Das ändert sich ab
dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.
+++ Nachtrag vom
6.5.2019 +++
Dieser Besitzstand geht
unwiederbringlich verloren, wenn der
Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer
unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1,
Selbstzahler-Status).
Ein solcher
Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter
erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen
nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der
Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren
Besitzstand aus.
+++
Ein Besitzstand
aus BSHG-Zeiten …
In vielen Fällen bleibt es aber nicht dabei. Es wird
unter anderem der Eigenanteil für Zuzahlungen an die Krankenkasse bei vielen
Menschen wieder abgezogen (vgl. § 37 SGB XII). Und bei einigen
Leistungsberechtigten gibt es einen Zusatzbarbetrag bzw. Lohnzusatzbetrag
sozusagen „oben drauf“. Diese letztgenannten Leistungen stammen noch aus einem
gewährten Besitzstand, der sich aus den Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes entwickelt hatte (vgl. § 133 a SGB XII).
In Zukunft wird der Satz nach der Regelbedarfsstufe 2 zur
Auszahlung kommen bei Menschen, die in einer besonderen Wohnform bzw.
gemeinschaftlich wohnen. Das bedeutet aber nur scheinbar ein Mehr an Geld. In
Wirklichkeit handelt es sich nur um einen anderen Zahlungsweg, denn
letztendlich muss ein Teil wiederum an den Leistungserbringer bzw. den Versorger
und Vermieter gezahlt werden.
… wird es wohl
nicht mehr geben
In einer Gesamtplankonferenz wird zu beraten sein, „welcher Anteil vom Regelsatz der
Leistungsanbieter für seine Leistungen erhält und welcher Anteil den
Leistungsberechtigten danach als Bargeldleistung für die Deckung der vom
Leistungsanbieter nicht abgedeckten persönlichen Bedarfen verbleibt.“
(Quelle: BMAS, siehe unten).
Wenn es bisher immer noch einen Lohn- oder sonstigen
Zusatzbarbetrag gegeben hat, müsste dieser berücksichtigt werden. Doch das ist
fraglich – oder anders gefragt:
Wer wird an den Zusatzbarbetrag noch denken?
CGS
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Schwerpunktthema: Inklusion
Pressemitteilung vom 19.9.2018
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Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen
Verfügung)