Die Antwort: Es kommt darauf an.
In diversen Gehaltsvergleichsdiensten werden
Durchschnittswerte von z.B. monatlich 1.500 Euro bis 2.100 Euro genannt. Es entsteht
dabei der Eindruck, dass es geschlechtsbedingte Besonderheiten gibt. Doch
erstens sind es rechnerische Durchschnitte, die regional ganz unterschiedlich
ausfallen können, und zweitens finden sich in Tarifverträgen keine
geschlechtsbezogenen Differenzierungen (vgl. auch neues
Entgelttransparenzgesetz). Darüber hinaus darf man nicht vergessen, dass es
Verarbeitungs- und Eingabefehler bei solchen Auswertungen immer geben kann.
Die Gehaltsspanne ist jedoch immens. Wer für sich also
herausfinden möchte, was drin ist, der muss sich leider erst einmal mit dem
zugrunde liegenden System befassen. Und das hat es in sich. Aber auch wenn es
„formale, nicht überschreitbare“ Grenzen gibt, man kann bis an diese Grenzen
gehen.
+++ Nachtrag vom 26.10.2020 +++
+++ Nachtrag vom 26.10.2020 +++
Mittlerweile gibt es eine neue Tarifeinigung. Die untenstehenden Tabellen sind mittlerweile sehr veraltet.
+++ Nachtrag vom 12.1.2020 +++
Seit dem 1.1.2020 gibt es einen speziellen Tarifbereich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden. Damit ändern sich die alten Entgeltgruppen und es gibt neue "S-Entgeltgruppen" - wie man es aus dem TVÖD her kennt.
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Seit dem 1.1.2020 gibt es einen speziellen Tarifbereich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei Arbeitgebern, die den TV-L anwenden. Damit ändern sich die alten Entgeltgruppen und es gibt neue "S-Entgeltgruppen" - wie man es aus dem TVÖD her kennt.
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Es gilt meistens ein Tarifvertrag
Es kommt zuerst einmal darauf
an, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt. Denkbar wäre eine
„geringfügige“ oder „kurzfristige“ Beschäftigung (sog. 450-Euro-Jobs) im Sinne
von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV. Weil aber ein gesetzlich-festgelegter
Mindestlohn zu verdienen ist, würde die rechnerisch zu erbringende
Wochenstundenzahl mit etwa 11 Stunden niedriger liegen, als die Stunden im
Stundenplan der zu betreuenden Kinder.
Von daher wird sich das
Arbeitsverhältnis nach dem beim Arbeitgeber angewandten Tarifvertrag richten.
Zwei sehr gebräuchliche Tarifwerke sind dabei der Tarifvertrag der Länder (TV-L)
und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
In beiden Tarifwerken finden sich Sonderregelungen für Lehrkräfte, z.B. TV EntgO-L für den TV-L oder TVöD-BT-V, was aber fehlt sind ausdrückliche Regelungen für (pädagogische) Schulassistenten und Schulbegleitungen. Man muss sich von daher mit etwas allgemein klingenden Umschreibungen auseinandersetzen in den jeweiligen Entgeltordnungen, wie z.B. „Beschäftigten in der Tätigkeit von…“ mit Bezug zu bestimmten Berufsausbildungen.
In beiden Tarifwerken finden sich Sonderregelungen für Lehrkräfte, z.B. TV EntgO-L für den TV-L oder TVöD-BT-V, was aber fehlt sind ausdrückliche Regelungen für (pädagogische) Schulassistenten und Schulbegleitungen. Man muss sich von daher mit etwas allgemein klingenden Umschreibungen auseinandersetzen in den jeweiligen Entgeltordnungen, wie z.B. „Beschäftigten in der Tätigkeit von…“ mit Bezug zu bestimmten Berufsausbildungen.
Statt sich nun mit der
Systematik zu beschäftigten, nachfolgend ein paar Beispiele und die (zum
Zeitpunkt dieser Veröffentlichung) gültigen Gehaltstabellen.
Eingruppierung – TVöD-BT-B (VKA) für den Sozial- und
Erziehungsdienst
Wenn es bei der angestrebten
Tätigkeit um eine solche handelt, für die kaum eine Vorerfahrung oder ein
Fachwissen benötigt wird, erfolgt die Eingruppierung in der niedrigsten
Entgeltgruppe. Im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD-BT-B wäre es die S2.
Sofern die Tätigkeit „erschwert“ ist, können Angelernte in der S3 eingruppiert
werden.
