strukturen aufbauen und
Konzepte für die Arbeit mit den Kindern entwickeln. Als Schulassistenz unterstützte
sie zwar je nach Bedarf bestimmte Lehrkräfte, doch immer wieder konnte sie
Gruppen von Kindern eigenständig anleiten. Kinder mit einem teils aggressiven
Verhalten („schwierige, fachliche Tätigkeit“) wurden von ihr betreut, um ihnen
neue Handlungsfelder und persönliche Leitlinien zu vermitteln.
TVöD-VKA (gültig ab 1.2.2017)
S 8 b: monatliches Tabellenentgelt von 2.599,20 Euro (Stufe
1) bis 4.014,09 Euro (Stufe 6), Vollzeit
Beispiel 2: Schulassistenz mit Erfahrung
In einer kleinen Regelschule in
Stadtnähe wurde die Stelle einer Schulassistenz in der Entgeltgruppe 5 TV-L
besetzt. Die neue Beschäftigte konnte zwar eine langjährige Erfahrung in der
Tätigkeit als „Kinderpflegerin“ vorweisen, aber keinen entsprechenden
Berufsabschluss.
Die Tätigkeit selber
beinhaltete keine besonderen Erschwernisse, so dass ein Fachwissen nicht abverlangt
wurde.
TV-L (gültig vom 1.1.2017 bis 31.12.2017)
E 5: monatliches Tabellenentgelt von 2.238,90 Euro (Stufe
1) bis 2.832,16 Euro (Stufe 6), Vollzeit
Beispiel 3: Schulbegleitung für geistig behinderte
Schulkinder
Ein Grundschulkind mit geistiger
Behinderung, dem Personenkreis nach § 53 SGB XII zugehörig, benötigte
eine Begleitung über den gesamten Schulalltag. Im Vordergrund der Tätigkeit
standen die Motivierung, Anleitung (Hilfe zur Konzentration) und das Mitmachen
im Unterricht wie auch die Unterstützung bei der sozialen Kontaktaufnahme /
Anbahnung und Orientierung auf dem Schulhof. Da zudem ein weiteres Kind mit
einer seelischen Einschränkung Begleitungsbedarf zeigte, wurde die
Schulbegleitung im Rahmen eines „Poolings“ auch hierfür eingesetzt.
Aufgrund des damaligen
(dringend erscheinenden) Personalbedarfs, wurde eine Eingruppierung in die
Entgeltgruppe S 3 TVöD-BT-B für eine Ungelernte vereinbart.
TVöD-VKA (gültig ab 1.2.2017)
S 3: monatliches Tabellenentgelt von 2.205,83 Euro (Stufe
1) bis 2.923,32 Euro (Stufe 6), Vollzeit
Wie geht es weiter?
Die Schulassistenten werden sehr
wahrscheinlich dem Bereich der Schulsozialarbeit zugeordnet, so dass die
Unterstützung der Lehrkräfte aufhören wird. Stattdessen könnte
der Fokus auf eine sozialpädagogische Gruppenarbeit und Betreuung gelegt
werden; statt pädagogische Assistenz werden Einzelfallhilfen, Präventionsarbeit
und Krisenintervention zu leisten sein. Die Eltern- und Angehörigenarbeit wird
den sozialpädagogischen Fachkräften vorbehalten bleiben müssen, da hier ein
Schwerpunkt auf Beratung und individueller Betreuung liegt. Auch die Vernetzung
und (koordinierende) Gemeinwesenarbeit bedarf eines Fachwissens, wogegen die
Nicht-Fachkräfte in der Aufsichtsführung und direkten Assistenz eingesetzt
werden.
CGS
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