Samstag, 20. April 2019

Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)

Bisher wurde an die Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung lebten, ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (vgl. § 27b SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII) ausgezahlt. Dieser orientierte sich bereits am Regelbedarfssatz RBS 1 und betrug 27 % davon. Für das Jahr 2019 kommen somit 114,48 Euro zur Auszahlung (RBS 1 = 424,00 Euro).

Das ändert sich ab dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.

+++ Nachtrag vom 6.5.2019 +++

Dieser Besitzstand geht unwiederbringlich verloren, wenn der Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1, Selbstzahler-Status).

Ein solcher Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren Besitzstand aus.

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Ein Besitzstand aus BSHG-Zeiten …

In vielen Fällen bleibt es aber nicht dabei. Es wird unter anderem der Eigenanteil für Zuzahlungen an die Krankenkasse bei vielen Menschen wieder abgezogen (vgl. § 37 SGB XII). Und bei einigen Leistungsberechtigten gibt es einen Zusatzbarbetrag bzw. Lohnzusatzbetrag sozusagen „oben drauf“. Diese letztgenannten Leistungen stammen noch aus einem gewährten Besitzstand, der sich aus den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes entwickelt hatte (vgl. § 133 a SGB XII).

In Zukunft wird der Satz nach der Regelbedarfsstufe 2 zur Auszahlung kommen bei Menschen, die in einer besonderen Wohnform bzw. gemeinschaftlich wohnen. Das bedeutet aber nur scheinbar ein Mehr an Geld. In Wirklichkeit handelt es sich nur um einen anderen Zahlungsweg, denn letztendlich muss ein Teil wiederum an den Leistungserbringer bzw. den Versorger und Vermieter gezahlt werden.


… wird es wohl nicht mehr geben

In einer Gesamtplankonferenz wird zu beraten sein, „welcher Anteil vom Regelsatz der Leistungsanbieter für seine Leistungen erhält und welcher Anteil den Leistungsberechtigten danach als Bargeldleistung für die Deckung der vom Leistungsanbieter nicht abgedeckten persönlichen Bedarfen verbleibt.“ (Quelle: BMAS, siehe unten).

Wenn es bisher immer noch einen Lohn- oder sonstigen Zusatzbarbetrag gegeben hat, müsste dieser berücksichtigt werden. Doch das ist fraglich – oder anders gefragt:

Wer wird an den Zusatzbarbetrag noch denken?

CGS



Quelle:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Schwerpunktthema: Inklusion

Pressemitteilung vom 19.9.2018

(letzter Aufruf vom 13.4.2019)




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Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)