Sozialpädagogischen Assistenten
(ehemals Kinderpfleger) begleiten und betreuen vorwiegend Säuglinge und
Kleinkinder. Diese werden von ihnen zum Spielen angeleitet oder pflegerisch
versorgt. Hausarbeit, Essenszubereitung und Wäschepflege, teilweise sogar
pädagogische Arbeit mit Jugendlichen gehört zum Tätigkeitsbild. Wenn
Beschäftigte eine solche zweijährige Ausbildung erfolgreich absolviert haben
oder über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ verfügen, werden sie im
TVöD-BT-B der Entgeltgruppe S3 zugeordnet. Wenn diese Beschäftigten sogar bestimmte
Zusatzqualifikationen mitbringen, kann eine Eingruppierung in S4 erfolgen (eine
Eingruppierung in S5 ist unter Umständen auch möglich, vgl. hierzu aber die
vereinbarte Entgelttabelle).
Bei „schwierigen fachlichen
Tätigkeiten“, die ein gewisses Maß an Verantwortung und
Selbständigkeit verlangen, sollte eine Eingruppierung im TVöD-BT-B in den
Entgeltgruppen S6 und höher erfolgen. Als „schwierige fachliche Tätigkeit“ angesehen
wird beispielsweise die selbständige Betreuung von Gruppen in Randzeiten, bei
der Arbeit in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder in sogenannten Integrationsgruppen zur gemeinsamen Förderung behinderter
und nicht-behinderter Kinder, aber auch die Tätigkeit in Gruppen von Kindern
und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Das dazu benötigte
Fachwissen haben Beschäftigte mit dem Berufsabschluss Erzieher,
Heilerziehungspfleger und Heilerzieher. In vielen Fällen wird auch bei
Altenpflegern und Krankenpflegern (medizinische Helfer) ein gleichwertiges
Fachwissen anerkannt.
Fällt diesen Beschäftigten dann
noch ein koordinierender und organisierender Aufgabenbereich zu, womöglich
sogar mit Personalhoheit, ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S9 des
TVöD-BT-B gerechtfertigt.
Die nächsten Tarifverhandlungen
werden voraussichtlich erst im März 2018 stattfinden.
Eingruppierung – TV-L (TdL) für den Sozial- und
Erziehungsdienst
Nicht alle Schulträger oder
Schulbegleitungs-Dienste müssen Mitglied in einem Arbeitgeberverband sein und
den TVöD anwenden. Viele öffentliche Stellen gehören zur Tarifgemeinschaft der
Länder (TdL) und setzen somit den TV-L ein.
Als Mindestmaß wird häufig auf die
Umschreibung „sozial erfahrene Person“ verwendet. Damit gemeint ist ein nicht
vorhandenes Fachwissen, bestenfalls eine gewisse Vorerfahrung, die genutzt
werden kann. Es könnte zwar dann zu einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 1
kommen, doch weil die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Vordergrund steht,
sollte es schon die höhere Entgeltgruppe 2 sein.
Beschäftigte mit einer
Helfer-Ausbildung, welche in der Regel 3 Jahre dauert bzw. verkürzt werden kann
auf 2 Jahre bei mittlerem Bildungsabschluss, sollten mit einer Eingruppierung
in der Entgeltgruppe 3 rechnen. Liegt eine Zusatzqualifikation von 320 oder
sogar 640 Stunden vor, ist eine höhere Entgeltgruppe 4 oder 5 anzunehmen. In
der letztgenannten Entgeltgruppe können auch Beschäftigte mit einer
dreijährigen Fachkraft-Ausbildung, z.B. Erzieher, eingruppiert werden (vgl.
Abschnitt 20.6 in der TV-L-Entgeltordnung). In der Regel werden Fachkräfte der
Entgeltgruppe 8 zugeordnet.
Von der Eingruppierung zur Stufe
Es geht eigentlich immer um die
Frage, wie viel „Fachwissen“ benötigt wird. Die Eingruppierungen unterscheiden
dabei im Wesentlichen zwischen einfachen, ausführenden Tätigkeit einer
Begleitung, die nicht vom Fach ist, der eher assistierenden Hilfe einer
fachlichen Assistenzkraft und dem (vertieften) Fachwissen einer Fachkraft.
Bei den Stufen wird die
Erfahrung in der jeweiligen Tätigkeit gewürdigt. Grundsätzlich gilt bei
Einstellung eine Zuordnung in die Stufe 1, wenn keine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorliegt; d.h. Neu- und
Quereinsteiger würden genau hier eingestuft werden, es sei denn, sie können
diese einschlägige Berufserfahrung irgendwie begründen. Wenn dagegen nun eine
einschlägige Berufserfahrung vorhanden ist, erfolgt die Zuordnung bei
mindestens einem Jahr in Stufe 2 und bei mindestens drei Jahren in Stufe 3
(vgl. § 16 TVöD-VKA).
Es gibt hier allerdings eine
Öffnungsklausel für den Fall, dass ein besonderer Personalbedarf vorherrscht.
Arbeitgeber können zudem Zeiten einer vorherigen Tätigkeit berücksichtigen,
„wenn diese … für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist“ (Abs. 2 S. 3).
Weil mit dem Verbleib bei einem
Arbeitgeber auch ein erworbener Erfahrungsschatz honoriert werden soll, gibt es
einen Stufenaufstieg. Neben den regelhaften Aufstiegszeiten kann man
Verkürzungen oder Verlängerungen ansetzen, wenn eine Leistung über oder unter
dem Durchschnitt liegt. Damit zeigt sich erneut, dass das Regelwerk zu
Entgeltgruppen in einem Tarifwerk flexibel genug ist, momentane Besonderheiten
abzubilden.
Beispiel aus dem TVöD:
Stufe 1
|
Stufe 2
|
Stufe 3
|
Stufe 4
|
Stufe 5
|
Stufe 6
|
Einstellung
|
+ 1
Jahr
|
+ 3
Jahre
|
+ 4
Jahre
|
+ 4
Jahre
|
+ 5
Jahre
|
Jahr 0
|
nach
1 Jahr
|
nach
4 Jahren
|
nach
8 Jahren
|
nach
12 Jahren
|
nach
17 Jahren
|
Worauf es sonst noch ankommt?
Die richtige Entgeltgruppe zu
finden, ist nicht immer auf Anhieb möglich. Es gibt sehr viel Spielraum bei der
Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen, Vorerfahrungen oder sogenannten
„gleichwertigen“ Berufsausbildungen. Man kann an verschiedenen Stellen
verhandeln, wenn es einen Besetzungsbedarf gibt und „formale“ Probleme bei der
Eingruppierung vorgebracht werden.
Nicht verhandelbar sind Jahressonderzahlung
(d.h. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld) und Leistungsentgelt, da bestimmte
tarifliche Regelungen zu beachten sind.
Wochenarbeitszeiten und Urlaube
/ Freistellungen sind ebenfalls geregelt. Zu beachten sind einige regionale
Besonderheiten (z.B. Tarifgebiet West = 39, Ost = 40 Stunden, TVöD-VKA) wie
auch mögliche Erleichterungen bei eigenen Kindern (Familien-Regelung) oder
Lebensalter (1 Stunde weniger pro Woche). Wesentlicher Punkt ist aber die Verteilung
der Arbeitsstunden außerhalb der Ferienzeiten, damit man auch in den Ferien ein
Entgelt erhält und durchgehend beschäftigt ist. Es kann dabei erwartet werden,
dass man Mehrarbeit leistet, um diese dann mit Minderstunden während der
Ferienzeiten auszugleichen.
Der Vergleich des Stundenlohns
mit dem gesetzlichen Mindestlohn wäre eine gute Orientierung, aber aufgrund
dieser vielen Besonderheiten ist dies nicht einfach. Der gesetzliche
Mindestlohn wird noch bis in das Jahr 2018 hinein pro Stunde 8,84 Euro betragen
(8,50 Euro bis 2016; § 1 Mindestlohngesetz - MiLoG).
Um einen Stundenlohn zu
ermitteln, sollte wie folgt gerechnet werden:
Monats-Entgelt geteilt durch (365 durch 7 durch 12) geteilt
durch 39 (40) Wochenstunden
„Richtig“ wird ein solches
Ergebnis nicht sein. Es wird aber eine Hilfe sein und eine gute Orientierung
geben.
CGS
PS:
Im Bereich des TVöD wird es in
2018 noch Verhandlungen geben zwischen den Tarifparteien. Was den TV-L
anbelangt, hatten sich die Tarifparteien schon bis zum 1. Oktober 2018
geeinigt.
Arbeitshilfe für die Zuordnung zwischen den Entgeltgruppen
im TVöD-VKA:
Quellen:
Wikipedia – Suchbegriff „TVöD“
Tarifvertrag – Allgemeine
Fassung beim Bundesministerium des Inneren
Tarifvertrag –
Durchgeschriebene Fassungen für kommunale Arbeitgeber
Tarifgemeinschaft der Länder
(TdL)
Tarifvertrag der Länder (TV-L)
Informationen zum Gesetz zur
Förderung der Entgelttransparenz (Entgelttransparenzgesetz)
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
(letzter Aufruf am 15.10.2017)
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